Entscheid vom 27. September 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER- ZOLLDIREKTION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Ablehnung von Beweisanträgen (Art. 27 VStrR)
Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BV.2005.26
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Untersuchung Zürich (nachfolgend „Zollkreisdirektion“) eröffnete am 16. August 2000 gegen A. eine Verwaltungsstrafuntersuchung. Ihm wird vorgeworfen, während fünf Jahren Waren, vorwiegend Diamanten und Bijouteriewaren im Wert von ca. Fr. 570 Millionen und mit einem Gewicht von 39 Tonnen illegal in die Schweiz eingeführt zu haben. Hierzu habe er über 10 verschiedene, zum Teil fiktive Firmen gegründet und eine eigentliche Schmuggelorganisation aufgezogen. Die Ware sei vorgängig grösstenteils im Freilager des Zollamtes Zürich-Flughafen eingelagert und anschliessend illegal, nämlich unter Missachtung des Zollverfahrens daraus entnommen worden. Die so aus dem Freilager geschmuggelten Waren seien einerseits Abnehmern in der Schweiz übergeben, andererseits mittels Kurieren verschiedenen Abnehmern im Ausland ausgehändigt worden. Für die Schmuggeltätigkeit habe A.s Firma von den Kunden mindestens US $ 300 pro Kilo oder 1 – 3% des Warenwertes verlangt. In Bezug auf den abgaberechtlichen Teil der Untersuchung erklärte die Zollkreisdirektion A. mit Nachbezugsverfügung vom 11. Oktober 2004 für einen Betrag von über Fr. 78 Millionen leistungspflichtig (Akten Ordner VI/451). In Bezug auf den strafrechtlichen Teil der Untersuchung erstellte die Zollkreisdirektion am 17. Dezember 2004 ein Schlussprotokoll, gemäss welchem A. Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und weitere Erlasse zur Last gelegt und ein Total hinterzogener Einfuhrabgaben in der Höhe von 41 Mio. Franken ermittelt wurden (Akten Ordner X/475). Da allenfalls Abgabebetrug im Sinne des Art. 14 VStrR vorliegen könne, werde die Angelegenheit unter diesem Aspekt geprüft und an das zuständige Gericht überwiesen werden (vgl. Mitteilung der Oberzolldirektion, Eidgenössische Zollverwaltung, vom 14. Januar 2005, Akten Ordner X/480).
B. Mit Eingabe seines Verteidigers vom 14. Februar 2005 an die Zollkreisdirektion nahm A. dazu Stellung, stellte verschiedene verfahrensrechtliche Anträge und verlangte die Erstellung eines neuen Schlussprotokolls.
Daraufhin ersetzte die Zollkreisdirektion das Schlussprotokoll am 4. März 2005 durch ein neues Schlussprotokoll, gemäss welchem sich das Total der hinterzogenen Einfuhrabgaben auf rund Fr. 40,8 Mio. beläuft und worin A. wiederum Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und weitere Erlasse vorgeworfen werden (Akten Ordner X/497).
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C. Mit Eingabe vom 18. März 2005 an die Zollkreisdirektion liess A. durch seinen Verteidiger erneut monieren, das Schlussprotokoll entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften, namentlich führe es die ihm konkret vorgeworfenen Widerhandlungen nicht im Einzelnen auf. Die Untersuchung sei deshalb zu ergänzen, es sei Beweis abzunehmen, das rechtliche Gehör sei zu gewähren und schliesslich sei ein neues, verbessertes Schlussprotokoll zu erstellen.
Die Zollkreisdirektion legte diese Eingabe gemäss Mitteilung vom 29. März 2005 als Stellungnahme zum Schlussprotokoll zu den Akten, lehnte eine Ergänzung der Untersuchung, namentlich die Abnahme weiterer Beweise, ab und wies das Gesuch um Akteneinsicht ab (Akten Ordner X/503).
D. Dagegen reichte A. bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, (nachfolgend „Oberzolldirektion“) mit Eingabe vom 4. April 2005 Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 29. März 2005 sei aufzuheben und die Zollkreisdirektion sei zwecks Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts zur Fortsetzung bzw. Ergänzung der Untersuchung anzuweisen.
Die Oberzolldirektion leitete die Beschwerde am 22. April 2005 direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Behandlung weiter (act. 1.2). Diese trat jedoch mit Entscheid vom 25. Mai 2005 (BV.2005.22) nicht darauf ein und wies die Beschwerde zur Behandlung an die Oberzolldirektion zurück. Die Beschwerde wurde daraufhin von der Oberzolldirektion mit Entscheid vom 2. Juni 2005 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (act. 1.1).
E. Dagegen lässt A. durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 6. Juni 2005 Beschwerde führen und beantragt, der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2005 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel abzunehmen, insbesondere Akteneinsicht zu gewähren, Einvernahmen in Bezug auf die Erstellung des Sachverhalts anzusetzen sowie die weiteren, form- und fristgerecht beantragten Beweismittel zur Ergänzung der Untersuchung und Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts zu erheben. Zudem seien die vollständigen Verfahrensakten, inklusive aller beschlagnahmten Speditionsdossiers beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
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Die Oberzolldirektion beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 5). In seiner Replik vom 4. August 2005 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 11). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 VStrR. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch den Entscheid der Beschwerdegegnerin insofern beschwert, als er ein konkretes Interesse an den abgelehnten Beweisanträgen dartut. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts prüft den angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht in Bezug auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine allfällige Unangemessenheit. Gerügt werden kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 27 Abs. 3 VStrR; BGE 119 Ib 12, 14 E. 1.b).
2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin sei bei der Fällung des angefochtenen Entscheids befangen gewesen. Er rügt somit die Verletzung von Bundesrecht, und zwar des Art. 29 VStrR.
Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin ihrer Befangenheit wegen und trotz gegebener Zuständigkeit die Behandlung der damaligen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion vom 29. März 2005 dem Bundesstrafgericht weitergeleitet und zudem die Abweisung derselben beantragt. Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesstrafgerichts habe jedoch dieselbe Sachbearbeiterin, welche mit der Weiterleitung der Beschwerde ans Bundesstrafgericht befasst gewesen sei, auch den angefochtenen Beschwerdeentscheid redigiert, ohne dass die selbst deklarierte Befangenheit beseitigt oder darüber Aufschluss gegeben worden sei, inwiefern eine solche nicht mehr vorhanden gewesen sein solle. Die Beschwerdegegnerin widerlegt diese Darstellung und führt aus, die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion vom 29. März 2005 sei deswegen direkt ans Bundesstrafgericht weitergeleitet worden, weil fälschlicherweise vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Sprungrekurs ausgegangen worden sei.
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2.2 Befangenheit ist laut Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR dann anzunehmen, wenn Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben (sowie Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher), aus anderen Gründen (als persönliche Interessen oder nahe familiäre Beziehungen; lit. a und b) in der Sache befangen sein könnten. Dies kann sich daraus ergeben, dass sich die fragliche Person bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit der konkreten Streitsache befasst hatte (vgl. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 579). In diesen, als Vorbefassung bezeichneten Fällen stellt sich das Problem, ob sich der Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt hat, die ihn nun nicht mehr als unvoreingenommen und demnach das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lassen (BGE 114 Ia 50, 57 E. 3d). Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung der Umstände, die diesen Anschein und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 120 IV 226, 237, E. 4b mit Verweis auf BGE 119 V 456, 465 f. E. 5b). Diese Grundsätze zur Garantie eines verfassungsmässigen Richters gelten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre nicht nur in Bezug auf ein Gericht im eigentlichen Sinne, sondern auch in Bezug auf die Strafuntersuchungs- und Anklagebehörden (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 202). Da das Verwaltungsstrafrecht zum Nebenstrafrecht des Bundes zählt und das Verwaltungsstrafverfahren gemäss einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung daher ein eigentliches Strafverfahren darstellt, gelten die durch das Bundesgericht für das Strafverfahren aus Art. 4 BV hergeleiteten rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien auch für dieses Verfahren (BGE 120 IV 226, 237, E. 4.b).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf Art. 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) die zuständige Behörde für den Erlass von Straf- und Einziehungsbescheiden, Straf- und Einziehungsverfügungen sowie Einstellungsbeschlüssen, soweit nicht eine Delegation der Strafkompetenzen an die Zollkreisdirektionen vorliegt (vgl. Verordnung des EFD vom 10. Dezember 2002 über die Strafkompetenzen der Zollverwaltung; SR 631.31). Die Beschwerdegegnerin vertritt sodann die Verwaltung vor Gericht (Art. 21 und 73 VStrR) und leitet die Zollverwaltung, welche u.a. aus den Zollkreisdirektionen besteht, (Art. 131 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 Ziff. 2 ZG) resp. fungiert als Aufsichtsorgan über diese (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 9. Januar 1924, BBl 1924 I 21, 66). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
- 7 ausführt, lässt sich aufgrund dieser gesetzlichen Regelung nicht verhindern, dass sie sich mit einem Fall unter Umständen mehrfach zu befassen hat. Dies ist jedoch im Hinblick auf die Frage des Ausstandes nicht problematisch: Befangenheit betrifft stets die konkrete Person, die entscheidet oder verfügt, und wäre erst dann anzunehmen, wenn diese sich in einem früheren Verfahrensstadium, der mit einem Entscheid abgeschlossen worden ist, mit der Streitsache bereits dergestalt befasst hat, dass der Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens nicht mehr offen erscheint. Mit der Weiterleitung der damaligen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion vom 29. März 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerdegegnerin in der Person der vom Beschwerdeführer genannten Sachbearbeiterin (B.) gerade keinen Entscheid in der Streitsache gefällt. Die Rückweisung eines Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unzulässige Vorbefassung dar (Müller, a.a.O., S. 580, mit Verweis auf BGE 116 Ia 28 ff.). Nichts anderes kann für die Rückweisung eines Entscheids zur Erstbeurteilung gelten.
Die Problematik der Befangenheit, welche den Ausstand der betreffenden Person zur Folge hat, ist von der Problematik zu trennen, dass eine (nicht endgültig entscheidende) Beschwerdeinstanz sich in der Weise mit einem Fall vorbefasst hat, dass sie gegenüber der verfügenden Vorinstanz eine konkrete Weisung in Bezug auf den Entscheid erteilt hat. Diesfalls sieht das Gesetz für das Verwaltungsverfahren die Möglichkeit des sogenannten Sprungrekurses vor, wonach die Verfügung direkt bei der nächsthöheren Instanz anzufechten ist (Art. 47 Abs. 2 VwVG). Zweck des Sprungrekurses ist es, unnötige Prozessschritte zu vermeiden und einen Verfahrensleerlauf zu verhindern (Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 24. Oktober 1997, VPB 63/1999 N. 22, S. 197 E. 1b). Diese Art von Vorbefasstheit führt somit zur Durchbrechung des Instanzenzuges, nicht aber zum Ausstand. Im vorliegenden Fall ging die Beschwerdegegnerin in sinngemässer Anwendung des Art. 47 Abs. 2 VwVG ursprünglich vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Sprungrekurs aus, was die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit ihrem Rückweisungsentscheid vom 25. Mai 2005 (BV.2005.22) implizit verneinte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als unbegründet.
3. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin sodann vor, durch das Nichteintreten auf die Rüge in Bezug auf die Ergänzung der Untersu-
- 8 chung Bundesrecht (Art. 61 Abs. 4 VStrR) verletzt zu haben. Nach seiner Ansicht ist die Ablehnung der Untersuchungsergänzung mit Beschwerde anfechtbar, wenn die Verwaltung die gerichtliche Überweisung vorzunehmen, anstatt einen Strafbescheid zu erlassen gedenkt. Die Prüfung dieser Rüge wird ihres Ergebnisses wegen vorgezogen.
Art. 61 Abs. 4 VStrR schliesst die Beschwerde gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt aus, mögen allfällige Mängel noch so offensichtlich oder gravierend sein (BÖCKLI, Zweimal sieben Tücken des neuen Verwaltungsstrafrechtes, BJM 1979, 169 ff., S. 184 FN. 38). Zudem bestimmt derselbe Artikel, dass die Ablehnung des Antrags auf Ergänzung der Untersuchung nur in Verbindung mit dem Strafbescheid resp. im späteren Verfahren angefochten werden kann (vgl. auch Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 11. November 1998, VPB 63/1999 Nr. 52, S. 509: „La loi exclut clairement toute voie de droit contre la notification du rapport et de son contenu. Le rejet d’une requête en complément d’enquête ne peut être attaqué qu’ultérieurement, dans la procédure normale“). Ein Rechtsmittel gegen das Schlussprotokoll oder die Anfechtungsmöglichkeit der Ablehnung der Untersuchungsergänzung sind aber in diesem Verfahrensstadium auch gar nicht nötig: Wird ein Strafbescheid erlassen, kann der Beschuldigte seine Einwände gegen das Schlussprotokoll sowie gegen die Ablehnung der Untersuchungsergänzung mit der Einsprache gegen den Strafbescheid formulieren (SCHWOB, Verwaltungsstrafrecht des Bundes, SJK Karten 1286 – 1290 [1985], 1289, S. 6). Kann im konkreten Fall ein Strafbescheid hingegen nicht erlassen werden, weil die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe gegeben sind (Art. 21 Abs. 1 VStrR), so wird der Fall ohne Strafbescheid direkt dem zuständigen Gericht überwiesen. Hier findet die Abzweigung des Rechtsweges in einem früheren Stadium statt, nämlich unmittelbar nach dem Schlussprotokoll (BÖCKLI, a.a.O., S. 187). Der Beschuldigte kann seine Einwendungen gegen das Schlussprotokoll sowie gegen die Ablehnung der Untersuchungsergänzung im gerichtlichen Verfahren vorbringen. Das VStrR räumt dem Beschwerdeführer in Art. 75 Abs. 2 das Recht ein, die Ergänzung der Akten zu verlangen, und in Art. 77 Abs. 1 das Recht, weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweisaufnahmen oder die Wiederholung der Beweisaufnahmen der Verwaltung zu verlangen. Die Beschwerdegegnerin hat damit durch ihren Nichteintretensentscheid in Bezug auf die Anfechtung der Ablehnung der Untersuchungsergänzung Art. 61 Abs. 4 VStrR nicht verletzt.
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4. Der Beschwerdeführer rügt im Ergebnis, die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen rechtsmissbräuchlich ausgeübt, indem sie die Ergänzung der Untersuchung durch Erhebung der beantragten (entlastenden) Beweismittel abgelehnt habe. Konkret habe der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Mietvertrag betreffend der Liegenschaft „Z.“ zwischen der „C. AG“ und der „D. AG“, inklusive sämtlicher Beilagen beizuziehen, eventuell sei die Vermieterschaft betreffend der Frage, welche Räumlichkeiten zum Mietvertrag gehörten, welche Schlüssel abgegeben wurden und ob die separate Waschküche abgeschlossen werden konnte, zu befragen, und es sei ein Augenschein vor Ort vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin müsse die Tatsachen feststellen und auch die Beweise abnehmen, die der Entlastung des Beschwerdeführers dienen.
Die Ablehnung des Antrags auf Ergänzung der Untersuchung kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid resp. erst im späteren gerichtlichen Verfahren angefochten werden (vgl. E. 3). Vor diesem Zeitpunkt besteht keine Beschwerdemöglichkeit. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers in seiner damaligen Beschwerde nicht eingetreten und ebenso kann die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren auf diese Rüge des Beschwerdeführers nicht eintreten.
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf gehörige Verteidigung sowie die Verletzung des Willkürverbots, indem die Beschwerdegegnerin die Beweisanträge des Beschwerdeführers in vorweggenommener Würdigung abgelehnt habe und ihm in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlichen Teil des Verfahrens nur in ungenügender Weise Akteneinsicht gewährt worden sei.
5.1 Das Recht des Beschuldigten auf Beweisanträge lässt sich einerseits auf den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zurückführen, ergibt sich andererseits aber für das Verwaltungsstrafverfahren auch aus Art. 37 Abs. 2, Art. 39 Abs. 2, 41 Abs. 3 sowie Art. 61 Abs. 2 VStrR für das Untersuchungsverfahren, aus Art. 68 Abs. 2 VStrR für das Einspracheverfahren sowie – für den Fall einer Überweisung an das Gericht – aus Art. 75 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 1 VStrR für die Hauptverhandlung. Das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist indessen relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen sowie Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151, 154 E. 3.1; 125 I 127, 135 f. E. 6.c cc). Der verfassungs-
- 10 und konventionsgeschützte Anspruch ist grundsätzlich gewährleistet, wenn erhebliche Anträge berücksichtigt und die entsprechenden Beweise einmal im (Verwaltungs-)Strafverfahren abgenommen werden (a fortiori aus BGE 125 I 127, 136 E. 6c; bestätigt im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004, E. 3.1). Verfassung und EMRK schreiben nicht vor, in welchem Verfahrensstadium dies zu erfolgen hat. Da das VStrR diese Möglichkeit in allen drei Verfahrensphasen vorsieht, verletzt die Ablehnung der Beweisanträge jedenfalls weder Art. 29 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, zumal mit dem generellen Hinweis auf die personelle Situation an kantonalen Gerichten nicht dargetan wird und auch nicht nahe liegend erscheint, dass eine Abnahme dieser Beweisanträge an der Hauptverhandlung nicht mehr möglich sein sollte. Die Vermieterschaft hat Sitz in der Schweiz und dort befinden sich auch die allenfalls in Augenschein zu nehmenden Örtlichkeiten. Ein unverhältnismässiger Personalaufwand ist aus der Vornahme dieser Beweisanträge nicht zu erwarten.
5.2 Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK garantiert jedem Beschuldigten, über ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen. Diese Garantie gilt nicht nur zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, sondern der Verteidigung insgesamt. Diese Bestimmung will insbesondere den sog. „kurzen Prozess“ vermeiden, wenn er – selbst bei korrekter Durchführung – dem Beschuldigten faktisch die Verteidigung verunmöglicht. Die Bemessung der „ausreichenden Zeit“ hängt dabei u.a. von der Komplexität der Sache und dem Umfang des Dossiers ab. Werden dem Beschuldigten die Garantien gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK gewährt, nimmt er sie aber nicht wahr, kann er anschliessend nicht deren Verletzung rügen (vgl. zum Ganzen VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 509 f. zu Art. 6 EMRK). Vom Anwalt wird erwartet, dass er einzelne Arbeiten zugunsten der dringenderen Vorbereitung der Verteidigung des betreffenden Beschuldigten zurückstellt (VILLI- GER, a.a.O., N. 513 zu Art. 6 EMRK). Das Recht des Beschuldigten, genügend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu erhalten, steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. c UNO-Pakt II). Den Justizbehörden erwächst aus dem Rechtsverzögerungsverbot die Pflicht, die Verfahren beförderlich zu behandeln (MÜLLER, a.a.O., S. 506). Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss das Recht des Beschuldigten auf gehörige Verteidigung mitunter, wenn nötig, auf ein verhältnismässiges Mass reduziert werden.
5.3 Der Anwalt des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2003 zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdefüh-
- 11 rers ernannt (act. 5.2). Im Bestreben, die Interessen des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen, schlug die Beschwerdegegnerin dem Verteidiger des Beschwerdeführers bereits im April 2003 ein Treffen vor (Akten Band VI/363), um insbesondere den zeitlichen Aufwand für die Verteidigung zu diskutieren (Akten Band VI/369 S. 2), was dieser jedoch ablehnte (Akten Band VI/366). Nach seiner Ernennung wurden dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers die Originalakten ausgehändigt (am 7. Oktober 2003 [Akten Band VI/384], am 26. November 2003 [Akten Band VI/395] und am 10. Januar 2005 [Akten Band X/477]), verschiedentlich die Akteneinsicht in Berücksichtigung von Terminwünschen gewährt (siehe Akten Ordner VI und X) und im persönlichen Gespräch den Verfahrensablauf sowie die Modalitäten der Akteneinsichtnahme erklärt resp. im gegenseitigen Einverständnis vereinbart (30. September 2003, 11. und 25. März 2004, 1. April 2004, 9. Dezember 2004; vgl. Akten Band VI/412, 429; Band X/471). Demgegenüber hielt der Verteidiger des Beschwerdeführers verschiedentlich Fristen und gar selbst gestellte Prognosen in Bezug auf die für das Aktenstudium benötigte Zeit nicht ein (Akten Band VI/389, 398, 415), nahm die Möglichkeit der Akteneinsicht – entgegen der selbst erklärten wöchentlichen Disponibilität (Akten Band VI/448) – teilweise nur unregelmässig wahr (Akten Band VI/435, 437), sagte verschiedentlich in gegenseitiger Absprache mit der Zollkreisdirektion vereinbarte Akteneinsichts- resp. Einvernahmetermine, teilweise ohne Begründung, ab (Akten Band VI/416, 417, 418, 423; Band X/455, 458) und ersuchte verschiedentlich um Terminverschiebungen (Akten Band VI/378, 416, 418, 423; Band X/458). Diese wurde ihm von der Zollkreisdirektion immer wieder gewährt (Akten Band VI/416, 418, 424, 429 S. 6; Band X/462).
Wenngleich es sich um eine grosse Anzahl Dossiers (Hauptdossiers: 12 Bundesordner, Speditionsdossiers: ca. 4'500 Ordner) handelt, erscheinen die von der Zollkreisdirektion gegenüber dem Verteidiger des Beschwerdeführers gestellten – von diesem nicht eingehaltenen und zu seinen Gunsten verlängerten (Akten Band VI/429 S. 6) – Prognosen in Bezug auf die ungefähre benötigte Zeit für die Durchsicht der Dossiers sowie die hierzu gelieferten Begründungen (Akten Band VI/411a, 429 S. 5 f., 450) durchaus realistisch und plausibel. Die Zollkreisdirektion hat dabei die vom ersten Pflichtverteidiger aufgewendete Zeit für das Studium eines Teils der Akten (rund 3 Monate für Part 1, dem umfangreichsten Teil der Speditionsdossiers; Akten Ordner VI/425 S. 2) sowie die vom aktuellen Verteidiger des Beschwerdeführers in Bezug auf die Hauptdossiers aufgewendete Zeit von ca. 4 Monaten (von der ersten Aktenübergabe vom 7. Oktober 2003 an bis zum Schreiben des Verteidigers vom 2. Februar 2004) berücksichtigt (Akten Band VI/401, 429 S. 5). Angesichts der oben geschilderten Sachlage
- 12 und der Versäumnisse des Pflichtverteidigers, kann von einer Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein. Auch dem Argument, die Akteneinsicht in Bezug auf den strafrechtlichen Teil des Verfahrens könne nicht gleichzeitig mit derjenigen in Bezug auf den abgaberechtlichen Verfahrensteil vorgenommen werden, kann nicht gefolgt werden: Das Steuerstrafverfahren besteht naturgemäss aus einem abgabe- und einem strafrechtlichen Teil. Es liegt in der Verantwortung des Verteidigers, im Rahmen der ihm gewährten Möglichkeiten die Akteneinsicht in Bezug auf beide Verfahrensteile vorzunehmen. Dazu wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers seit dem 7. Oktober 2003, mithin über einen Zeitraum von über zwei Jahren (zunächst bis zum Erlass der Nachbezugsverfügung vom 11. Oktober 2004, und auch danach) verschiedentlich die Gelegenheit geboten. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin liegt im Bereich des ihr zustehenden Ermessens und ist daher rechtmässig.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.
Bellinzona, 27. September 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Andreas Josephsohn (im Doppel) - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.