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Bundesstrafgericht 22.03.2017 BP.2017.17

22. März 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·930 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR) / Vorsorgliche Massnahmen.;;Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR) / Vorsorgliche Massnahmen.;;Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR) / Vorsorgliche Massnahmen.;;Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR) / Vorsorgliche Massnahmen.

Volltext

Verfügung vom 22. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, verfahrensleitender Richter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert, Gesuchstellerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR) / Vorsorgliche Massnahmen

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2017.17 (Hauptverfahren BV.2017.18)

- 2 -

Der verfahrensleitende Richter hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) eine besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer („DBG“) gegen die B. Holding GmbH und gegen Unbekannt wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen führt (Verfahrensnummer 2391);

- gleichzeitig die ESTV gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Verrechnungssteuer („VStG“) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer (Art. 61 VStG) im Umfang von rund CHF 2.4 Mrd., begangen im Geschäftsbereich der B. Holding GmbH führt (Verfahrensnummer 2392);

- die B. Holding GmbH mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 beantragte, gestützt auf Art. 35 VStrR über die einzelnen Verfahrensschritte der ESTV im Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt (Verfahrensnummer 2392) orientiert zu werden und an der Beweisaufnahme teilnehmen zu können;

- die ESTV dieses Ersuchen mit Verfügung vom 4. Januar 2017 abgewiesen hat, wogegen die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 12. Januar 2017 Beschwerde beim Direktor der ESTV erhob;

- die B. Holding GmbH am 12. Januar 2017 zudem die Vereinigung der von der ESTV geführten besonderen Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. DBG gegen die B. Holding GmbH und Unbekannt (Verfahrensnummer 2391) und des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Unbekannt (Verfahrensnummer 2392) verlangte;

- die ESTV das Ersuchen um Verfahrensvereinigung mit Verfügung vom 8. Februar 2017 ablehnte und die B. Holding GmbH dagegen mit Beschwerde vom 13. Februar 2017 an den Direktor der ESTV gelangte;

- der Direktor der ESTV mit Entscheiden vom 9. März 2017 beide Beschwerden der B. Holding GmbH abwies (BV.2017.18, act. 1.17 und 1.18);

- dagegen die B. Holding GmbH mit Beschwerde vom 13. März 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter dem Titel eines vorsorglichen Antrags darum ersucht, der ESTV sämtliche Untersu-

- 3 chungshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt (Verfahrensnummer 2392) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen (act. 1);

- die ESTV in ihrer Stellungnahme um Abweisung des vorsorglichen Antrags ersucht (act. 3) .

Der verfahrensleitende Richter zieht in Erwägung, dass:

- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Behandlung von Beschwerden im Verwaltungsstrafverfahren gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ergibt;

- die Beschwerde gestützt auf Art. 28 Abs. 5 VStrR keine aufschiebende Wirkung hat, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihre Präsidenten verliehen wird;

- soweit die Gesuchstellerin sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, diese verkennt, dass der Zweck der aufschiebenden Wirkung in der Beibehaltung des Rechtszustandes, der vor Erlass des angefochtenen Entscheides herrschte, liegt (Verfügung der Beschwerdekammer BP.2016.14 vom 1. April 2016, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2014 vom 18. Juli 2014, E. 1.4.2); es sich bei den vorliegend angefochtenen Entscheiden um „negative Entscheide“ handelt, mit anderen Worten der Rechtszustand auch nach Erlass der angefochtenen Entscheide unverändert derselbe ist wie zuvor; daher das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- hingegen ein prozessualer Antrag, wie ihn die Gesuchstellerin stellt, als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen möglich ist;

- die Gesuchstellerin mit Bezug auf ihren Antrag, wonach der Gesuchsgegnerin sämtliche Untersuchungshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu untersagen sind, dem Gericht darlegen muss, dass ihr andernfalls ein nicht wieder gutzumachender bzw. zumindest ein nur schwer wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Verfügung der Beschwerdekammer BP.2016.14 vom 1. April 2016 m.w.H.);

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- die Gesuchstellerin diesen Nachteil in der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ihrer Verfahrensrechte sieht (BV.2017.18, act. 1 S. 12 f.);

- der Entscheid über die Verfahrensvereinigung nicht zwingend präjudizierend ist für die Beurteilung der Frage, ob der Gesuchstellerin Teilnahmerechte im Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt zukommen;

- allfällige Teilnahmerechte der Gesuchstellerin im Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren sind bzw. allenfalls Untersuchungshandlungen zwecks Gewährung von Parteirechten zu wiederholen wären, sofern die Beschwerde gutzuheissen ist, weshalb der Gesuchstellerin gegenwärtig kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht;

- das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verleiben.

- 5 und verfügt:

1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde / Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 22. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der verfahrensleitende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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