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Bundesstrafgericht 26.01.2010 BP.2010.3

26. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·671 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).

Volltext

Verfügung vom 26. Januar 2010 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2010.3 (Hauptverfahren: BB.2010.4)

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Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller sowie gegen weitere Mitbeteiligte und gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie weiterer Delikte;

- der Gesuchsteller den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges anerkannte (act. 3.1, Z. 35) und am 7. August 2009 schriftlich bestätigte, dass alle Gelder auf den Konten, an denen er in der Schweiz der wirtschaftlich Berechtigte sei, resp. die Gelder auf drei Konten in Österreich von den Anlegern der B. AG stammten und auf das Konto der Bundesanwaltschaft zur Weiterleitung auf das Konto der Konkursmasse der B. AG in Liq. zu überweisen seien (act. 3.3, S. 2);

- die Gesuchsgegnerin darauf hin am 13. Januar 2010 insgesamt fünf Verfügungen erliess, mit welchen sie verschiedene Beschlagnahmen von Vermögenswerten aufhob und anordnete, dass die Saldi der entsprechenden Konten auf ein Konto der Eidg. Finanzverwaltung zwecks umgehender Weiterleitung in die Konkursmasse der B. AG in Liq. zur grösstmöglichen Deckung der Schadenersatzforderungen der Gläubiger einzuzahlen seien (BB.2010.4, act. 1.1 bis 1.5);

- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 19. Januar 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen verlangte und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (act. 1);

- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, in: plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

- der Gesuchsteller sein Gesuch damit begründet, dass im Falle der Überführung der Konten-Saldi in die Konkursmasse der B. AG in Liq. vor dem Entscheid des Bundesstrafgerichts, es in der Folge im Falle der Gutheissung der Beschwerde schwierig, wenn nicht unmöglich, wäre, den ur-

- 3 sprünglichen Zustand wiederherzustellen, was einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil gleichkomme (act. 1, S. 5 f.);

- der Gesuchsteller damit einzig finanzielle Interessen vorbringt, dabei aber verkennt, dass ihm im Falle einer widerrechtlichen Schadenszufügung durch die Eidgenossenschaft die Möglichkeit zustünde, gemäss dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.32) den Ersatz seines allfälligen Schadens zu verlangen;

- die vom Gesuchsteller geltend gemachte Gefährdung seiner Vermögensinteressen demnach keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, weshalb dessen Gesuch abzuweisen ist;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;

- 4 und erkennt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 26. Januar 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Fürsprecher Beat Luginbühl - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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