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Bundesstrafgericht 02.12.2011 BK.2011.14

2. Dezember 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,554 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Volltext

Beschluss vom 2. Dezember 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

KANTON THURGAU, Obergericht des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2011.14

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Sachverhalt:

A. Im Strafverfahren gegen B. wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, Zechprellerei, mehrfachen betrügerischen Konkurses, Misswirtschaft sowie mehrfacher Unterlassung vertrat Rechtsanwalt A. B. vor dem Bezirksgericht Steckborn (nachfolgend „Bezirksgericht“). Gegen dessen Urteil vom 14. Mai 2009 gelangte B. mit Berufung vom 10. September 2010 ans Obergericht Thurgau (nachfolgend „Obergericht“). Das Obergericht sprach B. mit Entscheid vom 6. April 2011 Fr. 4'214.90 für das erstinstanzliche Verfahren zusätzlich zu dem vom Bezirksgericht Steckborn bereits ausbezahlten Betrag sowie Fr. 4'262.10 zuzüglich Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren vor Obergericht zu (act. 1.1, Ziff. 5). Dabei sprach es A. einen angemessenen und notwendigen Aufwand von 20 Stunden à je Fr. 200.-- für das Berufungsverfahren zu, anstelle der von A. verlangten 29.7 Stunden (act. 1.1, Ziff. 5, S. 2). Der Entscheid wurde A. am 4. Juli 2011 zugestellt (vgl. Gerichtsurkunde in Verfahrensakten, SBR.2010.32, Unterlagen Obergericht Thurgau).

B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 14. Juli 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

„1. Ziff. 5, letzter Satzteil (Entschädigung von Fr. 4'262.10 plus 8 % Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren) des angefochtenen Entscheides vom 6. April 2011 sei aufzuheben.

2. Der Staat Thurgau sei zu verpflichten, den amtlichen Verteidiger für seine Arbeit im Berufungsverfahren SBR.2010.32 Staat / B. mit Fr. 6'370.75 zu entschädigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

In seiner Beschwerdeantwort vom 12. August 2011 beantragt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Beschwerdereplik vom 9. September 2011 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 9). Mit Schreiben vom 15. September 2011 verzichtete das Obergericht auf Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 11). Dies wurde A. am 20. September 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 12). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid des Berufungsgerichts des Kantons kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]; RUCK- STUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 16 ff.). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch die angefochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm für seine im Berufungsverfahren geleisteten Bemühungen geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 52 Abs. 2 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege vom 17. Juni 2009 [Zivil- und Strafrechtspflege, ZSRG; RB 271.1]; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 StPO N 2). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind in einer Schlussrechnung einzureichen, welche eine spezifizierte Aufstellung der mandatsbezogenen Tätigkeiten einschliesslich Barauslagen enthält (§ 13 Abs. 2 Verordnung des Obergerichts über den

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Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen vom 9. Juli 1991, AnwT/TG, RB 176.31). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei die maximale Gesamtgebühr gemäss den ordentlichen Ansätzen nicht überschritten werden darf (§ 13 Abs. 2 AnwT/TG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (§ 13 Abs. 2 AnwT/TG). In Strafsachen beträgt die Grundgebühr für die Vertretung im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren bis Fr. 7'000.--, wobei in aussergewöhnlichen Fällen, namentlich in Verfahren mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigen Aktenmaterial, mit sehr umfangreicher Korrespondenz, mit aufwändiger Instruktion, mit zahlreichen Einvernahmen oder bei in anderer Weise komplizierten Verfahren, das Maximum überschritten werden kann (§ 5 AnwT/TG). Im Rechtsmittelverfahren wird jedoch ein bis zwei Drittel der Grundgebühr berechnet, wobei der Streitwert oder die Bedeutung der Sache in der betreffenden Instanz massgebend sind (§ 7 AnwT/TG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche Regelung zulässig, soweit – wie dies vorliegend der Fall ist – dabei auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Rücksicht genommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009).

2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Komplexität und der Umfang des Verfahrens ein Aktenstudium von 18.7 Stunden rechtfertige. Unter anderem habe er sich mit dem 48-seitigen Urteil des Bezirksgerichts sowie mit der 633-seitigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Gallen auseinandersetzen müssen. Weiter betont der Beschwerdeführer, dass er stets um Effizienz bemüht gewesen sei, da er sich jeweils erst kurz vor dem Prozess in die Akten eingelesen und stellenweise Kopien seiner vorinstanzlichen Plädoyernotizen benutzt habe. Weiter bemängelt er, der Beschwerdegegner habe nicht genau dargetan, welche Verrichtungen sinnlos oder unnötig gewesen seien, sondern behaupte pauschal, 29.2 Stunden seien zu hoch. Zudem sei selbst vom Obergericht im Berufungsentscheid vom 6. April 2011 festgestellt worden, dass es sich vorliegend um einen aussergewöhnlichen Fall handle (act. 1). Im Entscheid vom 6. April 2011 hält das Obergericht des Kantons Thurgau fest, der Offizialverteidiger sei für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'062.10 (gemäss Dispositiv Ziff. 5 Fr. 4'262.10; vgl. act. 1.1, S. 2) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von 29.2 Stunden erweise sich als zu hoch, 16 Stunden für die Vorbereitung des Berufungsverfahrens erschienen als angemessen. Als Barauslagen wurde dem Verteidiger der Betrag von Fr. 62.10 sowie für die Berufungsverhandlung weitere 4 Stunden zugestanden (act. 1.1, Ziff. 17.b, S. 59). Im

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Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. August 2011 erläuterte der Beschwerdegegner, vom geltend gemachten Aufwand von 29.7 Stunden (Anmerkung: hierbei handelt es sich wohl um einen Verschrieb, da der Beschwerdeführer lediglich 29.2 Stunden Aufwand geltend machte) seien zuerst einmal 3.6 Stunden für die Berufungserklärung samt Rechtsbegehren und Beweisergänzungsanträgen abzuziehen. Diese Aufwendungen stellten Bestandteil des erstinstanzlichen Urteils dar. Weiter seien 0.3 Stunden für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verschiebung infolge Krankheit des Beschwerdeführers sowie 0.3 Stunden für die Erstellung der Kostennote in Abzug zu bringen. Die Berufungsverhandlung samt Fahrt und Nachbearbeitung wurde – wie bereits im Entscheid ausgeführt – mit 4 Stunden eingesetzt (act. 6, S. 2). Von den übrigen 21.5 Stunden (respektive 21 Stunden) wurden bis auf 16 Stunden weitere Abzüge gemacht, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe durch das erstinstanzliche Verfahren über eingehende Aktenkenntnis verfügt, habe vor zweiter Instanz keine neuen Argumente vorgebracht und das Studium der Anklageschrift hinsichtlich eines Verfahrens im Kanton St. Gallen, welches angeblich im Zusammenhang mit dem Verfahren B. stehen solle, sei nicht notwendig gewesen (act. 6, S. 2). Von beiden Parteien unbestritten geblieben ist die Festsetzung des Stundenansatzes auf Fr. 200.--.

2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist das Obergericht verpflichtet, seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen, damit er für den amtlichen Verteidiger nachvollziehbar ist (vgl. auch BGE 129 I 232, E. 3.2). Dieser Begründungspflicht kommt der Beschwerdegegner in seinem Urteil vom 6. April 2011 nicht nach (vgl. act. 1.1, S. 59). Aufgrund der nachgelieferten Begründung des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort (act. 6) sowie der vollen Kognition der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, kann diese Gehörsverletzung jedoch als geheilt betrachtet werden.

2.4 In seiner Kostennote vom 6. April 2011 macht der Beschwerdeführer die Aufwendung von 0.3 Stunden für einen Brief vom 7. September 2010 an seinen Klienten, inkl. Fr. 2.-- für das Porto geltend. Diese Aufwendungen erfolgten vor der Berufung ans Obergericht und sind deswegen zur Nachbearbeitung im erstinstanzlichen Verfahren zu zählen, wofür er bereits entschädigt wurde. Er kann sie daher nicht im vorliegenden Verfahren geltend machen. Dasselbe gilt auch für die aufgeführten Aufwendungen für den 8. September 2010 (Telefon an RA mm, 0.1 Stunden und Telefongebühren Fr. 0.50).

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2.5 Der Beschwerdeführer veranschlagt für seine Aufwendungen für die 4-seitige Berufung ans Obergericht vom 10. September 2010 einen Zeitbedarf von 3.2 Stunden. Entgegen den Darstellungen des Beschwerdegegners sind die Aufwendungen für das Verfassen einer Beschwerdeschrift nicht dem erstinstanzlichen Verfahren zuzurechnen. Der vom Beschwerdeführer beanspruchte Zeitaufwand von 3.2 Stunden erscheint nicht als übersetzt und ist daher nicht zu beanstanden.

2.6 Für das Erstellen der Kostennote stellte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 0.3 Stunden in Rechnung. Diese Position zählt zur Sekretariatsarbeit, weswegen sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers von Fr. 200.-- enthalten und nicht mehr separat zu vergüten ist (vgl. HAEFELIN, a.a.O., S. 294). Nicht zu beanstanden ist hingegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 0.3 Stunden für die infolge seiner Krankheit notwendigen Verschiebung der Verhandlung. Auch für den amtlichen Verteidiger ist eine Erkrankung nicht ausgeschlossen und er hat dafür – sofern keine Hinweise für ein missbräuchliches Verhalten erkennbar sind – nicht einzustehen.

2.7 Was die weiteren streitigen Aufwandpositionen Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung betrifft gilt es vorab festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Thurgau als festlegende Behörde der Kostennote am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen hinsichtlich dieser Positionen zu beurteilen, weshalb ihm – trotz voller Kognition der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen ist. Hingegen ist bei allfälligen Kürzungen des Honorars der amtlichen Verteidigung Zurückhaltung angezeigt, da im Interesse der Rechts- und Waffengleichheit eine wirksame Verteidigung notwendig ist (HAEFELIN, Die amtliche Verteidigung im Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, S. 296). Unbestritten ist die Einsetzung von 4 Stunden für die Verhandlung vom 6. April 2011 (inkl. Anreiseweg) sowie die Nachbearbeitung des Urteils von 1 Stunde. Es trifft zu, dass das vorliegende Verfahren als umfangreich zu qualifizieren ist, umfasste doch das erstinstanzliche Urteil 48 Seiten, das zweitinstanzliche sogar deren 60 (act. 1.1 und act. 9, Ziff. 5). Das Obergericht des Kantons Thurgau selbst bezeichnete den Fall angesichts des umfangreichen Aktenmaterials und der zahlreichen Einvernahmen als aussergewöhnlich (act. 1.1, S. 58, 16c). Unter diesen Umständen ist somit unter Berücksichtigung von § 7 AnwT/TG eine Erhöhung der für das Rechtsmittelverfahren

- 7 maximal üblichen anwaltlichen Entschädigung von Fr. 4'666.70 (2/3 von Fr. 7'000.00) grundsätzlich möglich. Gemäss vorstehenden Ausführungen ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren für den Beschuldigten – die Kostennote des amtlichen Verteidigers zurückhaltend zu kürzen. Die vom Beschwerdegegner aufgeführten Gründe für die Kürzung vermögen vorliegend nicht zu überzeugen. So bringt er vor, etliche Aufwendungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich der 633-seitigen Anklageschrift eines Parallelverfahrens im Kanton St. Gallen, seien für das Verfahren gegen den Beschuldigten B. nicht notwendig gewesen. Vorliegend erscheint es jedoch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ähnlichen Thematik in pflichtgemässer Ausübung seines Amtes als amtlicher Verteidiger diese Unterlagen überprüft hat. Seine diesbezüglichen Aufwendungen erweisen sich überdies nicht als übersetzt. Allerdings weisen einige Positionen Leistungen auf, welche Sekretariatsarbeiten darstellen und deswegen bereits durch den Stundenansatz des Verteidigers abgegolten sind (vgl. oben Ziff. 2.6). Dies betrifft die Leistungen vom 3., 4. und 5. April 2011 (Aktenabgleich) sowie vom 6. April 2011 (Einlegerakten, bereitstellen und Verzeichnis). Bei diesen Positionen rechtfertigt sich ein Abzug von insgesamt 2 Stunden.

2.8 Damit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Zu den in der Kostennote beanspruchten 29.2 Stunden ist eine Stunde mehr für die Hauptverhandlung zuzugestehen. Von diesen 30.2 Stunden sind in der Folge 2.7 Stunden (vgl. Ziff. 2.3 – 2.7) in Abzug zu bringen. Dies ergibt für den Beschwerdeführer eine ausgewiesene zeitliche Aufwendung von 27.5 Stunden und somit ein Honorar von Fr. 5'500.00, wozu noch Auslagen in Umfang von Fr. 59.60 (Fr. 62.10 minus Fr. 2.50) hinzuzurechnen sind, was insgesamt Fr. 5'559.60 ergibt. Vorliegend gilt es zu beachten, dass die bis zum 31. Dezember 2010 aufgelaufenen Positionen mit 7.6% und diejenigen ab dem 1. Januar 2011 mit 8% MWSt zu besteuern sind. Dies ergibt folgende Zusammenstellung: Auf den Betrag von Fr. 819.-- (Fr. 800.-- plus Fr. 19.--) ist eine MWSt von 7.6%, folglich Fr. 62.25 und auf den Betrag von Fr. 4'740.60 (Fr. 4'700.-- plus Fr. 40.60) eine MWSt von 8%, d.h. Fr. 379.25, hinzuzurechnen. Insgesamt ergibt sich daraus eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 6’001.10.

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3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache obsiegende Beschwerdeführer nur einen Teil der Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der ihm aufzuerlegende Anteil wird festgesetzt auf Fr. 200.-- (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 1’300.-- zurückzuerstatten.

3.2 Die zur Hauptsache obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. MWSt) angemessen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 6'001.10 (inkl. MWSt) festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 200.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1’300.-- zurückzuerstatten.

3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen.

Bellinzona, 2. Dezember 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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