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Bundesstrafgericht 12.05.2009 BP.2009.12

12. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,861 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Volltext

Entscheid vom 12. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Partei

A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2009.12 (Hauptverfahren: BB.2009.15) (Nebenverfahren: BP.2009.9)

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen eine libanesisch-stämmige Gruppierung im Zusammenhang mit internationalem Kokainhandel verdächtigte die Bundesanwaltschaft A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB, sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).

B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 wurde das Verfahren gegen A. bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie zwei der drei ihm vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen eingestellt, wobei A. Fr. 10'000.-- der Verfahrenskosten auferlegt wurden.

C. Gegen diese Kostenauflage erhob A. mit Eingabe vom 30. Januar 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

D. Innert der von der I. Beschwerdekammer bis am 12. Februar 2009 angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- ersuchte A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte verschiedene Dokumente ein (act. 1 – 1.4). Die I. Beschwerdekammer stellte ihm anschliessend das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu mit der Aufforderung, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen bis am 26. Februar 2009 einzureichen (act. 2). Am 26. Februar 2009 reichte A. das Formular zusammen mit weiteren Unterlagen ein (act. 3 – 3.7). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG vor Ablauf der angesetzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und damit im Laufe des hängigen Beschwerdeverfahrens. Ebenfalls reichte er das betreffen-

- 3 de Formular sowie diverse Unterlagen fristgerecht ein. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. 2.1 Für Kosten und Entschädigung im gerichtlichen Verfahren vor Bundesstrafgericht gelten sinngemäss die Art. 62 – 68 BGG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 245 Abs. 1 BStP). Nach Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesstrafgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. In casu kann die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde betreffend Kostenauferlegung bei Einstellung nicht von vorneherein als aussichtslos bezeichnet werden. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004 E. 1.2).

2.2 Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge-

- 4 suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: SCHÖBI (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BB.2007.61-A vom 11. Januar 2008 E. 1.1; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 7.1; TPF BB.2005.26 vom 14. Juni 2005 E. 2.1 [nicht publiziert]; TPF BV.2005.16-A vom 7. Juni 2005 E. 2.1).

3. 3.1 Der Gesuchsteller hat das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege grösstenteils ausgefüllt, indes ohne Angabe der Kontoverbindung/en, jedoch hat er die entsprechenden Auszüge eines Bankkontos sowie weitere Unterlagen eingereicht. Der Gesuchsteller arbeitet im Stundenlohn. Aus den vorhandenen Lohnabrechnungen von September 2008 bis Januar 2009 (act. 1.1; act. 3.7) sowie unter Einbezug einer zusätzlichen Salärzahlung am 10. Dezember 2008 (act. 1.3, 3c, S. 2) ergibt sich im Durchschnitt ein monatliches Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 4'727.20 (inkl. Kinderzulagen). Dem Formular zufolge ist die Ehefrau Hausfrau und erzielt kein Einkommen. Vom genannten monatlichen Einkommen sind als Grundbedarf folgende Beträge in Abzug zu bringen:

Auslagen Monat Mietzins inkl. Nebenkosten 1’245.00 Rate Krankenkassenprämien abzügl. Prämienverbilligung 235.95 Mobiliar- / Haftpflichtversicherung 26.50 Abo-Kosten öffentl. Verkehr 65.00 Rückzahlung Darlehen 300.00 Anteil Steuern (Bund, Kt., Gde.) 252.05 Total Auslagen 2'124.50

Grundbeträge Monat Grundbetrag Ehepaar 1'550.00 Grundbeträge Kinder (bei Alter von 0 – 18 Jahre) 1'250.00 Zuschlag von 20% 560.00 Total Grundbeträge 3'360.00

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Nicht zu berücksichtigen sind die vom Gesuchsteller geltend gemachten, monatlichen Auslagen im Zusammenhang mit seinem Auto, also die Autokosten für den Arbeitsweg von Fr. 400.-- sowie die Auto- Versicherungsprämie von Fr. 50.--. Der Gesuchsteller beteuert zwar, das Fahrzeug sei für die Ausübung der Arbeit unentbehrlich (act. 3), dies ist jedoch aufgrund der seit 1. Februar 2009 herrschenden Wohnsituation zu verneinen, liegt doch gemäss Twixroute der neue Wohnort des Gesuchstellers lediglich noch 4,7 km von seinem Arbeitsort entfernt und sind ausreichend öffentliche Verkehrsmittel (Zug und Bus) vorhanden (act. 4). Der Auslagenersatz erfolgt somit – wie in der vorangehenden Zusammenstellung ersichtlich – wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wobei im Falle des Gesuchstellers Fr. 65.-- pro Monat für ein Zonen- Monatsabonnement für Erwachsene, 2. Klasse, anzurechnen ist (act. 5). Im Weiteren führt der Gesuchsteller Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 500.-- pro Monat auf, obwohl gemäss dem Lohnausweis (act. 3.6) und den vorliegenden Lohnabrechnungen (act. 1.1; act. 3.7) die effektiven Spesen jeweils vergütet werden und somit für derartige Kosten der Arbeitgeber aufkommt. In den monatlichen Ausgaben sind daher keine Kosten für auswärtige Verpflegung einzubeziehen. Die Steuern können gestützt auf die ausgewiesenen Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen für das Steuerjahr 2008 (act. 3.5) sowie die provisorische Berechnung der direkten Bundessteuer (act. 6) mit insgesamt Fr. 3’024.60 bemessen werden, woraus sich ein monatlicher Anteil von Fr. 252.05 ergibt.

Im Ergebnis stehen also dem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 4'727.20 monatliche Auslagen von Fr. 2'124.50 sowie Grundbeträge in der Höhe von Fr. 3'360.-- gegenüber. Daraus resultiert ein Fehlbetrag von Fr. 757.30 pro Monat.

Des Weiteren wird dem Gesuchsteller der auf dem beigelegten Kontoauszug per 31. Januar 2009 ausgewiesene Kontostand von Fr. 828.-- (act. 1.3, 3a, S. 5) als Vermögen zugerechnet. Als ausgewiesene Schulden werden die Darlehen des Arbeitgebers an den Gesuchsteller (act. 3.2; act. 1.3, 3a, S. 2) berücksichtigt, wobei die Restschuld zur Zeit der Einreichung des Gesuchs noch Fr. 3'600.-- betrug.

3.2 Wie der dargelegten finanziellen Situation des Gesuchstellers zu entnehmen ist, entsteht rechnerisch bereits unter der Berücksichtigung der minimal erforderlichen Ausgaben (siehe Grundbeträge und monatliche Auslagen) ein Fehlbetrag von mehreren Hundert Franken pro Monat. Umso erstaunlicher ist es, wie der Gesuchsteller die – im Formular mit Fr. 450.--

- 6 bezifferten – monatlichen Kosten für das Auto, welches er zumindest für den Arbeitsweg benutzt, finanzieren kann. Ungewöhnlich ist zudem, dass er gemäss den Kontoauszügen vom 1. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 beispielsweise mit Zahlungsauftrag vom 29. Dezember 2008 ein Geschenk von Fr. 500.-- auszurichten vermochte (act. 1.3, 3c, S. 3/4) und dass er in der Lage ist, die in seiner separaten Kostenaufstellung (act. 1.4) zusätzlich geltend gemachten monatlichen Kosten von Fr. 150.-- für Telefon und Internet zu bezahlen, was die Kontoauszüge von Dezember 2008 und Januar 2009 bestätigen (act. 1.3, 3a, S. 3, 5, 3c, S. 4). Im Weiteren ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wie es dem Gesuchsteller mit der bisher bekannten finanziellen Ausgangslage gelingt, seit Januar 2009 monatlich sogar noch den Betrag von Fr. 500.-- an seinen Verteidiger zu bezahlen. Diese monatliche Zahlung zur Tilgung des Anwaltshonorars wird sowohl vom Gesuchsteller im Formular (act. 3.1, S. 4) und in seiner separaten Kostenaufstellung (act. 1.4) angegeben wie auch vom Verteidiger selbst im Begleitbrief vom 26. Februar 2009 (act. 3) und durch den Kontoauszug von Januar 2009 (act. 1.3, 3a, S. 4) bestätigt. Ergänzend ist anzumerken, dass sich aus den vorhandenen Kontoauszügen (act. 1.3) sowie dem geringen Sollzinsbetrag für das Jahr 2008 (act. 1.3, 3b) kein regelmässiger Minussaldo ergibt. Die Berücksichtigung all dieser Umstände lässt eine weitere Einkommensquelle vermuten.

3.3 Aus diesen Gründen ergeben die vorgelegten Unterlagen und die gemachten Angaben des Gesuchstellers kein kohärentes und insbesondere kein widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen.

4. Dem Gesuchsteller ist bis am 22. Mai 2009 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- anzusetzen.

5. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BB.2009.15 wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird bis am 22. Mai 2009 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 13. Mai 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Beilage - Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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