Entscheid vom 4. Oktober 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme (Art. 46 und 48 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2006.36
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Sachverhalt:
A. Mit Durchsuchungsbefehl vom 23. Mai 2006 verfügte die Vizedirektorin des Bundesamtes für Kommunikation (nachfolgend Vizedirektorin „BAKOM“) im Rahmen einer Untersuchung betreffend Widerhandlung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG, SR 784.40) eine Durchsuchung in der Wohnung von A. zwecks Ermittlung und Sicherstellung von Gegenständen, Vermögenswerten und Papieren, die nach Art. 46 VStrR der Beschlagnahme unterliegen, insbesondere Fernsehempfangsgeräte, Belege bezüglich Kauf, Miete oder Leihe von entsprechenden Empfangsgeräten (act. 1.5). Der mit der Ausführung dieses Befehls beauftragte Untersuchungsbeamte beschlagnahmte anlässlich der Durchsuchung vom 30. Mai 2006 (act. 1.2) bei A. im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR ein Fernsehempfangsgerät „Panasonic“, wobei dieses Gerät unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 289 StGB (Bruch amtlicher Beschlagnahme) auf Zusehen hin an Ort und Stelle belassen wurde (act. 1.3).
B. A. führt mit Eingabe an das BAKOM vom 2. Juni 2006 Beschwerde und beantragt, es sei festzustellen, dass die Hausdurchsuchung vom 30. Mai 2006 widerrechtlich erfolgt sei, und die Beschlagnahmeverfügung vom 30. Mai 2006 sei aufzuheben, wobei er sich das Geltendmachen allfälliger Schadenersatzansprüche ausdrücklich vorbehielt (act. 1).
Die Vizedirektorin BAKOM leitete die Beschwerde mit ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (act. 2).
Mit undatierter Beschwerdereplik (Eingang: 4. Juli 2006) hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6). Die Vizedirektorin BAKOM verzichtete auf eine Beschwerdeduplik (act. 9). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
1.2 Die angefochtenen Amtshandlungen – Hausdurchsuchung und Beschlagnahme eines Fernsehgeräts – erfolgten am 30. Mai 2006 in Anwesenheit des Beschwerdeführers (act. 1.2 und 1.3). Die Beschwerde wurde am 2. Juni 2006 bei der Post zu Handen der Beschwerdegegnerin aufgegeben und erfolgte damit innert Frist (Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. 32 Abs. 3 OG). Die Vizedirektorin der Beschwerdegegnerin berichtigte die angefochtenen Amtshandlungen nicht und leitete die bei ihr am 6. Juni 2006 (Pfingstdienstag) eingegangene Beschwerde mit ihrer Stellungnahme am 8. Juni 2006 (Postaufgabe) form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 1 und 2).
1.3 Das fragliche Fernsehgerät wurde für die Dauer des Verfahrens als mögliches Beweismittel im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR mit Beschlag belegt (act. 1.3). Der Beschwerdeführer ist als mutmasslicher Eigentümer dieses Geräts (Art. 930 Abs. 1 ZGB) von der Beschlagname berührt. Obwohl das Gerät in seinem unmittelbaren Besitz belassen wurde, ist er durch die Beschlagnahme in der Ausübung seines Verfügungsrechts behindert (vgl. Sachverhalt lit. A). Demnach besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer (allfälligen) Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung. Auf die Beschwerde ist mit Bezug auf diesen Punkt einzutreten.
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1.4 Der Beschwerdeführer ist überdies durch die Hausdurchsuchung berührt. Hingegen stellt sich die Frage, ob er diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, nachdem diese Amtshandlung naturgemäss nachträglich weder aufgehoben noch abgeändert werden kann. Diese Frage ist zu verneinen: Mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann auf eine Beschwerde gegen eine bereits erfolgte Hausdurchsuchung nicht eingetreten werden (vgl. TPF BK_B 071/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.3).
Gemäss Rechtsprechung kann indes ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (TPF BK_B 071/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.3; HAURI, Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Bern 1998, S. 82). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Hausdurchsuchung nicht gesetzeskonform und verhältnismässig gewesen sei, da er nie behauptet habe, kein Fernsehempfangsgerät zu besitzen. Er habe vorgängig ausdrücklich angegeben, dass das fragliche Gerät von seinem Vater, welcher – jedenfalls zeitweise – im gleichen Haushalt lebe, angemeldet worden sei und dieser hiefür die entsprechenden Empfangsgebühren bezahle. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob eine Durchsuchung auch bei einer vorherigen bejahenden Auskunft des Betroffenen, dass ein Fernsehempfangsgerät in seinem Haushalt in Betrieb sei, zulässig sei, kann sich grundsätzlich jederzeit unter gleichen Umständen wieder stellen. Eine rechtzeitige richterliche Überprüfung wird dabei kaum je möglich sein, da ein Durchsuchungsbefehl in der Regel erst bei Vornahme der Durchsuchung eröffnet wird. Der Frage kann angesichts der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre eine grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden, weshalb deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt. Bei dieser Sachlage kann auf die Voraussetzung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden. Auf die Beschwerde kann somit auch mit Bezug auf diesen Punkt eingetreten werden.
2. 2.1 Die Billag AG als für das Inkasso der Empfangsgebühren gemäss Art. 55 Abs. 3 RTVG zuständige Organisation erstattete der Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2006 im Sinne von Art. 19 VStrR und Art. 48 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung (RVV, SR 784.401) Anzeige, worauf diese am 8. Mai 2006 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdefüh-
- 5 rer eröffnete (act. 2 Beil. 1 und 5). Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies der zuständigen Behörde vorgängig melden (Art. 55 Abs. 1 RTVG). Eine Widerhandlung gegen diese Bestimmung wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft (Art. 70 Abs. 1 RTVG), wobei in leichten Fällen von einer Bestrafung nach Absatz 1 abgesehen werden kann (Art. 70 Abs. 4 RTVG). Es handelt sich beim fraglichen Tatbestand somit um eine Übertretung (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 1 und 101 ff. StGB). Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis (Art. 37 Abs. 1 VStrR). Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR hat er Gegenstände mit Beschlag zu belegen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 3 VStrR können gestützt auf einen schriftlichen Befehl des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung Wohnungen und andere Räume durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich statuiert, gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Untersuchungsbehörde irgendwelchen Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsmassnahmen gegen Beschuldigte und private Dritte eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe vorausgehen zu lassen hat, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird. Eine Durchsuchung ohne vorgängigen Herausgabebefehl ist angezeigt, wenn zu befürchten ist, es könnten während des Editionsverfahrens Beweis- und Konfiskationsgegenstände beseitigt werden. Es ist mithin im Einzelfall auf Grund der konkreten Verhältnisse und des Verfahrensstandes zu entscheiden, ob in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein solches Vorgehen ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks gerechtfertigt erscheint und erst bei einer Herausgabeverweigerung des Inhabers zur Anwendung von Zwangsmitteln zu schreiten ist (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 325, 350; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 742; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1204; BGE 107 IV 208, 209 f. E. 1; TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 3.1). Das Gleiche hat mutatis mutandis im Verhältnis zwischen Durchsuchung und Aufforderung zur Auskunfterteilung durch den Beschuldigten oder Dritte zu gelten. Die Wahl der geeigneten Untersuchungshandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unterliegt dabei grundsätzlich dem pflichtgemässen Ermessen der Untersuchungsbehörde.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass eine Hausdurchsuchung grundsätzlich ein geeignetes Zwangsmittel ist, um festzustellen, ob eine Person ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung ein betriebsberei-
- 6 tes Fernsehempfangsgerät in seinem Haushalt hat; hingegen betrachtet er dieses Mittel unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig. Es trifft wohl zu, dass diesbezügliche Feststellungen grundsätzlich auch durch andere Untersuchungshandlungen gemacht werden können, namentlich mittels Einvernahme des Beschuldigten (Art. 39 VStrR) oder seiner allfälligen Hausgenossen als Auskunftspersonen oder Zeugen (Art. 40 und 41 VStrR). Beschuldigte und Zeugen werden in der Regel schriftlich vorgeladen; sie können nötigenfalls polizeilich vorgeführt werden (Art. 42 VStrR). Allerdings ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, sachdienliche Angaben zu machen (vgl. Art. 39 Abs. 4 VStrR), und Hausgenossen steht oftmals – so auch im vorliegenden Fall (vgl. act. 2 S. 2; Art. 41 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 75 lit. a BStP) – ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (Art. 40 VStrR). Auskünften des Beschuldigten und seiner Hausgenossen, welche diese – wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (act. 1.1 und act. 2 Beil. 1) – im Rahmen entsprechender Kontrollen gegenüber der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren vor Einleitung einer Untersuchung im Sinne von Art. 37 ff. VStrR durch das BAKOM gemacht haben, kommt daher nur eine beschränkte Beweiskraft zu. Das Aussageverhalten eines Beschuldigten und seiner Familienangehörigen bzw. eine allfällige Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht anlässlich einer formellen Einvernahme ist nicht vorhersehbar. Eine gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl unangemeldet vorgenommene Hausdurchsuchung stellt daher auch im vorliegenden Fall ein geeignetes und zugleich verhältnismässiges Mittel dar, um den massgeblichen Sachverhalt festzustellen. Die Rüge, die Hausdurchsuchung vom 30. Mai 2006 sei widerrechtlich erfolgt, erweist sich demzufolge als unbegründet, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
3. 3.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und
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Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Schliesslich muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen TPF BV.2006.16 vom 10. April 2006 E. 2.2 sowie BV.2006.13 vom 31. März 2006 E. 3.2).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sich in seinem Haushalt ein betriebsbereites Fernsehempfangsgerät befindet und er für dieses bis heute keine entsprechende Anmeldung in seinem Namen bei der zuständigen Behörde vorgenommen hat. Sodann steht fest, dass sein Vater seit dem 1. Juni 2005 nicht mehr an der Adresse des Beschwerdeführers, sondern an einer anderen Adresse in der gleichen Ortschaft angemeldet ist (act. 2 Beil. 12) und sich gemäss Darstellung des Beschwerdeführers inzwischen mehrheitlich dort und nur noch gelegentlich an der Adresse des Beschwerdeführers aufhält (act. 6 Ziff. 3). Im Weitern steht fest, dass der Vater des Beschwerdeführers wohl seit 1998 für den Fernsehempfang angemeldet war, diesen Empfang aber am 1. November 2004 infolge Auslandaufenthalts kündigte und eine erneute Anmeldung per 1. April 2005 an seiner neuen Adresse vornahm (act. 2 Beil. 11). Somit bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ohne die gesetzlich vorgeschriebene Meldung bzw. ohne hiefür Gebühren zu bezahlen ein Fernsehempfangsgerät in Betrieb hat, was gemäss Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 RTVG strafbar ist. Der Tatverdacht ist demzufolge zu bejahen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gestützt auf Art. 46 Abs. 1 VStrR mit Beschlag zu belegen seien. Ein anderes, ebenso geeignetes und zuverlässiges Beweismittel, das sich die untersuchende Verwaltungsbehörde ohne Beschlagnahme hätte beschaffen können, sei nicht ersichtlich (act. 2 S. 5). Selbstredend ist ein Fernsehgerät ein taugliches Beweismittel zum Nachweis des vorstehend umschriebenen, mutmasslich strafbaren Verhaltens. Dessen Beschlagnahme ist demnach grundsätzlich zulässig, und die Beschwerdegegnerin hat, um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Eingriffs Rechnung zu tragen, das fragliche Gerät nicht zu sich in Verwahrung genommen (Art. 47 Abs. 2 VStrR), sondern es auf Zusehen hin im Besitz des Beschwerdeführers belassen (Sachverhalt lit. A; act. 2 S. 3). Allerdings kann der Beschwerdegegnerin darin nicht beigepflichtet werden, dass keine weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung gestanden hätte, welche den gleichen Zweck erfüllt. Gemäss Art. 44 Abs. 1 VStrR kann der untersuchende Beamte einen Augenschein anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann, wobei der Beschuldigte Anspruch auf Teilnahme hat. Der Augenschein ist eine Beweisaufnahme, welche sich auf die Existenz, die Lage und die Beschaffenheit von Objek-
- 8 ten oder Vorgängen bezieht. Die Ergebnisse eines Augenscheins sind durch die beweiserhebende Behörde zu sichern. Die fraglichen Gegenstände sind (nötigenfalls unter Einsatz von Zwangsmitteln) zu den Akten zu nehmen, durch Fotos festzuhalten oder durch Protokoll- oder Aktennotizen aktenkundig zu machen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 315 N. 1, S. 318 N. 17). Gemäss Durchsuchungsprotokokoll vom 30. Mai 2006 wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau das Vorhandensein eines betriebsbereiten Fernsehempfangsgeräts sowie dessen einwandfreies Funktionieren (mit Empfang eines Programmsenders) festgestellt (act. 1.2 = act. 2 Beil. 8). Die vorgenommene Durchsuchung erfüllt damit gleichzeitig den Zweck eines Augenscheins, und das hierüber erstellte Protokoll dient grundsätzlich einer Beweiserhebung mittels Augenschein. Eine über die Erstellung des Protokolls hinausgehende Art der Beweissicherung – in Form einer Beschlagnahme des Augenscheinobjekts – erscheint vorliegend nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Fernsehempfangsgerät – zumal die Beschlagnahme nicht im Hinblick auf eine allfällige Einziehung erfolgte – der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlaufe des Untersuchungsverfahrens oder im allfällig anschliessenden Gerichtsverfahren weiterhin als Beweismittel zur Verfügung stehen müsste, nachdem der Beschwerdeführer das Protokoll vom 30. Mai 2006 – welches für sich den Beweis eines Augenscheins bzw. der darin verurkundeten Tatsachen erbringt – weder inhaltlich noch der Form nach beanstandet hat.
3.4 Die Beschlagnahme des Fernsehempfangsgeräts erweist sich nach dem Gesagten als unverhältnismässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Beschlagnahmeverfügung aufzuheben ist.
4. Der Beschwerdeführer unterliegt zur Hälfte, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG). Diese ist auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 250.-- ist dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Der im gleichen Verhältnis unterliegenden Beschwerdegegnerin ist keine Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Mangels ausgewiesener notwendiger Kosten sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschlagnahmeverfügung vom 30. Mai 2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Bellinzona, 6. Oktober 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts i.V. der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an - A. - Bundesamt für Kommunikation
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.