Skip to content

Bundesstrafgericht 09.03.2022 BH.2022.4

9. März 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,971 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Volltext

Beschluss vom 9. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Dieter Caliezi, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,

Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2022.4 Nebenverfahren: BP.2022.15

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 3. November 2021, 21:50 Uhr, kamen bei der Zollkontrolle des durch den niederländischen Staatsangehörigen A. beim Grenzübergang Z. (SH) gelenkten Fahrzeugs Audi mit deutschen Kennzeichen u.a. vier Pakete mit total ca. 2 kg Sprengstoff (aus schwarzer Tasche auf Rückbank), ein Geissfuss (Kofferraum), Funkauslöser (aus schwarzer Tasche auf Rückbank), U-Profile (aus schwarzer Tasche auf Rückbank), befüllte Benzinkanister (Kofferraum) und div. Auto-Kontrollschilder (Dubletten, Kofferraum) zum Vorschein, worauf A. festgenommen wurde (Akten Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern [nachfolgend «ZMG»] KZM 21 1242, nicht paginiert; KZM 22 107, nicht paginiert, Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch).

B. Daraufhin eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») unter der Verfahrensnummer SV.21.1565 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 i.V.m. Art. 22 StGB) und Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG) und beantragte am 5. November 2021 beim ZMG A. in Untersuchungshaft zu setzen (ZMG 21 1242, nicht paginiert).

C. Mit Entscheid des ZMG vom 6. November 2021 wurde Untersuchungshaft angeordnet und A. für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 2. Februar 2022, in Untersuchungshaft versetzt (KZM 21 1242, nicht paginiert).

D. Am 27. Januar 2022 beantragte die BA beim ZMG, die angeordnete Untersuchungshaft um 3 Monate zu verlängern. A. liess mit E-Mail vom 31. Januar 2022 beim ZMG beantragen, es sei eine Verhandlung anzuordnen, und mit schriftlicher Stellungnahme vom 3. Februar 2022 hauptsächlich, das Gesuch der BA auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen. Mit Entscheid vom 4. Februar 2022 wies das ZMG den Verfahrensantrag vom 31. Januar 2022 ab und verlängerte die Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 2. Mai 2022 (KZM 22 107, nicht paginiert).

E. Gegen den Entscheid des ZMG vom 4. Februar 2022 gelangt A., vertreten durch Fürsprecher Dieter Caliezi, mit Beschwerde vom 17. Februar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

- 3 -

1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 04.02.2022 sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer sei – allenfalls unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

4. Eventualiter sei die Haftverlängerung auf maximal einen Monat zu beschränken.

5. Dem Beschwerdeführer sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

F. Das ZMG stellte der Beschwerdekammer am 21. Februar 2022 die gesamten Haftakten (KZM 21 1242 und KZM 22 107) zu und verzichtete gleichzeitig unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid vom 4. Februar 2022 auf eine Beschwerdeantwort (act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 beantragt die BA, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate zu bestätigen (act. 4).

G. A. lässt mit Beschwerdereplik vom 7. März 2022 an seiner Beschwerde festhalten und gleichzeitig Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen (act. 6; BP.2022.15, act. 4). Die Eingabe wird der BA und dem ZMG mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht (besonderer Haftgrund). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den allgemeinen Haftgrund und Fluchtgefahr bejaht. Sie hat die Haftverlängerung zudem als verhältnismässig beurteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den allgemeinen Haftgrund als auch Fluchtgefahr. Ausserdem sei die Verlängerung der Haft unverhältnismässig.

- 5 -

3. 3.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

3.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, neben einer unzulässigen Einfuhr von Kriegsmaterial, nämlich 2 kg militärischer Sprengstoff, am 3. November 2021, dass er in der Schweiz einen Bankomaten sprengen wollte bzw. zumindest in irgendeiner Form an einer solchen Sprengung beteiligt gewesen wäre (KZM 21 1242, nicht paginiert, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 5. November 2021 S. 2 f.; KZM 22 107, nicht paginiert, Haftverlängerungsgesuch vom 27. Januar 2022 S. 2 f.).

3.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 6. November 2021 bei der Bejahung des dringenden Tatverdachts vorab auf die Berichte vom 4. und 5. November 2021 der Bundeskriminalpolizei, der Polizei des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Zollverwaltung (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit; nachfolgend «BAZG») gestützt. Diesen sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2021 um 21.50 Uhr bei der Einreise in die Schweiz als Lenker eines Personenwagens mit deutschem Kennzeichen angehalten und kontrolliert worden sei, bei welcher Gelegenheit im Kofferraum ein Geissfuss, eine grosse Menge Benzin sowie schweizerische und deutsche Nummernschilder und in einer auf dem Rücksitz deponierten Sporttasche 2 Kilogramm Sprengstoff sichergestellt worden seien, bei dem es sich um PEP 500 handeln soll, der aus ehemaligen jugoslawischen Armeebeständen stammen könnte. Dane-

- 6 ben habe der Beschwerdeführer U-Profile und einen Schrumpfschlauch mitgeführt, welche Gegenstände laut Bundeskriminalpolizei und der Beschwerdegegnerin wiederholt für Sprengladungen anlässlich von Bankomatensprengungen in der Schweiz zum Einsatz gekommen seien. Was der Beschwerdeführer und die Verteidigung dagegen einwenden, vermöge das von der Beschwerdegegnerin beschriebene Indizienbündel nicht umgehend zu zerstören und mute momentan als Schutzbehauptung an.

Im angefochtenen Entscheid vom 4. Februar 2022 hat die Vorinstanz daran angeknüpft. Zwischenzeitlich habe, wie sich den zur Verfügung gestellten Akten u.a. entnehmen lasse, in Erfahrung gebracht werden können, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug in den Niederlanden als gestohlen gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer solle den Personenwagen aus einer Garagenbox in den Niederlanden genommen haben, zu welcher er einen Schlüssel gehabt habe und die von einem B. gemietet worden sei. Dieser habe als Mieter eine falsche Adresse angegeben und solle wegen zahlreicher Vermögensdelikte aktenkundig sein. Ebenso solle er sich am 13. September 2021 in Y. (D) – einer Gemeinde an der schweizerischen Grenze – mit dem Beschwerdeführer in einer von diesem für 4 erwachsene Personen gemieteten Airbnb-Unterkunft getroffen haben. Des Weiteren sei ermittelt worden, dass B. zu diesem Zeitpunkt, aber auch früher wiederholt Mietfahrzeuge gemietet und während den jeweiligen Mietdauern jeweils mehrere 1'000 Kilometer zurückgelegt habe. Der Beschwerdeführer solle in Y. in einem Personenwagen derselben Marke und mit demselben Kennzeichen vorgefahren sein, wie anlässlich der Einreise vom 3. November 2021 in die Schweiz. Während der Mietdauer der Airbnb-Unterkunft in Y. sei es in der Schweiz zu Bankomatensprengungen gekommen. Weiter hätten sich die aufgefundenen Kennzeichen als Fälschungen herausgestellt, deren Originale nach wie vor an anderen Personenwagen von der Art des vom Beschwerdeführer gelenkten hängen würden. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug sei ursprünglich grau, und es habe durch die Verwendung der gefälschten Kennzeichen offensichtlich der Eindruck erweckt werden sollen, dass jeweils das andere Fahrzeug mit dem dazugehörigen zugelassenen Kennzeichen unterwegs sei. Dieses Ziel leuchte ein, wenn bedacht werde, dass bei verschiedenen Bankomatensprengungen ein Personenwagen gesichtet worden sei, dessen Fahrzeugsignalement auf den vom Beschwerdeführer gelenkten zutreffe. Weiter scheine es sich bei den 4 x 500 Gramm Sprengstoff effektiv um PEP 500 zu handeln, der aus ehemaligen jugoslawischen Armeebeständen stammen solle. Daneben seien 3 Funkauslösevorrichtungen, bestehend aus je einem Sende- und einer Empfangseinheit, und andere einschlägige Materialien vorhanden gewesen, die spurentechnisch zu einer Bankomatensprengung passen sollen, die Ende Oktober

- 7 -

2021 in der Schweiz verübt worden sei. Während der Beschwerdeführer selbst am 5. November 2021 zur auf dem Rücksitz deponierten Sporttasche mit den 2 Kilogramm Sprengstoff im Wesentlichen noch ausgesagt habe, er habe nicht hineingeschaut, habe er am 12. November 2021 zu Protokoll gegeben, er habe jene benutzt, die Kleider darin gehörten ihm, er habe aber nicht gewusst, dass der Sprengstoff in der Tasche gewesen sei. Er wisse nicht mehr, wer den Sprengstoff in die Tasche gelegt habe, es könne sein, dass er es gewesen sei, der Sprengstoff sei ihm von einer Person gegeben worden, die er aber nicht beschreiben könne, weil er sich selbst und andere Leute nicht gefährden wolle. Die Anwesenheit des inkriminierten Sprengstoffs und die Begleitumstände des Transports desselben sowie der gesamten (Ein-)Reise des Beschwerdeführers seien in Bezug zu setzen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nun eine Airbnb-Unterkunft in X. (VD) gemietet haben solle, wo er die Gegenstände habe hinbringen und am 4. November 2021 weitere Personen treffen wollen, die mit einem Mietfahrzeug hätten anreisen sollen. Es bestünden damit verdachtsbegründende Parallelen zur Konstellation, wie sie sich in Y. präsentiert habe. Für Einzelheiten könne im Übrigen auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2022 gemachten Vorhalte verwiesen werden. In Anbetracht dieser Elemente ergebe sich vom Beschwerdeführer insgesamt das Bild, dass er stärker in den untersuchungsgegenständlichen Sachverhaltskomplex verwickelt sei, als er zuzugeben bereit sei. Nicht zuletzt sprächen seine Aussagen, die in dieser Form nur Sinn machten, wenn davon ausgegangen werde, dass er auf diese Weise seine tiefere Implikation vertuschen wolle, für eine strafrechtlich relevante Beteiligung daran. Die Argumente der Verteidigung führten entsprechend zu keiner anderen Beurteilung der Sachund Beweislage als am 6. November 2021. Die Haltung des Beschwerdeführers trage nach wie vor Züge eines Erklärungsversuchs, der extra für den Fall, dass er mit den ihn nun vorgeworfenen Aktivitäten in Schwierigkeiten geraten sollte, zurecht gelegt worden zu sein scheine.

Der dringende Tatverdacht des Vergehens, eventuell des Verbrechens gegen das KMG i.S.v. Art. 33 KMG sowie der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 224 StGB sei weiterhin gegeben.

3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz das angebliche Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und B. in Y. als Fakt in die Entscheidbegründung aufgenommen habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Aktenkundige Beweise dazu gebe es nicht. Der Beschwerdefüh-

- 8 rer habe wiederholt klar ausgesagt, er kenne keinen B. Sämtliche Ausführungen zu B. im Entscheid der Vorinstanz seien damit nicht relevant (act. 1 S. 4; act. 6 S. 4).

Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, B. soll sich am 13. September 2021 in Y. mit dem Beschwerdeführer getroffen haben. Dabei handelt es sich um eine zulässige Verdachtsumschreibung. Gewichtige aktenkundige Hinweise für eine Verbindung zu B. finden sich in den bei A. sichergestellten Schlüsseln, die mit einer von B. gemieteten Garagenbox in Verbindung stehen dürften, und der Aussage von A., er habe das von ihm gelenkte Fahrzeug aus der Box holen müssen. Zudem zeigen die Videoprints einer Kameraüberwachung vom 13. September 2021, ein Treffen von A. mit den Insassen eines durch B. gemieteten Fahrzeugs, was darauf hindeutet, dass einer dieser Männer B. sein könnte (s. BA-18-01-0111 ff., BA-18-01-0120 ff., BA-13-01-0027 [in KZM 22 107, nicht paginiert] und Abklärungen Polizeipräsidien Konstanz und Freiburg (D) mit Lichtbildmappe und Ergebnis der Bestandsdatenanfrage bei der Autovermietungsgesellschaft [KZM 22 107, nicht paginiert]). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausgesagt hat, er kenne keinen B., vermag daran nichts zu ändern. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

3.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er bestreite weiterhin sämtliche Behauptungen, welche die Vorinstanz zur Bejahung des dringenden Tatverdachts als rechtsgenüglich bewiesen erachte, insbesondere (1) seine angebliche Kenntnis, dass er sich bei seiner Anhaltung in einem gestohlenen Fahrzeug befunden habe, (2) seine angebliche Kenntnis von den Gegenständen in seinem Fahrzeug und (3) dass er den unbekannten B. nicht nur kenne, sondern ihn auch getroffen habe (act. 1 S. 5; act. 6 S. 3 f.).

Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. November 2021 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Sporttasche, seinen Rucksack, sein Fahrrad und noch so ein langes Ding, in welchem angeblich Kennzeichen oder so drin gewesen seien, in das Fahrzeug eingeladen (Protokoll S. 5). Im Kofferraum seien einige weisse Fässer gewesen, er wisse aber nicht, was drin gewesen sei. Vielleicht Benzin, da müsse er aber spekulieren (Protokoll S. 9). Die Tasche auf der Rückbank des Fahrzeugs habe er benutzt. Die Kleider darin gehörten ihm. Zur Bekräftigung seiner Unwissenheit im Zusammenhang mit dem angesprochenen Sprengstoff sagte der Beschwerdeführer, er habe auch im Auto geraucht und hätte sich selbst gefährdet. Auf die Frage, wer den Sprengstoff in die Tasche gelegt habe, antwortete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht mehr. Es könne sein, dass er das gewesen sei. Auf die Frage, woher er diesen Sprengstoff habe, antwortete der

- 9 -

Beschwerdeführer, den habe ihm einer gegeben (Protokoll S. 12). Weiter sagte er aus, er denke, die Einfuhr von Sprengstoff sei fast überall verboten. Der Besitz vermutlich auch, je nachdem, welches europäische Land betroffen sei (Protokoll S. 13; KZM 22 107, nicht paginiert).

Der Beschwerdeführer hat diese Tasche in einem von ihm gelenkten Fahrzeug in die Schweiz eingeführt. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges befand sich die Tasche auf der Rückbank. Sie beinhaltete neben dem Sprengstoff, Funkauslösern und weiteren Gegenständen auch Kleider des Beschwerdeführers. Dem Auszug des Spurenberichts der Schaffhauser Polizei vom 28. Dezember 2021 lässt sich entnehmen, dass ab diversen Kleidungsstücken, welche sich in der Tasche mit dem Sprengstoff befanden, DNA des Beschwerdeführers gesichert wurde (act. 4.1, 4.2). Er hatte Zugang zum Inneren der Tasche und eigene Kleidung darin verstaut. Damit bestehen zum jetzigen Zeitpunkt genügend konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht bestärken, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Sprengstoff, von den Funkauslösern und von den weiteren Gegenständen in der Tasche hatte. In Bezug auf das Benzin hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass im Kofferraum einige weisse Fässer waren, in denen vielleicht Benzin war. Hinsichtlich des Verdachts, dass der Beschwerdeführer B. kenne und getroffen habe, kann auf die vorangehende Erwägung 3.4.1 verwiesen werden. Ob der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, dass er sich bei seiner Anhaltung in einem gestohlenen Fahrzeug befunden habe, ist für die Bejahung des dringenden Tatverdachts nicht massgeblich. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

3.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, keine Belege oder Indizien lägen auch für die Behauptung der Vorinstanz vor, die Aussagen des Beschwerdeführers seien für den Fall einer Festnahme konstruiert. Auch in diesem Punkt sei der Sachverhalt nicht richtig dargestellt (act. 1 S. 5).

Bei der Festnahme des Beschwerdeführers wurde auch Fahrradzubehör sichergestellt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2021 sagte der Beschwerdeführer namentlich aus, er sei ein «Fahrrad-Verrückter», er liebe Fahrradfahren (Protokoll S. 5; KZM 21 1242, nicht paginiert). Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. November 2021 sagte der Beschwerdeführer namentlich aus, er sei zum Radfahren, Weintrinken und die Natur geniessen gekommen (Protokoll S. 7). Wenn er die Gelegenheit erhalten habe, etwas Geld zu verdienen, Fahrrad fahren zu können und Wein zu trinken, dann habe er nicht nachgefragt, was im Fahrzeug drin ist (Protokoll S. 9; KZM 22 107, nicht paginiert). In einem handschriftlichen Brief des Beschwerdefüh-

- 10 rers vom 19. November 2021 an die Beschwerdegegnerin schrieb der Beschwerdeführer, Fahrrad fahren, die Natur geniessen, Wein trinken, ein bisschen Abenteuer, das sei alles, was ihm in diesen schweren Zeiten Freude gebe und interessiere (KZM 22 107, nicht paginiert). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz vom 12. November 2021, Transkription einer E-Mail vom 20. September 2021 betreffend Nachbuchung Airbnb und Vorgehen für die nahe Zukunft (KZM 22 107, nicht paginiert), dem E-Mail-Empfänger geschrieben, «[e]ventuell, wenn die Freundchen dass erlauben, kaufe ich ein günstiges Bike in einem holländischen Decathion? Dieses könnte ich als ‹dekmantel› (= Tarnung) mitnehmen». Diese E-Mail weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Fahrradaffinität vortäuschen wollte und sich somit seine Aussagen für den Fall einer Festnahme konstruiert haben dürfte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

3.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz die ihn entlastenden Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin, welche Inhalt seiner Stellungnahme gewesen seien, mit keinem Wort gewürdigt habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt (act. 1 S. 6).

Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Verteidigung mit Eingabe vom 3. Februar 2022 zum Haftverlängerungsantrag Stellung genommen hatte. Sie erwog, die Argumente der Verteidigung führten zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Beweislage als am 6. November 2021. Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Standpunkten einlässlich auseinandersetzen und durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Im Übrigen vermag der geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Haftantrag ausführte, dass die Schweizer Erkenntnisse betreffend Mobiltelefone keine deliktsrelevanten Hinweise ergaben, den Tatverdacht nicht massgeblich zu entkräften. Ebenso wenig der geltend gemachte Umstand, dass der Vermieter eines Airbnb in W. (ZH) ausgesagt habe, er habe beim Aufenthalt des Beschwerdeführers in seiner Wohnung nichts registriert, was auch im Entferntesten mit dem Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer zu tun gehabt haben könnte. Er sei vielmehr davon ausgegangen, der Beschwerdeführer und die weiteren Personen hätten (Velo-)Ferien in der Schweiz gemacht. Daher durfte die Vorinstanz auch auf den Beizug des Protokolls dieser letztgenannten Einvernahme verzichten, wie auch vorliegend darauf verzichtet werden kann. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

3.5 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von

- 11 -

Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ein Versuch i.S.v. Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB bedroht bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe und dehnt damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter aus. Der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat ist nicht erforderlich (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 2 mit Hinweisen). Zum «Weiterschaffen» ist u.a. der Transport zu zählen (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 5 und Art. 226ter StGB N. 9).

3.6 Nach heutigem Ermittlungsstand ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 in der Schweiz im von ihm gelenkten Fahrzeug insbesondere ca. 2 kg Sprengstoff mitführte. Die Benutzung der Tasche mit dem Sprengstoff für den gleichzeitigen Transport eigener Kleidung begründen den dringenden Verdacht, dass er den Sprengstoff vorsätzlich transportierte. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer die Einfuhr und den Besitz von Sprengstoff für vermutlich verboten hält, er weitere Gegenstände mitführte, die dem Bau und der Auslösung einer Sprengvorrichtung dienen, und seine Reise als Fahrradausflug getarnt haben dürfte, begründen den dringenden Verdacht, dass er wusste, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt war. Damit besteht jedenfalls der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Weiterschaffens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB, einer Vorbereitungs- und Beihilfehandlung zu Art. 224 StGB, schuldig gemacht haben könnte. Ob zurzeit genügend konkrete Anhaltspunkte für einen Versuch der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 224 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz und weitere Delikte vorliegen, kann vorliegend offenbleiben.

- 12 -

3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

4. 4.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. m.w.H.).

4.2 Der Beschwerdeführer hat für den Fall einer Verurteilung wegen Weiterschaffens von Sprengstoff i.S.v. Art. 226 Abs. 2 StGB mit einer empfindlichen, mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, was einen starken Fluchtanreiz darstellt. Er ist Staatsangehöriger der Niederlande und auch dort wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat keine Beziehung zur Schweiz. Es ist unter diesen Umständen schlechterdings nicht ersichtlich, was ihn von einer Flucht abhalten könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat Fluchtgefahr zu Recht bejaht.

4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden

- 13 -

Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).

5.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich erwogen, geeignete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr vorliegend zu bannen vermöchten, seien weiterhin keine ersichtlich. Die Akten liessen ferner weiterhin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, die die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben müsste. Der Beschwerdeführer sei am 3. November 2021 festgenommen worden. Ihm drohe immer noch eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der beantragten Verlängerung um 3 Monate, falle noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Damit erscheine die Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate als verhältnismässig.

5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit einer Absprache mit den niederländischen Behörden könne die Ausweis- und Schriftensperre durchgesetzt werden und mit Hilfe des Electronic Monitoring könnte einer allfällig angenommenen Fluchtgefahr völlig zureichend begegnet werden (act. 1 S. 9).

5.4 Eine Absprache mit den niederländischen Behörden, um eine Ausweis- und Schriftensperre durchzusetzen, wäre nicht zielführend, da innerhalb Europas ein Grenzübertritt auch ohne Ausweispapiere leicht möglich ist. Sie fällt damit von vornherein ausser Betracht. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Electronic Monitoring fällt insbesondere angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr und der erheblichen Schwere des Deliktsvorwurfs ausser Betracht. Selbst im Falle einer aktiven Überwachung mit der Möglichkeit einer sofortigen Intervention der Polizei könnte das Electronic Monitoring nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer flieht und namentlich eine Landesgrenze übertritt, bevor die Polizei dazu kommt, zu intervenieren (vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.3.2 S. 511 f.), zumal der Beschwerdeführer ohne Wohnsitz in der Schweiz offenlässt, wo er sich aufhalten würde.

5.5 Im Übrigen kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie Art. 224 StGB sieht auch Art. 226 Abs. 2 StGB als Höchststrafe eine mehrjährige Freiheitsstrafe vor, so dass die Verhältnismässigkeit nicht in Frage gestellt ist.

- 14 -

5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Fürsprechers Dieter Caliezi als unentgeltlicher Rechtsbeistand (BP.2022.15, act. 1).

7.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).

7.3 Die vorliegende Beschwerde muss als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, erwiesen sich die Rügen als offensichtlich unbegründet. Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer Beschwerde entschlossen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

- 15 -

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

- 16 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Dieter Caliezi - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BH.2022.4 — Bundesstrafgericht 09.03.2022 BH.2022.4 — Swissrulings