Entscheid vom 3. August 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2005.8
- 2 -
Sachverhalt:
A. Nachdem die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) mit Verfügung vom 27. September 2004 das Einziehungsverfahren gegen A. (nachfolgend „A.“) wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz eingestellt hatte (act. 1.3), trat der Rechtsvertreter von A. mit Eingabe vom 17. März 2005 mit einem Entschädigungsbegehren an die ESBK heran. Er machte einerseits Verteidigungskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren in der Höhe von Fr. 1'352.-- sowie eben solche für das Entschädigungsbegehren in der Höhe von Fr. 688.65 geltend (act. 1.4).
B. Am 3. Mai 2005 verfügte die ESBK sinngemäss, A. werde für das eingestellte Verwaltungsstrafverfahren zu Lasten des Bundes eine Parteientschädigung von Fr. 1'352.-- zugesprochen. Sie lehnte es demgegenüber ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Entschädigungsbegehren entstandenen Verteidigungskosten zu vergüten (act. 1.2).
C. Gegen diesen Entscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 12. Mai 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, es sei ihm zu Lasten des Bundes in Abweichung von der angefochtenen Entschädigungsverfügung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'040.65 zuzusprechen (act. 1).
Die ESBK schliesst mit Stellungnahme vom 3. Juni 2005 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei die Kostenforderung angemessen zu kürzen (act. 5). Mit Eingabe vom 18. Juli 2005 wiederholt A. seine gestellten Rechtsbegehren (act. 11). Die ESBK hält mit Duplik vom 19. Juli 2005 an ihren Anträgen vollumfänglich fest und beantragt weiter, das vorliegende Verfahren sei mit den gleich gelagerten Beschwerdeverfahren BK.2005.10 und BK.2005.11 zusammen zu führen (act. 13). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen den Entscheid der Verwaltung über das Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR), wobei die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2 - 5 VStrR sinngemäss gelten. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die teilweise Verweigerung der Ausrichtung der geforderten Entschädigung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Entschädigungsverfügung datiert vom 3. Mai 2005 und ging laut Eingangsstempel am 11. Mai 2005 beim Beschwerdeführer ein (act. 1 S. 2; act. 1.2). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 12. Mai 2005 ist die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt (act. 1). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Dem prozessualen Begehren der Beschwerdegegnerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren BK.2005.10 und BK.2005.11 kann nicht entsprochen werden, da weder die entsprechenden Verfahrensparteien noch die jeweiligen Streitwerte identisch sind. Der Beschwerdegegnerin ist allerdings zuzustimmen, dass sich in allen drei Verfahren dieselbe Grundsatzfrage stellt, die mit dem vorliegenden Entscheid beantwortet wird. In diesem Sinne steht es ihr frei - und erscheint unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als sinnvoll - die angefochtenen Verfügungen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen in Wiedererwägung zu ziehen.
2. 2.1 Vorliegend entschädigt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwar den Arbeitsaufwand seines Rechtsvertreters von 4.85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- nebst Mehrwertsteuer sowie weitere Auslagen in der Höhe von Fr. 44.--, verweigert ihm aber eine eben solche Entschädigung für dessen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Entschädigungsbegehren mit der Begründung, es handle sich hierbei um einen nichtstreitigen Verwaltungsakt, womit für die Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung keine gesetzliche Grundlage bestehe (act. 1.2, 1.5).
- 4 -
2.2 Dem Beschuldigten, gegen den das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Darunter ist ein bezifferter Antrag mit einlässlicher Begründung zu verstehen: Der durch die Untersuchungshandlung erlittene Nachteil ist vom Antragsteller zu substantiieren und zu beweisen (HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, N. 2 zu Art. 99 VStrR). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974 (nachfolgend „Verordnung“; SR 313.32). Gemäss dieser Bestimmung ist der die Entschädigung festsetzenden Behörde eine detaillierte Aufstellung über die Kosten des Verteidigers, die Barauslagen und anderen Spesen einzureichen. Beim Entschädigungsverfahren handelt es sich somit dem Grundsatz nach um ein streitiges Verwaltungsverfahren, welches von einem beschränkten Dispositionsund Verhandlungsprinzip beherrscht wird: Dabei entscheidet der Gesuchsteller über Einleitung und Beendigung sowie Gegenstand des Verfahrens und hat den für das Verfahren erheblichen Sachverhalt darzustellen und zu beweisen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N. 1609 ff., 1618 ff.; vgl. BGE 108 IV 202, 203 E. 2b; vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 1). 2.3 Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Wer nämlich eine Entschädigung für die ihm durch das wie hier eingestellte Strafverfahren verursachten Nachteile erhalten will, hat das gesetzlich vorgeschriebene Entschädigungsprozedere zwingend anzustreben, die behaupteten Nachteile zu substantiieren und die notwendigen Beweise beizubringen. Der dabei entstandene Aufwand steht in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren, ist direkte Folge desselben und gehört somit im weiteren Sinn zum Verwaltungsstrafverfahren. Er ist demnach und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 99 Abs. 1 VStrR ebenfalls zu entschädigen.
3. 3.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind dem Beschuldigten auf entsprechendes Begehren hin die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten, wobei
- 5 an die Notwendigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Der Beizug eines Verteidigers ist gemäss Art. 32 VStrR grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zulässig und die dadurch entstandenen Kosten müssen dann anerkannt werden, wenn sie unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Nach Art. 11 Abs. 3 der hier massgebenden Verordnung haben bei der Festsetzung der Entschädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, welche den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles entspricht (vgl. BGE 115 IV 156, 159 f. E. 2c und 2d m.w.H.). Nachdem der Verordnung keine Tarifansätze zu entnehmen sind, erscheint es sachgerecht, zur Bemessung des Honorars des Verteidigers das Reglement über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (nachfolgend „Entschädigungsreglement“; SR 173.711.31) anzuwenden. Dieses Reglement ist erst nach Ausfällung von BGE 115 IV 156 in Kraft getreten, weshalb eine analoge Anwendung der kantonalen Anwaltstarife im Interesse einer einheitlichen Entschädigungspraxis hinfällig wird. Das Entschädigungsreglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). 3.2 Wie sub 2.2 hiervor gesehen bildet die Geltendmachung einer Entschädigung - die zu unterscheiden ist von dem nicht entschädigungspflichtigen Aufwand für die blosse Rechnungsstellung - Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, weshalb dem Beschwerdeführer auch für diesen Verfahrensabschnitt ein Rechtsbeistand zuzugestehen ist, dessen notwendige Kosten entschädigungspflichtig sind. Da die erforderlichen Entscheidgrundlagen vorliegen und die Beschwerdegegnerin die anbegehrte Entschädigung gekürzt hat, befindet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Höhe der nunmehr auszurichtenden Entschädigung. Der vom Verteidiger im streitigen Zusammenhang geltend gemachte Zeitaufwand von 2.5 Stunden ist ausgewiesen und war für die Besprechung mit dem Klienten, die rechtlichen Abklärungen, das anschliessende Verfassen des fünfseitigen Entschädigungsgesuches, das Zusammenstellen der Aufwendungen, Auslagen und der geforderten Unterlagen sowie den Versand des Gesuches notwendig. Der beanspruchte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache und der Struktur des Kostentarifs an sich zu hoch. Aufgrund des Umstandes aber, dass die Beschwerdegegnerin selbst bei der Festsetzung der bereits zugestandenen Parteientschädigung einen Ansatz von Fr. 250.-- berücksichtigt hat und in dieses Ermessen nicht eingegriffen werden soll, er-
- 6 scheint die Anwendung des gleichen Stundenansatzes nur konsequent und somit angemessen. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 688.65 zu erstatten, nämlich Fr. 625.-- nebst darauf zu erhebender Mehrwertsteuer von 7.6% für die anwaltlichen Bemühungen sowie Fr. 15.-- für die ausgewiesenen Barauslagen. Zusammen mit der bereits in der Verfügung vom 3. Mai 2005 zugesprochenen und hier nicht streitigen Entschädigung von Fr. 1'352.-- ergibt dies einen totalen Entschädigungsanspruch von Fr. 2'040.65, der dem Beschwerdeführer von der Eidgenossenschaft auszurichten ist.
4. 4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund dürfen in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Die Beschwerdegegnerin wird somit nicht kostenpflichtig. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist demselben zurückzuerstatten. 4.2 Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten der Eidgenossenschaft analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung nicht (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V, Bern 1992, S. 146). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 3 Entschädigungsreglement). In Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfanges des vorliegenden Falles sowie in Anbetracht der Tatsache, dass in den Parallelverfahren BK.2005.10 und BK.2005.11 von demselben Rechtsvertreter weitgehend identische Ausführungen gemacht werden, erscheint eine Entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MwSt) als angemessen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 600.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Dem Beschwerdeführer ist von der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'040.65 (inkl. MwSt) auszurichten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Fr. 600.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 4. August 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Bernard Rambert - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.