Entscheid vom 16. Dezember 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu Parteien Dieter BEHRING,
Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Raess, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Gegenstand Beschwerde gegen Haftbestätigungsentscheid (Art. 214 BStP)
Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer BK_H 213/04
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Sachverhalt: A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete nach Vorabklärungen, die Ende Juni 2004 aufgenommen worden waren, am 12. Oktober 2004 die Strafverfolgung unter anderem gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“). Am 20. Oktober 2004 verfügte der Haftrichter Basel-Stadt im Rahmen einer ebenfalls gegen Behring und Mitbeteiligte von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführten Strafuntersuchung die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr.
B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 übernahm die Bundesanwaltschaft die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen Behring et al. und bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen Unbekannt laufenden Strafuntersuchungen.
C. Mit Entscheid vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04) stellte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fest, dass sich Behring aus formellen Gründen widerrechtlich in Haft befinde, hiess die entsprechende Beschwerde von Behring gut und wies das Haftverlängerungsbegehren der Bundesanwaltschaft ab.
D. Am 25. November 2004 verhaftete die Bundesanwaltschaft Behring wegen Kollusions- und Fluchtgefahr erneut und stellte am 26. November 2004 beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) das Gesuch um Haftbestätigung (BK act. 1.4). Mit Entscheid vom 28. November 2004 (BK act. 1.2) bestätigte das Untersuchungsrichteramt die Haft wegen Kollusions- und Fluchtgefahr.
E. Gegen den Haftbestätigungsentscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. November 2004 führt Behring mit Eingabe vom 30. November 2004 Beschwerde (BK act. 1) und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die sofortige Freilassung (BK act. 1, S. 2).
F. Mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 1. Dezember 2004 wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt Gelegenheit zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung gegeben und Behring gleichzeitig die Frist für eine eventuelle Replik angesetzt (BK act. 2).
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Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese für den vorliegenden Entscheid relevant sind, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen den Haftbestätigungsentscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters bzw. des gemäss Art. 47 Abs. 3 BStP zuständigen kantonalen Haftrichters kann gemäss Art. 214 BStP innert 5 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, S. 160, N 198). Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2004, eingegangen am 1. Dezember 2004 (BK act. 1, S. 1) ist die Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer als Inhaftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde betreffend Aufhebung des Haftbestätigungsentscheides ist einzutreten.
2. 2.1 Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerdeschrift vom 30. November 2004 (BK act. 1) vor, die Verhaftung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 und der angefochtene Entscheid missachteten den Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04), mit welchem inhaltlich die Haftentlassung des Beschwerdeführers verfügt worden sei.
Beim vorliegenden Haftverfahren handelt es sich um ein von Grund auf neues Verfahren, welches mit der Haftanordnung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2004 seinen Anfang nahm, und in welchem sämtliche Haftvoraussetzungen und -gründe neu zu prüfen sind. Gemäss Art. 45 Ziff. 1 BStP liegt es in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, jederzeit einen Haftbefehl auszustellen und anschliessend das Haftbestätigungsverfahren durchzuführen, wenn dies zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig erscheint. Mit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 (BK_H 205 + 206/04) wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer aus formellen Gründen widerrechtlich in Haft befinde. Die Beschwerdegegnerin war deshalb gezwungen, zur Wahrung der Interessen der Strafverfolgung ein neues Haftverfahren einzuleiten, in welchem (auch) die materiellen Haftvoraussetzungen überprüft werden können. Die Einlei-
- 4 tung eines neuen Haftverfahrens war zudem auch unabhängig vom Ausgang des vorangehenden Verfahrens notwendig, weil die Haft im kantonalen Verfahren lediglich wegen Kollusionsgefahr angeordnet worden war, sich in der Zwischenzeit jedoch neue Indizien ergeben hatten, welche eine Fluchtgefahr nahelegten. Art. 51 Abs. 2 BStP hat zur Folge, dass sich das Haftverfahren unterschiedlich gestaltet, je nachdem ob die Haft wegen Kollusionsgefahr allein oder wegen Fluchtgefahr allein bzw. wegen beiden Haftgründen angeordnet wurde. Ein Konflikt des vorliegenden Verfahrens mit dem vorangehenden Haftverfahren ist deshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gegeben.
2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, im Zeitpunkt des neuen Haftbefehles der Beschwerdegegnerin sei das vorangehende Haftverfahren noch vor der Beschwerdekammer pendent gewesen; das neue Haftverfahren sei deshalb unzulässig.
Zu diesem Vorbringen ist zum Einen zu sagen, dass der Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 datiert, und der hier interessierende Haftbefehl am 25. November 2004 ausgestellt wurde, also einen Tag später. Allerdings kann offen bleiben, ob das Verfahren im technischen Sinne noch vor der Beschwerdekammer pendent war, als der Haftbefehl vom 25. November 2004 ausgestellt wurde, denn wesentlich ist nur, dass gemäss dem Entscheid der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2003 (1P.432/2003), auf welchen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in anderem Zusammenhang in zustimmendem Sinne hinweist (BK act. 1, S. 6 Mitte), eine erneute Verhaftung während eines laufenden Haftverfahrens möglich ist (so bereits BGE 120 IV 342, 347, in fine). Die Verhaftung des Beschwerdeführers vom 25. November 2004 war deshalb auch zulässig für den Fall, dass das vorangehende Haftverfahren im Zeitpunkt dieser erneuten Verhaftung noch pendent gewesen sein sollte. Die Ausstellung eines Haftbefehls durch die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 45 Ziff. 1 BStP ist jederzeit möglich (siehe Erwägung 2.1).
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parteien seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten über den Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 informiert worden.
Dieses Vorbringen ist nicht im vorliegenden Verfahren zu hören, sondern vom Beschwerdeführer im Verfahren BK_H 205 + 206/04 bzw. im entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht vorzutragen.
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2.4 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Eidgenössische Untersuchungsrichter nicht über die gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV vorgeschriebene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfüge, schlägt fehl; die Mehrzahl der Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK angepassten Gesetze belässt der Untersuchungsbehörde die Befugnis, die Haft zu verhängen, räumt aber dem Inhaftierten das Recht ein, den Haftbefehl durch einen Richter bzw. ein Gericht überprüfen zu lassen, so auch Art. 52 i.V.m. Art. 214 ff. BStP, welche sich auf Art. 31 Abs. 4 BV stützen (HAU- SER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., § 68 N 31). Die Verschiebung eines Verhandlungstermins kann im Übrigen nicht als Indiz für den Mangel des Richters an den von der EMRK und der BV vorgeschriebenen Eigenschaften interpretiert werden.
3. In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid offenbar grösstenteils einverstanden, zieht er doch weder den von der Vorinstanz festgestellten dringenden Tatverdacht in Zweifel, noch rügt er die Verhältnismässigkeit der Haft. Er bemerkt lediglich und erst in der Replik vom 10. Dezember 2004 (BK act. 5, S. 2 Mitte), die freiwillige Angabe von drei Bankkonten im Rahmen der Einvernahme vom 24. November 2004 zeige, dass er weder Kollusions- noch Fluchtabsichten hege.
Der Beschwerdeführer wurde in einer der ersten polizeilichen Einvernahmen vor der Kantonspolizei Zürich gefragt, wovon er heute seinen Lebensunterhalt bestreite. Er teilte darauf mit, dass er „noch“ über zwei Konten verfüge, und zwar bei der A.______ und bei der B.______ (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2004, S. 26, Beilage 4 im Ordner Haftprüfung). Erneut ausdrücklich und umfassend hinsichtlich seiner Vermögenssituation befragt, gab der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme vom 19. Oktober 2004 vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lediglich die beiden Konten bei der B.______ und bei der A.______ und einen Tresor mit „ca. 10'000.-- bis 15'000.--„ an (Beilage 5 im Ordner Haftprüfung, S. 2). Im späteren Verlauf der Ermittlungen, als der Beschwerdeführer offenbar zur Erkenntnis gekommen war, dass der Beschwerdegegnerin bereits weitere Konten bekannt waren, begann er nach und nach solche weiteren Konten im In- und Ausland anzugeben (Einvernahme vom 27. Oktober 2004, S. 12, Beilage 6 im Ordner Haftprüfung, Einvernahme vom 9. November 2004, S. 8, Beilage 7 im Ordner Haftprüfung, Einvernahme vom 24. November 2004, S. 14 f., Beilage 8 im Ordner Haftprüfung). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeigt einerseits dessen Kollusionsbereitschaft auf, andererseits ist durch die heute zugegebenen umfangreichen Vermögenswerte des Beschwerdeführers im Ausland (ca. 7 Mio.
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CHF; vgl. Protokoll der Haftüberprüfungsverhandlung vom 28. November 2004, S. 4, im Ordner Haftprüfung) auch das konkrete Indiz für die Fluchtgefahr gegeben. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer vorerst jegliche Auslandvermögenswerte verschwieg und auf die klare Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung bei ausländischen Firmen mit „Nein“ antwortete (Einvernahme vom 11. Oktober 2004, S. 26, Beilage 4 im Ordner Haftprüfung), später dann aber genau eine solche wirtschaftliche Berechtigung an einer Immobilienanlage in Z.______ zugab mit dem interessanten Zusatz: „Daneben gilt auch hier, dass ich in den USA direkt über keine Vermögenswerte oder Konti verfüge.“ (Protokoll der Haftprüfungsverhandlung vom 28. November 2004, S. 5). Der Beschwerdeführer versucht mit dem Adverb „direkt“ in die Aussagen einfliessen zu lassen, dass er nur nach direkten Vermögenswerten gefragt wurde, obwohl mit der wirtschaftlichen Berechtigung klarerweise direkt und indirekt gehaltene Vermögenswerte gemeint sind. Damit wird einmal mehr offensichtlich, dass es mit der Wahrheitsliebe des Beschwerdeführers nicht zum Besten steht; ein weiteres konkretes Indiz für die nach wie vor vorhandene Kollusionsgefahr.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Dezember 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach, 8030 Zürich (im Doppel) - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Postfach, 3003 Bern - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Postfach, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.