Beschluss vom 21. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BH.2024.15 Nebenverfahren: BP.2024.116
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Sachverhalt:
A. Im Herbst 2023 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.24.0681 eine Strafuntersuchung gegen B., C., D. und Unbekannt wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 266 StGB), versuchten Diebstahls (Art. 139 i.V.m. Art. 22 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Die Strafuntersuchung wurde vor dem Hintergrund verschiedener Angriffe und versuchter Angriffe auf Geldautomaten mit Sprengstoff in der Region Bern und Oberland eröffnet (vgl. Rapport der Bundeskriminalpolizei vom 15. Dezember 2024, act. 3.2, S. 2).
B. Am 13. Dezember 2024 wurden B., D. und A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») von der Kantonspolizei Bern an der Raststätte Z./LU angehalten und vorläufig festgenommen, nachdem sie seit dem 11. Dezember 2024 von der Bundeskriminalpolizei observiert worden waren (act. 3.1 und 3.2).
C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2024 Untersuchungshaft für A. an (act. 3.8 und act. 1.2).
D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 (Eingang hierorts: 30. Dezember 2024) liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Dezember 2024 sowie seine unverzügliche Entlassung, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1, S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (BP.2024.116, act. 1).
E. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3).
Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 6. Januar 2025 seine Akten ein und erklärte Verzicht auf Vernehmlassung (act. 4).
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A. hält in seiner Replik vom 10. Januar 2025 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Replik wird der Bundesanwaltschaft mit dem heutigen Beschluss zur Kenntnis gebracht.
F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (Poststempel: 19. Januar 2025) reicht A. dem Gericht das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2024.116, act. 5).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die verfügte Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions-
- 4 gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3. 3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (BGE 143 IV 316 E. 3.2; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 6.2). Allerdings dürfen die entsprechenden Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 5.1; BH.2019.3 vom 13. März 2019 E. 3.1). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen. Vielmehr ist aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 3.2; 7B_671/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.1).
3.2 Die Bundesanwaltschaft fasste im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft einlässlich die bestehende Verdachtslage zusammen. Es besteht der Grundverdacht, der Beschwerdeführer habe zusammen mit mindestens drei weiteren Personen am 13. Dezember 2024 oder bereits einige
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Tage zuvor Sprengstoff beschafft und diesen anschliessend in der Wohnung an der Y.-strasse in X. aufbewahrt. Der Beschwerdeführer habe sodann mit den Mitbeschuldigten und mindestens einer weiteren, noch nicht identifizierten Person versucht, am 13. Dezember 2024, um ca. 04.15 Uhr, mit ebendiesem Sprengstoff den Geldausgabeautomaten der Bank E. in X. zu sprengen und das sich darin befindende Bargeld zu entwenden, wobei unklar sei, weshalb es bloss bei einem Versuch geblieben sei. Die Bundesanwaltschaft gründet ihren Tatverdacht auf die Erkenntnisse der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere die Erkenntnisse aus Observationen der Beschuldigten und Hausdurchsuchungen in der Unterkunft F. in W. und in der Wohnung an der Y.-strasse in X. So habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zusammen mit B. und einer weiteren Person ab Mittag des 11. Dezember 2024 mit einem Personenwagen BMW 118i, dunkelblau, CH-Kennzeichen AI […], vom Euroairport Basel in die Region Interlaken gefahren sei, wo sie sich zuerst in ein Ferienhaus in V. und anschliessend in eine weitere Unterkunft in W. bei Interlaken begeben hätten. In der Nacht vom 11. auf den 12. Dezember 2024 habe der Beschwerdeführer zusammen mit B. von einer unbekannten Person, welche mit einem Auto Audi S4, grau, (gestohlenes) DE-Kennzeichen […], vor die Unterkunft in W. gefahren sei, diverse Sporttaschen und einen Plastiksack entgegen genommen und in die Unterkunft verbracht. Der Audi S4 sei kurze Zeit später, um 03:04 Uhr, in der G.-Garage in U. festgestellt worden, wobei sich im Innern gut sichtbar mindestens ein Brecheisen und ein Trottinett befunden hätten. Es habe beobachtet werden können, dass dieser Audi S4 von den beschuldigten Personen mehrfach bewegt worden sei, so unter anderem auch nach X. In der zweiten Nacht, um 03.21 Uhr, sei B. mit dem BMW zum Sportplatz in Interlaken gefahren und habe dort ein Elektromotorrad, einen Elektroroller, eine lila Sporttasche und ein Akku deponiert. Er habe sich danach zum […] begeben, von wo aus er die Polizeistation habe überwachen können. Um ca. 03.38 Uhr hätten drei dunkel gekleidete, teilweise vermummte Männer die Unterkunft in W. verlassen und hätten sich zu Fuss zum Fussballplatz in Interlaken begeben. Eine Person sei in der Unterkunft geblieben. Beim Fussballplatz hätten die drei Personen das dort zuvor von B. deponierte Material behändigt und seien mit dem Elektromotorrad und dem Roller nach X. gefahren. Wenige Meter vor der Filiale der Bank E. bzw. deren Geldausgabeautomaten hätten sie angehalten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten hätten die drei Personen jedoch während den nachfolgenden ca. 20 Minuten nicht beobachtet werden können. Um ca. 04.38 Uhr habe B. mit dem BMW seinen Beobachtungsposten beim […] verlassen und sei zur Unterkunft in X. gefahren. Dort habe er in seinem Fahrzeug auf die drei Personen, welche zuvor mit dem Elektromotorrad und dem Roller nach X. gefahren seien, gewartet. Es habe festgesellt werden können, dass diese drei Personen sich in der Zwischenzeit
- 6 umgezogen hätten. Um 04.50 Uhr hätten sich sämtliche fünf Personen wieder in der Unterkunft in W. befunden. Anlässlich der Durchsuchung der vom Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten genutzten Unterkunft in W. hätten unter anderem Handschuhe, (dunkle) Trainings-Kleidung, Gesichts- /Schutzmasken, mehrere Sturmhauben sowie eine Taschenlampe sichergestellt werden können. Zudem sei in der Wohnung eine braune Papiertüte gefunden worden, in welcher sich u.a. beschädigte bzw. angesengte Banknoten (drei à CHF 100.00 und eine à CHF 50.00) sowie von einem Bankomaten stammende Metallteile befunden hätten. In der Unterkunft in X. seien nebst einem Elektromotorrad und einem Elektrotrottinett folgende Gegenstände sichergestellt worden: Stirnlampen und Sturmhauben, diverses Werkzeug (z.B. Brecheisen, Axt, Schraubenzieher), Handschuhe, Schnur, Spraydosen, schwarze Regenkleidung (zwei Paar Regenhosen und drei Regenjacken) sowie Material für die Herstellung von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen (USBV), namentlich Metallsieb, Chromstahlschüssel, Klebebänder, Küchenwaage, Kneifzangen, Anzündlitzen, Kabel, entleerte Cobra- 6-Böller inkl. Verpackungsmaterial, zwei fertiggestellte USBV (ca. 425 g und ca. 422 g schwer), zwei weitere, noch nicht fertiggestellte USBV (enthaltend 10 g bzw. 15 g energetisches schwarzes Pulver [mutmasslich Blitzknallsatz]) sowie drei Kunststoffbeutel gefüllt mit energetischem schwarzem Pulver (mutmasslich Blitzknallsatz). Auch im Audi S4 hätten diverse Gegenstände sichergestellt werden können, so eine Stirnlampe, eine schwarze Wollmütze, ein Scooter Easy Ride, 4 Kontrollschilderpaare, ein Blaulicht, zwei blaue Kanister und zwei aufgeschnittene Giesskannen (act. 3.8, S. 3 f., Rz. 3.1-3.8).
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Aus den Akten ergebe sich zunächst, dass er im Gegensatz zu den anderen verhafteten Männern nur sehr sporadisch durch die Polizei beobachtet worden sei. Insbesondere sei er fast zu keinem Zeitpunkt mit dem Mitbeschuldigten B. unterwegs gewesen. Allenfalls heikle Gegenstände seien zur grossen Mehrheit in der Mietwohnung an der Y.-strasse in X. festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei durch die Polizei zu keinem Zeitpunkt beobachtet worden, wie er sich in oder in der Nähe der besagten Mietwohnung befunden habe. Die Polizei habe ihn lediglich fünf Mal zumeist in der Nähe der Wohnung in W. bei Interlaken und bei der An- und Abreise beobachtet. Der Beschuldigte habe vor der Bundesanwaltschaft bestritten, die Person zu sein, welche am Donnerstag, 12. Dezember 2024, um 01:20 Uhr morgens mehrere Sporttaschen und einen Plastiksack aus dem Audi S4 übernommen habe. Objektive Beweise für das Gegenteil seien seitens der Bundesanwaltschaft bisher nicht erbracht worden. Das Entladen eines Fahrzeugs sei im gegebenen Falle auch nicht strafbar, zumal gänzlich unbekannt sei und nicht belegt werde, was sich in den Sporttaschen befunden habe. Die Ausfahrt mit dem Elektroroller in der Nacht vom 12. auf den
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13. Dezember 2024 habe der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung eingeräumt. Allerdings habe er in Abrede gestellt, zu einem Geldautomaten gefahren zu sein, mit dem Ziel diesen zu sprengen. Was die Handlungen am Geldautomaten beträfen, so sei der Observationsrapport nicht schlüssig. Es sei unklar, ob die Beschuldigten überhaupt am Geldautomaten hantiert hätten und wenn ja, was. Der Geldautomat liege mitten im Dorfkern von X. an der Hauptstrasse zwischen Interlaken und U. Der Geldautomat sei für eine Sprengung wenig geeignet, da die Täterschaft zu jeder Tages- und Nachtzeit damit rechnen müsse, dass ein Auto die Stelle passiere. Es gäbe keine forensischen Beweise (Sprengstoffspuren etc.), welche belegen könnten, dass die Beschuldigten am Geldautomaten in X. hantiert hätten. Aus dem lückenlos überwachten Aufenthalt des Beschwerdeführers lasse sich kein Verdacht für eine versuchte Straftat belegen. Die Beobachtungen der Polizei liessen bestenfalls den Rückschluss auf (straflose) Vorbereitungshandlungen der drei mitbeschuldigten Personen zu (act. 1, S. 4 f.; act. 5).
3.4 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ein Versuch i.S.v. Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB bedroht bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe und dehnt damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter aus. Der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat ist nicht erforderlich (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 226 StGB mit Hinweisen). Das «Aufbewahren» geht über den blossen Besitz insoweit hinaus, als – dem Tatbestandserfordernis folgend – das Zurverfügunghalten für deliktische Zwecke beabsichtigt ist (ROELLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 226ter StGB).
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3.5 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 14. Dezember 2024 zu, am Mittwoch, 11. Dezember 2024, zusammen mit seinem Freund B. in die Schweiz eingereist zu sein und am besagten Tag in Basel einen BMW gemietet zu haben. Er sei in die Schweiz eingereist, um hier die Zeit zu geniessen. Die beiden anderen Beschuldigten C. und D. habe er hier kennengelernt, weil sie im selben Airbnb, Unterkunft F., in W. übernachtet hätten. Auf Vorhalt einer Bildaufnahme einer in der Wohnung in X. sichergestellten Reisetasche, enthaltend u.a. Klebeband, Schraubenzieher, Handschuhe und Spraydosen, und auf die Frage, ob er diese Gegenstände in den Händen gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe diese Gegenstände vielleicht in Holland angefasst, jedoch nicht hier in der Schweiz (act. 3.6.2).
Anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2024 durch die Bundesanwaltschaft gab der Beschwerdeführer nunmehr an, C. bereits gekannt zu haben, da dieser in der gleichen Ortschaft in Holland wie er und B. wohne. D. habe er vorher jedoch nicht gekannt, dieser sei ein Freund von C. Er selbst habe nicht geplant, einen Geldausgabeautomaten zu sprengen, es sei aber möglich, dass die anderen diesen Plan gehabt hätten, ohne dass er davon gewusst habe. Auf Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024, um ca. 03:38 Uhr, dunkel gekleidet und das Gesicht teilweise verdeckt, vom Apartment in W. zu Fuss zum Fussballplatz in Interlaken begeben habe, wo er zuvor mit den Mitbeschuldigten zwei E-Scooter deponiert habe, bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies stimme, und er gab an, es sei kalt gewesen auf dem Trottinett. Er bestritt jedoch, anschliessend mit den E-Scootern zum Geldautomaten der Bank E. in X. gefahren zu sein. Er sei mit dem Elektrotrottinett zum Airbnb gefahren, wo es aufgefunden worden sei, d.h. das Airbnb, indem sie nicht übernachtet hätten. Auch ein Scooter sei zu dieser Wohnung gebracht worden. Auf die Frage, weshalb das Trottinett und der Scooter zu diesem Airbnb gefahren worden seien, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, weil sie draussen gestanden hätten. Sie hätten hineingebracht werden müssen; das sei, was er begriffen habe. Er verstehe auch nicht, weshalb er das Trottinett und den Scooter nicht nach W. in die Wohnung habe nehmen können. Die hätten dort gestanden und sie hätten da geschlafen und es habe nicht genug Platz gehabt. Auf Vorhalt, wonach um ca. 04.43 Uhr habe festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer wieder umgezogen und sich ins Apartment in W. begeben habe, führte dieser aus, er hätte sich dick und gut bekleidet, weil es kalt gewesen sei und er habe sich wieder umgezogen, da er danach mit dem Auto gefahren sei (act. 3.7.2).
3.6 Nach heutigem Ermittlungsstand ist erstellt, dass in der Unterkunft in X. USBV und für deren Herstellung geeignetes Material aufbewahrt wurden. Die Umstände, dass in der Unterkunft in W. beschädigte bzw. angesengte Banknoten
- 9 sowie von einem Bankomaten stammende Metallteile aufgefunden wurden und die Mitbeschuldigten während ihres Aufenthalts in W. bzw. X. ein konspiratives Verhalten an den Tag gelegt haben, begründen ohne Weiteres den dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer wusste, dass die Sprengvorrichtung zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt war. Er selbst erachtete es als möglich, dass die Beschuldigten B., C. und D. einen Geldausgabeautomaten hätten sprengen wollen. Damit besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Aufbewahrens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB, einer Vorbereitungs- und Beihilfehandlung zu Art. 224 StGB, schuldig gemacht haben könnte. Dass sich der Beschwerdeführer selbst nie in der Unterkunft in X. befunden bzw. er keine Kenntnis der Unterkunft in X. gehabt haben soll, wie er in der Beschwerde geltend macht, widerspricht seinen eigenen Angaben vor der Bundesanwaltschaft. Wie bereits ausgeführt, gab der Beschwerdeführer an, ein Elektrotrottinett in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2024 zur Unterkunft in X. gebracht zu haben. Ausserdem soll er sich dort umgezogen haben, bevor er mit dem Auto wieder zurück nach W. gefahren ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die gegenwärtigen Erkenntnisse für ein mittäterschaftlichen Handeln der Beschuldigten B., D., C. und des Beschwerdeführers sprechen: B., C. und der Beschwerdeführer stammen allesamt aus dem gleichen Dorf in Holland, wie der Beschwerdeführer selbst aussagte. Der Beschwerdeführer ist sodann zusammen mit B. mit dem Auto von Holland in die Schweiz gefahren und hat eingeräumt, möglicherweise die Gegenstände, welche sich in der sichergestellten Sporttasche befunden hätten, in Holland berührt zu haben. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz wohnten die vier Beschuldigten zusammen im Airbnb in W., wobei beobachtet werden konnte, dass in der ersten Nacht aus einem Fahrzeug Gegenstände in die Unterkunft in W. gebracht wurden. In der zweiten Nacht deponierte B. Material beim Sportplatz in Interlaken, der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen behändigten dieses, danach fuhren die drei das Elektrotrottinett und einen E-Scooter in die Unterkunft in X. B. hatte in dieser Zeit eine Beobachtungsposition in der Nähe des Sportplatzes eingenommen. Diese Umstände sprechen dafür, dass jeder Mitbeschuldigte seinen Tatbeitrag leistete und jeder mit den Handlungen des anderen einverstanden war. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob und wie oft sich der Beschwerdeführer selbst in der Unterkunft in X. aufgehalten hat, von untergeordneter Bedeutung.
Offenbleiben kann vorliegend, ob derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte auch für einen Versuch der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 224 Abs. 1 StGB sowie weiterer versuchter Delikte vorliegen. Auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
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4. 4.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer hat für den Fall einer Verurteilung wegen Aufbewahrens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB mit einer empfindlichen, mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, was einen starken Fluchtanreiz darstellt. Er ist Staatsangehöriger der Niederlande und auch dort wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat keine Beziehung zur Schweiz. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, was ihn von einer Flucht abhalten könnte. So hat er denn auch selbst ausgeführt, im Falle einer Freilassung nach Holland zurückzukehren, da er arbeiten müsse (act. 3.7.2, S. 12). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Fluchtgefahr bejaht.
5. 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).
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5.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich erwogen, geeignete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr vorliegend zu bannen vermöchten, seien keine ersichtlich. Die Anordnung der Untersuchungshaft sei erforderlich und angemessen und angesichts der anstehenden Ermittlungen sowie der zu erwartenden Strafe im Falle einer Verurteilung für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 12. März 2025, verhältnismässig.
5.3 Der Beschwerdeführer hat zwar sinngemäss die Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragt, diesen Antrag jedoch nicht weiter begründet. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass keine Ersatzforderungen ersichtlich sind, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermögen. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Verhältnismässigkeit angesichts der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht in Frage gestellt ist.
6. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beigebung seines amtlichen Verteidigers aus der Strafuntersuchung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren (act. 1, S. 3). Zur Begründung bringt der Anwalt des Beschwerdeführers vor, dieser sei mittellos.
7.2 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung
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7.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H.). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).
7.4 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nur äusserst rudimentär ausgefüllt und ist damit seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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- Rechtsanwalt Christian Jungen - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).