Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer BK_G 037/04
Entscheid vom 26. Mai 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ott, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Kanton Zürich, Gesuchsteller
gegen Kanton Luzern, Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ und B.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB)
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Sachverhalt: A. A.______ und B.______ wurden am 8. Oktober 2003 in Z.______/AR kontrolliert und wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl in Untersuchungshaft gesetzt. In der Folge stellte sich heraus, dass A.______ und B.______ im Verdacht stehen, zahlreiche Einbruchdiebstähle in verschiedenen Kantonen begangen zu haben. Die beiden Tatverdächtigen wurden deshalb vorerst zu Abklärungen dem Kanton Aargau übergeben. Schliesslich führte der Kanton Zürich ein Ermittlungsverfahren unter Leitung der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon durch. Gemäss Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. März 2004 legten die beiden Tatverdächtigen nach längerem Bestreiten Geständnisse ab und räumten zahlreiche Einbrüche ein. Nach dem heutigen Ermittlungsstand sollen sie in den Kantonen Zürich, Bern, Aargau, St. Gallen, Luzern und Schwyz Einbruchdiebstähle begangen haben. Der Modus operandi soll dabei immer ähnlich gewesen sein. A.______, treibende Kraft des Duos, soll in Tagestouren Einfamilienhäuser und Wohnungen ausgemacht haben. Nachdem sich die Täter versichert hätten, dass niemand zu Hause sei, hätten sie jeweils die Schlosszylinder an den Haus- und Wohnungstüren abgewürgt bzw. mit Brechwerkzeug Eingangs- oder Sitzplatztüren aufgebrochen. Sie sollen bevorzugt Bargeld, Schmuck, Armbanduhren, elektronische Geräte (Notebooks, Kameras etc.), mitunter Waffen, Spielzeug und Parfüms gestohlen haben (Schlussbericht, BK act. 1.1.; Delikteverzeichnis BK act. 1.2)
B. Mit Schreiben vom 29. März 2004 gelangte der Kanton Zürich zur Klärung der Gerichtsstandsfrage an den Kanton Bern. Dieser lehnte seine Zuständigkeit unter Hinweis auf das forum praeventionis des Kantons Luzern im Falle C.______ vorläufig ab (BK act. 1.3, 1.4). Zwischen den Behörden des Kantons Zürich und des Kantons Luzern kam es in der Folge zwischen dem 2. April 2004 und dem 23. April 2004 zu einem Meinungsaustausch (BK act. 1.5-1.9). Die Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den Behörden der beiden Kantone führten indes zu keiner Einigung.
C. Der Kanton Zürich wandte sich mit Eingabe vom 30. April 2004 (Eingang 4. Mai 2004) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, der Kanton Luzern sei zur Verfolgung und Beurteilung von A.______ und B.______ berechtigt und verpflichtet zu erklären (BK act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragte mit Eingabe vom
- 3 - 10. Mai 2004, es sei das Gesuch des Kantons Zürich abzuweisen und die Zuständigkeit zur Strafverfolgung beim Kanton Zürich zu belassen oder dem Kanton Bern zu übertragen (BK act. 3). Die Staatsanwaltschaft Zürich wurde von dieser Eingabe durch Zustellung des Doppels in Kenntnis gesetzt (BK act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB sowie Art. 279 Abs. 1 BStP. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214-219 BStP.
2. 2.1 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Luzern sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton nach Aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II). 2.2 Wenn ein Kanton einen Fall abtreten will, so hat er mit jedem anderen Kanton, der ernsthaft für die Strafverfolgung zuständig sein könnte, einen Meinungsaustausch zu führen. Dieser Meinungsaustausch dient dazu, interkantonal eine Verständigung über den Gerichtsstand herbeizuführen. Erst wenn er gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 565, 648). Vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen kann demgemäss auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht eingetreten werden. Dieses Ergebnis drängt sich auch aus praktischen Überlegungen auf: Wollte man anders entscheiden und würde die Gerichtsstandsfrage nicht für alle möglicherweise zuständigen Kantone gleichzeitig beurteilt, hätte die Beschwerdekammer unter Umständen in mehreren Verfahren und gegebenenfalls in abstrakter Art und Weise über den Gerichtsstand in der gleichen Strafsache zu befinden. Ein solches Vorgehen erscheint nicht nur unzweckmässig, sondern hätte – gerade für den
- 4 - Fall zahlreicher beteiligter Kantone – eine unter Umständen erhebliche Verfahrensverzögerung zur Folge. Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller nicht nur mit dem Gesuchsgegner, sondern auch mit dem Kanton Bern einen Meinungsaustausch über die Zuständigkeit durchgeführt (Schreiben des Gesuchstellers vom 29. März 2004 sowie entsprechende Antwort des stellvertretenden Generalprokurators des Kantons Bern vom 31. März 2004; BK act. 1.3 und 1.4). Dieser Meinungsaustausch wurde indessen, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, nicht abgeschlossen. Demgemäss kann auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber bleibt mit Blick auf den Einbruchdiebstahl vom 8. September 2003 in Y.______/LU darauf hinzuweisen, dass die betreffende Tat aufgrund der derzeitigen Aktenlage (allein diese ist für die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage massgebend; vgl. Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.2/2004 vom 26. Januar 2004 E. 1) den Angeschuldigten nicht zugeordnet werden kann. Gerade auch vor diesem Hintergrund erweist sich der Meinungsaustausch zwischen den beiden weiteren beteiligten Kantonen als notwendig.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
- 5 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Gesuch des Kantons Zürich zur Bestimmung des Gerichtsstandes für die Strafverfolgung gegen A.______ und B.______ wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 26. Mai 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.