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Bundesstrafgericht 19.06.2007 BV.2007.5

19. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,545 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Editions- und Auskunftsaufforderung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 VStrR);;Editions- und Auskunftsaufforderung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 VStrR);;Editions- und Auskunftsaufforderung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 VStrR);;Editions- und Auskunftsaufforderung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 VStrR)

Volltext

Entscheid vom 19. Juni 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer,

Beschwerdeführerin

gegen

SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN,

Gegenstand Editions- und Auskunftsaufforderung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2007.5

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 eröffnete Swissmedic ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B., einem Mitarbeiter der A. AG, sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Versprechens bzw. Anbietens geldwerter Vorteile für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln bzw. wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 33 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21; vgl. Akten Swissmedic, pag. 00005 ff.). Mit Verfügung vom 7. November 2005 verfügte Swissmedic die Einstellung des am 9. Juli 2004 gegen B. sowie Unbekannt eröffneten Verwaltungsstrafverfahrens, soweit der Tatbestand unter dem Gesichtspunkt von Art. 33 Abs. 1 HMG zu beurteilen war. Mit Ziffer 3 des Dispositivs derselben Verfügung wurde die A. AG aufgefordert, Swissmedic bis 29. November 2005 die Namen ihrer Kundinnen und Kunden bekannt zu geben, denen sie seit dem 16. März 2002 Warenboni auf den Präparaten C., D., E., F., G., H., I., J., K. und L. gewährt hatte (act. 1.3).

Gegen diese Verfügung erhob die A. AG am 11. November 2005 Beschwerde an das Eidgenössische Departement des Innern (nachfolgend „EDI“) und beantragte, was folgt (act. 1.5):

1. Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2005 sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei bis zum Urteil des Bundesgerichts in der vergleichbaren Sache [unbekannt] gegen Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut zu sistieren. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen.

Mit Entscheid vom 30. März 2007 wies das EDI die Beschwerde ab, soweit es darauf eingetreten ist (Ziffer 1 des Dispositivs) und auferlegte der A. AG Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 850.-- (Ziffer 2 des Dispositivs; act. 1.2)

B. Mit Eingabe vom 5. April 2007 gelangte die A. AG an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, was folgt (act. 1):

1. Ziffern 1 und 2 des Beschwerdeentscheides des EDI vom 30. März 2007 seien aufzuheben. 2. Ziffer 3 der Verfügung der Swissmedic vom 7. November 2005 sei aufzuheben. 3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Verfügung vom 23. April 2007 erteilte der Präsident der I. Beschwerdekammer der Beschwerde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung (act. 7). Swissmedic schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Das EDI teilte der I. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 27. April 2007 mit, dass es auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte und vollumfänglich auf seinen Entscheid vom 30. März 2007 verweise (act. 9). Die A. AG hielt im Rahmen ihrer Beschwerdereplik vom 11. Mai 2007 an ihren bereits mittels Beschwerde vom 5. April 2007 gestellten Rechtsbegehren fest (act. 11). Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 wurde die Beschwerdereplik sowohl Swissmedic wie auch dem EDI zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12 und 13). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 [SR 173.710]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

1.2 Der angefochtene Beschwerdeentscheid datiert vom 30. März 2007 und ging am 2. April 2007 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein. Mit Postaufgabe der im Übrigen formgerechten Beschwerde am 5. April 2007 ist die dreitägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin im Verfahren vor der Vorinstanz mit ihren Anträgen unterlegen,

- 4 mithin materiell und formell beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens möglich (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Auf die Beschwerde ist daher teilweise nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin am Ende ihrer Beschwerdeschrift geltend macht, dass Ziffer 3 der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 7. November 2005 unangemessen sei.

2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, dass überhaupt kein Verfahren hängig sei, innerhalb welchem sie zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet werden könne. Sofern es darum gehe abzuklären, ob ihre Kunden gegen Art. 33 Abs. 2 HMG verstossen hätten, gehe es um ein anderes Verfahren als um jenes, welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juli 2004 eröffnet habe. Die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe dieses Verfahrens wesentliche, auf den Zweck der Untersuchung ausgerichtete Auskünfte erteilt, welche letztlich zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens geführt hätten. Damit sei der Untersuchungszweck, für den in Ziffer 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2005 Auskunft von der Beschwerdeführerin verlangt werde, dahingefallen. Verfahrensart, Inhalt und Zweck der nun von der Beschwerdegegnerin weitergeführten Untersuchung seien unklar. Da sie diesbezüglich nicht informiert worden sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Da kein Verfahren bestehe, in welchem die Beschwerdeführerin zur Auskunft verpflichtet werden könne, handle die Beschwerdegegnerin zudem willkürlich bzw. verstosse gegen Art. 9 BV.

2.2 Am 15. April 2002 wurde der Beschwerdegegnerin ein Faxbestellungsformular zugesandt, worauf diverse Präparate der Beschwerdeführerin aufgeführt sind, die bei ihr oder bei Herrn B. bestellt werden können (Akten Swissmedic, pag. 000003). Für den Bezug dieser Präparate werden im Formular die folgenden Vergünstigungen in Aussicht gestellt: „SL- Präparate: 25 Stück 4% = 1; 50 Stück 6 % = 3; 75 Stück 8% = 6; 1000 Stück 10%=10 / Nicht SL-Präparate: 12/10 generell, ab 100 Stück 13/10, ab 200 Stück 14/10; mit SL-Präparaten mengenmässig kumulier-

- 5 bar.“ Damit bestand der Verdacht des Gewährens geldwerter Vorteile im Sinne von Art. 33 HMG, weswegen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juli 2004 gegen B. sowie gegen Unbekannt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Versprechens bzw. Anbietens geldwerter Vorteile für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln eröffnet hat. In der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 7. November 2005 führte die Beschwerdegegnerin schliesslich aus, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren, soweit es gegen den Beschuldigten B. und gegen weitere (namentlich nicht bekannte) Mitarbeiter und/oder Organe der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, einzustellen sei (Art. 33 Abs. 1 HMG). Demgegenüber sei das Verwaltungsstrafverfahren weiterzuführen (Art. 33 Abs. 2 HMG), soweit es darum gehe, eine mögliche Strafbarkeit der Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin abzuklären, welche von den erwähnten Rabattangeboten Gebrauch gemacht hätten. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – um ein und dasselbe Verfahren gehe, weil mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäss Ziffer 1 der ursprünglich angefochtenen Verfügung das Verfahren nicht beendet wurde, sondern nun noch abgeklärt werde, ob gegebenenfalls eine Strafbarkeit nach Art. 87 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 33 Abs. 2 HMG vorliege.

2.3 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Auch wenn die Stossrichtung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens zu Beginn tatsächlich eine andere gewesen war, als es jetzt der Fall ist, handelt es sich weiterhin um ein und dasselbe Verwaltungsstrafverfahren. Was den nun noch zu untersuchenden Tatverdacht einer möglichen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 2 HMG betrifft, besteht zur ursprünglich untersuchten Rabattgewährung durch die Beschwerdeführerin ein derart enger Zusammenhang, dass sich eine Fortführung der Untersuchung innerhalb desselben Verfahrens ohne weiteres rechtfertigt. In der Sache handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung entsprechend den bisherigen Ausführungen auch um eine Ausdehnung des Verwaltungsstrafverfahrens. An dieser Stelle kann diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im VStrR ein förmlicher Eröffnungsbeschluss als Gültigkeitsvoraussetzung für die Untersuchung nicht vorgesehen ist (BGE 106 IV 413, 417 E. 2 sowie BGE 110 IV 48, 50 E. 3a). Dies muss auch für die im vorliegenden Fall erfolgte Ausdehnung gelten.

2.4 Die Informationen über Inhalt, Art und Zweck des weiterlaufenden Verwaltungsstrafverfahrens wurden der Beschwerdeführerin denn auch mittels der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 7. November 2005 dargelegt

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(vgl. act. 1.3 Abschnitt IV Ziff. 4.1 und 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen der Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Zweck, zu welchem sie die Angabe der Namen und Adressen der Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin benötigt, bekannt gegeben (Akten Swissmedic, pag. 000061 lit. B. Ziff. 2). Die anders lautenden Behauptungen der Beschwerdeführerin sind somit aktenwidrig und so geht auch die Rüge fehl, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sei infolge fehlender Begründung der getroffenen Anordnung verletzt worden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach mit der fehlenden rechtlichen Begründung Art. 35 VwVG verletzt worden sei, welcher auf Grund des Verweises in Art. 84 HMG anwendbar sei. Art. 84 Abs. 1 HMG besagt, dass sich das Verwaltungsverfahren und der Rechtsschutz nach dem VwVG und dem BGG richten, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. In Art. 90 Abs. 1 HMG wird demgegenüber festgelegt, dass die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Beschwerdegegnerin nach den Bestimmungen des VStrR geführt wird. Die Regelung von Art. 84 Abs. 1 HMG wird demnach durch Art. 90 Abs. 1 HMG verdrängt, weshalb das VwVG vorliegend gar nicht anwendbar ist.

2.5 Die Begründungspflicht bezieht sich im Bereich des Strafprozessrechts ohnehin nur auf Erkenntnisse, in denen über Schuld und Unschuld, die allfälligen kriminalrechtlichen Sanktionen sowie die Nebenfolgen (Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche, Einziehung, Schicksal beschlagnahmter Gegenstände usw.) entschieden wird: besonderes Gewicht kommt hierbei der Strafzumessung und der Angabe der dabei berücksichtigten Kriterien zu. Es würde jedoch zu weit führen, für alle Verfügungen und Handlungen, insbesondere solche lediglich tatsächlicher oder prozessleitender Art (z.B. die Ansetzung von Verhandlungen oder von Fristen für Prozesshandlungen, Vorladung von Zeugen) eine Begründungspflicht zu statuieren. Die Begründungspflicht ist für jene Entscheide, Handlungen usw. zu bejahen, die für einen Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein können und die deshalb auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten sollten. Je einschneidender ein Entscheid für die Betroffenen sein kann, umso höher sind die Anforderungen bezüglich der Begründung (vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 215).

Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beschwerdegegnerin dargelegte Motivation für die von ihr getroffene Anordnung in jedem Fall ausreichend, so dass letztlich offen gelassen werden kann, ob Untersuchungs-

- 7 handlungen im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nicht begründungspflichtig sind, wie dies die Beschwerdegegnerin erörtert.

3. 3.1 Zur Eröffnung eines Strafverfahrens – worunter selbstverständlich auch ein Verwaltungsstrafverfahren fällt – bedarf es u.a. eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BGE 106 IV 413, 418 E. 4, BGE 107 IV 152, 154 E. 3; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 41 N. 4). Hierfür ist keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung erforderlich; vielmehr genügt es, wenn nicht bloss eine unbestimmte Möglichkeit für ein strafbares Verhalten gegeben ist, sondern konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Eine Untersuchung ist demnach immer dann zu eröffnen, wenn aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Indizienlage ein strafbares Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1336).

Gemäss des hier massgebenden Art. 33 Abs. 2 HMG dürfen Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, für die Verschreibung oder die Abgabe von Arzneimitteln geldwerte Vorteile weder fordern noch annehmen. Zulässig sind laut Abs. 3 desselben Artikels jedoch geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, die für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind, sowie handelsübliche und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte, die sich direkt auf den Preis auswirken. Bei Widerhandlung gegen diese Bestimmungen liegt eine Übertretung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG vor, die gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG von der Beschwerdegegnerin zu verfolgen ist.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass die Beschwerdegegnerin den Grundsatz verletzt habe, wonach Untersuchungsverfahren nur bei hinreichendem Verdacht, dass ein Straftatbestand erfüllt ist, eingeleitet werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe nie konkrete Verstösse von Kunden der Beschwerdeführerin gegen die relevanten Gesetzesbestimmungen des HMG und des KVG oder auch nur hinreichende Verdachtsmomente im Hinblick auf die Verletzung dieser Gesetzesbestimmungen nennen können. Es sei keinesfalls die Aufgabe, geschweige denn die Pflicht der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin zu einer unzulässigen Beweisausforschung bzw. zu Untersuchungsmassnahmen, welche erst einen Tatverdacht begründen sollen („fishing expedition“) zu verhelfen.

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3.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorliegend ein Tatverdacht auf mögliche Widerhandlungen der Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin gegen Art. 33 Abs. 2 HMG vorhanden. Die entsprechenden Anhaltspunkte werden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort genannt und dokumentiert. Demnach sind einerseits von der Beschwerdeführerin umfangreiche Mengenrabatte gewährt worden (Akten Swissmedic, pag. 000041 bis 000057) und andererseits hat die Beschwerdeführerin, welche diese Rabatte gewährte, in den entsprechenden Rechnungen einen Richtpreis vorgegeben, bei welchem es sich um den Endverkaufspreis an die Kundinnen und Kunden handelte (Akten Swissmedic, pag. 000041). Die Rabattangebote der Beschwerdeführerin richteten sich an verschreibungs- bzw. abgabeberechtigte Personen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 und 2 HMG, insbesondere an Apotheker. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG müssen diese Personen Rabatte, die ihnen auf Arzneimittelbezügen gewährt werden, beim Wiederverkauf an die Endabnehmer (d.h. an ihre Kundschaft) bzw. deren Krankenversicherungen weitergeben. Wird auf den Rechnungen für bonus- bzw. rabattberechtigte Arzneimittelbestellungen neben dem Einstandspreis und den Warenboni auch noch der Endverkaufspreis aufgeführt, besteht begründeter Anlass zur Annahme, dass alle bezogenen Arzneimittel – insbesondere auch die gratis mitgelieferten Warenboni – zu diesem Preis weiterverkauft wurden. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte für ein mögliches widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 33 Abs. 2 HMG. Demnach erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. Ob und inwiefern sich dieser Tatverdacht bestätigt, wird sich im Verlaufe des Verfahrens zeigen.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die Anordnung gemäss Ziffer 3 der ursprünglich angefochtenen Verfügung unklar sei. So stelle sich die Frage, ob es sich um eine Bitte, freiwillig Informationen bekannt zu geben, oder um eine hoheitliche Verfügung mit verpflichtendem Charakter handle. Für das Letztere fehle die gesetzliche Grundlage. Jedenfalls sei von der Beschwerdegegnerin trotz wiederholter Aufforderung durch die Beschwerdeführerin nicht dargelegt worden, worauf sich diese „Aufforderung“ stütze. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter, dass Art. 5 Abs. 1 BV, welcher das Legalitätsprinzip begründe und eine Rechtsgrundlage für staatliches Handeln verlange, verletzt sei.

4.2 Die fragliche Anordnung stützt sich auf Art. 40 VStrR, wonach der untersuchende Beamte mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen kann. Es besteht somit eine gesetzliche

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Grundlage, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht hinreichend begründet ist. Die Beschwerdeführerin wurde im Übrigen von der Beschwerdegegnerin bereits mit der Verfügung vom 9. Juli 2004 (act. 1.4, Seite 2) auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.

5. 5.1 Das Untersuchungsverfahren dient vor allem dazu, durch Prozesshandlungen verschiedenster Art den Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abzuklären (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 76 N. 2 und § 73 N. 8). Dabei hat die untersuchende Behörde das Verhältnismässigkeitsprinzip als Grundsatz staatlichen Handelns zu beachten (Art. 5 Abs. 2 BV), wonach eine Untersuchungshandlung für die Erreichung des Untersuchungsziels notwendig und geeignet sein muss. Kann dieses Ziel durch Massnahmen verschiedener Härte erreicht werden, so ist nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips zumindest vorerst die mildere Massnahme zu wählen. Beim Einsatz der Untersuchungsmassnahmen muss überdies zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in die Interessen des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 686; vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 67 N. 8 ff.).

5.2 Es ist unbestritten, dass die Herausgabe der Namen der Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin geeignet ist, den zu untersuchenden Sachverhalt abzuklären. Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegnerin stünden andere Mittel und Wege offen, um an die von ihr verlangten Informationen zu gelangen. In diesem Sinne bestreitet die Beschwerdeführerin die Erforderlichkeit des von der Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehens.

Die Beschwerdeführerin bringt namentlich vor, die Beschwerdegegnerin könne beispielsweise ausgehend von Abrechnungen der Leistungserbringer Lieferungen von und Rabattierungen auf Produkten der Beschwerdeführerin bei Grossisten untersuchen oder direkt Grossisten und Leistungserbringer um Vorlage der Abrechnungen bitten und diese dann der Beschwerdeführerin unterbreiten, mit dem Ersuchen, Auskunft darüber zu erteilen, ob die von der Beschwerdeführerin gewährten Rabatte korrekt ausgewiesen seien. Dem ist entgegen zu halten, dass eine solche Methode der Eruierung der Namen von Kundinnen und Kunden sich weitaus umständlicher und aufwändiger gestalten würde als das, was die Beschwerdegegnerin in ihrer

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Verfügung vom 7. November 2005 vorgesehen hat. Diese Alternative wäre insbesondere deswegen nicht geeignet, weil der Beschwerdegegnerin nicht bekannt ist, über welche Grosshändler die Beschwerdeführerin in welchen Fällen und in welchem Umfang die mit den angebotenen Vergünstigungen beworbenen Präparate an die einzelnen Leistungserbringer ausgeliefert hat. Die Beschwerdeführerin hat sich im Verlaufe des bisherigen Verfahrens darauf beschränkt, ihr System der Rabattgewährung anhand des Beispiels eines einzelnen Kunden generell zu erläutern, ohne das wiederholt gestellte Auskunftsbegehren ordnungsgemäss zu beantworten. Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Untersuchungshandlung ist demnach erforderlich. Zur Eruierung der streitigen Kundennamen erscheinen im Übrigen mehrere der gesetzlich vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen geeignet. Insbesondere bieten sich sowohl eine Durchsuchung als auch eine Beschlagnahme von Papieren im Sinne von Art. 45 ff. VStrR an. In Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips hat die Beschwerdegegnerin jedoch – zumindest vorerst – keine Zwangsmassnahme im vorstehenden Sinne angeordnet, sondern die mildere und für die vorliegende Situation ebenfalls geeignete Eingriffsform des Auskunftsbegehrens im Sinne von Art. 40 VStrR gewählt.

5.3 Im Übrigen wiegt das Interesse der Öffentlichkeit an der Durchsetzung des Strafanspruchs schwerer als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung der Kundennamen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als dass die Beschwerdegegnerin dem Amtsgeheimnis untersteht und die Beschwerdeführerin ihrerseits weder das Amts- noch das Berufsgeheimnis anrufen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch das im Vergleich zu den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen ungleich schwerer wiegende Bankgeheimnis hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurückzustehen hat (vgl. BGE 119 IV 175, 177 f. E. 3; in diesem Sinne auch TPF BV.2005.28 vom 28. November 2005 E. 3.2). Ob der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 45 Abs. 1 VStrR im vorliegenden Fall, wo es eben gerade nicht um eine Zwangsmassnahme geht, überhaupt anwendbar ist, kann offen gelassen werden. So oder anders steht er dem Auskunftsbegehren der Beschwerdegegnerin nicht entgegen, da das Interesse der Beschwerdeführerin an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse auch durch Art. 45 Abs. 1 VStrR nicht absolut geschützt ist und es vorliegend im Sinne der erwähnten Interessenabwägung hinter das Interesse an der Strafverfolgung zurückzustehen hat.

5.4 Damit ist das angefochtene Auskunftsbegehren für das Erreichen des angestrebten Untersuchungsziels nicht nur notwendig und geeignet, sondern

- 11 auch verhältnismässig im engeren Sinn. Demnach erweist sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet.

6. Die im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung von Art. 36 BV vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin beinhalten in der Sache selber nichts Neues, weshalb auch diesen die Stichhaltigkeit abgeht.

Insgesamt ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten wird.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird in Berücksichtigung des Entscheids betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 23. April 2007 auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

Bellinzona, 20. Juni 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Michael Kramer - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut - Eidgenössisches Departement des Innern

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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