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Geschäft snummer BK_B 080/04
Entscheid vom 1. September 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiberin Kummli Parteien A.______,
Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter von Salis,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
- 2 -
Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A.______ (nachfolgend „A.______") und mehrere Mitglieder des Vereins „Hells Angels MC Switzerland Zürich“ (nachfolgend „Hells Angels“) wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und nahm am 29. April 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion (…) mit Hausdurchsuchungen und Inhaftierungen unter anderen auch A.______ fest. A.______ wurde am 12. Mai 2004 wieder auf freien Fuss gesetzt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 belegte der Staatsanwalt des Bundes mehrere bei der Aktion vom 28./29. April 2004 sichergestellte Gegenstände formell mit Beschlag (BK act. 1.2), darunter Betäubungsmittel (Liste Nr. 39), zahlreiche Waffen, Waffenzubehör, Munition und gefährliche Gegenstände (Liste Nrn. 2 – 42), einen Laptop (Liste Nr. 1) sowie zwei Fahrzeuge, nämlich eine Harley Davidson, Heritage und eine Harley Davidson, Electra Glide (Liste Nrn. 43, 44).
B. Gegen die Beschlagnahmeverfügung liess A.______ durch seinen Verteidiger am 24. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung und unbelastete Herausgabe insbesondere der beiden Motorräder (BK act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2004 trug die Bundesanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde an (BK act. 6). Der Vertreter A.______s liess sich dazu innert erstreckter Frist in der Beschwerdereplik vom 11. August 2004 nochmals kurz vernehmen (BK act. 9). Die Bundesanwaltschaft nahm dazu mit Schreiben vom 23. August 2004 Stellung (BK act. 12). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Akten wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher eingetreten.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin im rechtlichen Sinne beschwert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 217 BStP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 3 - 2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen. Ebenso können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Die Beschwerdegegnerin hat Betäubungsmittel, Waffen, Waffenzubehör, Munition und gefährliche Gegenstände (z.B. Schlagleder) sowie einen Laptop unter dem Titel der Sicherungseinziehung, die Fahrzeuge unter dem Titel der Vermögenseinziehung (nach Art. 59 Ziff. 3 StGB) beschlagnahmt.
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Die Beschlagnahme als bloss provisorische prozessuale Massnahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht. Schliesslich muss eine Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).
3. Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 1). Dieser muss sich im Verlaufe der Ermittlungen entsprechend verdichten, um eine längerfristige Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu rechtfertigen (BSK StGB I-BAUMANN, Basel 2003, Art. 59 N 74, unter Verweis auf BGE 122 IV 91, 95 f. E. 4). 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht der Beteiligung an bzw. die Unterstützung einer kriminellen Organisation. Er macht weiter geltend, selbst wenn das Bestehen einer kriminellen Organisation bejaht werden sollte, so sei er jedenfalls nicht Mitglied derselben und habe von geplanten oder begangenen Verbrechen auch nichts gewusst. Auch im Zusammenhang mit den Deliktsfällen „Harley“ und „Raub“ würden die bisherigen Beweismittel keinen Tatverdacht für seine Involvierung begründen. Bei den anderen werde er nicht einmal genannt. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass die Hells Angels eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB bilden würden, was Gegenstand einer vertieften Abklärung bilden müsse. Aus dem Haftdossier ergebe sich – und sei auch vom Haftgericht bejaht worden – ein entsprechender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Überdies stehe er im Verdacht noch weitere Delikte begangen zu haben, was für die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme spreche.
- 4 - 3.2 Den Straftatbestand des Art. 260ter StGB setzt, wer sich an einer Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Der Tatbestand setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus, welche geplant wurde, um unabhängig von einer Änderung der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dauerhaft zu bestehen, und welche vor allem durch die Unterwerfung unter Anweisungen, Arbeitsteilung, Intransparenz und Professionalität, die in den verschiedenen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrscht, gekennzeichnet wird. Der verbrecherische Zweck muss nicht ausschliesslicher sein, zumindest im Wesentlichen ist jedoch ein solcher vorausgesetzt (BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist über längere Zeit hinweg eine Raumüberwachung des Büros des Präsidenten der Hells Angels (B.______) durchgeführt worden, durch welche in Ton und Bild Ereignisse und Besprechungen aufgezeichnet wurden, welche konkrete Hinweise auf verschiedene, vor allem versuchte Straftaten bzw. strafbare Vorbereitungshandlungen ergeben. Wie die Beschwerdekammer in den beiden von der Beschwerdegegnerin eingereichten Haftverlängerungsentscheiden vom 1. Juni 2004 (BK act. 6.1, 6.2) bereits ausgeführt hat, berechtigten die Protokolle dieser Raumüberwachung zur Annahme, es handle sich bei den Hells Angels – oder zumindest einer Kerngruppe unter dem Deckmantel der Hells Angels – nicht um einen harmlosen Club von Liebhabern des Motorradhobbys. Ob die Hells Angels ganz allgemein als kriminelle Vereinigung einzustufen sind oder ob dies eventuell nur auf einzelne Sektionen, Untergruppen oder das Führungsteam der Hells Angels zutrifft, bedarf einer vertieften Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Als kriminell gilt eine Organisation nur, wenn sie bezweckt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, und sie ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält (wobei dieses Kriterium in der Lehre kontrovers diskutiert wird; siehe z.B. BSK StGB II-BAUM- GARTNER, Basel 2003, Art. 260ter N 7; ARZT, StGB 260ter N 136 – 141, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998; vor allem ROULET, Das kriminalpolitische Gesamtkonzept im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Bd. 2219, 1997, S. 125 ff.). Offen auftretende kriminelle Gruppierungen werden von der Anwendung des Art. 260ter StGB erfasst, wenn der interne Aufbau und der Kreis der Mitglieder und Hilfspersonen qualifiziert und systematisch verschleiert wird. Das Merkmal der Geheimhaltung geht über die im Allgemeinen mit deliktischen
- 5 - Verhaltensweisen verbundene Diskretion hinaus. Die Geheimhaltung muss sich nicht notwendigerweise auf das Bestehen der Organisation selbst beziehen, sondern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer (BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3; BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260ter N 7). Eine Abschottung kann unter anderem gerade dadurch erreicht werden, dass die kriminelle Organisation einen Anschein von Legalität erweckt, indem sie erlaubte Unternehmungen betreibt und sich dabei ein entsprechendes Beziehungsnetz aufbaut (ROULET, a.a.O., S. 126). Zumindest scheint zum heutigen Zeitpunkt festzustehen, dass die Hells Angels eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur aufweisen; die speziellen Funktionen (z.B. „sergeant at arms“) deuten auf eine gewisse Arbeitsteilung hin. Protokolle der Raumüberwachung ergeben ferner Hinweise auf eine gewisse hierarchische Struktur und die Abschottung nach aussen mindestens eines Kreises innerhalb der Hells Angels. Bei der Sektion Zürich der Hells Angels sind zwar grundsätzlich weder Aufbau noch Zusammensetzung als solche geheim. Die kriminellen Handlungen, für die sich bisher aus dem Dossier ein Tatverdacht ergab, betreffen nur eine Gruppe innerhalb der Hells Angels. Es besteht deshalb der Verdacht, ein Teil der Mitglieder der Hells Angels begehe Gewaltverbrechen bzw. sei bereit dazu bzw. stifte dazu an, mit dem Zweck sich dadurch zu bereichern. Dieser kriminelle Kern und dessen kriminelle Aktivitäten scheinen danach durch den Schleier der nicht kriminellen, jedoch durch Gruppenloyalität zur Verschwiegenheit gegenüber der Justiz verpflichteten Mitglieder gedeckt zu werden (zu eng die Definition der Geheimhaltung bei ARZT, a.a.O., StGB 260ter N 142 ff.). Ein Indiz für eine wirkungsvolle Abdeckung krimineller Aktivitäten eines Kerns (immer im Sinne des Tatverdachts) bildet auch der Umstand, dass Mitglieder bei den Hells Angels zwar grundsätzlich Personen aller Berufsgruppen werden können, ausgenommen genau Angehörige der Polizei und Justiz. Das Bestehen eines durch Mitgliederbeiträge geäufneten Fonds zur Unterstützung bei finanziellen Problemen der Mitglieder lassen auf eine besonders starke Gruppensolidarität schliessen. Zur Zeit ist deshalb jedenfalls noch vom Verdacht einer kriminellen Organisation unter dem Schleier der nach aussen offen auftretenden Hells Angels auszugehen. Ohne deutliche Konkretisierung dieses Tatbestands werden sich Zwangsmassnahmen gestützt auf den alleinigen Tatverdacht der kriminellen Organisation allerdings nicht auf Dauer aufrechterhalten lassen. 3.3 Um dem Beschwerdeführer gehörende Vermögenswerte zu beschlagnahmen, bedarf es eines konkreten Tatverdachts auf Beteiligung an oder wenigstens Unterstützung der kriminellen Organisation durch ihn persönlich. Im Vordergrund steht vorerst die Frage, ob der Beschwerdeführer – in wel-
- 6 chem Umfange auch immer – in die mutmasslichen Vorbereitungshandlungen für einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Geldtransport beim Einkaufszentrum F.______ persönlich involviert war. Der Beschwerdeführer erachtet die durch das Strafverfahren bisher erbrachten Indizien dafür nicht für ausreichend. Unter Berücksichtigung der im Haftverfahren von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten und den sich daraus ergebenden Indizien mag dies allenfalls insofern zutreffen, als die Indizien für eine aktive Rolle bei der Vorbereitungshandlung wenig bestimmt sind. Die Videoaufzeichnungen machen freilich andererseits auch deutlich, dass der Beschwerdeführer schon früh über die Planung weitgehend auf dem Laufenden gewesen sein muss. Die Videoaufzeichnung vom 3. Dezember 2003 zeigt etwa, dass er die intensive Diskussion zwischen B.______ und C.______ mitbekommen hat. Berücksichtigt man die sich aus diesen Aufzeichnungen mehrfach ergebende grosse Sorge B.______s, C.______s und D.______s – letztere zwei die mutmasslichen Hauptinitiatoren – um die Geheimhaltung, so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer als derart vertrauenswürdig erachtet wurde, dass in seiner Gegenwart offen ein derartiges Verbrechen geplant werden konnte. Verbindet man diese Erkenntnis mit dem Umstand seines Kontakts mit dem mutmasslich als Räuber vorgesehenen französischen Hells Angels-Mitglied E.______, so begründet dies den Verdacht, der Beschwerdeführer gehöre entweder zum inneren kriminellen Kern der Hells oder unterstütze diesen.
4. Zu prüfen ist somit, ob auch der jeweilige konkrete Beschlagnahmegrund für die Beschlagnahme der einzelnen Gegenstände gegeben ist. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat unter den Nrn. 2 – 42 der Liste der beschlagnahmten Gegenstände Schusswaffen, andere Waffen (bzw. als Waffen einsetzbare Gegenstände, z. B. Nr. 42), Waffenzubehör (z.B. Schalldämpfer), Munition sowie eine Schutzweste und zwei Wollmützen beschlagnahmt. Mindestens im Sinne einer vorläufigen Zuordnung sind auch die zahlreichen Messer jeder Art, die Armbrust, die beiden Elektroschockgeräte, die Schlagwaffe, das bleigefüllte Schlagleder und die mit schwerem Material gefüllten Handschuhe als Waffen einzustufen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und e des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 [Waffengesetz; SR 514.54]). Die Wollmützen gelten als potentielles Tarnmaterial, die Schutzweste als Schutzmaterial für Überfälle oder andere gewalttätige Aktionen. Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Sicherungseinziehung bedarf es konkreter Hinweise für den erforderlichen Deliktskonnex. Sodann müssen bei diesem Beschlagnahmegrund die spezifischen Erfordernisse
- 7 als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die mutmassliche strafbare Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinreichend dargetan sein. Anders als für die Einziehung nach Art. 58 StGB als definitive Nebenstrafe genügt es für die Beschlagnahme als bloss provisorisches Sicherungselement, wenn diese Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, diese Waffen seien nie zu irgendwelchen Straftaten bestimmt gewesen oder hätten dazu gedient. Er sei Waffensammler und habe diese offen in der Wohnwand im Wohnzimmer seiner Wohnung aufbewahrt. Es ist gegenüber dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass eine Verbindung von konkreter Verwendung oder wenigstens konkret beabsichtigter Verwendung der Waffen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Straftaten (z. B. Verwendung im Zusammenhang mit der Raubvorbereitung) nicht glaubhaft gemacht wird. Offen ist damit aber nach wie vor, wie es sich mit dem Deliktskonnex unter dem Gesichtspunkt des Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation verhält. Diese setzt ja nicht Mittäterschaft an einer konkreten strafbaren Handlung im Rahmen der Organisation voraus. Beteiligung ist jede Aktivität des Beteiligten, welche für die verbrecherische Zweckverfolgung unmittelbar oder mittelbar wesentlich ist (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260ter N 10). Selbst wenn demnach Waffen einer Person, die der Beteiligung an einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, nicht für eine konkrete einzelne Straftat verwendet wurden, liegt doch der Verdacht nahe, dass dieses Waffenpotential bei Bedarf der kriminellen Organisation auch zur Verfügung gestanden hätte, sei es in der Hand des Beschwerdeführers selbst, sei es durch leihweises Zur-Verfügung-Stellen. In der faktischen Verfügbarkeit für die kriminelle Organisation aber liegt ein ausreichend konkreter Konnex zur Straftat der Beteiligung an der kriminellen Organisation. Die zahlreichen Schusswaffen mit passender Munition, die Elektroschockgeräte, die Schlagwaffen, aber auch die Schutzweste bilden ein konkret geeignetes Unterstützungspotential für eine kriminelle Organisation. Zusätzlich vorausgesetzt ist, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Dabei sind diesbezüglich keine erhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Gefahr bestünde, wenn ein Gegenstand in der Hand des Berechtigten nicht eingezogen wird (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a; 124 IV 121, 123 E. 2a). In Anbetracht der konkreten einzelnen Straftaten (im Sinne eines Tatverdachts: Vorbereitungshandlung für schweren Raub, Schuldeneintreibungen durch Nötigungen oder Erpressungen, schwere Körperverletzung an einer Person im Kanton Thurgau im Auftrag und gegen Bezahlung etc.), die hier von der mutmasslichen kriminellen Organisation ausgehen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, diese zu unterstützen bzw. sich daran
- 8 zu beteiligen, ergibt sich ohne weiteres, dass die fraglichen Waffen, Waffenbestandteile, Munition und gefährlichen Gegenstände in der Hand des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen bilden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wirft die Beschlagnahme in diesem Punkte keine Probleme auf. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4.2 In Hinblick auf eine Vermögenseinziehung nach Art. 59 Ziff. 3 StGB sind zwei Motorräder des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden. Wenn auch bei der Revision des Einziehungsrechts und dem dabei neu geschaffenen Art. 59 Ziff. 3 StGB der Gesetzgeber vor allem Finanzmittel des organisierten Verbrechens im Auge hatte, fallen doch klarerweise auch körperliche Gegenstände, deren Wert grundsätzlich in Geld ausdrück- bzw. schätzbar ist, unter diesen Vermögensbegriff (SCHMID, Art. 59 N 17 und 19 i.V.m. N 128, ferner N 133 und 193, in: Schmid [Hrsg.], a.a.O.). Fahrzeuge (von noch kommerziellem Wert) sind daher auch von diesem Vermögensbegriff erfasst. Dies ist naheliegend, kann es doch nicht im Sinne der Gesetzgebung sein, einer kriminellen Organisation zwar ihre Finanzmittel zu entziehen, nicht jedoch die von ihr benutzte oder nutzbare Infrastruktur, zu der meist auch Fahrzeuge gehören. Bei den beschlagnahmten Motorrädern handelt es sich somit um Vermögenswerte im Sinne des Art. 59 Ziff. 3 StGB. Gemäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB stehen Vermögenswerte schon dann in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, wenn die kriminelle Organisation bzw. deren Exponenten – gegen die sich die Einziehung effektiv richtet – die faktische Verfügungsgewalt über die relevanten Vermögenswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen können (SCHMID, Art. 59 N 132, a.a.O.). Dabei ist nicht massgebend, ob die betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, sondern es kommt ausschliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 58; SCHMID, Art. 59 N 129, a.a.O.). Dem ist hinzuzufügen, dass die kriminelle Organisation ja nicht „als solche“ handelt, also Verfügungen über Vermögenswerte trifft bzw. Gegenstände nutzt, sondern dass es letztlich immer natürliche Personen – Teilnehmer an der kriminellen Organisation – sind, die diese nutzen bzw. darüber verfügen. Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, Art. 59 N 193, a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils
- 9 vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Allerdings wäre es, so SCHMID (Art. 59 N 202, a.a.O.), offensichtlich übertrieben, beispielsweise einen Garagisten, der die kriminellen Aktivitäten des organisierten Verbrechens durch Vermietung eines Autos unterstützt, mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen unter diese Beweislastumkehr fallen zu lassen. Diese Beweislastumkehr trifft dabei nicht nur die eigentlichen Chefs, sondern auch die Zudiener und blossen Mitläufer, die möglicherweise zur Mitwirkung gezwungen wurden (so, wenn auch im Sinne einer Kritik: SCHMID, Art. 59 N 189, a.a.O.). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Vermutung gilt, dass für die definitive Einziehung zwar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 66 f.). Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt. Der Beschwerdeführer hat dies hier nicht dargetan. Ob der Beschwerdeführer bei der mutmasslichen Beteiligung bzw. Unterstützung der kriminellen Organisation nicht doch mindestens zeitweilig die Motorräder genutzt hat, kann heute nicht ausgeschlossen werden. Damit ist nicht mit der oben beschriebenen Eindeutigkeit dargetan, dass die Motorräder bei Bedarf nicht doch der mutmasslichen kriminellen Organisation zur Verfügung standen. Die Beschlagnahme ist deshalb grundsätzlich durch Art. 65 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 59 Ziff. 3 StGB abgedeckt. Sie ist auch nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Beschlagnahme des Laptops (Liste Nr. 1) nicht auf den Beschlagnahmegrund der Beweismittelbeschlagnahme berufen, sondern diesen Gegenstand unter den zu Sicherungszwecken einzuziehenden Gegenständen aufgeführt (Beschlagnahmeverfügung: BK act. 1.2 S. 3). Auch im Rahmen ihrer Stellungnahmen hat die Beschwerdegegnerin für den Laptop keinen zusätzlichen Beschlagnahmegrund nachgeschoben. Zwar wird in der Beschlagnahmeverfügung in Klammer hinter dem Beschrieb des Artikels „verbotenes pornographisches Material beinhaltend“ angeführt, indessen ist ein entsprechender Vorwurf gegen den Beschwerdeführer nie auch nur erwähnt oder gar ansatzweise konkretisiert worden, weshalb eine Sicherheitsbeschlagnahme nicht darauf abgestützt werden kann. Es erscheint hingegen an sich schon angezeigt, dass sämtliches Akten- bzw. Informatikmaterial, welches Informationen (etwa bezüglich Geschäften der kriminellen Organisation, Geldflüssen etc.)
- 10 enthalten könnte, ausgewertet wird. Indessen sind seit Sicherstellung dieser IT Komponenten bereits rund vier Monate vergangen. Die Bundeskriminalpolizei hätte innert dieser Zeit wenn nicht eine völlige Auswertung, so doch ohne weiteres einen Backup vornehmen und so die Daten für sich sichern können. Unter dem Titel der Beweismittelbeschlagnahme rechtfertigt sich deshalb eine wesentlich längere Beschlagnahme des Laptops nicht. Beim Tatverdacht auf eine kriminelle Organisation ergibt sich anders als bei den Waffen (siehe zuvor E. 4.1) ein Konnex (im Sinne des Art. 58 StGB) zwischen den möglichen Straftaten und solchen Gegenständen nicht aus sich heraus und ohne weiteres. Die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich zu schützen, und die Beschlagnahme des Laptops (Liste Nr. 1) ist aufzuheben.
5. Der Beschwerdeführer ist nur in einem sehr geringen Umfange mit seinem Rechtsbegehren durchgedrungen, weshalb ihm die Gerichtsgebühr, die auf Fr. 1'600.-- festgesetzt wird, zum weit überwiegenden Teil unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt wird (Art. 156 Abs. 3 OG i.V.m. Art. 245 BStP). Angemessen erscheint eine Auflage an den Beschwerdeführer im Umfange von Fr. 1'450.--. Im gleichen Verhältnis ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen, wenn keine Kostennote eingereicht wird. Angemessen erscheint ein entsprechend reduzierter Betrag von Fr. 150.-- (inkl. MwSt).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
- 11 - 1. Die Beschwerde wird teilweise geschützt und die Beschlagnahme über den Laptop (Liste Nr. 1) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'600.-- festgesetzt, wovon der Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses einen Betrag von 1’450.-- zu bezahlen hat, den Rest trägt die Eidgenossenschaft. 3. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 150.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 1. Oktober 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter von Salis - Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.