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Bundesstrafgericht 17.01.2018 BH.2018.1

17. Januar 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,943 Wörter·~15 min·11

Zusammenfassung

Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Volltext

Beschluss vom 17. Januar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGE- RICHT, Vorinstanz

Gegenstand

Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BH.2018.1, BP.2018.1

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröffnete am 26. Januar 2017 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eventuell wegen anderer noch zu bestimmender Verbrechen. Gleichentags wurde A. festgenommen. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland gegen A. Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an.

B. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") die Strafuntersuchung gegen A.

C. Die von A. gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

D. Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG BE") die Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis zum 25. Juli 2017. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 ab.

E. Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum 25. Oktober 2017. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.6 vom 29. August 2017 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 ab, soweit darauf einzutreten war.

F. Mit Entscheid vom 1. November 2017 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum 25. Januar 2018. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 ab.

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Gegen den Beschluss erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht. Diese ist hängig.

G. Am 8. Dezember 2017 stellte A. bei der BA ein Gesuch um Haftentlassung (Verfahrensakten KZM 17 1643, nicht paginiert). Am 11. Dezember 2017 beantragte die BA dem ZMG BE, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und eine Frist von einem Monat zu setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann (Verfahrensakten KZM 17 1643, nicht paginiert).

H. Das ZMG BE entschied am 14. Dezember 2017 wie folgt (act. 1.1):

"1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt.

2. Herr A. verbleibt in Haft.

3. Die Kosten für diesen Entscheid werden bestimmt auf CHF 2400,-. Sie werden der Bundesanwaltschaft in Rechnung gestellt.

4. Zu eröffnen: […]"

Der Entscheid wurde gleichentags mündlich eröffnet und summarisch begründet. Die schriftliche Begründung wurde am 18. Dezember 2017 fertiggestellt (act. 1.1).

I. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2017 gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

"A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Octroyer l'assistance juridique à Monsieur A.

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Au fond Principalement

1. Annuler la décision rendue par le Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne dans la procédure KZM 17 1643, du 18 décembre 2017, notifiée le 19 décembre 2017;

2. Fixer les frais de la procédure de première instance en CHF 200.- ;

3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais judicaires et dépens de l'instance.

Subsidiairement

1. Annuler la décision rendue par le Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne dans la procédure KZM 17 1643, du 18 décembre 2017, notifiée le 19 décembre 2017 ;

2. Renvoyer au Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne pour nouvelle décision motivée ;

3. Condamner le Canton de Berne, soit pour lui, le Ministère public de la Confédération, en tous les frais judicaires et dépens de l'instance."

J. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 übermittelte das ZMG BE seine Verfahrensakten und teilte gleichzeitig mit, dass es auf eine Beschwerdeantwort verzichte (act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2018 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 4).

K. Zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik wurde dem Vertreter von A. Frist angesetzt bis 12. Januar 2018 (act. 2). Innert Frist (und bis heute) konnte kein entsprechender Eingang registriert werden.

L. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend wurde der Vertreter von A. mit Schreiben vom 3. Januar 2018 ersucht, das ihm überlassene Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen bis spätestens 12. Januar 2018 zu retournieren (BP.2018.1, act. 2). Am 15. Januar 2018 reichte der Vertreter eine Kopie des

- 5 entsprechenden, zuhanden der BA vom 17. Oktober 2017 datierenden Formulars ein, das sich seither als act. 16-102-0290 ff. in den Verfahrensakten SV.17.0026 befinde (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG).

Der angefochtene Entscheid ist zulässiges Beschwerdeobjekt. Die Beschwerdekammer ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. 2.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Rechtsbegehren bzw. Anträge sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 1.1; 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1.2; 1B_99/2011, 1B_100/2011 vom 28. März 2011 E. 1.4; je m.w.H.).

Die Rechtsbegehren bzw. Anträge bestimmen – zusammen mit dem Beschwerdeobjekt – den Streitgegenstand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_128/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2; 1B_85/2015, 1B_113/2015, 1B_195/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2; 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015, E. 1.1; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390, 543).

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2.2 Die vorliegende Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt verfasst, was bei Unklarheiten bzw. Inkohärenz zwischen Anträgen und Begründung zu berücksichtigen ist. In casu bezieht sich die Beschwerdebegründung einzig auf die Aufhebung und Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids. Entsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand auf den Kostenentscheid bzw. den unterlassenen Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

3. 3.1 Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.4; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1 m.w.H.).

Damit auf die vorliegende Beschwerde einzutreten wäre, müsste der Beschwerdeführer durch die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids in den eigenen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar persönlich betroffen sein.

4. 4.1 Das Haftprüfungsverfahren nach Art. 228 StPO stellt – wie das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 248 StPO; BGE 138 IV 225 E. 8.2) oder das Haftprüfungsverfahren nach Art. 233 StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.3) – ein selbständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren dar. Der Haftprüfungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Bestimmungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 bzw. Art. 428 StPO gelten auch für das Haftprüfungsverfahren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelverfahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar (BGE 138 IV 225 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.3).

Damit besteht in der vorliegenden Konstellation keine gesetzliche Grundlage (im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO) für die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer als beschuldigte Person. Eine Auferlegung von solchen Kosten an ihn kommt erst nach Abschluss des Strafverfahrens (nach Massgabe von Art. 426 StPO) in Frage. Bis dahin hätte gemäss

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Art. 423 Abs. 1 StPO der verfahrensführende Kanton die angefallenen Verfahrenskosten (vorläufig) zu tragen (vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.3). Entscheidet jedoch ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt nach der lex specialis von Art. 65 Abs. 4 StBOG der Bund den Kanton für dessen Aufwand. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.

4.2 Mit der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids werden dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Ansicht – keine Verfahrenskosten auferlegt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen reinen Kostenverteilerentscheid zwischen dem Bund und dem Kanton Bern. Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer keine unmittelbare persönliche Betroffenheit, sondern höchstens eine mittelbare persönliche Betroffenheit, weil ihm die der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Kosten des Entscheids gegebenenfalls im Endentscheid (Art. 421 Abs. 1 StPO) als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 StPO) auferlegt werden könnten (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Dieser Umstand zieht freilich nach sich, dass der Beschwerdeführer seinen Einwand, die der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Kosten des Entscheids seien unverhältnismässig und willkürlich, wird vorbringen können, wenn sie ihm später tatsächlich auferlegt werden sollten (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 5 und 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3, wo die Frage offengelassen wurde, ob im Fall unverhältnismässig hoher Kosten von nicht kausal durch die beschuldigte Person verursachten Kosten bzw. fehlerhaften Verfahrenshandlungen der Strafbehörden gesprochen und gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO allenfalls auf eine [vollständige] Kostenauflage an die verurteilte Person verzichtet werden kann; DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 20 m.w.H.; GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 18; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1784; DIES., Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 426 StPO N. 10).

4.3 Nach dem Gesagten ist in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.

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5. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht legitimiert ist durch den Umstand, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Verfahren vor der Vorinstanz, die als Auslagen Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO), unterliess. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung (des amtlichen Verteidigers) beantragt hatte, ist weder gerügt noch dargelegt noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend verteidigt war, was allein ihn unter Umständen ausnahmsweise in diesem Punkt legitimieren könnte (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 5.3; LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 135 StPO N. 15a m.w.H.). Ohnehin hält es aber vor dem Bundesrecht stand, den (Teil-)Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Haftprüfungsverfahren zu unter- und damit bei der Hauptsache zu belassen (vgl. – das Beschwerdeverfahren betreffend – Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 4.3; MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 421 StPO N. 11).

Auch unter diesem Titel ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

6.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.10 vom 23. Juli 2014 E. 7.2; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 130 StPO N. 10; vgl. BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 57, 176).

6.3 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO,

- 9 welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet (Art. 379 StPO; vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Verfahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.; vgl. CHRISTEN, Kostenfolge im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 131/2013, S. 177 ff., 191 f.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege bei Haftbeschwerden (und anderen strafprozessualen Nebenverfahren), mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.; vgl. auch ACHER- MANN, Verfassungsmässiger Anspruch auf "Gratisentscheide" für die bedürftige beschuldigte Person im Strafverfahren?, dRSK 17. August 2017; BEE- LER, a.a.O., S. 176).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.4).

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Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.16 vom 6. November 2014 E. 7.3; je m.w.H.; vgl. BEELER, a.a.O., S. 176; CHRISTEN, a.a.O., S. 193).

6.4 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde vorliegend als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Januar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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