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Bundesstrafgericht 25.09.2024 BH.2024.10

25. September 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,457 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Volltext

Beschluss vom 25. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gähler, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,

Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2024.10 Nebenverfahren: BP.2024.87

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Sachverhalt:

A. Am 31. Mai 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft ein gegen B. unter der Verfahrensnummer SV.21.1696 wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (AS 2014 4565, AS 2018 3345; vormals SR 122; nachfolgend «AQ/IS-Gesetz») geführtes Verfahren auf A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») aus (Verfahrensakten BA Nr. SV.21.1696 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 01-01-0002). Am 13. Juni 2022 wurde A. durch die Bundeskriminalpolizei festgenommen (Verfahrensakten, pag. 06-02-0004). Gestützt auf den entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «KZMG») mit Entscheid vom 16. Juni 2022 gegen A. die Untersuchungshaft an (vgl. hierzu die Akten der Vorinstanz Nr. KZM 22 701).

B. Mit Entscheiden vom 12. September 2022, 12. Dezember 2022, 10. März 2023 und vom 22. Juni 2023 verlängerte das KZMG die gegen A. angeordnete Untersuchungshaft jeweils um weitere drei Monate (siehe hierzu die Akten der Vorinstanz Nr. KZM 22 1027, KZM 22 1384, KZM 23 328, KZM 23 789). Am 27. Juni 2023 bewilligte die Bundesanwaltschaft das Gesuch von A. um vorzeitigen Strafvollzug (Verfahrensakten, pag. 06-02- 0231 ff.).

C. Mit Entscheid vom 7. Juni 2024 wies das KZMG ein Haftentlassungsgesuch A.s vom 24. Mai 2024 ab und ordnete ihm gegenüber die Untersuchungshaft an. Diese wurde bis zum 6. September 2024 befristet (BH.2024.8, act. 1.1; zum Ganzen die Akten der Vorinstanz Nr. KZM 24 1154). Die dagegen erhobene Beschwerde von A. vom 13. Juni 2024 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2024.8 vom 9. Juli 2024 ab (BH.2024.8, act. 8). Das Bundesgericht wies mit Urteil 7B_783/2024 vom 12. August 2024 die gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.8 geführte Beschwerde ebenfalls ab (BH.2024.8, act. 16).

D. Mit Entscheid vom 3. September 2024 verlängerte das KZMG auf ein entsprechendes Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 29. August 2024 hin die

- 3 gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 6. Dezember 2024 (vgl. hierzu Akten die Vorinstanz Nr. KZM 24 1835).

E. Dagegen liess A. am 9. September 2024 durch seinen amtlichen Verteidiger bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

«1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. September 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bis spätestens 18. Oktober 2024 gegen den Beschwerdeführer Anklage beim Bundesstrafgericht zu erheben;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin». Mit prozessualem Antrag ersucht der Beschwerdeführer zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Remo Gähler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (BP.2024.87, act. 1).

F. Mit Schreiben vom 10. September 2024 teilte das KZMG mit, es verzichte auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und verweise auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig übermittelte es der Beschwerdekammer seine Verfahrensakten inkl. der bestehenden Vorakten (act. 3). In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). In seiner Replik vom 17. September 2024 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6). Diese Eingabe wurde gleichentags der Bundesanwaltschaft und dem KZMG am 20. September 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 4. September 2024 auf dem Postweg zugestellt (vgl. act. 1, Rz. 1). Die am 9. September 2024 elektronisch eingereichte Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b); oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Schliesslich darf gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

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3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des dringenden Tatverdachts wie bereits im letzten Haftbeschwerdeverfahren BH.2024.8 geltend, eine Verurteilung erscheine lediglich wegen strafbarer Propagandahandlungen wahrscheinlich. Die darüber hinaus im Raum stehende Finanzierungstätigkeit zu Gunsten des IS lasse sich nicht rechtsgenügend beweisen und bezüglich einer allfälligen Ausreise aus der Schweiz sei beim Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden Akten ebenfalls kein strafbares Verhalten nachweisbar (act. 1, S. 6).

3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Haftgerichts, festzuhalten, wie das Verhalten des Beschuldigten rechtlich tatsächlich zu qualifizieren und welche Sanktion schliesslich strafangemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_783/2024 vom 12. August 2024 E. 3.5).

Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren

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Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).

3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin verdächtigt den Beschwerdeführer nach wie vor, (1) er habe zusammen mit B., C., D. und weiteren Personen Propaganda zu Gunsten der verbotenen terroristischen Organisation «Islamischer Staat» (nachfolgend «IS») betrieben, namentlich durch die koordinierte und konzertierte Übersetzung, Herstellung sowie Verbreitung von IS-Propagandaerzeugnissen über eigens dafür betriebene Kanäle in verschlüsselten Chat-Applikationen. Zudem habe er beabsichtigt (2) zusammen mit B. und einer weiteren Person, sich aus der Schweiz abzusetzen mit dem Ziel, sich in einem Konfliktgebiet, vorzugsweise in Syrien, dem IS anzuschliessen. Schliesslich habe er (3) Spendengelder gesammelt und zu Gunsten des IS Geldüberweisungen getätigt (Antrag vom 29. August 2024 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, S. 2 [in den Akten der Vorinstanz Nr. KZM 24 1835]).

3.3.2 Seit dem letzten Haftbeschwerdeverfahren BH.2024.8 ist der Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei (BKP) vom 4. Juli 2024 hinzugekommen (Verfahrensakten, pag. 10-01-1975 ff.). Dieser enthält keine neuen belastenden, aber auch keine entlastenden Elemente. Die Aktenlage verhält sich daher mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht gleich wie im Haftbeschwerdeverfahren BH.2024.8. Beurteilungsmassgebende Änderungen seit dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.8 vom 9. Juli 2024 bzw. dem Urteil des Bundesgerichts 7B_783/2024 vom 12. August 2024 liegen nicht vor. Die Beschwerdekammer hatte sich im Verfahren BH.2024.8 eingehend mit dem dringenden Tatverdacht auseinandergesetzt. Sie bejahte diesen zumindest in Bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz, indem sie erwog, es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe IS-Propaganda hergestellt und verbreitet sowie zugunsten des IS Spendengelder gesammelt und diesem überwiesen (E. 3.2.3, E. 3.5.3). Die Frage des dringenden Tatverdachts mit Bezug auf Vorbereitungen zum Anschluss des Beschwerdeführers an den IS im Nahen Osten liess die Beschwerdekammer offen (E. 3.4.1), und hinsichtlich des Tatbestandes der kriminellen und terroristischen Organisationen (Art. 260ter StGB) verneinte die Beschwerdekammer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (E. 3.5.3 und E. 5.2). Das Bundesgericht setzte sich im Urteil 7B_783/2024 vom 12. August 2024 nicht im Einzelnen mit dem dringenden Tatverdacht auseinander, da der Beschwerde-

- 7 führer diesen nicht in substanziierter Weise bestritten habe (E. 2.1). Es hielt jedoch im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit fest, das Bundesstrafgericht habe anders als das Zwangsmassnahmengericht den Tatverdacht hinsichtlich des Art. 260ter StGB verneint. Die Bundesanwaltschaft habe hingegen geltend gemacht, die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe, insbesondere wegen der Planung der Ausreise in ein vom IS kontrolliertes Gebiet, sowie Propaganda- und Finanzierungsaktivitäten zugunsten des IS, würden sehr wohl einen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 260ter StGB erfüllen (E. 3.4). Das Bundesgericht erwog, es sei nicht Aufgabe des Haftgerichts festzuhalten, wie das Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich tatsächlich zu qualifizieren und welche Sanktion schliesslich strafangemessen sei. Ein Vorgreifen in den Entscheid des Sachgerichts scheine nicht angezeigt. Ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen unter Art. 260ter StGB oder Art. 2 AQ/IS-Gesetz strafbar seien und welche Sanktion allenfalls auszusprechen sei, könne im Haftprüfungsverfahren daher grundsätzlich offengelassen werden. Die von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Subsumption der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen unter Art. 260ter StGB könne nicht als völlig willkürlich bezeichnet werden und eine Verurteilung nach Art. 260ter StGB erscheine zum jetzigen Zeitpunkt zumindest nicht ausgeschlossen (a.a.O.).

Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 7B_783/2024 vom 12. August 2024 und die Feststellungen der Bundesanwaltschaft ist damit der dringende Tatverdacht des Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz sowie der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer terroristischen Organisation nach Art. 260ter StGB zu bejahen.

4. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerdekammer im Beschluss BH.2024.8 vom 9. Juli 2024 sowie des Bundesgerichts im Urteil 7B_783/2024 vom 12. August 2024 Fluchtgefahr (E. 2.4). Dies wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch sind Gründe ersichtlich, die Fluchtgefahr anders zu würdigen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Zumutbarkeit der Untersuchungshaft und macht drohende Überhaft geltend. Es werde dezidiert die Meinung vertreten, dass vorliegend die privaten Interessen des Beschwerdeführer und seiner Familie das öffentliche Sicherungsinteresse bei praktisch abgeschlossener Untersuchung klar überwiege. Der Beschwerdeführer sei zufolge seiner Verlegung nunmehr vollständig von seiner Familie isoliert, was

- 8 eine richtiggehende Katastrophe sei. Die beiden minderjährigen Söhne, die Ehefrau, die Schwester und die Eltern würden enorm unter der bereits äusserst lange dauernden Inhaftierung des Beschwerdeführers leiden. Nicht zuletzt die Berücksichtigung des Kindswohls gebiete eine umgehende Entlassung aus dem äusserst strengen Regime der Untersuchungshaft. Es stünden nur noch die Schlusseinvernahmen bevor. Die Durchführung derselben sei allerdings nicht zwingend. Genauso wenig sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung für eine Verurteilung unabdingbar. Das öffentliche Interesse an einer weiteren Inhaftierung sei daher nur noch minimal. Der Beschwerdeführer habe zudem bei summarischer Würdigung eine maximale Gesamtstrafe von 36 Monaten zu erwarten. Unter Berücksichtigung der bereits erstandenen Haft im früheren Verfahren befinde er sich nunmehr seit über 32 Monaten in Haft, sodass sich die Inhaftierung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erweise und Überhaft drohe (act. 1, S. 4 ff.).

5.2 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 S. 183; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1).

5.3 5.3.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 7B_783/2024 vom 12. August 2024 festgehalten, es sei noch offen, welche Sanktion dem Beschwerdeführer im Falle einer Beurteilung konkret drohe. Die vom Beschwerdeführer bisher erstandene Haftdauer sei angesichts des Strafrahmens von Art. 260ter StGB bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt (E. 3.4). Ebenso hielt das Bundesgericht fest, der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Privatinteressen die öffentlichen Interessen überwiegen würden und insbesondere seinen Interessen als Familienvater Nachachtung zu verschaffen sei, lasse die Haft nicht ohne Weiteres als unverhältnismässig erscheinen. Dem Beschwerdeführer werde sowohl mit Art. 2 AQ/IS-Gesetz als auch Art. 260ter StGB ein

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Verbrechen vorgeworfen, mithin lägen gewichtige öffentliche Interessen vor, welche für eine Inhaftierung des Beschwerdeführers sprächen (E. 3.5).

Die Erwägungen im erst kürzlich ergangen Urteil des Bundesgerichts haben nach wie vor Geltung. Daraus folgt, dass aufgrund des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe die bis zum 6. Dezember 2024 befristete Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig ist.

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Ehefrau, den minderjährigen Kindern, den Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers am 12. September 2024 eine dauerhafte Bewilligung erteilt worden ist, den Beschwerdeführer ohne Aufsicht und Trennwand zu besuchen (Verfahrensakten, pag. 06-02-0351 ff.). Damit wird den Privatinteressen des Beschwerdeführers, soweit es die konkreten Umstände erlauben, Rechnung getragen. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle von Haft, mit denen der bestehenden Fluchtgefahr ausreichend begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

5.3.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 fest, dass die Ermittlungen abgeschlossen und die Schlusseinvernahmen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten auf den 25. und 26. September 2024 angesetzt worden sind (Verfahrensakten, pag. 13-01- 0666 f.; pag. 13-02-0286 f.). Den Parteien werde voraussichtlich unmittelbar nach den Schlusseinvernahmen der Verfahrensabschluss nach Art. 318 Abs. 1 StPO angekündigt werden können (act. 5, S. 4). Die Beschwerdegegnerin ist darauf zu behaften. Der Beschwerdekammer obliegt es dabei nicht, der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Einreichung der Anklage anzusetzen, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt. Das Beschleunigungsgebot gebietet allerdings, dass die voraussichtliche Anklage ohne weitere Verzögerung beim Bundesstrafgericht einzureichen ist.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Verbeiständung durch seinen Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2024.87, act. 1 und 1.2).

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7.2 7.2.1 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2022 vom 9. Mai 2022 E. 5.2 m.w.H.).

7.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

7.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, wurden die Argumente der Vorinstanz bezüglich Tatverdacht und Verhältnismässigkeit bereits mit Urteil des Bundesgerichts 7B_783/2024 vom 12. August 2024 geschützt. Der dringende Tatverdacht, die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit sind klar zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen die gleichen Rügen wie bereits im Haftbeschwerdeverfahren BH.2024.8 erhoben. Die Rügen zielten mithin von Anfang an ins Leere. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist – den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des

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Beschwerdeführers Rechnung tragend – auf Fr. 1'500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162].

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Remo Gähler - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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