Entscheid vom 16. März 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Partei
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2009.11 (Hauptverfahren: BV.2009.1)
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;
- die ESBK im Rahmen dieses Verfahrens am 14. Januar 2009 in der Bar B. in Z. einen Spielautomaten des Typs Game Park II (Multigame) sicherstellte, diesen anschliessend beschlagnahmte und die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Januar 2009 dem Aufsteller des Automaten, A., eröffnete;
- A. gegen diese Verfügung Beschwerde beim Direktor der ESBK erhob, welcher anschliessend die Beschwerde zusammen mit der Beschwerdeantwort an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete;
- die I. Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 3. Februar 2009 aufforderte, bis am 13. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten;
- A. mit Eingabe vom 10. Februar 2009 mitteilte, dass er zurzeit auf dem Existenzminimum lebe und es seine finanzielle Situation nicht erlaube, den Kostenvorschuss zu bezahlen (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer ihm mit Schreiben vom 11. Februar 2009 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und A. aufforderte, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zusammen mit den im Formular genannten Unterlagen bis am 23. Februar 2009 zu retournieren (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 20. Februar 2009 lediglich einzelne Dokumente einreichte (act. 3 – 3.3);
- die I. Beschwerdekammer A. daraufhin mit Schreiben vom 25. Februar 2009 eine Nachfrist bis am 9. März 2009 zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege inklusive der restlichen, darin genannten Unterlagen ansetzte (act. 4);
- A. in diesem Schreiben ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Nichteinreichung der Dokumente innert Frist auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werde und erneut darauf hingewiesen wurde, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden könnten (act. 4);
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- bis dato seitens von A. weder das Formular noch die restlichen beizubringenden Unterlagen eingereicht wurden.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; TPF BB.2007.61 vom 11. Januar 2008 E. 1.1; TPF BV.2005.16A vom 7. Juni 2005 E. 2.1);
- bisher als einzige Dokumente bezüglich der finanziellen Situation des Gesuchstellers ein Kontoauszug vom Januar 2009 (act. 3), eine Existenzminimum-Berechnung vom 30. Oktober 2008 (act. 3.1) und eine Verfügung betreffend Pfändungsvollzug vom 5. Dezember 2008 (act. 3.2) des Betreibungsamtes Littau in Y. / LU sowie die Rechnung für die Bundessteuer 2007 des Kantons Luzern (act. 3.3) vorliegen;
- der Gesuchsteller trotz der ihm gewährten Nachfrist weder das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege noch die weiteren beizubringenden Unterlagen eingereicht hat, welche seine finanziellen Verhältnissen vollständig belegen würden;
- der Gesuchsteller somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist;
- auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- dem Gesuchsteller bis am 26. März 2009 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- anzusetzen ist;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
- 4 und erkennt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird bis am 26. März 2009 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 16. März 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.