Entscheid vom 25. Mai 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2006.7
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Sachverhalt:
A. Am 9. Februar 1999 wurde in Triest (Italien) ein Lastenzug mit den albanischen Kontrollschildern B. / C. durch italienische Zollorgane kontrolliert. Das Fahrzeug war aus der Schweiz kommend in Richtung Tirana (Albanien) unterwegs und sei gemäss Frachtpapieren mit humanitären Hilfsgütern beladen gewesen. Die Durchsuchung am italienischen Zoll förderte unter Bekleidungsstücken, Möbeln und Elektrogeräten eine grössere Anzahl Waffen zutage, nämlich 4 Pump-Action Gewehre, 1 Seriefeuer-Gewehr, 1 Trommeljagd-Gewehr, 40 Gewehre der Marke Steyr, 40 Zielfernrohre, 40 Schalldämpfer, 1 Pistole, 90 Tarnanzüge sowie insgesamt 32'000 Schuss Munition. Absender der acht Tonnen Hilfsgüter war gemäss den Begleitpapieren der Verein D., für welchen E. verantwortlich zeichnete. Als Lenker des fraglichen Lastenzuges identifizierte die italienische Polizei F. Gegen diesen sowie gegen weitere mögliche Beteiligte eröffnete die Bundesanwaltschaft am 22. Februar 1999 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) sowie wegen eventuellem Verstoss gegen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202). Mit Verfügung vom 26. März 1999 wurde dieses Verfahren auf A. ausgedehnt. A. wurde am 31. August 1999 durch die Kantonspolizei Solothurn verhaftet. Dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgte am 24. September 1999. Mit Verfügung vom 13. Juni 2000 wurde in der Strafsache A. und Mitbeteiligte die Strafverfolgung und Beurteilung in der Hand der zuständigen Behörden des Kantons Bern vereinigt. Mit Überweisungsbeschluss vom 27. Januar 2003 wurde die Voruntersuchung als geschlossen erklärt und das Verfahren gegen A. und drei weitere Mitbeteiligte dem Einzelgericht des Gerichtskreises II Biel-Nidau überwiesen. Dem Gericht zur Beurteilung überwiesen wurde A. demnach wegen Widerhandlungen gegen das KMG, eventuell teilweise gegen das GKG, subeventuell wegen Widerhandlungen gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige vom 18. Dezember 1991 (am 1. Januar 1999 aufgehoben) bzw. gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54), subeventuell wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB). Mit Entscheid vom 14. Juni 2006 hob der Gerichtspräsident 10 des Gerichtskreises II Biel-Nidau die Strafverfolgung gegen A. in Anwendung von Art. 282 des bernischen Gesetzes über das
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Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV; BSG 321.1) infolge inzwischen eingetretener Verjährung auf (act. 1.3).
B. Am 12. Juli 2006 unterbreitete A. der Anklagekammer des Bundesgerichts ein Entschädigungsgesuch nach Art. 122 BStP (act. 1), welches das Bundesgericht zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiterleitete (act. 1.4). A. beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 122 BStP für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft vom 31. August 1999 bis zum 24. September 1999 in der Höhe von Fr. 5'000.--. Weiter beantragte A., dass die Kosten des Verfahrens der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen seien und dass seinem amtlichen Verteidiger eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei.
In ihrer Gesuchsantwort vom 21. September 2006 beantragte die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung des Gesuchs (act. 7). In seiner Replik vom 29. September 2006 nahm A. Stellung zur Gesuchsantwort der Bundesanwaltschaft und hielt sinngemäss an seinen bisherigen Anträgen fest (act. 9). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 auf eine Gesuchsduplik und hielt an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen fest (act. 12). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006, BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.13 vom 9. März 2007). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
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Angesichts des Aufhebungsentscheides des Gerichtspräsidenten 10 des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 14. Juni 2006 sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. 2.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP).
Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 461 ff. N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 N. 17 ff.; TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen sein muss (vgl. TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten gebliebene oder klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1P.212/2006 vom 10. April 2007 E. 2.2.1 m.w.H.).
Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
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Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., S. 461 Fn 38 zu N. 1206), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.) und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (vgl. zum Ganzen TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H. sowie TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4).
2.2 Die Gesuchsgegnerin wirft dem Gesuchsteller vor, sich in den Jahren 1998 und 1999 an illegalen Waffengeschäften beteiligt zu haben und kommt zum Schluss, dass vorliegend klarerweise von der mutmasslichen Verletzung einer Strafnorm, mithin vom Vorliegen einer Widerrechtlichkeit, auszugehen sei. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, dass die Unschuldsvermutung gelte und dass das gegen ihn geführte Strafverfahren definitiv eingestellt worden sei, weshalb diese Vorwürfe nicht mehr zu prüfen seien. Eine Abweisung des Gesuchs käme einer verdeckten Verdachtsstrafe gleich. Im Übrigen hätten die damaligen Waffenlieferungen in den von den Serben völkerrechtswidrig angegriffenen Kosovo einen völkerrechtlichen und politischen Hintergrund, welchen man als Rechtfertigungsgrund hätte anerkennen müssen.
Anlässlich der Einvernahme durch die Gesuchsgegnerin vom 31. August 1999 räumte der Gesuchsteller u.a. ein, dass er beim Waffenhändler G. zwei oder drei Pistolen für sich privat gekauft habe. Diese Waffen habe er im Auto versteckt, in den Kosovo mitgenommen und sie selbstverständlich der H. abgegeben. Er sei ein Militär und habe im Kosovo im Krieg gekämpft. Er habe oft mit G. Kontakt gehabt. Es stimme jedoch nicht, dass er einen Kauf von 40 Steyr-Gewehren und 30'000 Schuss Munition eingefädelt habe. Sie hätten bei G. und überall in der Schweiz Waffen kaufen wollen. G. aber habe gesagt, dass dies bei ihm nicht gehe, weil er Angst gehabt habe. Bei ihm und bei anderen Waffenhändlern hätten sie Stahlmunition kaufen wollen, welche jedoch nicht erhältlich gewesen sei. Er habe bei G. keine Waffen gekauft; vielleicht Freunde von ihm, gesehen habe er jedoch nichts. Er habe zwar Angebote gemacht, aber G. habe wegen dem Gesetz Angst gehabt. Deshalb habe er bei ihm nichts gekauft. Er habe mit verschiedenen Kollegen bei mehreren Waffengeschäften nach Waffen gefragt, so auch bei I. in Z., aber vergebens. Auf die Frage, ob er bei den Waffenkäufen jeweils Gewinn gemacht habe, antwortete der Gesuchsteller, dass die Waffen für das Volk im Kosovo gekauft worden seien. Gewinn sei sicher nicht gemacht worden. Anlässlich der Einvernahme durch die Eidgenössische Untersuchungsrichterin vom 2. September 1999 ergänzte der
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Gesuchsteller, dass er einen H.-Offizier namens J. zu G. gebracht habe. Ob dieser etwas gekauft habe, wisse er nicht. Er habe ihn wegen Zielfernrohren zu G. gebracht. Bei seiner Einvernahme durch die Gesuchsgegnerin am 8. September 1999 führte er aus, dass er zusammen mit insgesamt 3 oder 4 anderen Personen vom Stab der H. den Auftrag erhalten habe, Snipers zu kaufen und deshalb in Hunderten von Waffengeschäften in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich entsprechende Anfragen platziert habe. Anlässlich einer Anhörung durch die Bundespolizei am 16. September 1999 erklärte er, dass ein handgeschriebenes Faxschreiben, welches eine Waffenbestellung beinhaltet, durch ihn verfasst worden sei. Diese Waffen seien jedoch nie gekauft worden. Er selber habe diese Angaben telefonisch von J. erhalten und sie dann einem K. in Tirana weitergeleitet. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit G. vom 24. September 1999 räumte der Gesuchsteller ein, dass er mit G. auch wegen Steyr Scout Gewehren und Ferngläsern Kontakte gehabt habe. Er räumte auch ein, dass er über die Blockierung des erwähnten Lastwagentransportes informiert worden sei und er seinerseits G. darüber informiert habe.
2.3 Eine Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP lässt sich nicht durch die lediglich mutmassliche Verletzung einer Strafnorm rechtfertigen. Dies käme der Auferlegung einer verfassungs- und konventionswidrigen Verdachtsstrafe gleich. Demgegenüber ist es zulässig, eine Entschädigung zu verweigern, wenn dem Gesuchsteller ein im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann, welches zur Eröffnung der Untersuchung geführt hat. Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit des zur Diskussion stehenden Verhaltens kann – wie oben erwähnt wurde – auch auf Normen des Strafrechts zurückgegriffen werden. Vorliegend hat der Gesuchsteller seine Beteiligung am Kauf der fraglichen, in Italien sichergestellten Waffen und somit seine Beteiligung am Gegenstand der inzwischen eingestellten Strafuntersuchung stets bestritten. Auch wenn einige objektive Beweismittel – wie namentlich die Ergebnisse der rückwirkenden Überwachung des Telefonverkehrs – an der Richtigkeit der Aussagen des Gesuchstellers zweifeln lassen, so kann im vorliegenden Verfahren die Verweigerung der Entschädigung nicht mit der (mutmasslichen) Beteiligung des Gesuchstellers am fraglichen Waffengeschäft begründet werden. Demgegenüber ist es zulässig, die vom Gesuchsteller in seiner Stellung als Beschuldigter gemachten Aussagen und Zugeständnisse beim vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen. Demzufolge ist auch klar, dass dem Gesuchsteller ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden muss. Er
- 7 selber hat eingeräumt, im Auftrag der H. in zahlreichen Waffengeschäften – so auch bei G. – Angebote zu Waffenkäufen unterbreitet zu haben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass durch den Gesuchsteller effektiv kein illegaler Transport von Waffen und anderem Kriegsmaterial in den Kosovo mitorganisiert worden ist, so bleibt es vorliegend beim Vorwurf, dass er – wie er ja selber eingesteht – eine Reihe von darauf abzielenden Handlungen vorgenommen hat. Auch der Versuch oder die (versuchte) Anstiftung zu Verstössen gegen die Kriegsmaterialgesetzgebung sind strafrechtlich relevant und daher widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR. Diese den Strafverfolgungsbehörden gegenüber nachträglich zugestandenen illegalen Bestrebungen des Gesuchstellers sind es denn auch, welche ihn erst überhaupt der Tatbegehung verdächtig gemacht haben und so zur Ausdehnung des Strafverfahrens auf seine Person geführt haben. Er selber hat diese mit seinem widerrechtlichen Verhalten adäquat kausal verursacht.
2.4 Der Gesuchsteller handelte vorsätzlich, womit sein Verhalten grundsätzlich auch als verwerflich zu qualifizieren ist. Ob die illegale Ausfuhr von Kriegsmaterial aus der Schweiz in ein Kriegsgebiet zu Gunsten der einen Partei aus Sicht des Gesuchstellers achtenswert war oder nicht, wäre bei der Strafzumessung durch den Richter festzustellen gewesen und hätte gegebenenfalls im Strafurteil Niederschlag gefunden. In einem Entschädigungsverfahren nach BStP, wo es um die Frage der zivilrechtlichen Widerrechtlichkeit geht, ist das Motiv für die widerrechtliche Handlung jedoch unerheblich.
Insgesamt ergibt sich, dass der Gesuchsteller die ihn betreffenden Untersuchungshandlungen durch verwerfliche Widerhandlungen gegen Bestimmungen der schweizerischen Rechtsordnung adäquat kausal verschuldet hat, weshalb ihm vorliegend keine Entschädigung auszurichten ist. Das Gesuch ist mithin abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die gerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG sowie Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]), wobei die Gerichtsgebühr für das Entschädigungsverfahren auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Da der Gesuchsteller amtlich verteidigt ist (act. 1.1), bezahlt die Bundesstrafgerichtskasse die Kosten der Rechtsvertretung für das vorliegende
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Entschädigungsverfahren. Diese werden ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.31), wobei der Gesuchsteller verpflichtet ist, den nämlichen Betrag dem Bundesstrafgericht zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) auszurichten. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Bundesstrafgericht die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zurückzuerstatten.
Bellinzona, 29. Mai 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Armin Sahli - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.