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Bundesstrafgericht 27.06.2011 BK.2011.12

27. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·581 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Volltext

Beschluss vom 27. Juni 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch B.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION,

Beschwerdegegner

Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2011.12 Nebenver fahren: BP.2011.21

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend „BAKOM“) A. mit Strafverfügung vom 26. April 2011 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) schuldig sprach, diesen zu einer Busse verurteilte und ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten auferlegte (act. 1.1);

- A. hiergegen durch seinen Vertreter mit „Rekurs“ vom 27. Mai 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und u. a. die Aufhebung der Strafverfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 31. Mai 2011 darauf hinwies, dass sie lediglich unter den in Art. 96 Abs. 1 VStrR genannten Voraussetzungen zur Überprüfung des Kostenerkenntnisses zuständig sei, und ihn sinngemäss aufforderte, seinen Beschwerdeantrag zu erläutern bzw. zu begründen (act. 3);

- A. in seiner Eingabe vom 20. Juni 2011 am Antrag auf eine materielle Überprüfung der gegen ihn ergangenen Strafverfügung festhält und u. a. um Weiterleitung der Angelegenheit ans BAKOM ersucht (act. 5).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der von einer Strafverfügung Betroffene innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann, wobei das entsprechende Begehren bei der Verwaltung einzureichen ist, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR);

- bei der I. Beschwerdekammer lediglich gegen das Kostenerkenntnis Beschwerde geführt werden kann, wenn keine gerichtliche Beurteilung verlangt wird (Art. 96 Abs. 1 VStrR);

- die I. Beschwerdekammer die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem BAKOM zu übermitteln hat, nachdem der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf gerichtliche Beurteilung festhält;

- 3 -

- die I. Beschwerdekammer demnach das Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben hat;

- aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. die ähnliche Sachlage im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.43 vom 13. Mai 2011);

- 4 und erkennt: 1. Das Beschwerdeverfahren BK.2011.12 und das Nebenverfahren BP.2011.21 werden als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Eingaben des Beschwerdeführers (act. 1, 1.1 und 5 sowie die dazugehörigen Briefumschläge im Original) werden zuständigkeitshalber an das BA- KOM weitergeleitet.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 28. Juni 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - B. - Bundesamt für Kommunikation

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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