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Geschäft snummer BK_B 090/04
Entscheid vom 25. August 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiberin Kummli Parteien A.______,
Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Michel Wehrli,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
- 2 -
Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A.______ (nachfolgend „A.______“) und mehrere weitere Mitglieder des Vereins „Hells Angels MC Switzerland Zürich“ (nachfolgend „Hells Angels“) wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und nahm am 28. April 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion (…) mit Hausdurchsuchungen und Inhaftierungen unter anderen auch A.______ fest. A.______ wurde in der Folge wieder auf freien Fuss gesetzt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (zugestellt am 21. Juni 2004) belegte der Staatsanwalt des Bundes neben Waffen, Munition, Waffenzubehör und einem Computer eine Harley Davidson FXST formell mit Beschlag (BK act. 1.1).
B. Gegen die Beschlagnahmeverfügung liess A.______ durch seinen Verteidiger am 28. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme des Motorrades, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BK act. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2004 trug die Bundesanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde an (BK act. 7). Der Vertreter von A._______ liess sich dazu in der Beschwerdereplik vom 10. August 2004 vernehmen (BK act. 9). Mit Beschwerdeduplik vom 23. August 2004 nahm der Staatsanwalt des Bundes seinerseits nochmals Stellung (BK act. 11). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Akten wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher eingetreten.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin im rechtlichen Sinne beschwert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 217 BStP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 3 - 2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können unter anderem Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Im vorliegenden Fall geht es bezüglich des Motorrades um eine Vermögensbeschlagnahme. Als Einziehungsgrund wird der Art. 59 Ziff. 3 StGB genannt. Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 1). Dieser muss sich im Verlaufe der Ermittlungen entsprechend verdichten, um eine längerfristige Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu rechtfertigen (BSK StGB I-BAUMANN, Basel 2003, Art. 59 N 74, unter Verweis auf BGE 122 IV 91, 95 f. E. 4). Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Vermögenseinziehung nach Art. 59 Ziff. 3 StGB bedarf es ferner konkreter Hinweise dafür, der Vermögenswert unterliege der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Die Beschlagnahme als bloss provisorische prozessuale Massnahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht. Schliesslich muss eine Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).
3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht der Beteiligung an bzw. die Unterstützung einer kriminellen Organisation. Er macht geltend, ein Tatverdacht für eine kriminelle Organisation habe überhaupt nicht bestanden, die Zugehörigkeit zu den Hells Angels werde ja offen gezeigt. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass die Hells Angels eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB bilden würden, was Gegenstand einer vertieften Abklärung bilden müsse. Das Verfahren befinde sich erst im Ermittlungsstadium. 3.2 Den Straftatbestand des Art. 260ter StGB setzt, wer sich an einer Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Der Tatbestand setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei,
- 4 im Allgemeinen mehr Personen voraus, die geplant wurde, um unabhängig von einer Änderung der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dauerhaft zu bestehen, und die vor allem durch die Unterwerfung unter Anweisungen, Arbeitsteilung, Intransparenz und Professionalität, die in den verschiedenen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrscht, gekennzeichnet wird. Der verbrecherische Zweck muss nicht ausschliesslicher sein, zumindest im Wesentlichen ist jedoch ein solcher vorausgesetzt (BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist über längere Zeit hinweg eine Raumüberwachung des Büros des Präsidenten der Hells Angels (B.______) durchgeführt worden, durch welche in Ton und Bild Ereignisse und Besprechungen aufgezeichnet wurden, welche konkrete Hinweise auf verschiedene, vor allem versuchte Straftaten bzw. strafbare Vorbereitungshandlungen ergeben. Wie die Beschwerdekammer bereits in dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Haftverlängerungsentscheid vom 1. Juni 2004 (BK act. 7.4) ausgeführt hat, berechtigten die Protokolle dieser Raumüberwachung zur Annahme, dass es sich bei den Hells Angels – oder mindestens einer Kerngruppe unter dem Deckmantel der Hells Angels – nicht um einen harmlosen Club von Liebhabern des Motorradhobbys handelt. Ob die Hells Angels ganz allgemein als kriminelle Vereinigung einzustufen sind oder ob dies eventuell nur auf einzelne Sektionen, Untergruppen oder das Führungsteam der Hells Angels zutrifft, bedarf einer vertieften Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Als kriminell gilt eine Organisation nur, wenn sie bezweckt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, und sie ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält (wobei dieses Kriterium in der Lehre kontrovers diskutiert wird; siehe z.B. BSK StGB II-BAUMGARTNER, Basel 2003, Art. 260ter N 7; ARZT, StGB 260ter N 136 – 141, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998; vor allem ROULET, Das kriminalpolitische Gesamtkonzept im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Bd. 2219, 1997, S. 125 ff.). Offen auftretende kriminelle Gruppierungen werden von der Anwendung des Art. 260ter StGB erfasst, wenn der interne Aufbau und der Kreis der Mitglieder und Hilfspersonen qualifiziert und systematisch verschleiert wird. Das Merkmal der Geheimhaltung geht über die im Allgemeinen mit deliktischen Verhaltensweisen verbundene Diskretion hinaus. Die Geheimhaltung muss sich nicht notwendigerweise auf das Bestehen der Organisation selbst beziehen, sondern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer (BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, E. 2.3.1, S. 511 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3;
- 5 - BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260ter N 7). Eine Abschottung kann unter anderem gerade dadurch erreicht werden, dass die kriminelle Organisation einen Anschein von Legalität erweckt, indem sie erlaubte Unternehmungen betreibt und sich dabei ein entsprechendes Beziehungsnetz aufbaut (ROULET, a.a.O., S. 126). Zumindest scheint zum heutigen Zeitpunkt festzustehen, dass die Hells Angels eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur aufweisen; die speziellen Funktionen (z.B. „sergeant at arms“) deuten auf eine gewisse Arbeitsteilung hin. Protokolle der Raumüberwachung ergeben ferner Hinweise auf eine gewisse hierarchische Struktur und eine Abschottung nach aussen mindestens eines Kreises innerhalb der Hells Angels. Bei der Sektion Zürich der Hells Angels sind zwar grundsätzlich weder Aufbau noch Zusammensetzung als solche geheim. Die kriminellen Handlungen, für die sich bisher aus dem Dossier ein Tatverdacht ergab, betreffen nur eine Gruppe innerhalb der Hells Angels. Es besteht deshalb der Verdacht, ein Teil der Mitglieder der Hells Angels begehe Gewaltverbrechen bzw. sei bereit dazu bzw. stifte dazu an, mit dem Zweck sich dadurch zu bereichern. Dieser kriminelle Kern und dessen kriminelle Aktivitäten scheinen danach durch den Schleier der nicht kriminellen, jedoch durch Gruppenloyalität zur Verschwiegenheit gegenüber der Justiz verpflichteten Mitglieder gedeckt zu werden (zu eng die Definition der Geheimhaltung bei ARZT, a.a.O., StGB 260ter N 142 ff.). Ein Indiz für eine wirkungsvolle Abdeckung krimineller Aktivitäten eines Kerns (immer im Sinne des Tatverdachts) bildet auch der Umstand, dass Mitglieder bei den Hells Angels zwar grundsätzlich Personen aller Berufsgruppen werden können, ausgenommen genau Angehörige von Polizei und Justiz. Das Bestehen eines durch Mitgliederbeiträge geäufneten Fonds zur Unterstützung bei finanziellen Problemen der Mitglieder lassen auf eine besonders starke Gruppensolidarität schliessen. Zur Zeit ist deshalb jedenfalls noch vom Verdacht einer kriminellen Organisation unter dem Schleier der nach aussen offen auftretenden Hells Angels auszugehen. Ohne deutliche Konkretisierung dieses Tatbestands werden sich Zwangsmassnahmen gestützt auf den alleinigen Tatverdacht der kriminellen Organisation allerdings nicht auf Dauer aufrechterhalten lassen. 3.3 Um dem Beschwerdeführer gehörende Vermögenswerte unter dem Titel der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation (Art. 59 Ziff. 3 StGB) zu beschlagnahmen, bedarf es eines konkreten Tatverdachts auf Beteiligung an oder wenigstens Unterstützung der kriminellen Organisation durch ihn persönlich. Wie die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 1. Juni 2004 (BK act. 7.4 S. 4) betreffend Haftverlängerung ausgeführt hat, besteht ein Tatverdacht dafür, der Beschwerdeführer habe an verschiedenen mutmasslichen Straftaten mitgewirkt, welche im Rahmen der Hells Angels anzusiedeln sind. Es kann darauf auch für dieses Verfahren verwiesen wer-
- 6 den. Der Tatverdacht für einzelne Straftaten, wie Vorbereitungshandlung für bewaffneten Raub, in die der Beschwerdeführer als Teil eines Netzes von Personen involviert zu sein scheint, begründen zugleich gegen ihn den Tatverdacht der Beteiligung an oder der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne des Art. 260ter StGB.
4. Wenn auch bei der Revision des Einziehungsrechts und dem dabei neu geschaffenen Art. 59 Ziff. 3 StGB der Gesetzgeber vor allem Finanzmittel des organisierten Verbrechens im Auge hatte, fallen doch klarerweise auch körperliche Gegenstände, deren Wert grundsätzlich in Geld ausdrück- bzw. schätzbar ist, unter diesen Vermögensbegriff (SCHMID, Art. 59 N 17 und 19 i.V.m. N 128, ferner N 133 und 193, in: Schmid [Hrsg.], a.a.O.). Fahrzeuge (von noch kommerziellem Wert) sind daher auch von diesem Vermögensbegriff erfasst. Dies ist naheliegend, kann es doch nicht im Sinne der Gesetzgebung sein, einer kriminellen Organisation zwar ihre Finanzmittel zu entziehen, nicht jedoch die von ihr benutzte oder nutzbare Infrastruktur, zu der meist auch Fahrzeuge gehören. Beim beschlagnahmten Motorrad handelt es sich somit um einen Vermögenswert im Sinne des Art. 59 Ziff. 3 StGB. Der Beschwerdeführer wendet ein, das fragliche Motorrad unterliege ja gar nicht der Verfügungsmacht der Hells Angels. Er habe das Motorrad aus belegt legalen Mitteln erworben, und es handle sich dabei um sein persönliches Fahrzeug, welches er für private Fahrten und solche zum Arbeitsplatz benutze. Gemäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB stehen Vermögenswerte schon dann in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, wenn die kriminelle Organisation bzw. deren Exponenten – gegen die sich die Einziehung effektiv richtet – die faktische Verfügungsgewalt über die relevanten Vermögenswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen können (SCHMID, Art. 59 N 132, a.a.O.). Nicht massgebend ist, ob die betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, sondern es kommt ausschliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 58; SCHMID, Art. 59 N 129, a.a.O.). Dem ist hinzuzufügen, dass die kriminelle Organisation ja nicht „als solche“ handelt, also Verfügungen über Vermögenswerte trifft bzw. Gegenstände nutzt, sondern dass es letztlich immer natürliche Personen – Teilnehmer an der kriminellen Organisation – sind, die diese nutzen bzw. darüber verfügen. Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, Art. 59 N 193, a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr
- 7 die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Allerdings wäre es, so SCHMID (Art. 59 N 202, a.a.O.), offensichtlich übertrieben, beispielsweise einen Garagisten, der die kriminellen Aktivitäten des organisierten Verbrechens durch Vermietung eines Autos unterstützt, mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen unter diese Beweislastumkehr fallen zu lassen. Diese Beweislastumkehr trifft jedoch nicht nur die eigentlichen Chefs, sondern auch die Zudiener und blossen Mitläufer, die möglicherweise zur Mitwirkung gezwungen wurden (so, wenn auch im Sinne einer Kritik: SCHMID, Art. 59 N 189, a.a.O.). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Vermutung gilt, dass für die definitive Einziehung zwar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 66 f.). Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt. Die vom Beschwerdeführer durchaus glaubhaft gemachte legale Herkunft der Mittel zum Erwerb des Motorrades und der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses für Privatfahrten und seinen Arbeitsweg benutzt, vermag für sich noch nicht mit oben beschriebener Eindeutigkeit darzutun, dass das Motorrad bei Bedarf nicht doch der mutmasslichen kriminellen Organisation zur Verfügung stand. Damit ist die Beschlagnahme grundsätzlich durch Art. 65 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 59 Ziff. 3 StGB abgedeckt. Die Beschlagnahme ist trotz der Einschränkung, die der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Arbeitswegs erfährt, auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP; Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]). Der Beschwerdeführer ist gemäss Bestellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2004 amtlich verteidigt (BK act. 1.2). Nach der Praxis (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Volume V, Bern 1992, Art. 152 N 2.3) gilt die Gewährung der unentgeltlichen
- 8 - Rechtsverbeiständung vor einer unteren Instanz nicht automatisch auch für die Beschwerde ans Bundesgericht, was auch für das Verfahren vor Bundesstrafgericht gilt (Art. 152 OG i.V.m. 245 BStP). Die Gewährung der amtlichen Verteidigung nach Art. 36 Abs. 1 BStP durch die Bundesanwaltschaft bedeutet deshalb keineswegs automatisch die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung im Beschwerdeverfahren (ergibt sich auch aus Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2004, 1S.4/2004 vom 13. August 2004, E. 5). Diese muss für das Beschwerdeverfahren explizit beantragt werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Der amtliche Verteidiger hat dies unterlassen, weshalb er seine Aufwendungen im Rahmen seiner definitiven Kostennote (bei Einstellung oder im Gerichtsverfahren) geltend machen muss.
- 9 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt.
Bellinzona, 1. Oktober 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Michel Wehrli - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.