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Bundesstrafgericht 13.07.2004 BK_G 038/04

13. Juli 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,214 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 346 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 346 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 346 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 346 StGB)

Volltext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer BK_G 038/04

Entscheid vom 13. Juli 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Kanton Basel-Stadt,

Gesuchsteller gegen 1. Kanton Zürich, 2. Kanton Bern,

Gesuchsgegner Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 346 StGB)

- 2 -

Sachverhalt: A. A.______ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 11. Mai 2003 bis und mit 30. Januar 2004 insgesamt zehn mal unter Vorschieben von Drittpersonen mittels gefälschter Urkunden die Gewährung von Krediten bei verschiedenen Filialen der Bank B.______ erwirkt und sich so einen Gesamtbetrag von Fr. 467'000.-- ertrogen zu haben. Ein elfter, gleichartiger Versuch vom 18. Februar 2004 misslang. A.______, der überschuldet war, soll in allen Fällen jeweils Dritte angeleitet haben, auf ihre Namen Kredite aufzunehmen, wobei er für diese Personen falsche Betreibungsregisterauszüge und falsche Lohnabrechnungen der Fa. C.______ erstellt und die von den Dritten unterzeichneten Kreditgesuche und Unterlagen anschliessend an die Bank geschickt haben soll. Die betrügerisch erwirkten Geldauszahlungen soll A.______ für sich selbst verbraucht haben, nachdem er den eingesetzten Personen einen Anteil von in der Regel 10% der Kreditsumme ausbezahlt haben soll. In drei Fällen sollen sich die Delikte gegen Filialen der Bank B.______ in Zürich, in sieben Fällen gegen solche im Kanton Bern gerichtet haben. Der Versuch vom 18. Februar 2004 richtete sich gegen eine Filiale im Kanton Basel-Stadt (alles gemäss BK act. 1 und Beilagen). A.______ soll überdies trotz fehlender Solvenz im Kanton Zürich Waren und Dienstleistungen im Betrage von insgesamt Fr. 170'000.-- für sein Geschäft bestellt und bezogen haben. Unter anderem soll er im November 2002 einen Posteinzahlungsschein gefälscht und so eine Zahlung einer Warenrechnung der D.______ vorgetäuscht haben (BK act. 6.5). Eine erste Anzeige (im Zusammenhang mit der Tathandlung vom 18. Februar 2004) ging am 20. Februar 2004 bei der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt ein (BK act. 1). Im Kanton Bern erfolgte die erste Anzeige am 12. März 2004 (BK act. 4.6-4.12). In Zürich ging keine Anzeige ein (BK act. 5).

B. Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die Generalprokuratur Bern mit dem Ersuchen um Übernahme des Strafverfahrens gegen A.______ (BK act. 1.2). Die Generalprokuratur Bern lehnte dies am 31. März 2004 ab und wies auf einen möglichen Gerichtsstand im Kanton Zürich hin (BK act. 1.3), worauf sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 2. April 2004 an die Bezirksanwaltschaft Zürich wandte (BK act. 1.4). Die Bezirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung 1 wies das Ersuchen um Übernahme am 26. April 2004 zurück (BK act. 1.5).

- 3 - C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2004 wandte sich der Kanton Basel-Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern oder diejenigen des Kantons Zürich seien zur Strafverfolgung von A.______ und allfälligen Mittätern für zuständig zu erklären (BK act. 1). Der Kanton Bern beantragte am 15. Mai 2004 Nichteintreten auf das Gesuch, eventualiter Abweisung desselben und die Verpflichtung des Kantons Basel-Stadt zur Führung des Strafverfahrens gegen A.______ (BK act. 4). Der Kanton Zürich seinerseits beantragte mit Eingabe vom 18. Mai 2004 die Abweisung des Gesuchs des Kantons Basel-Stadt (BK act. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels – den drei Staatsanwaltschaften waren am 4. Juni 2004 die Stellungnahmen zugestellt worden (BK act. 7, 8) – warf die Generalprokuratur Bern die Frage der Bundeszuständigkeit auf, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, die (gefälschte) Posteinzahlungsquittung sei eine Bundesurkunde (BK act. 9). Währenddem die Staatsanwaltschaft Zürich mit Schreiben vom 7. Juni 2004 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (BK act. 10), machte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 9. Juni 2004 ergänzende Ausführungen (BK act. 11). Auf Anfrage des Bundesstrafgerichts vom 18. Juni 2004 erklärte die Bundesanwaltschaft, dass sie das Verfahren nicht übernehmen, sondern an den vom Bundesstrafgericht zu bestimmenden Kanton delegieren werde (BK act. 12, 13). Davon sowie von den Eingaben im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels wurden die Kantone am 9. Juli 2004 in Kenntnis gesetzt (BK act. 14 – 16).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB sowie Art. 279 Abs. 1 BStP. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214-219 BStP.

- 4 - 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Basel-Stadt sowie die Generalprokuratur Bern sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton nach Aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II). Nachdem die Bundesanwaltschaft erklärt hat, das Verfahren nicht in ihrer Hand vereinigen zu wollen, wozu sie ohne weiteres berechtigt ist (Art. 18 Abs. 2 BStP), stellt sich die Frage der Bundeszuständigkeit im Zusammenhang mit dem mutmasslich gefälschten Beleg des Postzahlungsverkehrs für die Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr. 2.2 Der Gesuchsgegner 2 beantragt Nichteintreten mit der Begründung, ohne zusätzliche Abklärungen in den beteiligten Kantonen sei die Angelegenheit nicht so weit gediehen, dass eine zuverlässige Prüfung des Gerichtsstands möglich sei. So sei die Frage der Mittäter- oder Gehilfenschaft der verschiedenen beteiligten Personen nicht genügend geklärt und ein Meinungsaustausch darüber habe nicht stattgefunden. Der Gesuchsteller erachtet die Klärung der möglichen Mittäter- oder Gehilfenschaft für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht als erheblich, weist aber immerhin darauf hin, dass bei den mutmasslichen Delikten im Kanton Bern (sieben) immer E.______ mitbeteiligt gewesen sei. Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Aktenstand (vor allem die Einvernahmen, auch der Mitbeschuldigten E.______) sind im vorliegenden Fall ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung gegen den in dieser Angelegenheit als Haupttäter erscheinenden A.______ zu bestimmen, und zwar unabhängig einer allfälligen Mittäter- oder Gehilfenschaft der übrigen Dritten. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

3. Zu Recht unbestritten ist, dass aufgrund der Anzahl der Delikte, vor allem aber auch der Deliktssumme von gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB auszugehen ist. Mindestens alle Betrugssachverhalte zu Lasten der gleichen Geschädigten (Bank B.______) mit einem gleichartigen Tatvorgehen gehen damit im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betruges auf. Der Gerichtsstand bestimmt sich deshalb nach Art. 346 StGB, soweit nicht gestützt auf Art. 262/263 aus wichtigen Gründen von diesem Gerichtsstand abzuweichen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 83).

- 5 - 4. 4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, hinsichtlich des Betrugsversuches zu Lasten einer Filiale der Bank B.______ vom 18. Februar 2004 in Basel bestehe kein Ausführungsort im Sinne des Art. 346 Abs. 1 StGB im Kanton Basel-Stadt. A.______ habe im Kanton Basel-Stadt lediglich dem Mitangeschuldigten F.______ die zum Ausfüllen des Kreditantrags nötigen Vorgaben geliefert und den ausgefüllten Antrag samt dem echten Betreibungsregisterauszug von F.______ entgegengenommen. Alle anderen Tathandlungen habe er dann aber im Kanton Zürich begangen, namentlich das Fälschen von Betreibungsregisterauszug und Lohnabrechung sowie den Versand der Kreditunterlagen per Post an die Bank B.______ in Basel. Der bei diesem Handlungsablauf auf A.______ fallende Anteil der Tat in Basel- Stadt sei lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung. Die Grenze zum strafbaren Versuch sei erst im Kanton Zürich überschritten worden. Dem hält der Gesuchsgegner 2 entgegen, dass beim Betrugsversuch zu Lasten der B.______-filiale in Basel ein Teil der Ausführungshandlungen A.______ durchaus im Kanton Basel-Stadt begangen worden seien. Auch aus den übrigen Fällen ergebe sich, dass A.______ jeweils die Grenzen zum strafbaren Versuch überschritten hatte, wenn er in den Besitz der ausgefüllten Anträge und Betreibungsregisterauszüge gelangt sei. Der Gesuchsgegner 1 stellte sich ebenfalls auf diesen Standpunkt. 4.2 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Distanzdelikte sind an zwei Orten begangen, nämlich dort, wo der Täter handelt, und dort, wo der Erfolg eintritt. Dabei geht bei der Gerichtsstandsbestimmung der Ausführungsort dem Erfolgsort vor; zuständig sind die Behörden, wo die Tat ausgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N 60 f.). Der Erfolgsort, dort, wo die Vermögensdispositionen durch die getäuschte Bank vorgenommen wurden, ist hier mithin nicht massgeblich. Vielmehr ist zu bestimmen, wo die Tathandlung stattgefunden hat. Hat der Täter einen Teil der zum Tatbestand gehörenden Handlungen im einen und einen anderen Teil in einem anderen Kanton verübt, so liegt ein zusammengesetztes Delikt vor. In diesem Fall sind die Behörden des Kantons zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 80). A.______ wird vorgeworfen, jeweils mittels Urkundenfälschungen Betrügereien bzw. im Falle Basel einen Betrugsversuch begangen zu haben. Tathandlung des Betruges ist die Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen und die Irreführung des dadurch Getäuschten (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N 5). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Tathandlung bereits im Kanton Basel-Stadt begon-

- 6 nen wurde oder ob dort nur straflose Vorbereitungshandlungen getätigt wurden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zählt zur Ausführung der Tat schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Verweise auf die Rechtsprechung bei STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2. Aufl., Bern 1996, § 12 N 31). Vorliegend fällt dabei insbesondere in Betracht, dass der Beschuldigte in allen Fällen grundsätzlich gleich vorgegangen ist. Die Urkundenfälschung als von der Strafandrohung her weniger schweres Delikt fällt zwar für die Gerichtsstandsbestimmung direkt ausser Betracht, bildet aber im Tatablauf des Betruges einen für diesen konkret zwingenden Handlungsteil: die Fälschung von Betreibungsauszug und Lohnausweis ist Teil der täuschenden Handlung, ja sogar die massgebliche Komponente für das Betrugstatbestandsmerkmal der Arglist. Der Handlungsablauf im konkreten Fall begann jeweils damit, dass A.______ einen willfährigen – ob unwissend oder mit deliktischem Willen ist unerheblich – Mitwirkenden anging, diesen einen Betreibungsregisterauszug beschaffen, sich diesen aushändigen und sich die Kreditunterlagen unterzeichnen liess. Dieser Handlungsteil ist somit bereits Teil jener Tätigkeit auf dem Weg zum deliktischen Erfolg, von dem der Beschuldigte in der Folge jeweils nicht mehr abwich. Er bildete notwendige Voraussetzung für die Fortführung der Tat durch Erstellen der Fälschungen und Versand der ganzen Unterlagen. Dieser Handlungsteil, der auch nach Darstellung des Gesuchstellers im Kanton Basel stattfand, ist damit bereits Teil der Ausführungshandlung des versuchten Delikts und keineswegs blosse Vorbereitungshandlung. Gemäss Art. 346 Abs. 2 StGB besteht daher grundsätzlich eine Zuständigkeit des Gesuchstellers als Kanton, wo die Untersuchung (unbestrittenermassen) zuerst angehoben wurde.

5. Der Gesuchsteller macht subsidiär einen Tatschwerpunkt in den Kantonen Bern oder Zürich geltend, die Gesuchsgegner stellen dies in Abrede. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts war bei der Bestimmung des Schwergewichts nicht einfach eine rein arithmetische Gegenüberstellung der Anzahl Verfehlungen vorzunehmen, sondern es waren auch andere Kriterien zu berücksichtigen (SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N 458). Solche andere Kriterien, wie etwa Delikts- oder Schadensbeträge, spielen hier keine Rolle. Nach der bisherigen Recht-

- 7 sprechung wurde die Grenze für ein Schwergewicht bei rund zwei Dritteln einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten bejaht, während bei einem Drittel regelmässig noch ein hinreichendes Schwergewicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand verneint wurde (BGE 129 IV 202, 203, E. 2 mit Verweis auf die Praxis der Anklagekammer). Entgegen der vom Gesuchsteller in seiner zweiten Eingabe (BK act. 11, S. 3) gemachten Auflistung können bei der Ermittlung der Anzahl Tathandlungen die Urkundenfälschungen nicht einzeln gezählt werden (womit der Gesuchsteller auf 68 Delikte kommt). Die Teiltathandlungen – hier die Fälschungen der einzelnen Urkunden – bilden ähnlich wie etwa die Sachbeschädigung bei Einbruchsdelikten nur Teil der jeweiligen Handlungseinheit und können nicht separat gezählt werden. Vorliegend ist deshalb von elf Fällen von Krediterschleichungsbetrug auszugehen, was in der Regel nicht als grosse Zahl von Fällen erachtet wird, jedoch im Einzelfall auch schon zur Gerichtsstandszuweisung nach dem Grundsatz des eindeutigen Schwergewichts geführt hat (vgl. den bei SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 464, angeführten Fall). Von einer Gerichtsstandszuweisung nach dem Grundsatz des eindeutigen Schwergewichts ist hier jedoch deshalb abzusehen, weil mit sieben Fällen im Kanton Bern, mit dreien im Kanton Zürich und mit einem im Kanton Basel-Stadt in keinem der Kantone ein eindeutiges Schwergewicht liegt. Würden die dem Kanton Zürich zuzurechnenden Bestellungsbetrügereien miteinbezogen, so könnte noch weniger von einem Schwergewicht gesprochen werden. Fehlt es aber an einem eindeutigen Schwergewicht, so kann der Gesuchsteller daraus, dass der geringste Teil der Tathandlungen im Kanton Basel-Stadt angefallen ist, nichts für sich ableiten. Von der gesetzlichen Gerichtsstandsordnung ist daher nicht abzuweichen. Entsprechend ist das Gesuch abzuweisen und es ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen.

6. Es werden keine Kosten erhoben.

- 8 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, und der Kanton Basel-Stadt wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 15. Juli 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, - Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, - Generalprokuratur des Kantons Bern, - Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

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