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Bundesstrafgericht 28.07.2011 BP.2011.33

28. Juli 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·716 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Volltext

Beschluss vom 28. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Bernhard Jüsi, Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2011.33 (Hauptverfahren: BK.2011.13) (Nebenverfahren: BP.2011.31)

- 2 -

- die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) führte, wobei dieser am 30. November 2008 von der Kantonspolizei Zürich in Haft genommen wurde;

- A. per 28. April 2009, unter Anordnung einer Meldepflicht als Ersatzmassnahme, aus der Untersuchungshaft entlassen und schliesslich die Meldepflicht am 2. Dezember 2010 aufgehoben wurde;

- mit Verfügung vom 15. Juni 2011 die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens verfügte und A. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'500.-- zusprach;

- A. gegen diese Entschädigungsfolge mit Eingabe vom 27. Juni 2011 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BP.2011.31);

- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ihm mit Schreiben vom 28. Juni 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und ihn aufforderte, dieses inklusive Unterlagen bis am 8. Juli 2011 zu retournieren (BP.2011.31);

- A. am 8. Juli 2011 das Formular einreichte (BP.2011.31);

- Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 13. Juli 2011 mangels Substantiierung abwies (BP.2011.31);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2011 um Wiedererwägung ersucht, eventualiter ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt und diverse Belege über die finanziellen Verhältnisse einreicht (act. 1).

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass - jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV);

- das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege jederzeit gestellt werden kann; - die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde betreffend Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung nicht von vornherein als aussichtslos erscheint;

- eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 127 I 202 E. 3b S. 205);

- sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.H.);

- der Gesuchsteller vorliegend mittels den von ihm eingereichten Unterlagen glaubhaft macht, dass er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die allfälligen, für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu tilgen, und im vorgenannten Sinne bedürftig ist;

- dem Gesuchsteller deshalb für das anhängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BK.2011.13 wird gutgeheissen. 2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden zur Hauptsache geschlagen.

Bellinzona, 28. Juli 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Bernhard Jüsi

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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