Entscheid vom 12. Oktober 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiberin Contu Parteien 1. A.______ 2. B.______
Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli gegen Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Beschwerdegegnerin Gegenstand Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Papieren und Beschlagnahme (Art. 46, 48 und 50 VStrR)
Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_B 071/ 04
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Sachverhalt: A. Die B.______ (nachfolgend „B.______“), mit Domizil in Z.______, deren Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer A.______ (nachfolgend „A.______“) ist, befasst sich mit der Herstellung und dem Engros-Handel von Medikamenten bzw. Nahrungsmittelzusätzen. B.______ erhielt von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern am 13. September 2001 eine bis 31. August 2005 gültige Verteiler-Grosshandelsbewilligung für Medikamente für den damaligen Standort Y.______. Das Regionale Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz (nachfolgend – „RHI“) führte am 15. und 16. April 2004 eine Inspektion bei der B.______ in Z.______ durch. Dabei wurden zahlreiche Abweichungen von den Internationalen Regeln der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP, Anhang 1 zur Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [AMBV, SR 812.212.1]) sowie den Internationalen Regeln der Guten Vertriebspraxis (Good Distribution Practice, GDP, Anhang 2 zur AMBV) festgestellt. U. a. wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Produktion nicht erfüllt seien und selbst für eine beschränkte Produktionsbewilligung die B.______ umfangreiche Vorkehren zu treffen hätte. Der B.______ wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um die Massnahmen aufzulisten, welche es erlauben sollten, die festgestellten Mängel zu korrigieren. Das Bewilligungsersuchen würde später an Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend Swissmedic) weitergeleitet (BK act. 1.6). Am 14. Mai 2004 unterbreitete die B.______ dem RHI einen Massnahmenkatalog (BK act. 1.7). Das RHI bestätigte am 2. Juni 2004 den Eingang desselben und ersuchte um Geduld für dessen Bearbeitung (BK act. 1.8).
B. Das RHI hatte sich zuvor am 25. März 2004 allerdings bereits an Swissmedic gewandt und auf deren Wunsch u. a. Informationen über die Herstellaktivitäten der B.______ übermittelt (BK act. 3.1, 000001-000025). Das RHI wies ferner in einem Schreiben an Swissmedic vom 1. April 2004 darauf hin, dass die B.______ als Herstellerin ohne Herstellungsbewilligung auf ihrer Homepage den Direktverkauf von Arzneimitteln anbiete (BK act. 3.1, 000027 – 000029). Gestützt darauf sowie auf den oben erwähnten Inspektionsbericht eröffnete Swissmedic am 27. Mai 2004 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A.______ und Unbekannt wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen die Heilmittelgesetzgebung (BK act. 1.9 bzw. 3.2.). Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Direktors von Swissmedic vom 10. Juni 2004 (BK act. 1.1 bzw. BK act. 3.5 000123) führten Orga-
- 3 ne von Swissmedic unter Hilfestellung der Kantonspolizei Bern am gleichen Tag bei der B.______ eine Hausdurchsuchung durch. A.______ als Geschäftsführer war zeitweise anwesend und liess sich während seiner Abwesenheit vertreten. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung wurden Akten durchsucht und eine elektronische Spiegelung der Informatikmittel vorgenommen. Verschiedene Produkte der B.______ bzw. Basisprodukte, Aktenstücke, Disketten und die auf einer Harddisk (durch Spiegelung) gespeicherten Daten wurden mit Beschlagnahmeverfügung vom gleichen Tag beschlagnahmt (BK act. 1.2 bzw. BK act. 3.5 000125 – 000135).
C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters reichten die B.______ und A.______ am 14. Juni 2004 beim Bundesstrafgericht Beschwerde ein und beantragen die Versiegelung der beschlagnahmten Dokumente, Gegenstände und Informationen sowie die Aufhebung der Hausdurchsuchung, der Durchsuchung von Papieren und der Beschlagnahme. Eventualiter verlangen sie die Begründung der Beschlagnahmeverfügung, die Gewährung der Akteneinsicht und nachträgliche Frist zur Beschwerdeergänzung (BK act. 1). Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung hiess der Präsident der Beschwerdekammer am 24. Juni 2004 insofern teilweise gut, als er die provisorische Versiegelung der beschlagnahmten Papiere und Datenträger bis zum Entscheid über die hängige Beschwerde anordnete (BK_P 078/04, BK act. 8). Eine dagegen erhobene Beschwerde von Swissmedic wies das Bundesgericht am 7. September 2004 ab (BK act. 27). Swissmedic beantragt mit Eingabe vom 21. Juni 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Direktor von Swissmedic sah von der gesetzlichen Möglichkeit der Berichtigung der Zwangsmassnahme und Amtshandlung ab (BK act. 3). Die B.______ und A.______ nahmen mit Beschwerdereplik vom 5. Juli 2004 und (wegen der erst nachträglichen Zustellung der Akten von Swissmedic) mit Eingabe vom 9. Juli 2004 Stellung und beantragen die Aufhebung der vorgenommenen Zwangsmassnahmen, unter Kostenfolge (BK act. 15, 20). Swissmedic seinerseits hält mit Beschwerdeduplik vom 27. Juli 2004 an seinem Antrag fest (BK act. 24).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a). Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis u. a. des Direktors der beteiligten Verwaltung (hier des Direktors der Beschwerdegegnerin) kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974, VStrR [SR 313.0]; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002, Strafgerichtsgesetz, SGG [SR 173.71]). Beschlagnahme, Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Papieren gelten als Zwangsmassnahmen im Sinne dieser Bestimmungen (Art. 45 ff. VStrR). Die Beschwerde vom 14. Juni 2004 ist innert der dreitätigen Beschwerdefrist des Art. 28 Abs. 3 VStrR eingereicht worden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung derselben hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Formulierung stimmt in ihrem Gehalt mit dem Grundsatz überein, welchen das Bundesgericht und das Bundesstrafgericht im Bereich des BStP entwickelt haben (BGE 130 II 162; Bundesstrafgericht 27. Mai 2004, BK_ 023/04 E. 3.1., 3.2.). Danach ist nur die von einer Massnahme direkt betroffene Person berechtigt, Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin B.______ ist sowohl von der Hausdurchsuchung als auch von der Durchsuchung ihrer Geschäftsunterlagen und der Beschlagnahme ihr gehörender Unterlagen und Gegenstände direkt betroffen und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf den Beschwerdeführer A.______ persönlich trifft dies demgegenüber nicht zu. Er ist zwar Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren, jedoch richten sich die angefochtenen Zwangsmassnahmen nicht gegen ihn persönlich bzw. betreffen nicht Gegenstände, deren Inhaber er selbst ist (in diesem Sinne auch BK_B 064/04a vom 31. Juli 2004). Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin ficht grundsätzlich alle drei Zwangsmittel an, nämlich die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung der Papiere sowie die Beschlagnahme an. Je nach Beschwerdegegenstand beantwortet sich die Eintretensfrage unterschiedlich.
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2.1 Ohne weiteres einzutreten ist auf die Beschwerde gegen die Beschlagnahme, da die Beschwerdeführerin von der Zwangsmassnahme direkt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Versiegelung sei zu Unrecht unterblieben, verhält es sich gleich. Gerügt wird mit der Beschwerde nämlich nicht die Versiegelung, was nicht möglich wäre (HHAAUURRII,, Verwaltungsstrafrecht, S. 126), sondern deren Unterlassung, mithin eine Säumnis. Ein konkretes Interesse an einer nachträglichen Versiegelung besteht für die Beschwerdeführerin insofern, als bei allfälliger späterer Verweigerung der Entsiegelung die fraglichen Datenträger freigegeben werden müssten. Auch insofern ist auf die Beschwerde einzutreten (siehe auch BGE 114 Ib 357, 359 E. 4).
2.3 Anders verhält es sich hingegen mit der Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung. Diese ist längst durchgeführt und abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin die „Aufhebung“ der Hausdurchsuchung verlangt, ist deshalb schon mangels eines anfechtbaren Gegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten (HHAAUURRII,, a.a.O., S.82 f). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung mangels aktuellen praktischen Interesses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67, 69) sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Zwar ist die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entsprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeduplik eine eingeschränkte Kognition der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren geltend (BK act. 24). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen des VStrR und des SGG Anwendung. Unter dem Marginale „Gemeinsame Bestimmungen“ hält Art. 28 Abs. 2 VStrR fest, dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden könne, vorbehalten bleibe Art. 27 Abs. 3 VStrR. Letztere Bestimmung schränkt die Kognition auf Verletzung von Bundesrecht und Ermessensmissbrauch und – überschreitung ein. Sie bezieht sich allerdings auf Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Direktors der Verwaltung. Die Beschwerdekammer entscheidet nämlich in solchen Fällen als zweite Rechtsmittelinstanz (siehe dazu auch BGE 119 Ib
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12, 14; nicht anders Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.67/2003 vom 20. August 2003). Für die Kognition der Beschwerdekammer ist deshalb im vorliegenden Fall Art. 28 Abs. 2 VStrR massgeblich. Danach entscheidet die Beschwerdekammer mit freier Kognition.
4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs: Aus den ihr anlässlich der Hausdurchsuchung übergebenen Verfügungen ergebe sich nicht, welche Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) ihr überhaupt vorgeworfen werde. Ferner sei sie vom Verwaltungsstrafverfahren erst bei der Hausdurchsuchung in Kenntnis gesetzt worden. Schliesslich macht sie geltend, sie habe keine Akteneinsicht erhalten. Hinsichtlich der Akteneinsicht verhält es sich so, dass gemäss Art. 36 VStrR die Artikel 26 – 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sinngemäss gelten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung dieses Rechts im Verwaltungsstrafverfahren selbst rügt, gilt, dass beim Einsatz von Zwangsmitteln, die ihrer Natur nach notwendigerweise überraschend erfolgen müssen, um Aussicht auf Erfolg zu haben, Akteneinsicht überhaupt erst nach Durchführung der Zwangsmassnahme erfolgen kann, was sich ohne weiteres auch auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG abstützen lässt. Nachdem unmittelbar auf die Zwangsmassnahmen die Beschwerde erfolgte, gelten für die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VStrR über das Beschwerdeverfahren. Darin findet sich einzig in Art. 25 Abs. 3 VStrR eine gesonderte Bestimmung über die Akteneinsicht. Nachdem der Beschwerdeführerin schliesslich die Akten am 6. Juli 2004 durch die Beschwerdekammer eröffnet werden konnten (BK act. 17) und die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, in Kenntnis derselben eine Ergänzung ihrer Beschwerdereplik abzugeben, ist die Akteneinsicht im Verfahren der Beschwerdekammer ausreichend gewährt worden. Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, die angefochtenen Verfügungen enthielten keine ausreichende Begründung. Im VStrR findet sich keine allgemeine Regelung der Begründungspflicht von Verfügungen (siehe aber immerhin zum Strafbescheid Art. 64 f. VStrR). Auch fehlt es an einem Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des VwVG (vergleichbar demjenigen von Art. 36 VStrR zur Akteneinsicht). Für das Verwaltungsstrafverfahren sind deshalb die Anforderungen an die Begründungspflicht mit Blick auf die von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze (zum verfassungs- und konventionsgestützten Anspruch) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen (so in BGE 112 I 107, 110 E. 2 b). Aus dem Grundsatz des
- 7 rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232, 236 E. 3.2, mit Hinweis auf weitere). Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren (wegen Steuervergehen) in BGE 119 I 12 mit der Frage des Umfangs des Anspruchs des Beschuldigten auf Bekanntgabe der Anschuldigungen auseinandergesetzt. Es erwog, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden dürfe. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen vorläufig stützten, seien bekannt zu geben. Zu Beginn des Verfahrens genüge es jedoch, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Untersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben werde; auch im weiteren Verlauf sei eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf beziehe, müsse erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen (BGE 119 I 12, 18 f. E. 5). Dem Begründungsgebot kann auch mittels eines Verweises auf eine andere Begründung (konkret den Antrag des Bezirksanwalts auf Abweisung eines Haftantrags) Genüge getan werden, wobei allerdings ein blosser Hinweis auf die Akten in keinem Fall als Begründung genüge und Art. 4 alt BV verletze (z. B. in BGE 123 I 31, 34 E. 2c). Schliesslich hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem (Auslieferungs-) Haftentscheid trotz eines Begründungsverzichts des Ausländers zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht, diese jedoch nicht als qualifizierten Verfahrensfehler eingestuft (der zur Entlassung aus der Haft geführt hätte). Der Haftrichter hatte die fehlende Begründung in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht nachgeliefert (BGE
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125 I 369, 372 ff.). Das Bundesgericht liess allerdings ausdrücklich offen, ob damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als geheilt gelten könne (BGE 125 I 369, 374). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Der Beschwerdeführerin wurden im Verlaufe der Hausdurchsuchung der Durchsuchungsbefehl, die Verfügung betreffend Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie das Protokoll über die Beschlagnahme zur Kenntnis gebracht. Bei der Prüfung der Frage einer genügenden Begründung ist auf die Gesamtheit der für die Beschwerdeführerin in diesen Verfügungen enthaltenen Informationen abzustellen. Durchsuchungsbefehl und Protokoll enthalten nur den unbestimmten Hinweis auf eine mögliche Verletzung der Gesetzgebung über Heilmittel. In der Eröffnungsverfügung findet sich immerhin der Hinweis auf eine Anzeige der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (nachfolgend „Gesundheitsdirektion“) vom 1. April 2004 und den Inspektionsbericht des RHI vom 16. April 2004. Die Beschwerdegegnerin hat es in allen drei Verfügungen wie nota bene auch in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren unterlassen anzugeben, aufgrund welcher Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes (HMG SR 812.21) sie das Strafverfahren führt. Diese Unterlassung ist insofern schwer nachvollziehbar, als die Beschwerdegegnerin beim Entscheid über die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht in Eile war: Die entsprechende Verfügung datiert vom 27. Mai 2004. Sie hätte ohne weiteres im Sinne einer vorläufigen Festlegung eines Tatverdachts angeben können, welchen Bestimmungen von Art. 86 oder 87 HMG zufolge sie ein Strafverfahren eröffnet hatte. Der Hinweis auf die „Anzeige“ vom 1. April 2004 hilft ebenfalls nicht weiter, weil diese der Beschwerdeführerin nicht bekannt war, ihr am 10. Juni 2004 auch nicht zur Kenntnis gebracht wurde und daher für die Prüfung einer genügenden Begründung nicht berücksichtigt werden kann. Indem die Beschwerdegegnerin in der Eröffnungsverfügung auf den umfangreichen Bericht der RHI verweist, ergibt sich für den Beschuldigten und die Beschwerdeführerin, welche Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht im Raume stehen. So wird etwa unter Nr. 1 der beanstandeten Punkte gerade die Herstellung ohne entsprechende Bewilligung genannt und unter Nr. 27 das Anbieten, Herstellen und Verkaufen von Medikamenten, die nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen können (act. BK 1.5 S.6). Auch für Verfügungen im Verwaltungsstrafverfahren muss zur Erfüllung der Begründungspflicht die Möglichkeit eines Verweises auf eine andere Begründung möglich sein (vgl.
- 9 auch BGE 123 I 31). Durch den Verweis auf den der Beschwerdeführerin bekannten Inspektionsbericht und die darin enthaltenen detaillierten Ausführungen war der Tatverdacht wenn auch nicht hinsichtlich der möglichen Strafbestimmungen, so doch in tatsächlicher Hinsicht, und damit insgesamt gerade noch genügend spezifiziert. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort weitere Ausführungen zum Tatverdacht macht. So wird wiederum ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin nur über eine Bewilligung zum Engros-Verkauf von Arzneimitteln verfügt habe, nicht jedoch für die Herstellung von Medikamenten ohne Zulassung und ohne Bewilligung sowie für den Verkauf en détail, was ihr gerade vorgeworfen werde. Zehn der insgesamt 27 Mängel seien überdies als kritisch beurteilt worden, was allein schon eine Bewilligungserteilung ausgeschlossen hätte (BK act. 3, S. 2, 5). Vor allem aber hat die Beschwerdegegnerin auch die besonderen Beschlagnahmegründe des Art. 46 Abs. 1 lit. a – c VStrR, zwar ohne Bezeichnung der jeweils konkreten Bestimmung, jedoch von ihrem Gehalt her und bezogen auf die entsprechende Kategorie der beschlagnahmten Gegenstände ausreichend substantiiert (BK act. 3, S. 4 ff.). Für rasch auszustellende Verfügungen, wie Festnahme- und Hausdurchsuchungsbefehle, die eines sofortigen Vollzuges bedürfen, muss wegen der häufig hohen zeitlichen Dringlichkeit (anders als in dem BGE 125 I 369 zu Grunde liegenden Fall) eine relativ knappe Begründung ausreichen, welche nachträglich durch die Behörde, etwa im Beschwerdeverfahren, noch ergänzt werden kann. Die Begründung der angefochtenen Verfügungen ist damit insgesamt genügend.
5. Grundvoraussetzung für jedes Zwangsmittel bildet ein ausreichender Tatverdacht. Aus dem Dossier ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ausschliesslich den Engros-Handel betrieben, sondern mutmasslich selbst Medikamente hergestellt hat. Ob es sich bei den einzelnen Produkten letztlich um Medikamente im Sinne des HMG handelt, wird die Strafuntersuchung erst noch klären müssen. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf des Verkaufs en détail übers Internet. Aus dem Auszug der Internet- Site (BK act. 3.4) ergibt sich immerhin ein Tatverdacht für einen solchen Verkauf en détail. Der Bewilligung der Gesundheitsdirektion Bern vom 13. September 2001 ist zu entnehmen, dass explizit nur der Engros Handel („commerce de gros de médicaments en qualité de grossiste-répartiteur“) bewilligt wurde. Mithin besteht ein konkreter Tatverdacht mindestens für ei-
- 10 ne vorsätzliche Widerhandlung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG. Die Mängelliste im Inspektionsbericht wirft sodann die Frage auf, ob Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln allenfalls vorsätzlich verletzt wurden (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG). Ein ausreichender Tatverdacht ist daher ohne weiteres dargetan.
6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, A.______ habe anlässlich der Hausdurchsuchung ausdrücklich die Versiegelung verlangt und eine solche sei entgegen seiner Einsprache gegen die Durchsuchung einfach unterblieben. Die Beschwerdegegnerin stellt dies ausdrücklich in Abrede. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen diesbezüglich nicht. Alle Indizien sprechen gegen ihre Version. Auf der Rückseite der Durchsuchungsverfügung sind die Bestimmungen über die Durchsuchung von Papieren klar und deutlich wiedergegeben. A.______ hat dieses Protokoll am 10. Juni 2004, 08.45 Uhr, unterzeichnet. Es fehlt darin jeder Hinweis, wonach A.______ Versiegelung verlangt habe. Es ist unwahrscheinlich, dass eine solche Einsprache A.______ nicht entweder auf dem Durchsuchungsbefehl oder dann auf dem Protokoll der Beschlagnahme selbst vermerkt worden wäre. Dafür spricht, dass etwa auf dem Beschlagnahmeprotokoll handschriftlich der Protest A.______ dagegen vermerkt wird, dass die beschlagnahmten Waren nicht in einen klimatisierten Transporter verladen wurden (BK act. 1.2, letzte Seite). Schliesslich erwähnt auch das am folgenden Tag erstellte Protokoll über die Durchsuchung, welches vom Untersuchungsleiter der Beschwerdegegnerin und von einem weiteren Mitarbeiter unterzeichnet wurde, ausdrücklich, dass A.______ um 08.40 Uhr eingetroffen sei und nach Kenntnisgabe der Eröffnungsverfügung und des Durchsuchungsbefehls keine Einsprache gegen die Durchsuchung der Papiere erhoben habe. Das gleiche Protokoll hält auch fest, A.______ habe verlangt, im Protokoll der Durchsuchung sei zu vermerken, dass das Fahrzeug der Polizei nicht klimatisiert und dies schädlich für die beschlagnahmten Waren sei (BK act. 3.5, 000209 – 000211). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass seitens der Beschwerdeführerin eine Versiegelung bis und mit Abschluss der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nicht verlangt worden ist. Unter Hinweis auf BGE 114 Ib 357, 360, ist schliesslich festzuhalten, dass ein Siegelungsbegehren durch den Inhaber, der bei der Durchsuchung anwesend ist, sofort zu verlangen ist. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspreche dem Zweck dieses Instituts. Ein Siegelungsbegehren kann jedenfalls klarerweise nicht nachträglich erst nach Tagen, etwa im Rahmen einer Beschwerdeschrift
- 11 gestellt werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Die mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 24. Juni 2004 angeordnete provisorische Versiegelung fällt damit ohne weiteres dahin.
7. In ihrer Beschwerdeantwort beruft sich die Beschwerdegegnerin für die beschlagnahmten Papiere und EDV Daten auf den Grund der Beweismittelbeschlagnahme, für die beschlagnahmten Arzneimittel und Wirkstoffe wird Sicherheitsbeschlagnahme geltend gemacht.
7.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen. Dabei genügt die Möglichkeit, dass Gegenstände unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., S. 313 N 2). Vorliegend geht es um den Tatverdacht der unbewilligten Herstellung von Medikamenten und des unerlaubten Verkaufs von Medikamenten en détail. Beschlagnahmt wurden in geringerem Umfang Papiere (z.B. Bilanz und Buchhaltung), in grösserem Umfang (inkl. Spiegelung Harddisk) elektronische Daten aus dem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin. Solche Geschäftsunterlagen sind grundsätzlich und hier konkret geeignet, als Beweismittel hinsichtlich des obgenannten Tatverdachts zu dienen. Insbesondere können sie Auskunft über Herstellung sowie Art und Umfang der Verkaufstätigkeit geben. Eine weitere Konkretisierung der Beweismitteleignung ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich. Die Beschlagnahme bietet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine Probleme. Sollte die Beschwerdeführerin konkreten Bedarf bezüglich einzelner Papiere oder elektronisch gespeicherter Daten haben, kann sie sich an die Beschwerdegegnerin wenden, um entsprechende Kopien herstellen zu lassen.
7.2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Im Vordergrund steht hier die Beschlagnahme zum Zwecke einer allfälligen definitiven Sicherungseinziehung nach Art. 58 StGB. Danach sind Gegenstände einzuziehen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Beschlagnahme als bloss provisorische prozessuale Mass-
- 12 nahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht. Insofern muss es für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung einer allfälligen Sicherungseinziehung genügen, wenn Gegenstände mit einiger Wahrscheinlichkeit die Sicherheit von Menschen beeinträchtigen können. Vorliegend wurden Waren beschlagnahmt, die die Beschwerdegegnerin mindestens zum erheblichen Teil als Heilmittel einstuft. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es handle sich demgegenüber um Nahrungsmittel bzw. Nahrungsergänzungsstoffe, und schliesst daraus sinngemäss auf deren Unbedenklichkeit hinsichtlich der Sicherheit von Menschen. Die Beschwerdegegnerin nimmt durch ihren Dr. C.______ zu einer Reihe von Stoffen bzw. bereits fertig gestellten Produkten Stellung. Er weist darauf hin, dass diese als Arzneimittel-Wirkstoffe gemäss Stoffliste gelten bzw. als pharmakologisch aktive Substanzen zu qualifizieren seien (BK act. 3.6, 000273 – 000279). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können Erkenntnisse aus der laufenden Untersuchung im Beschwerdeverfahren solange berücksichtigt werden, als sie noch im Schriftenwechsel eingebracht werden können (was hier der Fall war). Nachdem die Beschwerdeführerin mutmasslich über keine gültige Bewilligung für Herstellung und Vertrieb en détail verfügt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus den beschlagnahmten Waren bei Freigabe Heilmittel hergestellt würden, welche den Anforderungen der Heilmittelgesetzgebung auch unter dem Aspekt der Sicherheit der Konsumenten nicht genügen, von denen mithin eine Gefährdung ausgehen könnte. Insofern ist die Beschlagnahme gerechtfertigt. Unter Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzips sollte die Beschwerdegegnerin allerdings mit einer Feintriage nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuwarten, um allfällige Produkte auszuscheiden, die sich unter Sicherheitsaspekten als unbedenklich erweisen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen.
8. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]). Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten mangels anderer Bestimmung zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen (Art. 156 Abs. 7 OG). Die teilweise erst im Beschwerdeverfahren vervollständigte Begründung führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht
- 13 zu ihrer Befreiung von den Verfahrenskosten. Die Sachlage ist hier eine andere als die im von den Beschwerdeführern angeführten BGE 122 II 274, 285 ff. E. 6. Die Kosten werden daher den unterliegenden Beschwerdeführern – das Nichteintreten auf die Beschwerde A.______ ist dem Unterliegen gleichzusetzen – unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Entscheid über die Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen folgt den amtlichen Kosten. Entsprechend haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre anwaltliche Vertretung. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits kann keine Entschädigung beanspruchen, da es sich bei ihr um eine mit der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Rechts betrauten Organisation handelt (Art. 159 Abs. 2 OG, in fine; vgl. BGE 128 V 263, 271 E. 7, BGE 118 V 158, 169 f. E. 7).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.— und bei solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 14. Oktober 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Fürsprecher Georg Friedli (dreifach) - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.