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Bundesstrafgericht 04.04.2006 BV.2006.15

4. April 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,084 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Volltext

Entscheid vom 4. April 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A. AG,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2006.15

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt unter anderem gegen die A. AG eine Strafuntersuchung „Crazy Changer“ wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (act. 2.1). In diesem Zusammenhang verfügte sie am 14. Februar 2006 unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB die Beschlagnahme der beiden Geräte „Crazy Changer“ mit den Identifikationsnummern A. CC0004 und CC0005 im Eigentum der A. AG. Am 1. Februar 2006 waren diese durch die Gerichtspolizei des Kantons Wallis sowie den Inspektor der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit des Kantons Wallis auf Anweisung der Untersuchungsrichterin des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis sowie des kantonalen Untersuchungsbeamten der ESBK im Billiardcenter B. und im Restaurant C., beide in Z./VS und beide betrieben von D., sichergestellt worden (act. 2.1).

B. Gegen diese Verfügung gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 15. Februar 2006 an den Direktor der ESBK und verlangt, die besagten Automaten seien sofort aus der Beschlagnahme freizugeben (act. 1).

Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 22. Februar 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 2). Nach Leistung des Kostenvorschusses (act. 3 und 4) konnte der A. AG eine erste Einladung zur Einreichung der Replik nicht zugestellt werden (act. 5 und 6), da sie unter der auf ihrem Briefpapier figurierenden Adresse nach Auskunft der Post nicht ermittelt werden konnte. Die zweite Zustellung an die vollständige Firmenadresse mit der Einladung zur Einreichung der Replik bis 24. März 2006 verlief erfolgreich (act. 7 und 8). Mit Eingabe vom 23. März 2006 beantragt die A. AG unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESBK, die Beschwerde sei unter Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2006 gutzuheissen; überdies seien die Automaten unverzüglich an den Geschäftssitz der A. AG zurückzuführen und sämtliche mit der Beschlagnahme zusammenhängenden Kosten sowie die entgangenen Einnahmen seien der A. AG zu erstatten (act. 9). Diese Eingabe wurde der ESBK am 24. März 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich wurde sie aufgefordert, der Beschwerdekammer sämtli-

- 3 che Akten des Falles unverzüglich einzureichen (act. 11). Dieser Aufforderung leistete die ESBK am 30. März 2006 Folge (act. 13), was der A. AG am 31. März 2006 mitgeteilt wurde (act. 14). Die A. AG ihrerseits wurde am 24. März 2006 ebenfalls aufgefordert, einen Handelsregisterauszug ihrer Unternehmung einzureichen und allenfalls eine Vollmacht an die vor der Beschwerdekammer auftretende Person beizubringen (act. 10). Die A. AG gab am 29. März 2006 ihren Handelsregisterauszug zu den Akten (act. 12). Am 3. April 2006 reichte sie spontan den aktuellsten Auszug mit der zwischenzeitlich geänderten Firmenadresse nach (act. 15). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 14. Februar 2006 und wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zugestellt (act. 2 und 2.2). Die Verfügung ging anscheinend am 15. Februar 2006 bei der Beschwerdeführerin ein (act. 1). Mit Postaufgabe der Beschwerde – unterschrieben von der für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigten Person

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(act. 12.2 und 15.1) – am 15. Februar 2006 an den Direktor der Beschwerdegegnerin wurde die dreitägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist überdies als unbestrittene Eigentümerin der Geräte von deren Beschlagnahme berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie ist mithin diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Der Direktor der Beschwerdegegnerin berichtigte die angefochtene Amtshandlung nicht und leitete die Beschwerde form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Beschlagnahme einzutreten.

1.3 Mangels Beschwerdeobjekts ist demgegenüber auf das Begehren der Beschwerdeführerin nach Entschädigung ihrer entgangenen Einnahmen nicht einzutreten. Nach allfälliger Einstellung des Verfahrens oder bei Bestrafung wegen einer blossen Ordnungswidrigkeit wird die Verwaltungsbehörde auf neuerliches Gesuch hin über ein entsprechendes Begehren zu befinden haben.

2. 2.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken; Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario). Die rechtliche Grundlage für die Beschlagnahme findet sich in Art. 46 ff. VStrR.

2.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche

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Ordnung gefährden (Art. 58 Ziff. 1 StGB). Zudem verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).

2.3 Im vorliegenden Fall tragen die beschlagnahmten Geräte den nachfolgenden Textaufdruck (act. 2.7):

„Bei diesem Automaten handelt es sich um einen Geldwechselautomaten. Für die Benuetzung wird durchschnittlich eine Benuetzungsgebühr von 10% einbehalten. Diese Gebuehr kann jedoch von Wechselvorgang zu Wechselvorgang variieren und ist vor der Geldleistung erkennbar. Beim vorliegenden Gerät handelt es sich ausdruecklich weder um ein Gluecks-, noch um ein Geschicklichkeitsspiel.“

Allein schon dieser Text begründet den Verdacht, dass es sich bei den inkriminierten Geräten nicht um reine Geldwechselautomaten handelt, da die Wechselgebühr von 10% als ungewöhnlich hoch bezeichnet werden muss, und ein einfacher Wechselautomat wohl kaum variierende Gebühren verlangt, die überdies ausschliesslich vom Zufall abzuhängen scheinen. Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin sollen die beschlagnahmten Geräte einerseits als Geldwechselautomaten dienen, indem Noten mit der Wertigkeit Fr. 10, 20, 50 und 100 sowie Münzen mit der Wertigkeit Fr. 0.10, 0.20, 0.50, 1, 2 und 5 durch Drücken der Taste „Collect“ in Einfrankenstücke gewechselt werden und der Restbetrag in Zehnrappenmünzen ausbezahlt wird. Andererseits soll der Automat jedem Benutzer vor der Leistung eines Einsatzes ein Angebot auf Wechsel in einen höheren oder tieferen Gegenwert machen. Der Benutzer entscheide alsdann frei und ohne Kostenfolge, ob er das Angebot annehmen wolle oder nicht. Durch Drücken der Taste „Collect“ könne der Benutzer das Angebot ausschlagen, und er erhalte sein aktuelles Guthaben vollständig ausbezahlt. Indem der Benutzer die Taste „Start“ drücke, verändere sich sein Guthaben entsprechend dem Angebot des Automaten und das Gerät mache in der Folge ein weiteres Angebot.

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Dies könne wiederum in der umschriebenen Art und Weise angenommen oder ausgeschlagen werden (act. 9 und 9.2). Aus dem Beschrieb der Funktionsweise muss geschlossen werden, dass in diesem Zeitpunkt nicht mehr der ursprünglich eingeworfene Betrag, sondern lediglich das letzte Angebot herausverlangt werden kann. Gestützt auf den erwähnten Textaufruck und die geschilderte Funktionsweise bestehen somit im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens Anhaltspunkte, dass es sich hierbei insgesamt um ein Glücksspiel im Sinne des Gesetzes handelt. Gegen Leistung eines Einsatzes – Einwurf des Wechselgelds – wird nämlich ein Gewinn – der über den Einsatz hinausgehende Gegenwert – in Aussicht gestellt, der ausschliesslich vom Zufall abhängt. Die vertiefte Klärung der Frage, ob und inwiefern der Automat tatsächlich als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist, wird dem Sachrichter obliegen. Da weder das Restaurant C. noch das Billardcenter B. über eine Spielkonzession verfügen, besteht somit aufgrund der derzeitigen Aktenlage der hinreichende, objektive Verdacht, der Betreiber habe ausserhalb einer konzessionierten Spielbank Glücksspiele organisiert oder gewerbsmässig betrieben und mithin gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG verstossen. Ob und inwiefern ein Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin besteht, kann an dieser Stelle offen bleiben, da für die Beschlagnahme eines Gegenstandes auch der hinreichende Tatverdacht für ein strafbares Verhalten gegenüber einem Dritten zu genügen vermag.

2.4 Die beschlagnahmten Gegenstände können im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens als Beweismittel von Bedeutung sein. Überdies unterlägen sie im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung nach dem sub Ziffer 2.2 hiervor Gesagten voraussichtlich der Einziehung, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Vermögenswerten. Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht, da sie für die Erreichung des angestrebten Untersuchungszwecks – die Sicherstellung von Beweismitteln sowie von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten – sowohl erforderlich als auch notwendig ist und überdies das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Spielbankengesetzes – überwiegt.

2.5 Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Geräte erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’000.--.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird der Beschwerdeführerin, unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.

Bellinzona, 6. April 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. AG - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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