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Bundesstrafgericht 27.05.2004 BK_G 035/04

27. Mai 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,107 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB)

Volltext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer BK_G 035/04

Entscheid vom 27. Mai 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Kanton Zürich,

Gesuchsteller gegen Kanton Basel-Landschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 Ziff. 1 StGB)

- 2 -

Sachverhalt: A. Mit Bestätigung vom 7. Januar 2004 übernahm das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft das in Zürich gegen A.______ geführte Strafverfahren F-3/2003/18837 wegen Wucher.

B. Am 24. Februar 2004 wurde A.______ in Z.______ wegen Verdachts auf weitere Delikte festgenommen und in der Folge durch Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft versetzt.

C. Mit Schreiben vom 1. März 2004 ersuchte die zuständige Bezirksanwältin der Bezirksanwaltschaft Zürich das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft in Liestal um Verfahrensübernahme.

D. Das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft lehnte seine Zuständigkeit ab. Die weiteren Gerichtsstandsverhandlungen führten zu keiner Einigung.

E. Mit Gesuch vom 27. April 2004 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es sei der Kanton Basel-Landschaft als der Kanton zu bestimmen, welcher auch zur Verfolgung und Beurteilung der im Kanton Zürich gegen A.______ angehobenen Strafuntersuchungen berechtigt und verpflichtet ist. Der Stv. Untersuchungsrichter des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Basel- Landschaft beantragt mit Eingabe vom 14. Mai 2004, es sei das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Werden in zwei oder mehreren Kantonen Untersuchungen gegen dieselbe Person geführt, so haben die Behörden der betroffenen Kantone miteinander in Verbindung zu treten. Ergibt sich in der Folge, dass zwischen ihnen der Gerichtsstand ungewiss oder streitig ist, so hat zunächst ein Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Kantonen stattzufinden. Dieser bezweckt, interkantonal eine Verständigung über den Gerichtsstand herbeizuführen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N 565). Bezüglich Verfahren, das die Kantone bei ihren Einigungsverhandlungen zu beachten haben, bestehen keine Bestimmungen im BStP. Aus der Anfrage an den um Übernahme ersuchten Kanton muss jedoch zum Ausdruck gebracht werden, welcher Vorwurf aus welchen Gründen als gerichtsstandsrelevant betrachtet wird. Es kann nicht Sache der angefragten Behörde sein, abzuklären, auf welchen Tatverdacht oder welche Rechtsgrundlage sich die Anfrage stützt (SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N 566). Erst wenn dieser Meinungsaustausch zu keiner Einigung geführt hat, liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, welcher zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden berechtigt. Diese bezeichnet alsdann den für die Strafverfolgung und Beurteilung berechtigten und verpflichteten Kanton (Art. 279 Abs. 1 BStP; Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). 1.2 Aus den Akten geht hervor, dass zwischen den Parteien ein Meinungsaustausch stattgefunden hat. Die entsprechende Anfrage des Gesuchstellers betrifft jedoch lediglich zwei Verfahren wegen Betrugs. Aus der Eingabe an die Beschwerdekammer kann nun entnommen werden, dass in der Zwischenzeit das Verfahren gegen A.______ auf weitere Nebendelikte ausgedehnt worden ist, über welche – wie der Gesuchsgegner zu Recht ausführt – kein Meinungsaustausch stattgefunden hat. Der Gesuchsgegner beantragt daher, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, soweit es sich auf Vorfälle bezieht, die nicht Gegenstand der Gerichtsstandsanfrage vom 1. März 2004 waren. 1.3 Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden jedem Verdacht, dass eine strafbare Handlung verübt worden sein könnte, nachzugehen. Führt die Behörde daher parallel zum Meinungsaustausch das Verfahren weiter und stösst sie dabei auf weitere strafbare Handlungen, so liegt es in der Natur der Sache, dass diese neu entdeckten Vorfälle nicht in der Gerichtsstandsanfrage aufgeführt wurden. In Anbetracht der gesetzli-

- 4 chen Verfolgungspflicht konnte vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, jegliche Ermittlungstätigkeit einzustellen, um dann allenfalls nach Erledigung der Gerichtsstandsfrage erneut ein Verfahren gegen denselben Beschuldigten zu eröffnen. Nur teilweises Eintreten, nämlich soweit tatsächlich ein Meinungsaustausch stattgefunden hat und so wie es der Gesuchsgegner beantragt, wäre vorliegend unsachgemäss. Es würde zu einer zeitlichen Verzögerung führen, die sich nicht vertreten lässt. Zudem wären weitere Gerichtsstandsverfahren zwischen denselben Parteien mit denselben Fragen wahrscheinlich.

Es ist zwar auch weiterhin daran festzuhalten, dass zu allen Tatvorwürfen ein Meinungsaustausch stattzufinden hat, denn Voraussetzung zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist das Vorliegen eines streitigen Gerichtsstandes. Streitig kann jedoch nur sein, worüber auch tatsächlich verhandelt wurde bzw. ein Meinungsaustausch stattgefunden hat. Dennoch tritt die Beschwerdekammer aus den vorstehend erwähnten Gründen vollumfänglich auf das Gesuch ein.

2. 2.1 Der Gesuchsteller beantragt die Übernahme eines Verfahrens, welches eröffnet wurde, nachdem der Gesuchsgegner bereits zuvor (im Januar 2004) ein (anderes) Verfahren gegen denselben Beschuldigten übernommen hatte. Der Gesuchsgegner führt an, es handle sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall von Art. 350 Ziff. 1 StGB, sondern es gelte abzuklären, ob der Gesuchsteller nicht vielmehr durch sein Vorgehen den Gerichtsstand konkludent anerkannt habe. Er begründet dies unter Hinweis auf Untersuchungshandlungen seitens des Gesuchstellers gegen A.______, welche geführt wurden, obwohl der Gesuchsteller Kenntnis davon gehabt habe, dass der Gesuchsgegner bereits seit längerer Zeit eine Strafuntersuchung gegen dieselbe Person führe. 2.2 Bei Eingang einer Anzeige haben die Behörden zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Dabei muss sie alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, soweit sie für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht

- 5 darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b). Wenn die Behörde jedoch während der Abklärungen der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchungen mit der gebotenen Beschleunigung weiterführt, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, darf dies nicht mit der Verpflichtung „bestraft“ werden, auch noch weitere Verfahren durchführen zu müssen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 443 mit Hinweis auf AK 10.11.1999 AG/ZH E. 2b). 2.3 Vorliegend kann nicht davon die Rede sein, der Gesuchsteller habe allzu lange Gerichtsstandsabklärungen getätigt. Das Verfahren, um dessen Abtretung es hier geht, wurde erst im Februar 2004 eröffnet. Bereits kurze Zeit später wurde der Gesuchsgegner um Übernahme des betreffenden Verfahrens ersucht. Von einer konkludenten Anerkennung kann mithin nicht die Rede sein. 2.4 Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners hat der Gesuchsteller nicht „die Leitung des Verfahrens (…) wieder an sich gezogen“. Allein aus der Erwähnung abgetretener Fälle im Haftverfahren kann nicht auf solches geschlossen werden.

3. 3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Art. 350 StGB gelangt dann zur Anwendung, wenn eine Person in mehreren Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. Vorliegend anerkennen sowohl die Strafbehörden des Kantons Zürich als auch jene des Kantons Basel- Landschaft, ein Strafverfahren gegen A.______ zu führen. 3.2 Aus der Eingabe des Gesuchstellers kann entnommen werden, dass A.______ wegen Wucher und Betrug in mehren Fällen sowie Widerhandlungen gegen das UWG verfolgt wird. Ferner ist erwähnt, zu welchem Zeitpunkt die Zürcher Strafbehörden das entsprechende Verfahren gegen A.______ angehoben haben.

- 6 - Demgegenüber ist aus der Eingabe des Gesuchsgegners nicht ersichtlich, wegen welcher Delikte genau das Verfahren geführt wird. Es ist weder aufgeführt, wann die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft das Verfahren gegen A.______ angehoben haben, noch welche strafbaren Handlungen aufgrund welcher Sachverhalte dem Beschuldigten vorgeworfen werden bzw. wann und wo die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen erfolgt sind. Einige wenige Anhaltspunkte lassen sich aus den eingereichten Beilagen entnehmen. Aus der Eingabe des Gesuchsgegners und einer parallelen Sichtung der beigelegten Akten, so insbesondere aus den Unterlagen zu früheren Verfahrensübernahmen zwischen den Parteien, lässt sich zumindest entnehmen, dass sich das im Kanton Basel- Landschaft geführte Strafverfahren auf Betrug, Zechprellerei, Wucher, Missbrauch von Ausweisen und Schildern und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz bezieht. 3.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welches als die schwerste Tat zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 286 mit Hinweis auf AK 7.5.2003 GE/SZ E. 1 sowie N 289). Massgebend sind dabei die Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und sich nicht von vornherein als haltlos erweisen (BGE 98 IV 60 E. 2; 97 IV 149 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach der angedrohten Höchststrafe. Nur wenn für die Handlungen, deren Strafdrohungen zu vergleichen sind, dieselbe Höchststrafe steht, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, S. 264). In beiden Kantonen werden Verfahren wegen Betrug und Wucher geführt. Beide sind mit derselben Höchst- bzw. Mindeststrafe bedroht. Weder der Gesuchsteller noch der Gesuchsgegner bezeichnen die untersuchten Delikte als qualifizierten Betrug bzw. Wucher. Ob eine Tat qualifiziert oder privilegiert sei, ist im Zweifelsfalle nicht vom Untersuchungsrichter, sondern vom urteilenden Gericht zu entscheiden. Solange die Frage nicht abgeklärt ist, darf die Untersuchung nicht auf den privilegierten Tatbestand beschränkt bleiben, sondern sie muss auch unter dem Gesichtspunkt des qualifizierten Tatbestandes geführt werden. In einem solchen Fall ist also die Strafdrohung für das qualifizierte Delikt bei der Gerichtsstandsbestimmung massgebend (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 293 mit Hinweis auf AK 11.2.1977 BE/VD E. 3b). Dasselbe hat auch im Verhältnis Grundtatbestand – qualifizierter Tatbestand zu gelten.

- 7 - Gewerbsmässiger Betrug und gewerbsmässiger Wucher sehen identische Höchststrafen, aber unterschiedliche Mindeststrafen vor. Während gewerbsmässiger Wucher als Mindeststrafe Zuchthaus vorschreibt, kann der Richter bei gewerbsmässigem Betrug auf Gefängnis erkennen. Aus diesen Gründen hat vorliegend Wucher als die mit der höchsten Strafe bedrohte Tat zu gelten. Da der Beschuldigte in beiden Kantonen wegen Verdachts auf Wucher verfolgt wird, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, in welchem Kanton die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

4. 4.1 Angehoben ist eine Untersuchung u.a. dann, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtige (BGE 86 IV 128 E. 1b). 4.2 Der genaue Zeitpunkt der Anhebung der Strafuntersuchung bei den Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft lässt sich aus der eingereichten Äusserung nicht entnehmen. Immerhin führt der Gesuchsgegner aus, das Bezirksstatthalteramt Arlesheim habe im Zusammenhang mit dem im Kanton Basel-Landschaft hängigen Strafverfahren gegen A.______ am 19. Juli 2001 einen Strafregisterauszug eingeholt. Übereinstimmend wird zudem von beiden Parteien ausgeführt, dass der Gesuchsteller bereits im Jahre 2002 ein Verfahren gegen den A.______ abgetreten habe. Ein weiteres Verfahren gegen A.______ wegen Verdachts auf Wucher wurde im Januar 2004 an den Gesuchsgegner abgetreten. Aus diesen Gründen geht die Beschwerdekammer davon aus, dass der Gesuchsgegner bereits vor dem Januar 2004 ein Strafverfahren gegen A.______ geführt hat. Demgegenüber wurde das Verfahren, um dessen Übernahme der Gesuchsgegner angegangen wurde, erst nach der im Januar 2004 erfolgten Verfahrensabtretung in Zürich eröffnet. Im Ergebnis ist daher der Kanton Basel-Landschaft als derjenige Kanton zu betrachten, in welchem zuerst die Untersuchung gegen A.______ angehoben wurde. Der Gerichtsstand für das Strafverfahren gegen A.______ liegt daher in Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Kanton Basel- Landschaft. 4.3 Zu demselben Ergebnis scheint auch der Gesuchsgegner gekommen zu sein, führt er doch aus, eine Prüfung der Zuständigkeit für die mit Strafanzeige vom 17. Februar 2004 zur Kenntnis gebrachte Handlung erübrige sich, nachdem der Gesuchsteller wenige Wochen zuvor ein Verfahren an

- 8 den Gesuchsgegner abgetreten habe. Wie bereits dargelegt, kann entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners nicht eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller angenommen werden. Aus diesen Gründen ist das Gesuch gutzuheissen und der Gesuchsgegner ist zu berechtigen und verpflichten, das im Kanton Zürich hängige Strafverfahren zu übernehmen.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

- 9 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Basel- Landschaft werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 9. Juni 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, - Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

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