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Bundesstrafgericht 08.09.2004 BK_B 053/04

8. September 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,763 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Antrag auf Entsiegelung (Art. 69 BStP);;Antrag auf Entsiegelung (Art. 69 BStP);;Antrag auf Entsiegelung (Art. 69 BStP);;Antrag auf Entsiegelung (Art. 69 BStP)

Volltext

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer BK_B 053/04

Entscheid vom 8. September 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Keller und Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft

Gesuchstellerin gegen A.______

Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz

Gegenstand Antrag auf Entsiegelung (Art. 69 BStP)

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Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten des Vereins „Hells Angels MC Switzerland Zürich“ und weitere Mitglieder des Vereins wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation. Am 29. April 2004 nahm sie im Rahmen dieses Verfahrens unter anderem A.______ (nachfolgend „A.______“) fest und versetzte ihn in Untersuchungshaft. Gleichzeitig nahm sie in dessen Wohnung eine Hausdurchsuchung vor und beschlagnahmte zahlreiche Gegenstände, unter anderem Papiere, einen Computer, mehrere Natels und elektronische Speichermedien. Auf Einsprache A.______s vom 2. Mai 2004 versiegelte die Bundesanwaltschaft das gesamte Beschlagnahmegut.

B. Mit ihrer Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Mai 2004 beantragte die Bundesanwaltschaft die Entsiegelung des Beschlagnahmegutes und suchte um die Ermächtigung nach, dieses zu durchsuchen. Nachdem A.______ verschiedene Aktenstücke durch seinen Anwalt verlangt und in der Folge von der Bundesanwaltschaft auch zugestellt erhalten hatte, teilte er mit Gesuchsantwort vom 30. Juni 2004 dem Bundesstrafgericht mit, welche Gegenstände entsiegelt werden könnten und welche unter Siegel zu bleiben hätten. Am 21. Juli 2004 verfügte die Bundesanwaltschaft im Sinne der Gesuchsantwort und stellte fest, dass die vom Gesuchsgegner freigegebenen Gegenstände vom Siegelungsantrag vom 2. Mai 2004 nicht erfasst seien. Versiegelt blieben jedoch mindestens bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts folgende Gegenstände: ein blauer Ordner „B.______“; ein Laptop mit einer CD-ROM, acht Computerdisketten und ein Plastikbehälter (mit vermutlich neun weiteren elektronischen Speichermedien); eine Agenda metallic-silber; ein orangefarbenes Natel Nokia mit SIM-Karte.

C. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2004 hielt die Bundesanwaltschaft am Antrag vom 14. Mai 2004 hinsichtlich der noch unter Siegel befindlichen Gegenstände fest. Da die Vernehmlassung keine neuen Tatsachen enthielt, wurde sie dem Gesuchsgegner lediglich zur Kenntnis zugestellt.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP sind beschlagnahmte Papiere zu versiegeln und zu verwahren, wenn der betroffene Inhaber der Papiere Einsprache gegen deren Durchsuchung erhebt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 70 N 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Für diesen Entscheid ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 BStP).

2. 2.1 Beschlagnahmte Papiere sollen nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und ein hinreichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4). Der Betroffene kann der Entsiegelung und damit der Durchsuchung beschlagnahmter Papiere ein Recht auf Geheimhaltung im Sinne eines Berufsgeheimnisses entgegenhalten (Art. 77 BStP i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BStP). Privatgeheimnisse sind in grösstmöglicher Weise zu schonen, und dem Betroffenen ist vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der Unterlagen auszusprechen (Art. 69 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BStP). 2.2 Im vorliegenden Verfahren ist nur noch über die Entsiegelung folgender Gegenstände zu befinden: ein blauer Ordner „B.______“; ein Laptop mit einer CD-ROM, acht Disketten und ein – vermutlich elektronische Speichermedien enthaltender – Plastikbehälter; eine Agenda metallic-silber; ein orangefarbenes Natel Nokia mit SIM-Karte (vgl. BK act. 7 und 9). 2.2.1 Der Gesuchsgegner wendet zunächst in genereller Weise ein, die versiegelten Gegenstände seien wahllos und ohne konkreten, nachvollziehbaren Bezug auf ein Delikt und in Verletzung von Art. 67 Abs. 3 BStP zur Nachtzeit beschlagnahmt worden. Im Übrigen seien die zu beschlagnahmenden Beweismittel im Durchsuchungsbefehl nicht konkretisiert worden. Vor der Entsiegelung müsse ihm zumindest Gelegenheit gegeben werden, sich zum Inhalt der Papiere und Speichermedien zu äussern, um der gesetzlich vorgeschriebenen, grössten Schonung von Privatgeheimnissen Rechnung

- 4 zu tragen. So dürften private Unterlagen wie die Korrespondenz mit seiner Krankenkasse nicht gesichtet werden. Zu Recht weist die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass vor einer Hausdurchsuchung nicht bekannt sei, welches Beweismaterial sich im Herrschaftsbereich des Betroffenen befinde, weshalb das sicherzustellende Material im Hausdurchsuchsuchungsbefehl nicht detailliert habe umschrieben werden können. Es kommt hinzu, dass im Voraus häufig auch nicht bestimmt werden kann, welches Material als Beweismittel für den geltend gemachten – und in casu nicht streitigen – dringenden Tatverdacht überhaupt dienen kann. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die Hausdurchsuchung sei zu Unrecht zur Nachtzeit erfolgt, ist sein Einwand vorliegend unbegründet: Art. 67 Abs. 3 BStP erlaubt zwar nächtliche Hausdurchsuchungen nur bei dringender Gefahr. Diese Ordnungsvorschrift schützt das Privatleben und die Privatsphäre zur Nachtzeit, jedoch nicht die Verteidigungsrechte eines Angeschuldigten. Sie soll lediglich sicherstellen, dass der Betroffene nicht ohne Not in der Nachtruhe gestört wird. Ihre allfällige Verletzung könnte zwar mit Beschwerde gerügt werden, sie würde aber nicht zu einem Verwertungsverbot bezüglich zur Nachtzeit zwangsweise erhobener Beweismittel führen. Im Übrigen gibt es vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Strafverfolgungsbehörden die Hausdurchsuchung im Rahmen einer gross angelegten Aktion aus polizeitaktischen Gründen zu Unrecht zur Nachtzeit durchgeführt hätten. 2.2.2 Im Weiteren opponiert der Gesuchsgegner bezüglich der Entsiegelung des Laptops und der elektronischen Speichermedien zwar nicht grundsätzlich, hingegen wendet er ein, dass die dort gespeicherte E-Mail-Korrespondenz nicht eingesehen werden dürfe, da es sich dabei um eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) handeln würde. Die vorgeschriebenen Bewilligungen für solche Überwachungsmassnahmen seien von der Bundesanwaltschaft weder beantragt noch von einem Gericht je erteilt worden. Dasselbe gelte für die auf dem sichergestellten orangefarbenen Natel Nokia bzw. dessen SIM- Karte gespeicherten Daten. Die Einwendungen sind unbegründet. Das BÜPF hat nicht alle Ermittlungshandlungen im Bereich der postalischen, telefonischen oder elektronischen Kommunikation zum Gegenstand, sondern grundsätzlich nur die geheimen, das heisst die dem Betroffenen verborgenen Überwachungs- und Ermittlungsmassnahmen (vgl. Botschaft vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgeset-

- 5 zen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998, S. 4245; siehe auch HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 66 ff.; vgl. auch Art. 179bis und 179octies StGB). So fällt etwa auch die nachträgliche Ermittlung so genannter Randdaten (Verbindungsnachweise, Absenderidentifikation von elektronischer Post u.ä.) von in der Vergangenheit liegenden Kommunikationsvorgängen unter die Genehmigungspflicht gemäss BÜPF, wenn der Betroffene nicht darum weiss (vgl. z.B. BGE 126 I 50). Ist er über die geplante Ermittlungsmassnahme im Bild, erfolgt sie jedoch ohne sein Einverständnis, so ist ebenfalls eine nach dem Verfahren des BÜPF zu erwirkende richterliche Genehmigung erforderlich, wenn die Daten beim einem Dritten, der dem Post- und Telekommunikationsgeheimnis untersteht (Post, Telefongesellschaft, Provider u.ä), erhoben werden sollen. Telekommunikationsgesellschaften sind nur berechtigt, Informationen über den Telekommunikationsverkehr zu edieren, wenn der Betroffene sein Einverständnis gibt oder wenn eine richterliche Genehmigung vorliegt. In der hier zu beurteilenden Konstellation soll die von der Bundesanwaltschaft beantragte Sichtung der versiegelten elektronischen Datenträger weder ohne Wissen des Gesuchsgegners erfolgen noch muss für die Erhebung der Daten auf die Datensammlung eines dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterstehenden Dritten zurückgegriffen werden. Es handelt sich allein um beim Gesuchsgegner beschlagnahmte, auf elektronischen Datenträgern gespeicherte Daten, die ohne weiteres auch in Papierform vorliegen könnten: im Natel-Telefonbuch gespeicherte Telefonnummern und Verbindungsnachweise, elektronisch versandte und empfangene Mails und ähnliches. Deren Erhebung, Sichtung und Verwertung untersteht allein den üblichen, die Verwertung von Beschlagnahmegut betreffenden strafprozessualen Regeln, nicht jedoch dem Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (so auch HANSJAKOB, a.a.O., S. 69). 2.2.3 Schliesslich bringt der Gesuchsgegner vor, die beschlagnahmte Agenda metallic-silber aus dem Jahre 1998 dürfe nicht eingesehen werden, da die Einträge keinerlei Bezug zum hängigen Strafverfahren hätten. Dasselbe scheint er für den blauen Ordner „B.______“ geltend zu machen. Ob ein solcher Bezug besteht, ist allein von den Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden, was erst nach Sichtung der Agenda und des Ordners möglich sein wird. Private Unterlagen (wie etwa die Korrespondenz des Gesuchsgegners mit seiner Krankenkasse), sind – wenn sie keinerlei Bezug zum Verfahren haben – für dieses nicht von Belang und werden dem Gesuchsgegner deshalb herauszugeben sein.

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3. Der Gesuchsgegner macht kein über die prozessualen, hier nicht anwendbaren Regeln des BÜPF hinausgehendes Recht auf Geheimhaltung geltend (etwa im Sinne von Art. 77 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BStP) – ein solches wäre auch nicht ersichtlich. Die Wahrung von Privatgeheimnissen steht einer Entsiegelung von Beschlagnahmegut nicht grundsätzlich entgegen. Die Durchsuchung der versiegelten Unterlagen und Datenträger ist geeignet, zur Aufklärung des hier nicht streitigen Tatverdachts beizutragen und diese Durchsuchung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Versiegelung der beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger ist unter diesen Umständen antragsgemäss aufzuheben und die Bundesanwaltschaft ist zu ermächtigen, diese unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben, das heisst in Anwesenheit und nach Anhörung des Gesuchsgegners und unter grösster Schonung seiner Privatgeheimnisse, zu entsiegeln und zu durchsuchen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft um Entsiegelung der am 29. April 2004 beschlagnahmten Papiere und elektronischen Datenträger wird gutgeheissen. 2. Die Bundesanwaltschaft wird ermächtigt, die Papiere und Datenträger in Anwesenheit und nach Anhörung des Gesuchsgegners oder dessen Vertreters zu entsiegeln und zu durchsuchen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 8. September 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Claude Hentz - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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