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Bundesstrafgericht 06.03.2020 BP.2020.26

6. März 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·692 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).

Volltext

Verfügung vom 6. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Präsident, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO); Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2020.26 (Hauptverfahren: BB.2020.51)

- 2 -

Der Präsident hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafuntersuchung gegen A., privat verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, und B. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) führt (vgl. act. 1.1);

- die BA am 21. Februar 2020 verfügte, der Antrag von RA Taormina auf Teilnahme an der Befragung von B. vom 11. März 2020 werde abgewiesen (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 5. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm das Teilnahmerecht an der Einvernahme vom 11. März 2020 von B. zu gewähren (act. 1);

- er zudem beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die BA sei anzuweisen, mit der Einvernahme von B. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zuzuwarten; bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung einstweilen zu gewähren und die BA sei anzuweisen, mit der Einvernahme von B. bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zuzuwarten (act. 1).

Der Präsident zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387 StPO);

- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gegebenenfalls die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen trifft (vgl. Art. 388 StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);

- 3 -

- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs darlegen muss, dass er ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u.a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2017.42 vom 23. August 2017; BP.2016.29 vom 4. Mai 2016; BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);

- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs geltend macht, dass «(…) Akten – selbst wenn entfernt – im Gedächtnis des Staatsanwalts und des Gerichts bleiben» (act. 1 Rz. 5);

- der Gesuchsteller in der Hauptsache eine Verletzung des ihm strafprozessual zustehenden Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO rügt (act. 1 Rz. 1, 9 ff.);

- Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen des Art. 147 StPO erhoben worden sind, gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war;

- vor diesem Hintergrund der Gesuchsteller mit seinem Gesuch nicht darzulegen vermag, inwiefern ihm ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen ein nicht wieder gutzumachender bzw. ein nur schwer wieder gutzumachender Nachteil droht;

- das Gesuch demnach abzuweisen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

- 4 und verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 6. März 2020 Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Andrea Taormina - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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