Beschluss vom 24. November 2023 Ausserordentliche Berufungskammer Besetzung Ausserordentliche Richter der Berufungskammer Ivo Kuster, Vorsitz, Martin Langmeier und Viktor Egloff, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien A.,
Gesuchstellerin gegen
1. B., Richter der Berufungskammer, 2. C., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 3. D., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 4. E., Richter der Berufungskammer, 5. F., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer, 6. G., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 7. H., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 8. I., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 9. J., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer, 10. K., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 11. L., Richterin der Berufungskammer, Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BP.2023.24
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12. M., Präsident der Berufungskammer, 13. N., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 14. O., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer, 15. Sämtliche Gerichtsschreiberpersonen der Berufungskammer, 16. P., Richter der Beschwerdekammer, 17. Q., Richterin der Beschwerdekammer, 18. R., Präsident der Beschwerdekammer, 19. S., Richter der Beschwerdekammer, 20. T., Vizepräsident der Beschwerdekammer 21. AA., Richter der Beschwerdekammer, 22. BB., Richterin der Beschwerdekammer, 23. Sämtliche Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Berufungskammer (Art. 38c StBOG) Ausstand der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO)
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Sachverhalt:
A. Am 18. Juli 2020 reichte A. (nachfolgend «Gesuchstellerin»), ordentliche Richterin der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Berufungskammer») und deren Vizepräsidentin sowie seit 1. Januar 2022 Mitglied der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts, bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige und Strafantrag ein gegen die damaligen Mitglieder der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts (gegen die Bundesrichter CC., Präsident; DD., Vizepräsidentin; EE., Bundesrichter) (nachfolgend «Strafanzeige»). Sie zeigte der BA die Straftatbestände der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), eventuell üblen Nachrede (Art. 173 StGB) sowie der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) an (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts [nachfolgend «Beschwerdekammer»] BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020, Sachverhalt). B. Der Bundesanwalt ernannte FF. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (nachfolgend «a.o. Staatsanwalt») und betraute ihn am 5. August 2020 mit der Strafanzeige der Gesuchstellerin (Verfahrensnummer SV.20.0866). C. Der a.o. Staatsanwalt eröffnete gestützt auf die Strafanzeige kein Strafverfahren. Am 5. Oktober 2020 verfügte er vielmehr, das Strafverfahren SV.20.0866 nicht an die Hand zu nehmen (nachfolgend «Nichtanhandnahmeverfügung»). D. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Gesuchstellerin am 19. Oktober 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer. E. Der Spruchkörper der Beschwerdekammer setzte sich aus nebenamtlichen Bundesstrafrichtern sowie einem ordentlichen Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer zusammen (Geschäftsnummer BB.2020.249). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde der Gesuchstellerin ab. F. Mit Eingabe vom 8. April 2022 (act. 1.2) stellte die Gesuchstellerin bei der BA ein «Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV 20.0866» und beantragte, ihre Strafanzeige sei durch einen rechtskonform eingesetzten ordentlichen Staatsanwalt des Bundes behandeln zu lassen. Die Gesuchstellerin stellte sich auf den Standpunkt, die damalige Einsetzung des a.o. Staatsanwalts sei mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erfolgt, was die Nichtigkeit sämtlicher von ihm getätigten Verfahrenshandlungen zur Folge habe. Mit Schreiben vom 25. August 2022 (act. 1.5) teilte der Bundesanwalt der Gesuchstellerin mit, dass ihre Strafanzeige von der zuständigen Strafbehörde (BA) behandelt worden sei. Daraufhin ersuchte die Gesuchstellerin die BA am 19. September 2022 (act. 1.6) um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 21. November 2022 verfügte die BA (act. 1.8), das Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV.20.0866 abzuweisen und das Strafverfahren SV.20.0866 nicht wieder anhand zu nehmen (nachfolgend «Nicht-Wiederanhandnahmeverfügung»).
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G. Gegen die Nicht-Wiederanhandnahmeverfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte (act. 1 S. 1 f.): 1. Es sei die Nichtigkeit der gesetzeswidrigen Einsetzung des a.o. Staatsanwalts des Bundes FF. im Verfahren SV.20.0866 mangels gesetzlicher Grundlage sowie daraus folgend die Nichtigkeit sämtlicher seiner nachfolgenden Verfahrenshandlungen festzustellen. 2. Daraus folgend sei die Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2022.249 vom 16. Dezember 2020 festzustellen und der Beschwerdeführerin seien die Gerichtskosten des betreffenden Verfahrens im Umfang von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten. 3. Die Bundesanwaltschaft sei gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, im Verfahren SV.20.0866 einen ordentlichen Staatsanwalt des Bundes einzusetzen, die Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen (CC./DD./EE.) gesetzeskonform anhand zu nehmen und bei der zuständigen Kommission der Räte um Ermächtigung (Art. 14 Abs. 1 VG) zu ersuchen. 4. Sämtliche ordentlichen Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Straf- und Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie die drei Ersatzrichterpersonen der Strafkammer GG., HH. und II. haben wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. 5. Der Präsident des Bundesstrafgerichts habe gemäss Art. 38c StBOG aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten/-innen der Kantone durch das Los einen Spruchkörper aus ausserordentlichen nebenamtlichen Richterpersonen inkl. einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberperson zu bestellen, damit diese die Ausstandsfrage und auch die Hauptsache beurteilen. 6. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. H. Der Präsident der Beschwerdekammer zeigte mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 (act. 2) der Berufungskammer das im Rahmen der Beschwerde eingegangene Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin an, welches sich u.a. gegen sämtliche ordentlichen Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer wegen Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO richte (Geschäftsnummer BB.2022.146). Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) leitete der Präsident der Beschwerdekammer die Sache zuständigkeitshalber an die Berufungskammer weiter und sistierte das bei der Beschwerdekammer anhängig gemachte Beschwerdeverfahren. I. Am 28. Dezember 2022 (act. 3) übermittelte der Präsident der Berufungskammer das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 38c StBOG an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Einleitung des Losverfahrens (Geschäftsnummer CR.2022.7). Der Präsident der Berufungskammer führte dazu aus, die von der Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift geltend
- 5 gemachten Gründe für einen Ausstand würden umso mehr auf die Berufungskammer zutreffen, da die Gesuchstellerin eine bei der Berufungskammer tätige Richterperson sei. Zudem impliziere auch deren Ersuchen, es sei das Verfahren nach Art. 38c StBOG einzuleiten, dass damit auch der Ausstand sämtlicher Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Berufungskammer beantragt werde. J. Dieser Auffassung schloss sich der Präsident des Bundesstrafgerichts an und veranlasste die Auslosung des aktuellen Spruchkörpers. Mit Verfügung vom 17. und 26. Januar 2023 (act. 4.1 f.) ernannte er mittels Losverfahren i.S.v. Art. 38c StBOG die drei Obergerichtspräsidenten Ivo Kuster, Martin Langmeier und Viktor Egloff (der Kantone St. Gallen, Zürich und Aargau) als ausserordentliche nebenamtliche Richter der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2022, sowie erforderlichenfalls für das Beschwerdeverfahren BB.2022.146. Weiter verfügte er, die Gerichtsschreiberperson für dieses Verfahren werde zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt. Auf Ersuchen des Spruchkörpers, auf eine Gerichtsschreiberperson der Strafkammer zurückgreifen zu wollen, setzte der Präsident des Bundesstrafgerichts am 17. Februar 2023 (act. 4.3) Fiona Krummenacher, Gerichtsschreiberin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, ein. K. Mit Schreiben vom 27. März 2023 – in Kopie an die Gesuchstellerin, CC., DD., EE. und die BA – gab die Verfahrensleitung der ausserordentlichen Berufungskammer die Besetzung des Spruchkörpers bekannt und forderte die Bundesstrafrichter der Berufungskammer auf, i.S.v. Art. 58 Abs. 2 StPO eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch betreffend Richterpersonen der Berufungskammer bis zum 27. April 2023 einzureichen (act. 5). L. Innert Frist liessen sich von den ordentlichen und nebenamtlichen Richterpersonen der Berufungskammer L. (act. 6), F. (act. 7), H. (act. 8), E. (act. 9), M. (act. 10), I. (act. 11), N. (act. 12), K. (act. 15) und D. (act. 18) vernehmen. Bis heute liessen sich hingegen nicht vernehmen der ordentliche Richter B. und die nebenamtlichen Richterpersonen G., J., O. und C. – letztere holte innert der von ihr bei der Post gemeldeten Fristverlängerung die eingeschriebene Postsendung nicht ab, so dass diese mit dem Vermerk «Nicht abgeholt / Non réclamé / Non ritrato» retourniert und der Adressatin erneut eingeschrieben zugestellt wurde (act. 5.1, act. 19 f.). M. DD. teilte mit Schreiben vom 23. April 2023 spontan mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 17). N. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 erhielten die Gesuchstellerin, CC., DD. und EE. eine Kopie der Stellungnahmen der Bundesstrafrichter/-innen der Berufungskammer, soweit solche eingegangen waren, zur Kenntnis zugestellt. CC., DD. und EE. wurden zudem mittels gleichen Schreibens – in Kopie an die BA – unter Fristansetzung dazu eingeladen, eine Stellungnahme einzureichen, die sich auf die Frage des Ausstandes der ordentlichen und nebenamtlichen Richterpersonen
- 6 der Berufungskammer zu beschränken habe (act. 21). CC. erklärte innert Frist, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 22). O. Die spontane Eingabe der Gesuchstellerin vom 12. Juni 2023 (act. 23) wurde sämtlichen ordentlichen und nebenamtlichen Richterpersonen der Berufungskammer sowie CC., DD., EE. und der BA zur Kenntnis gebracht (act. 24), wobei die Postsendung an die nebenamtliche Bundesstrafrichterin C. wiederum mit dem Vermerk «Nicht abgeholt / Non réclamé / Non ritrato» dem Gericht retourniert und ihr per A-Post erneut zugestellt wurde (act. 25 f.). P. Eine erste Beratung fand am 1. September 2023 am Sitz des Obergerichts des Kantons Zürich statt. Q. Mit Schreiben vom 4. September 2023 – in Kopie an die Gesuchstellerin, CC., DD., EE. und die BA – forderte die Verfahrensleitung die Bundesstrafrichter/-innen der Beschwerdekammer auf, i.S.v. Art. 58 Abs. 2 StPO eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch betreffend Richterpersonen der Beschwerdekammer bis zum 4. Oktober 2023 einzureichen (act. 27). R. Innert Frist liessen sich von den Richterpersonen der Beschwerdekammer S. (act. 28), T. (act. 29), Q. (act. 30), R. (act. 31), AA. (act. 32) und BB. (act. 33) vernehmen. Bis heute nicht vernehmen liess sich P. S. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 erhielten die Gesuchstellerin, CC., DD., EE. und die Bundesanwaltschaft eine Kopie der Stellungnahmen der Bundesstrafrichter/-innen der Beschwerdekammer, soweit solche eingegangen waren, zur Kenntnis zugestellt (act. 34). T. Die spontane Eingabe der Gesuchstellerin vom 23. Oktober 2023 (act. 35) wurde sämtlichen Richterpersonen der Beschwerdekammer sowie CC., DD., EE. und der BA zur Kenntnis gebracht (act. 36). U. Der vorliegende Beschluss erfolgte schliesslich auf dem Zirkularweg. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin sowie der Bundesstrafrichter/-innen der Berufungs- und Beschwerdekammer wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die ausserordentliche Berufungskammer erwägt:
1. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die betroffene bzw. abgelehnte Person zum Gesuch Stellung. Diese Bestimmung dient der Abklärung des Sachverhalts. Daher ist die in der Strafbehörde tätige Person zu einer Stellungnahme verpflichtet. Darüber hinaus garantiert die Bestimmung der betroffenen Person das rechtliche Gehör (vgl. BGE 138 IV 222 E. 2.1; BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 58 StPO N. 11 m.w.H.). Unbegründete Ausstandsgesuche können abgewiesen werden, ohne den anderen Beteiligten eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 2.2). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Wird von so vielen Richterpersonen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der/die Präsident/-in des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten/-innen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richterpersonen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen (Art. 38c StBOG; vgl. Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht], BBl 2016 6199, 6207; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO N. 6). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 1.2 1.2.1 Das vorliegende Ausstandsgesuch (act. 1) richtet sich dem Wortlaut nach gegen sämtliche ordentlichen Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Straf- und Beschwerdekammer sowie gegen die drei Ersatzrichterpersonen der Strafkammer GG., HH. und II. Gleichzeitig beantragt die Gesuchstellerin jedoch auch die Bestimmung des Spruchkörpers zur Beurteilung der Ausstandsfrage und der Hauptsache (i.e. vorliegend die Beschwerde) nach dem in Art. 38c StBOG vorgesehenen Prozedere (act. 1 S. 2).
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1.2.2 Aufgrund des Ausstandsbegehrens gegen sämtliche Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer hätte grundsätzlich gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO die Berufungskammer darüber zu entscheiden. Indes beantragt die Gesuchstellerin darüber hinaus die Einleitung des Verfahrens nach Art. 38c StBOG inkl. Bestellens einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberperson. Dies impliziert, dass sie auch die gesamte Berufungskammer zur Beurteilung ihrer Beschwerde ablehnt. Der Präsident des Bundesstrafgerichts gab dem Ersuchen auf Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Verfahrens statt (vgl. lit. J). Bei der vorgenannten Ausgangslage liegt eine Konstellation von Art. 38c StBOG vor, obwohl diese Bestimmung für die Berufung konzipiert und dafür die Regelung von Art. 37 Abs. 3 BGG sinngemäss zur Ergänzung der Ausstandsvorschriften der StPO übernommen wurde (vgl. BBl 2016 6207). Dem Ersuchen auf Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Verfahrens in der vorliegenden Situation nicht stattzugegeben, wäre einer Rechtsverweigerung gleichgekommen (vgl. in diesem Sinne schon die Verfügungen des Präsidenten des Bundesstrafgerichts vom 17. und 26. Januar 2023, act. 4.1 f.). Der Präsident des Bundesstrafgerichts bezeichnete daher als ausserordentliche nebenamtliche Richter Ivo Kuster, Martin Langmeier und Viktor Egloff (Obergerichtspräsidenten der Kantone St. Gallen, Zürich und Aargau), um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache (Beschwerde) zu beurteilen. Weiter setzte er Fiona Krummenacher als Gerichtsschreiberin ein (vgl. lit. J). Das vorliegend befasste Gericht ist zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig. 1.3 Nach dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 StPO kann ein Ausstandsgesuch stellen, wer Partei ist. Die Gesuchstellerin reichte bei der BA eine Strafanzeige ein (vgl. lit. A) und wäre bei entsprechender Konstitutierung Privatklägerin. Als allfällige Privatklägerin ist die Gesuchstellerin berechtigt, den Ausstand von Gerichtspersonen, die ihre Beschwerde im Zusammenhang mit dem nicht eröffneten Strafverfahren zu beurteilen hätten, zu beantragen (vgl. zur Legitimation von Privatklägern und Opfern SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 523 inkl. Fn. 313). Daraus folgt, dass sie auch legitimiert sein muss, den Ausstand der Berufungskammer zu beantragen, wenn diese grundsätzlich gemäss regelhafter Zuständigkeitsordnung über das Ausstandsgesuch zu entscheiden hat. Das Ausstandsgesuch kann sich sowohl gegen Richter- als auch gegen Gerichtsschreiberpersonen richten, da letztere gemäss Art. 59 Abs. 1 StBOG bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mitwirken und beratende Stimme haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2). 1.4 1.4.1 Damit auf ein Ausstandsgesuch einzutreten ist, ist weiter erforderlich, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht und umgehend nach Kenntnisnahme vorgebracht wurden (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Befangenheit kann auch im Vorfeld eines Verfahrens geltend gemacht werden (vgl. STEINMANN,
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St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 BV N. 29). Das Vorliegen eines Ausstandsgrunds ist von Amtes wegen abzuklären (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N. 4 m.V.a. RÜETSCHI, Berner Kommentar, 2012, Art. 49 ZPO N. 6). Dies entbindet allerdings die gesuchstellende Person nicht, den Ausstandsgrund zu substantiieren. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass sie ihn beweist (vgl. BGE 90 I 65 E. 3). 1.4.2 Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56–60 StPO). Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich unzulässig. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 m.w.H.). Ein zulässiges pauschales Ausstandsbegehren setzt voraus, dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das Ausstandesgesuch nicht einzutreten ist (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 58 StPO N. 10; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 58 StPO N. 1). 1.4.3 Die Begründung im Ausstandsgesuch (act. 1 Rz.10) beschränkt sich im Wesentlichen auf die Richterpersonen der Beschwerdekammer sowie auf die drei Ersatzrichterpersonen der Strafkammer GG., HH. und II. und den Gerichtsschreiber JJ. der Beschwerdekammer. Die Gesuchstellerin führt darin (zusammengefasst) aus, sämtliche Richterpersonen der Beschwerdekammer seien, wie auch sie selber, vollamtliche Richterpersonen des Gesamtgerichts, das die jeweiligen Kammerpräsidien/Vizepräsidien bestelle. Sie hebt hervor, dass Mitglieder der Berufungskammer deshalb ebenso das Präsidium/Vizepräsidium der Beschwerdekammer und umgekehrt wählen würden und die Berufungskammer als Revisionsinstanz für Entscheide der Beschwerdekammer fungiere. Die Gesuchstellerin macht geltend, es würde vor diesem Hintergrund als absolut stossend wirken, «geradezu absurd und mit sämtlichen rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar» sein, wenn Mitglieder der Beschwerdekammer ihre Beschwerde beurteilen würden. Darüber hinaus seien die drei vorgenannten Ersatzrichterpersonen der Strafkammer vorbefasst, da sie als ausserordentliche Richterpersonen der Beschwerdekammer die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abgewiesen hätten (Entscheid BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020). Ausserdem seien sie in ihrer Tätigkeit als Ersatzrichterpersonen der Strafkammer regelmässig an Urteilen beteiligt, die via Berufung ihren Weg zur Gesuchstellerin finden würden. Dies würde nach Ansicht der Gesuchstellerin mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Kette von Ausstandsgesuchen der jeweiligen Verfahrensparteien auslösen. Daher hätten die genannten Ersatzrichterpersonen sowie der damalige Gerichtsschreiber ebenfalls in den Ausstand zu treten. Sämtliche übrigen nebenamtlichen Richterpersonen des Bundesstrafgerichts seien
- 10 der Berufungskammer, der auch die Gesuchstellerin angehöre, zugewiesen. Es sei daher gemäss Art. 38c StBOG mittels Losverfahrens ein Spruchkörper aus ausserordentlichen nebenamtlichen Richterpersonen inkl. einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberperson zu bestellen. In ihrer spontanen Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (act. 23) hält die Gesuchstellerin an ihrem (teilweise impliziten) Antrag fest, es hätten «sämtliche Richterkollegen/-innen der Berufungs- und Beschwerdekammer in den Ausstand zu treten». Ergänzend macht sie (zusammengefasst) geltend, private freundschaftliche Verhältnisse zu einzelnen Richterkollegen/-innen zu pflegen. Zudem weist sie darauf hin, als vom Gesamtgericht gewähltes drittes Mitglied der Gerichtsleitung zu amten und als Kammervizepräsidentin bei der Spruchkörperbildung (Fallzuteilung) der Berufungskammer mitzuwirken sowie die Honorarnoten der nebenamtlichen Richterkollegen/-innen zu visieren bzw. systematisch zu genehmigen. Die Gesuchstellerin äussert die Befürchtung, es würde insbesondere im Falle ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren in der objektiven Aussenwahrnehmung der Anschein einer bevorzugten Behandlung (Begünstigung) erweckt werden, wenn Bundesstrafrichter/-innen der Berufungskammer darüber entschieden hätten. Angesichts der in der Öffentlichkeit seit 2019 geführten Diskussion um angebliche Zweifel an der Unabhängigkeit der Berufungskammer aufgrund deren Unterbringung im selben Gebäude wie die Straf- und Beschwerdekammer würde sich das Problem des objektiv nach Aussen wahrnehmbaren Anscheins der Befangenheit in der vorliegenden Konstellation zusätzlich akzentuieren. Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass es ein Reputationsrisiko für die Bundesstrafjustiz darstellen würde, wenn Bundesstrafrichter/-innen der gleichen Kammer die Beschwerde ihrer Kammervizepräsidentin beurteilen würden. Weiter weist sie darauf hin, dass zum Reputationsschutz der Justiz in einigen Kantonen, jedoch insbesondere auf Ebene der Bundesstrafjustiz, für Richterpersonen forensische Anwaltstätigkeit am gleichen Gericht kategorisch ausgeschlossen sei. Die Gesuchstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 44 Abs. 4 StBOG, der den ordentlichen und nebenamtlichen Richterpersonen des Bundesstrafgerichts untersagt, Dritte vor dem Gericht zu vertreten. Sie folgert, dass der Gesetzgeber in solchen Situationen von einem Anschein der Befangenheit ausgehe. Nach ihrer Ansicht müsse das, was im Verhältnis zwischen Richterpersonen und Parteivertretern zu gelten habe, umso mehr (qualifiziert) im Verhältnis zwischen Richterpersonen und Prozessparteien Gültigkeit haben. 1.4.4 Die vorgenannten Ausführungen der Gesuchstellerin ergeben, dass sie – abgesehen von freundschaftlichen Verhältnissen zu Richterpersonen des Bundesstrafgerichts – bei sämtlichen Richterpersonen der Berufungskammer aufgrund deren Tätigkeit in der Berufungskammer und der damit automatisch einhergehenden Beziehung zu ihr als Kammervizepräsidentin und ordentliche Richterin der Berufungskammer einen objektiven Anschein von Befangenheit sieht. Die von ihr vorgebrachte Begründung für deren Ablehnung ist organisatorischer und funktioneller Natur, die sich – trotz des gegen die gesamte Berufungskammer gerichteten Ausstandsgesuchs – auf die einzelnen Richterpersonen bezieht. Insoweit erweist sich dieses als zulässig (vgl. E. 1.4.2).
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1.4.5 Die Gesuchstellerin beantragt des Weiteren (implizit) den Ausstand sämtlicher Gerichtsschreiberpersonen der Straf- und Beschwerdekammer sowie das Bestellen einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberperson (act. 1 Ziff. 4. f.); letzteres impliziert ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtsschreiberpersonen der Berufungskammer. Hinsichtlich der Gerichtsschreiberpersonen des Bundesstrafgerichts begründet die Gesuchstellerin lediglich den beantragten Ausstand von JJ., Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer. Demgegenüber fehlt im Ausstandsgesuch eine Begründung für den beantragten Ausstand der Gerichtsschreiberpersonen der Berufungskammer (act. 1 e contrario), wie im Übrigen auch der Straf- und Beschwerdekammer (Ausnahme Gerichtsschreiber JJ.; vgl. hinten E. 4.6). Die Gesuchstellerin hält in ihrer spontanen Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (act. 23 S. 3) daran auch nicht fest und bringt zudem keine Einwände gegen die mitunterzeichnende Gerichtsschreiberin vor, die formell der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zugeteilt ist. Mangels Begründung des Ausstandsgesuchs bzgl. Gerichtsschreiberpersonen des Bundesstrafgerichts (Ausnahme Gerichtsschreiber JJ.; vgl. hinten E. 4.6) erübrigt es sich, von ihnen eine Stellungnahme einzuholen (vgl. E. 1.1). Auf den Antrag, es sei eine ausserordentliche Gerichtsschreiberperson bzw. (implizit) es hätten sämtliche Gerichtsschreiberpersonen der Berufungskammer in den Ausstand zu treten, ist nicht einzutreten. 1.4.6 Die Gesuchstellerin hat das Ausstandsgesuch im Rahmen ihrer Beschwerde und damit präventiv gestellt. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO als unverzüglich bzw. rechtzeitig gestellt und (zumindest teilweise; vgl. E. 1.4.4 f.) als begründet. 1.5 Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch im Sinne der vorerwähnten Erwägungen einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Stellungnahme (Replik) der ein Gesuch stellenden Person grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Macht eine Partei einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) geltend und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer
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Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 m.w.H.). 2.2 Im vorliegenden Verfahren wurden die Richterpersonen der Berufungskammer – wie im Übrigen sodann auch der Beschwerdekammer – aufgefordert, eine Stellungnahme i.S.v. Art. 58 Abs. 2 StPO einzureichen (vgl. lit. K, Q), worauf sich diese teilweise vernehmen liessen (vgl. lit. L, R). Deren Stellungnahmen und die spontanen Eingaben der Gesuchstellerin wurden ebenfalls den Gegenparteien zugestellt (vgl. lit. N f., S f.), da die Ausstandsfrage auch deren Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht tangiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 3.1 m.w.H.). Diese verzichteten auf eine Stellungnahme. Dass zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs weitere Beweise zu erheben wären, macht die Gesuchstellerin nicht geltend und ist überdies auch nicht ersichtlich. 3. 3.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, die sämtliche Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein. Die Befangenheit einer Gerichtsperson kann sich nicht nur aus der besonderen Konstellation im Einzelfall, sondern auch aus der Gerichtsorganisation ergeben (vgl. statt vieler: BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2). 3.2 Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nicht erst dann vor, wenn die richterliche Unabhängigkeit im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt ist, sondern bereits dann, wenn ein entsprechender Anschein besteht. Es gilt nicht bloss tatsächliche Loyalitätskonflikte zu verhindern, sondern auch das notwendige Vertrauen der Rechtssuchenden in die richterliche Unabhängigkeit der Gerichte zu erhalten, weshalb auch das äussere Erscheinungsbild eines Gerichts den Eindruck der Unabhängigkeit zu vermitteln hat. Diese Grund-
- 13 sätze schlagen sich auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nieder. Dieser hat wiederholt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit festgestellt, obwohl die jeweiligen Gerichtspersonen in ihrer rechtsprechenden Funktion nicht (direkt) weisungsgebunden waren oder ihnen eine solche Weisungsfreiheit sogar gesetzlich zugesichert wurde, und ohne dass Anzeichen für eine konkrete externe Einflussnahme vorgelegen hätten. Ausschlaggebend war, dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion gegenüber der (am Verfahren beteiligten) Verwaltung oder gegenüber den Strafbehörden in einem Weisungsverhältnis standen, womit zumindest der Anschein bestand, dass es an der erforderlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK mangle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_519/2022 vom 1. November 2022 E. 2.2.2; 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 5.3.2 m.w.H.). Ein objektiver Anschein der Befangenheit kann ebenfalls aufgrund eines besonders freundschaftlichen als auch aufgrund eines besonders feindschaftlichen Verhältnisses zwischen einer Gerichtsperson und einer am Verfahren beteiligten Partei bestehen. Voreingenommenheit der Richterperson kann indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag (vgl. REICH, Basler Kommentar, 2015, Art. 30 BV N. 30 m.V.a. BGE 139 I 121 E. 5 und Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2). Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Ausstandspflicht (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.2.1 m.V.a. BGE 141 I 78 E. 3.3 und BGE 139 I 121 E. 5). 3.3 Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit der gesetzlichen Richterperson ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 9 m.w.H.; BOOG, a.a.O., Vor Art. 56–60 StPO N. 11; SCHMID/JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 509). 3.4 3.4.1 Aufgrund eines funktionellen und organisatorischen Konnexes zwischen sich und den übrigen Richterpersonen der Berufungskammer schliesst die Gesuchstellerin auf das Vorliegen eines Ausstandsgrunds (vgl. E. 1.4.4). In ihrer Stellungnahme verweist sie darauf, die Honorarnoten der nebenamtlichen Richterkollegen/-innen zu visieren bzw. systematisch zu genehmigen (vgl. E. 1.4.3). Unklar ist, ob sie damit ein Subordinationsverhältnis zwischen sich und den nebenamtlichen Richterpersonen der Berufungskammer geltend macht.
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3.4.2 Die Stellungnahmen der Richterpersonen der Berufungskammer, die sich zum Ausstandsgesuch vernehmen liessen, fielen divergierend aus. Die drei ordentlichen Richterpersonen, die sich vernehmen liessen, erachten die personelle Konstellation zwischen sich und der Gesuchstellerin (act. 6, 10) bzw. zwischen sich und EE. aufgrund eigener Gerichtsschreibertätigkeit unter dessen Leitung in den Jahren 2014 bis 2022 (act. 9) als geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Demgegenüber verneinen von den insgesamt sechs nebenamtlichen Richterpersonen, die sich vernehmen liessen, fünf den (objektiven und/oder subjektiven) Anschein von Befangenheit (act. 7 f., 11 f., 15). Letztere heben in ihren Stellungnahmen hervor, ein rein kollegiales, keine über den beruflichen und damit verbundenen gelegentlichen persönlichen Austausch hinausgehende freundschaftliche Beziehung zur Gesuchstellerin zu haben; die blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts begründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Ausstandspflicht. Die nebenamtliche Bundesstrafrichterin D. macht demgegenüber geltend (act. 18), es läge aufgrund ihres freundschaftlichen Verhältnisses zur Gesuchstellerin objektiv betrachtet ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO vor. In ihrer Stellungnahme führt sie aus, in mehreren Gerichtsfällen eng mit der Gesuchstellerin zusammengearbeitet zu haben («j’ai étroitement collaboré avec Mme A. dans plusieurs causes»). Teilweise seien diese Fälle noch nicht rechtskräftig und sie werde bestimmt auch noch in zukünftigen Verfahren mit der Gesuchstellerin zusammenarbeiten. Im Verlaufe der Zusammenarbeit, die im Januar 2019 begonnen habe, habe sich zwischen der Gesuchstellerin und ihr nicht bloss eine berufliche Verbundenheit, sondern auch ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt («développé non seulement un lien professionnel, mais également d’amitié»). 3.5 3.5.1 Das Bundesstrafgericht, derzeit bestehend aus einer Straf-, Beschwerde- und Berufungskammer (Art. 33 StBOG), umfasst 15–35 ordentliche Richter/-innen (Art. 41 Abs. 1 StBOG). Die Berufungskammer wird durch höchstens zehn nebenamtliche Richter/-innen ergänzt (Art. 41 Abs. 2bis StBOG). Innerhalb der Strafbehörden des Bundes entscheidet die Berufungskammer über Berufungen und Revisionsgesuche (Art. 38a StBOG). Die Bundesversammlung wählt die Bundesstrafrichter/-innen (Art. 42 Abs. 1 StBOG) und übt gleichzeitig die (administrative) Oberaufsicht aus (Art. 34 Abs. 2 StBOG). Für die Gerichtsverwaltung ist die Verwaltungskommission verantwortlich (Art. 54 Abs. 4 StBOG). Deren einzelne Aufgaben und Kompetenzen finden sich in Art. 54 Abs. 4 StBOG und Art. 5 Abs. 2 BStGerOR. Die Verwaltungskommission setzt sich gemäss Art. 54 StBOG aus dem/der Präsident/-in, Vizepräsident/-in und höchstens drei weiteren Richtern/-innen des Bundesstrafgerichts zusammen (Abs. 1), wobei letztere vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt werden, mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl (Abs. 3). Die Amtsdauer der Bundesstrafrichter/-innen beträgt sechs Jahre (Art. 48 Abs. 1 StBOG). Die Bundesversammlung kann einen/eine Richter/-in vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben (Art. 49 StBOG). Für die Vorbereitung der
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Wahl und Amtsenthebung von Richtern/-innen der eidgenössischen Gerichte ist die Gerichtskommission zuständig (Art. 40a Abs. 1 lit. a ParlG). Sie schreibt offene Richterstellen öffentlich aus (Art. 40a Abs. 2 ParlG) und unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40a Abs. 3 ParlG). Ordentliche Richter/-innen üben ihr Amt bedarfsunabhängig aus. Nebenamtliche Richter/-innen werden bedarfsabhängig eingesetzt (vgl. REITER, Gerichtsinterne Organisation: Best Practices, 2015, N. 33 f.). Diese Unterscheidung ändert nichts daran, dass sämtliche Richterpersonen des Bundesstrafgerichts in ihrer Aufgabenerfüllung einander gleichgestellt und voneinander unabhängig sind. Sie sind persönlich – und nicht etwa als Team – dem Recht verpflichtet (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.3). Entsprechend hält auch Ziff. 2.6 des Verhaltenskodex des Bundesstrafgerichts vom 25. August 2020 (abrufbar unter «https://www.bstger.ch» > Das Gericht > Richter und Gerichtsschreibende) fest, dass die Bundesstrafrichter/-innen im Verhältnis zu ihren Kollegen/-innen ihre richterliche Unabhängigkeit, insbesondere in der eigenen Kammer oder im jeweiligen Spruchkörper, wahren. Aus dem Umstand, dass gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. e StBOG das Gesamtgericht, bestehend aus den ordentlichen Bundesstrafrichtern/-innen (Abs. 1), die Kammerpräsidenten/-innen und -vizepräsidenten/-innen bestellt, ein/eine Kammerpräsident/-in gemäss Art. 15 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) die Geschäfte verteilt und die Zusammensetzung des Spruchkörpers und dessen Vorsitz bestimmt, lässt sich ebenfalls keine Hierarchie unter den Richterpersonen ableiten. Zum einen kann ein/eine Kammerpräsident/-in bzw. in dessen/deren Abwesenheit der/die Vizepräsident/-in diese Aufgabe nicht nach Belieben erfüllen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 BStGerOR sind bei der Zuteilung der Geschäfte und der Bildung der Spruchkörper namentlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richterpersonen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten. Diese Kriterien bieten Garantie dafür, dass das vom Gesetz eingeräumte Ermessen bei der Geschäftsverteilung und der Bildung der Spruchkörper nach sachlichen Kriterien gehandhabt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 6.5 f.). Zum anderen ist die Amtszeit des/der Kammerpräsidenten/-in und Vizepräsidenten/in auf zwei Jahre, mit der Möglichkeit zweimaliger Wiederwahl, beschränkt (vgl. Art. 56 Abs. 1 StBOG), wodurch die Auswirkungen seiner/ihrer zusätzlichen Aufgaben und Kompetenzen organisationsrechtlich gemildert werden (vgl. REI- TER/STADELMANN, Informelle Hierarchien in der Justiz, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2021/3, N. 21). Der/Die Kammerpräsident/-in bzw. in dessen/deren Abwesenheit der/die Vizepräsident/-in ist daher innerhalb der Kammer lediglich der/die «Primus/a inter pares», d.h. der/die Erste unter Gleichrangigen, mit einzelnen administrativen Kompetenzen (vgl. KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 220; s.a. Art. 15–17 BStGerOR). Da der/die Kammerpräsident/-in keine Weisungsbefugnisse auf die Richterkollegen/-innen ausübt, besteht eine rein
- 16 funktionale Hierarchie ohne Führungskompetenz (vgl. MOSIMANN, Richterliche Unabhängigkeit und Leistungsbeurteilung. Beurteilung richterlicher Tätigkeit im Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit, Schweizerische Vereinigung für Richter – SVR, 2013, S. 12). 3.5.2 Zusammenfassend besteht kein Subordinationsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und den ordentlichen und nebenamtlichen Richterpersonen ihrer Kammer. Daran ändert auch der Hinweis der Gesuchstellerin nichts (act. 23 Rz. 3), als vom Gesamtgericht gewähltes drittes Mitglied der Gerichtsleitung zu amten sowie als Kammervizepräsidentin bei der Spruchkörperbildung (Fallzuteilung) mitzuwirken und systematisch die Entschädigung der nebenamtlichen Richterpersonen zu visieren bzw. zu genehmigen. Die von der Gesuchstellerin angeführte Rolle und erwähnten Kompetenzen umfassen verwaltungsrechtliche bzw. administrative Angelegenheiten und bewirken kein Abhängigkeitsverhältnis. 3.6 In ihrer Stellungnahme erwähnt die Gesuchstellerin, freundschaftliche Verhältnisse zu Richterpersonen des Bundesstrafgerichts zu haben (act. 23 Rz. 3), ohne sich jedoch über deren Intensität auszulassen und konkret Personen namentlich zu nennen, mit denen sie ein freundschaftliches Verhältnis pflege. Demgegenüber verweist die nebenamtliche Richterin D. in ihrer Stellungnahme konkret darauf hin (act. 18), ein freundschaftliches Verhältnis zur Gesuchstellerin zu haben. Da sämtliche Richterpersonen der Berufungskammer aufgrund der Aussenwahrnehmung in den Ausstand treten müssen (vgl. nachfolgend), erübrigt es sich, zu beurteilen, ob bei D. eine über blosse Kollegialität hinausgehende Freundschaft im Sinne der vom Bundesgericht geforderten Intensität vorliegt, die den Anschein von Befangenheit erwecken würde. Gleiches gilt hinsichtlich der von Richter E. vorgebrachten Bedenken aufgrund dessen früherer Gerichtsschreibertätigkeit unter EE. (vgl. E. 3.4.2). 3.7 3.7.1 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob sämtliche Bundesstrafrichter/-innen der Berufungskammer für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs betreffend Beschwerdekammer in den Ausstand treten müssen aufgrund des Umstands, dass die Gesuchstellerin persönlich als Partei vor der eigenen Gerichtskammer auftritt. 3.7.2 Die Gesuchstellerin weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin (act. 23 Rz. 2), dass die meisten der zur Diskussion stehenden Präjudizen des Bundesgerichts, wonach Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern per se keine Ausstandspflicht gebietet (vgl. E. 3.2), Konstellationen zum Gegenstand hatten, in denen Richterpersonen als Parteivertreter vor dem eigenen Gericht aufgetreten waren oder im Verhältnis zu einer Partei in einer besonderen Interessensbeziehung standen. Ein persönliches Auftreten einer Richterperson als Partei vor dem eigenen Gericht stand – soweit ersichtlich – einzig im BGE 141 I 78 zur Debatte, wobei darin die Konstellation gegeben war, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ein ehemaliger nebenamtlicher Bundesrichter war, der sein Amt indessen mehr als zwei Jahre zuvor abgegeben hatte. Das Bundesgericht verneinte eine
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Ausstandspflicht der ehemaligen Richterkollegen. Ebensowenig sah das Bundesgericht einen Ausstandsgrund in der alleinigen Tatsache, dass ein Parteivertreter nebenamtlicher Ersatzrichter am von ihm angerufenen Gericht ist. Um einen Ausstand zu begründen, müssten in einem solchen Fall neben der blossen Kollegialität noch weitere Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.3 f. m.V.a. 133 I 1 E. 6.6.3; s.a. vorne E. 3.2). Umgekehrt war für das Bundesgericht ein Ausstandsgrund gegeben, als ein nebenamtlicher Richter in seiner beruflichen Haupttätigkeit als Anwalt in einem noch offenen Mandatsverhältnis zu einer Prozesspartei stand, was auch dann so gilt, wenn nicht der nebenamtliche Richter selber, sondern einer seiner anwaltlichen Kanzleikollegen ein Mandat zur Prozesspartei unterhält (vgl. BGE 139 III 433 E. 2.1.5 m.V.a. BGE 138 I 406 E. 5.3). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV sah das Bundesgericht sodann in Konstellationen gegeben, als der zum Entscheid berufenen Richterperson aufgrund eines anderen Amtes oder familiärer Verbindungen ein Anschein persönlicher Interessen nicht abgesprochen werden konnte (vgl. Zitate im BGE 147 I 173 E. 5.2.2). Und in einem Verfahren, das ein ehemaliger Gemeindeangestellter gegen die Gemeinde führte, musste der mit der Sache befasste Gerichtspräsident in den Ausstand treten, da er bei den damals bevorstehenden Wahlen als Gemeinderat für diese Gemeinde kandidiert hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.667/2006 vom 29. November 2006 E. 3.2 f.). Im BGE 147 I 173 E. 5.3 sah das Bundesgericht schliesslich einen Ausstandsgrund im Umstand, dass der angerufene Kantonsrichter, der gleichzeitig Gemeinderat war, auf Ersuchen einer anderen Gemeinde des gleichen Kantons über eine Angelegenheit des interkommunalen Finanzausgleichs hätte urteilen müssen. Die vorliegende Konstellation ist indessen eine andere: Die als Partei auftretende Gesuchstellerin ist nicht nur amtierende, ordentliche Richterin der Berufungskammer, sondern deren Vizepräsidentin. In dieser Funktion führte sie in vielen Verfahren den Vorsitz in dreiköpfigen Spruchkörpern und wird auch weiterhin noch viele Vorsitze führen. Dabei kann der jeweilige Spruchkörper beliebig aus sämtlichen Richterpersonen der Berufungskammer zusammengesetzt sein. Jede für die Berufungskammer tätige Richterperson hat demnach bereits mit der Gesuchstellerin im gleichen Spruchkörper zusammengearbeitet, oder wenn das bisher nicht der Fall war, wird sie dies in Zukunft tun (können). Es liegt damit auf der Hand, dass von aussen und objektiv der Eindruck entsteht, die ordentlichen und nebenamtlichen Richterpersonen der Berufungskammer könnten nicht ausreichend unabhängig und unbefangen über die Anträge ihrer eigenen Vizepräsidentin entscheiden, wenn diese persönlich als Verfahrenspartei auftritt. Darin liegt der ausschlaggebende Unterschied zu den vorgenannten Präjudizien, in denen ein Ausstandsgrund jeweils verneint worden war: Von Richterpersonen darf erwartet werden, dass sie gegenüber (nebenamtlichen) Richterkollegen/-innen, die vor ihnen als Parteivertreter/-innen auftreten, genügend professionelle Distanz und Unabhängigkeit wahren können, sodass der Anschein ausgeschlossen werden kann, sie könnten die betreffende (durch den/die Rich-
- 18 terkollegen/-in vertretene) Partei aus unsachlichen Gründen bevorzugen oder benachteiligen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die betreffende Parteivertretung regelmässig keine persönlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens haben wird, sondern ihre Funktion im Rahmen des beruflichen Mandatsverhältnisses gegenüber ihrer Klientschaft wahrnimmt. Steht dagegen – wie vorliegend – eine Richterperson persönlich als Partei vor ihren Richterkollegen/-innen, mit denen sie ansonsten regelmässig im Gericht zusammenarbeitet, ist die Interessenlage offenkundig eine andere. Auch wenn unter den konkret Beteiligten über die kollegiale Zusammenarbeit hinaus keine näheren Beziehungen bestehen mögen, entsteht in einer solchen Konstellation unweigerlich mindestens der Anschein, die Richter/-innen könnten gegenüber ihrer Kollegin und deren persönlichen Anliegen nicht völlig frei nach rein verfahrensbezogenen Kriterien entscheiden. Im äusseren Erscheinungsbild des Gerichts bestehen in den Augen Aussenstehender konstellationsbedingt Zweifel, wenn – bildlich gesprochen – die gleiche Richterperson im einen Fall mit ihren Kollegen/-innen im Richtergremium sitzt und im nächsten Fall den gleichen Kollegen/-innen als Partei gegenüber steht. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin betreffend ordentliche und nebenamtliche Richterpersonen der Berufungskammer ist deshalb gutzuheissen. 3.8 Sämtliche Richterpersonen der Berufungskammer haben in den Ausstand zu treten. 4. 4.1 Da sämtliche Richterpersonen der Berufungskammer in den Ausstand zu treten haben, ist als nächstes das Ausstandsgesuch betreffend Beschwerdekammer zu beurteilen. 4.2 4.2.1 Von den Richterpersonen der Beschwerdekammer, die sich vernehmen liessen, teilt ein Richter mit, er würde in den Ausstand treten, da er als ausserordentliches Mitglied der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts an einem Entscheid mitgewirkt habe, worin über ein Entschädigungsbegehren der Gesuchstellerin entschieden worden sei (act. 28). Davon abgesehen macht keine Richterperson der Beschwerdekammer einen Ausstandsgrund geltend. Hinsichtlich der Frage, ob auf das Ausstandsgesuch einzutreten sei, fallen die Stellungnahmen divergierend aus. Zwei Richter vertreten die Ansicht, es sei darauf nicht einzutreten, da das gegen die Richterpersonen der Beschwerdekammer gerichtete Ausstandsgesuch die Befangenheitsgründe bezüglich die Einzelmitglieder weder individuell und ausreichend substantiiere, noch die als tangiert monierten Rechtsstaatsprinzipien («sämtliche rechtsstaatliche Prinzipien») genannt würden; sollte darauf eingetreten werden, sei das Ausstandsgesuch abzuweisen, da die Zuständigkeiten der Beschwerdekammer abschliessend im Gesetz geregelt seien (act. 29, 31). Ein Richter der Beschwerdekammer führt demgegenüber aus, in der Zugehörigkeit zum selben Richtergremium könne eine Eigenschaft erblickt
- 19 werden, die sich auf die einzelnen Gerichtspersonen beziehe, womit das Ausstandsgesuch als gegen die Einzelmitglieder aufgefasst werden könne und darauf einzutreten sei; in der Sache sei das Gesuch jedoch abzuweisen, da die Beschwerdekammer keine Aufsichtsfunktion ausübe und kein Unterordnungsverhältnis bestünde; blosse Kollegialität unter Gerichtspersonen würde keinen Anschein der Befangenheit begründen (act. 32). Eine weitere Richterin der Beschwerdekammer, die zwar mitteilt, keinen Ausstandsgrund erkennen zu können, äussert sich nicht zur Eintretensfrage (act. 33). In den von den Richtern T., R. und AA. eingereichten Stellungnahmen wird im Weiteren darauf hingewiesen, dass sich der Spruchkörper der Beschwerdekammer zur Beurteilung der Beschwerde der Gesuchstellerin aus ihnen und dem Gerichtsschreiber KK. zusammensetze (act. 29, 31 f.). Vor diesem Hintergrund führt eine Richterin der Beschwerdekammer in ihrer Stellungnahme aus, nicht dem Spruchkörper zur Beurteilung der Beschwerde der Gesuchstellerin anzugehören, womit sie ihre Einladung zur Stellungnahme als gegenstandslos betrachte (act. 30). 4.2.2 In ihrer spontanen Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 (act. 35) verweist die Gesuchstellerin auf die Ausführungen in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2023 und erklärt, an ihrem Antrag festzuhalten. Ergänzend verweist sie auf Art. 55 Abs. 3 StBOG, wonach Richterpersonen der Beschwerdekammer soweit erforderlich in der Berufungskammer aushelfen würden. Als Beispiel führt die Gesuchstellerin drei Berufungsfälle an, in denen jeweils ein Richter aus der Beschwerdekammer mitgewirkt habe. Angesichts dessen würde nach Ansicht der Gesuchstellerin den Richterpersonen der Beschwerdekammer derselbe Status zukommen wie den Berufungsrichtern. Weiter weist die Gesuchstellerin (zusammengefasst) daraufhin, während acht Jahren an einem kantonalen Bezirksgericht als Richterin tätig gewesen zu sein. Praxisgemäss sei auf Kantonsebene nie eine Richterperson oder ein Gerichtsmitarbeiter am selben Gericht geschieden worden, an dem diese gearbeitet hätten – unabhängig davon, in welcher Abteilung die Arbeitstätigkeit ausgeübt worden sei. Damit habe man bezweckt, den Anschein einer bevorzugten Behandlung durch Arbeitskollegen zu verhindern. Derselben Logik entspringe die Regelung von Art. 67 Abs. 1 StBOG, der laut Gesuchstellerin vorsehe, dass bei Strafuntersuchungen der Bundesanwaltschaft gegen Staatsanwälte des Bundes die Aufsichtsbehörde einen ausserordentlichen Staatsanwalt ernenne. Nach ihrem Kenntnisstand werde dies auf Kantonsebene ebenfalls so gehandhabt. Abschliessend hält die Gesuchstellerin fest, es sei aufgrund ihrer vorstehenden Ausführungen in der vorliegenden Konstellation nicht sachgerecht, von einem «unzulässigen Ausstandsgesuch gegenüber einer Behörde als Ganzes» auszugehen. 4.3 Die von der Gesuchstellerin vorgebrachte Begründung zur Ablehnung sämtlicher Richterpersonen der Beschwerdekammer (vgl. E. 1.4.3 und E. 4.2.2) ist organisatorischer und funktioneller Natur, die sich – trotz des gegen die gesamte Richterschaft der Beschwerdekammer gerichteten Ausstandsgesuchs – auf die einzelnen Richterpersonen bezieht. Insoweit ist auf das Ausstandesgesuch betreffend Richterpersonen der Beschwerdekammer einzutreten (vgl. E. 1.4.2). Dem-
- 20 gegenüber ist mangels Begründung auf das Ausstandsgesuch betreffend Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer (Ausnahme JJ.) nicht einzutreten (vgl. E. 1.4.5). 4.4 4.4.1 Zwischen der Berufungs- und Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bzw. zwischen der Gesuchstellerin als vom Gesamtgericht gewähltes Mitglied der Verwaltungskommission und den Richterpersonen der Beschwerdekammer besteht klarerweise kein Subordinationsverhältnis (vgl. E. 3.5.1 f.). Anhaltspunkte, wonach die Richterpersonen der Beschwerdekammer ein persönliches Interesse in der Sache aufweisen würden (zu Richter S. vgl. hinten E. 4.6) oder zwischen ihnen und der Gesuchstellerin ein besonders freundschaftliches oder feindschaftliches Verhältnis bestehen würde, liegen keine vor. 4.4.2 Im Unterschied zur vorstehend beurteilten Ausgangslage (Ausstand sämtlicher Richterpersonen der Berufungskammer) handelt es sich bei den Richterpersonen der Beschwerdekammer im Verhältnis zur Gesuchstellerin nicht um Richterkollegen/-innen derselben Kammer. Die Beschwerdekammer hat ihr eigenes Präsidium und ihren eigenen Zuständigkeitsbereich. In dieser Konstellation entsteht in der Aussenwahrnehmung objektiv nicht der Eindruck, die Richterpersonen der Beschwerdekammer könnten nicht ausreichend unabhängig und unbefangen über die Anträge einer Richterkollegin aus einer anderen Kammer entscheiden, wenn diese persönlich als Verfahrenspartei auftritt, denn blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keinen Anschein von Befangenheit (vgl. E. 3.2). Daran ändert auch nichts, dass nach Art. 55 Abs 3 StBOG Richterpersonen der Beschwerdekammer punktuell bzw. ausnahmsweise, soweit dies erforderlich und der Einsatz der nebenamtlichen Richter/-innen nicht möglich sind (Art. 13 Abs. 4 BStGerOR), in der Berufungskammer aushelfen. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang ebenfalls die Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 37 StBOG, wonach die Beschwerdekammer für sämtliche Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft zuständig ist (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 37 Abs. 1 StBOG). Eine Ausnahmeregelung wie Art. 38c StBOG betreffend die Berufungskammer wurde für die Beschwerdekammer vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Insofern gelten die Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 37 StBOG ausnahmslos und es kann festgehalten werden, dass es gesetzgeberisch vorgesehen wurde, dass die Beschwerdekammer über die Beschwerde der Gesuchstellerin zu befinden hat. Der Analogieschluss der Gesuchstellerin zur kantonalen Praxis ist insofern nicht zu hören. Ebenfalls nichts für die Auffassung der Gesuchstellerin ableiten lässt sich aus Art. 67 Abs. 1 StBOG, denn die Bestimmung sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft ein Mitglied der Bundesanwaltschaft oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt ernennen kann, wenn sich eine Strafverfolgung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit gegen einen (Leitende/n) Staatsanwalt/Staatsanwältin richtet. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern bei einer Beurteilung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer aus dem Umstand, dass die Berufungskammer als Revisionsinstanz für
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Entscheide der Beschwerdekammer fungiere, ein Verstoss gegen rechtsstaatliche Prinzipien erblickt werden könnte. Ein allfälliges zukünftiges Revisionsgesuch der Gesuchstellerin an die Berufungskammer steht vorliegend nicht zur Debatte und hätte keinen Einfluss auf die vorliegende Beurteilung. Vielmehr hätte die Berufungskammer einer solchen potentiellen Konstellation entsprechend zu begegnen, was allerdings vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist. Die von der Gesuchstellerin geäusserte Befürchtung, es würde im Falle ihres Obsiegens als beschwerdeführende Richterin der Anschein einer bevorzugten Behandlung (Begünstigung) erweckt werden, ist bei einer Beurteilung durch Richterpersonen der Beschwerdekammer unbegründet. Die Beschwerde wird von einem Kollegialspruchkörper, bestehend aus Richtern einer anderen Kammer, zu beurteilen und schriftlich, rational bzw. nachvollziehbar zu begründen sein. Im kollegialen Diskurs in der Beratung und aufgrund der vom Kollegialspruchkörper zu erlassenden schriftlichen Begründung können subjektive Richtigkeitsüberzeugungen hinterfragt und sachfremde Festlegungen aufgedeckt werden (vgl. STA- DELMANN, Vorverständnis, Ergebnisorientierung und Methodik der Entscheidfindung, Ein Beitrag zur Rechtsprechungslehre, S. 697 m.V.a. KIENER, S. 338). Entsprechendes hielt auch das Bundesgericht fest, wonach die allgemeine, vom konkreten Fall losgelöste Zusammenarbeit am Gericht die Unvoreingenommenheit der urteilenden Richter nicht generell in Frage stellt (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.3). Zwar kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung die langjährige Zusammenarbeit die Gefahr einer sachfremden Solidarisierung begründen, indessen ermöglicht eine grosszügige Veröffentlichung der Rechtsprechungsgrundsätze – und über eine solche verfügt die Beschwerdekammer – allen fachkundigen Interessierten eine rasche und differenzierte Orientierung über die Gerichtspraxis und verhindert, dass ein Gericht im Einzelfall von diesen Grundsätzen abweicht. Das Bundesgericht hob im genannten Entscheid hervor, dass eine derartige Transparenz einerseits der grundsätzlichen Gefahr eines verpönten Insiderwissens bezüglich der Rechtsfindung an einem Kollegialgericht entgegenwirkt. Andererseits verwehrt sie gleichzeitig dem Gericht, zugunsten eines Einzelnen von den bekannt gemachten Grundsätzen abzuweichen (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6.3). 4.5 Im Ergebnis haben die Richterpersonen der Beschwerdekammer nicht in den Ausstand zu treten (vgl. zu Richter S. nachfolgende Erwägung). 4.6 Da die Beschwerdekammer bereits bei Eingang der Beschwerde einen Spruchkörper gebildet hat und weder S. als Richter noch JJ. als Gerichtsschreiber diesem zugeteilt wurden, erübrigt es sich, auf den von S. angekündigten Ausstand weiter einzugehen, und das gegen JJ. gerichtete Ausstandsgesuch erweist sich als gegenstandslos. Angesichts des Verfahrensausgangs erweist sich auch das Ausstandsgesuch betreffend sämtliche ordentliche und nebenamtliche Richterpersonen der Strafkammer als gegenstandslos. 5.
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5.1 Wird ein Ausstandsgesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes (Art. 59 Abs. 4 StPO 1. Satz). Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (2. Satz). Nach dem Gesagten erweisen sich die Anträge der Gesuchstellerin als teilweise begründet, da das Gesuch in Bezug auf den Ausstand der Richterpersonen der Berufungskammer gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen bzw. hinsichtlich der Gerichtsschreiberpersonen (Ausnahme Gerichtsschreiber JJ.) darauf nicht einzutreten ist. Gerechtfertigt ist eine hälftige Kostenauferlegung auf die Gesuchstellerin. 5.2 Die Gebühr für das vorliegende Verfahren ist insbesondere angesichts der Vielzahl der davon betroffenen Personen und des sich daraus ergebenden Aufwands auf Fr. 2’000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Davon sind der Gesuchstellerin die Hälfte, d.h. Fr. 1’000.–, aufzuerlegen. 5.3 Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Ausstandsgesuch bloss teilweise unterlegen. Ihre Aufwendungen sind allerdings als geringfügig einzustufen, zumal sie sich im vorliegenden Verfahren selber vertreten hat. Von einer Entschädigung ist daher abzusehen (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO analog).
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Die ausserordentliche Berufungskammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Sämtliche Richterpersonen der Berufungskammer haben in den Ausstand zu treten. 3. Im Übrigen wird das Ausstandsgesuch abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird im Umfang von Fr. 1’000.-- der Gesuchstellerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Im Namen der ausserordentlichen Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Ivo Kuster Fiona Krummenacher
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - A., - B., Richter der Berufungskammer - C., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - D., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - E., Richter der Berufungskammer - F., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer - G., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - H., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - I., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - J., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer - K., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
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- L., Richterin der Berufungskammer - M., Präsident der Berufungskammer - N., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - O., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer - P., Richter der Beschwerdekammer - Q., Richterin der Beschwerdekammer - R., Präsident der Beschwerdekammer - S., Richter der Beschwerdekammer - T., Vizepräsident der Beschwerdekammer - AA., Richter der Beschwerdekammer - BB., Richterin der Beschwerdekammer - CC., ehemaliger Bundesrichter und Bundesgerichtspräsident - DD., ehemalige Bundesrichterin und Bundesgerichtspräsidentin - EE., Bundesgerichtspräsident - Bundesstrafgericht, Bundesstrafgerichtspräsident - Bundesanwaltschaft (in das Verfahren SV.20.0866)
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der (ausserordentlichen) Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Versanddatum: 4. Dezember 2023