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Bundesstrafgericht 02.05.2005 BV.2005.18

2. Mai 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,332 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Volltext

Entscheid vom 2. Mai 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A.______

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2005.18

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Direktors des Sekretariates der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) vom 14. Februar 2005 führten Vertreter des Sekretariates der ESBK mit polizeilicher Unterstützung in den frühen Morgenstunden des 19. März 2005 eine Hausdurchsuchung in der B.______ in Z.______ durch (BK act. 2.1 und 2.2). Anlässlich dieser Kontrolle wurden daselbst verschiedene Spielutensilien vorgefunden und diverse Spielgeräte beschlagnahmt (BK act. 2.3). A.______ wurde bei der erwähnten Intervention im Lokal angetroffen. Bei ihm wurde ein Betrag von Fr. 1’500.--, € 20.-- sowie 10 Jetons mit einem angeblichen Wert von je Fr. 50.-- sichergestellt und mit vor Ort an A.______ ausgehändigter Verfügung vom Sekretariat der ESBK beschlagnahmt (BK act. 2.5).

B. A.______ wendet sich mit Schreiben vom 20. März 2005 an das Sekretariat der ESBK (BK act. 1). Die ESBK bezeichnete diese Eingabe als Beschwerde und übermittelte sie zusammen mit ihrer Stellungnahme am 30. März 2005 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie stellt Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 2). Nach Leistung des Kostenvorschusses reichte A.______ innerhalb der angesetzten Frist keine Replik ein. Der ESBK wurde in der Folge keine Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme eingeräumt. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die (angefochtene) Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung

- 3 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

1.2 Mit Verfügung vom 19. März 2005 – gleichentags dem Beschwerdeführer ausgehändigt – (BK act. 2.4) wurden dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.--, € 20.-- sowie 10 Jetons rot (angeblicher Wert je Jeton Fr. 50.--) beschlagnahmt (BK act. 2.5). Während der Beschwerdeführer die Beschlagnahme der Jetons nicht rügt, womit über deren Beschlagnahme hier nicht zu entscheiden ist, stellt die in Frage stehende Konfiskation von Geldern unbestrittenermassen eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als wirtschaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Vermögenswerte überdies von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat gegen die Beschlagnahmeverfügung mit Eingabe vom 20. März 2005 (BK act. 1) und somit fristgerecht beim Sekretariat der Beschwerdegegnerin – korrekterweise wäre sie an den Direktor derselben zu richten gewesen, wobei dieser formelle Fehler dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht – Beschwerde erhoben, welche diese ohne Berichtigung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdekammer weitergeleitet hat. Soweit die Beschwerde die beschlagnahmten Gelder betrifft, ist folglich darauf einzutreten.

1.3 Anders verhält es sich hinsichtlich der Rüge betreffend die Damenuhr „Rado“: Dieselbe wurde nicht von der Beschwerdegegnerin beschlagnahmt und figuriert entsprechend auch nicht auf der Beschlagnahmeverfügung (BK act. 2.5). Sie soll vielmehr von der Kantonspolizei Y.______ im Zusammenhang mit einem kantonalen Verfahren wegen Vermögensdelikten sichergestellt worden sein (BK act. 2 S. 4 f.). Deren (allfällige) Beschlagnahme stellt keine Zwangsmassnahme der Beschwerdegegnerin dar und kann somit nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden. Demnach wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie die Damenuhr „Rado“ betrifft.

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2. 2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen der Entscheid der Beschwerdekammer BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).

2.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. März 2005 wurden in der eingangs erwähnten Lokalität ein Würfeltisch und verschiedene Spielutensilien wie Würfel, Würfelbecher und Jetons vorgefunden und zudem ein elektronischer Roulette-Tisch, ein Black Jack Tisch sowie ein Glücksspielautomat „Super Micro Fruit“ beschlagnahmt (BK act. 2.3). Weiter figuriert in den Akten die Aussage einer bei der Hausdurchsuchung angetroffenen Auskunftsperson, wonach in der besagten Lokalität um Geld – jeweils umgewechselt in Jetons – gespielt wurde (BK act. 2.4). Da die Bar über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit der begründete objektive Verdacht des Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG, SR 935.52), wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücksspiele ausserhalb einer konzessionierten Spielbank organisiert oder gewerbsmässig betreibt.

Der Beschwerdeführer wurde bei der Hausdurchsuchung im Lokal angetroffen. Er trug Spieljetons auf sich, woraus zu schliessen ist, dass er an dem Spiel teilgenommen hat. Der in seinem Auto sichergestellte grössere Bargeldbetrag von Fr. 1'500.-- schürt vor diesem Hintergrund den Verdacht, es handle sich hierbei ebenfalls um Spielgewinn bzw. -einsatz. Dieser Verdacht wird verstärkt durch den Umstand, dass bei der vor der Hausdurch-

- 5 suchung durchgeführten polizeilichen Observation beobachtet werden konnte, dass verschiedene Gäste das Lokal kurzfristig verliessen und wieder betraten, woraus gefolgert werden kann, dass die in den vor dem Lokal parkierten Autos aufgefundenen Gegenstände und Vermögenswerte einen Zusammenhang mit dem Spielbetrieb haben. Im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung unterlägen die beschlagnahmten Gelder somit voraussichtlich der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB. Die Beschlagnahme sprengt zudem den Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht, zumal es wenig glaubhaft erscheint, dass ein beschlagnahmter Betrag von rund Fr. 1'530.-- von einer Person mit einem mutmasslichen Spieleinsatz von Fr. 500.-- (10 Jetons mit einem Wert von je Fr. 50.--) überaus dringend benötigt wird. Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Gelder erfüllt, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- (BK act. 4).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.

Bellinzona, 2. Mai 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A.______ - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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