Entscheid vom 16. Dezember 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdeführerin gegen A.______,
Beschwerdegegner vertreten durch Advokat Jürg Tschopp
Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_B 187/ 04
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Sachverhalt:
A. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend „Untersuchungsrichter“) führt eine Voruntersuchung u. a. gegen A.______ wegen Geldfälschung bzw. in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 240, 242 StGB). A.______ wird vorgeworfen, im Frühjahr 2004 in seinem Büro in Z.______ Falschgeld im Umfange von Total Fr. 9'000.-- hergestellt und dieses teilweise persönlich oder über Kollegen in Umlauf gebracht zu haben. A.______ ist geständig.
Bei A.______ wurden u.a. ein PC Targa PowerLine AC 848104513, ein Scanner / Drucker / Fax Lexmark X5130 und eine Schneidemaschine Dahle 507 sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt.
B. Im Rahmen des Abschlusses der Untersuchung verfügte der Untersuchungsrichter am 22. Oktober 2004 die Rückgabe der obigen Gegenstände an A.______.
Dagegen reichte die Bundesanwaltschaft am 28. Oktober 2004 Beschwerde ein mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung (BK act. 1). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2004 gewährte der Präsident der Beschwerdekammer die aufschiebende Wirkung (BK act. 2). Der Vertreter von A.______ beantragte mit Eingaben vom 1. und 9. November 2004 die Bestätigung der Verfügung des Untersuchungsrichters (BK act. 5, 13). Der Vertreter des Mitbeschuldigten B.______ teilte am 9. November 2004 das Desinteresse seines Mandanten mit (act. 12), die Vertreterin des weiteren Mitbeschuldigten C.______ liess sich nicht vernehmen. Der Untersuchungsrichter trug mit Schreiben vom 16. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde an (BK act. 14). Die Bundesanwaltschaft reichte keine Beschwerdereplik ein.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen in freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1 a).
1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a Strafgerichtsgesetz (SGG, SR 173.71). Aufgrund der Parteistellung der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 34 Bundesstrafrechtspflegegesetz (BStP, SR 312.0) ist diese gestützt auf Art. 214 BStP zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die generelle Beschwer der Bundesanwaltschaft ergibt sich dabei aus deren funktioneller Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und Verwirklichung des Rechts obliegt (BK_B 016/04 E. 2.1). Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist erfolgt. Es ist auf sie einzutreten.
2. 2.1 Gemäss Art. 65 BStP sind u.a. Gegenstände zu beschlagnahmen, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der von ihm verlangten Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auf den Beschlagnahmegrund der Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB.
2.2 Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 1). Bei der Beschlagnahme zum Zweck der späteren Sicherungseinziehung bedarf es ferner konkreter Hinweise für den erforderlichen Deliktskonnex. Sodann müssen bei diesem Beschlagnahmegrund die spezifischen Erfordernisse als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die mutmassliche strafbare Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinreichend dargetan sein. Anders als für die Einziehung nach Art. 58 StGB als definitive Nebenstrafe genügt es für die Beschlagnahme als bloss provisorisches Sicherungselement, wenn diese Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht werden. Schliesslich muss jede Beschlagnahme verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2 a).
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Ein ausreichender konkreter Tatverdacht ist hier aufgrund des Geständnisses ohne weiteres gegeben. Die beschlagnahmten Gegenstände dienten der mutmasslichen Herstellung von Falschgeld. Sie waren daher Tatinstrumente, weshalb auch der erforderliche Deliktskonnex unbestritten ist. Streitig ist allein, ob von diesen Gegenständen eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht.
3. 3.1 Die Sicherungseinziehung setzt voraus, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Dabei sind diesbezüglich keine erhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Gefahr bestünde, wenn ein Gegenstand in der Hand des Berechtigten nicht eingezogen wird (BGE 125 IV 185, 187 E. 2 a; 124 IV 121, 123 E. 2 a). Nach SCHMID (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 58 StGB N 59) genügt die abstrakte Gefährlichkeit für die Einziehung nicht. Sie ist nur zulässig, wenn die vom Richter anzustellende Prognose ergibt, dass die vorstehend erwähnte, künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheint. Dabei sind insbesondere das Anlassdelikt, die Person des Verfügungsberechtigten, die fortbestehende Gefahr einerseits und ein sozial anerkanntes Interesse an der weiteren Benutzung des Gegenstandes durch den Betroffenen anderseits abzuwägen (SCHMID, a.a.O.). Die Beschlagnahme als bloss vorläufige Massnahme ist im Prinzip aufrechtzuerhalten, bis der Richter über die Einziehung entscheiden kann. Wie alle vorsorglichen Massnahmen ist sie aber aufzuheben, wenn die Untersuchungsbehörde die Voraussetzungen dazu für dahingefallen betrachtet (SCHMID, a.a.O., Art. 58 StGB N 84). Dabei hat die Untersuchungsbehörde in sachgerechter und zurückhaltender Weise die Frage zu beantworten, wie der Richter wahrscheinlich entscheiden werde. Massstab dafür bildet die Gerichtspraxis zur Einziehung (so BK_B 009/04 E. 4).
3.2 Vorliegend verhält es sich so, dass der noch junge Beschwerdegegner nicht vorbestraft ist, das Verfahren ausschliesslich wegen diesem einen Tatkomplex gegen ihn geführt wird und er zurzeit wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Es kommt dazu, dass der Beschwerdegegner geständig ist, sein damaliges Verhalten bedauert und das mutmasslich strafbare Verhalten den Eindruck einer einmaligen Entgleisung vermittelt. Das Anlassdelikt ist zwar keineswegs als geringfügig einzustufen, die Art und Wei-
- 5 se der Tatbegehung dennoch relativ banal und ohne Hinweise auf eine erhöhte deliktische Veranlagung. Es kommt dazu, dass die beschlagnahmten Gegenstände solche des täglichen Gemeingebrauchs sind und jederzeit bei nicht übermässigem finanziellen Mitteleinsatz beschafft werden können. Es kann damit fraglos nicht von einem mutmasslichen Delinquenten ausgegangen werden, der mit einer gewissen Regelmässigkeit und überdies unter Benutzung des Computers delinquiert. Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein sozial anerkanntes Interesse an der weiteren Benutzung der beschlagnahmten Gegenstände. Bei dieser Sachlage ist nicht ernsthaft anzunehmen, der Sachrichter werde diese Gegenstände in der Hand des Beschwerdegegners als fortbestehenden Gefährdungsfaktor einstufen und diesen einziehen. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf eingezogene Gegenstände im Fall des israelischen D.______-Agenten ist nicht sachgerecht. Der rund zwanzigjährige Beschwerdegegner kann mit Bezug auf die Prognose offenkundig nicht mit einem professionellen Geheimdienstagenten verglichen werden. Die Beschlagnahme unter dem Titel der Sicherungseinziehung lässt sich daher nicht rechtfertigen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4. Nachdem eine Behörde der Eidgenossenschaft gegen die Verfügung einer anderen Bundesbehörde Beschwerde erhoben hat, sind gemäss Art. 245 BStP i. V. m. Art. 156 Abs. 2 OG keine Kosten zu erheben und aufzuerlegen. Anders verhält es sich hingegen mit Bezug auf die Entschädigung der Gegenpartei. Diese ist gemäss Art. 159 Abs. 2 OG der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sieht doch das Gesetz diesbezüglich anders als in Art. 156 Abs. 2 OG keine Ausnahme zugunsten des Bundes vor. Der Beschwerdegegner, der mit seinem Rechtsbegehren durchgedrungen ist, ist deshalb durch die Beschwerdeführerin für seine Anwaltskosten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, da der Vertreter des Beschuldigten keine Kostennote eingereicht hat (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 400.-- (inkl. MwSt.) angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. 3. Die Bundesanwaltschaft hat A.______ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 28. Dezember 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Herr Advokat J. Tschopp (im Doppel)
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Zur Kenntnis an - Frau Advokatin A. Landi - Herr Rechtsanwalt U. Rudolf
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.