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Bundesstrafgericht 24.05.2007 BH.2007.6

24. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,678 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

Volltext

Entscheid vom 24. Mai 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2007.6

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) führt gegen A. und Mitbeteiligte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels, ausgehend von einer kriminellen Organisation.

B. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. am 28. März 2006 die Haft. Die Festnahme erfolgte gleichentags. Am 19. April 2006 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland das erste Haftgesuch ab. Das zweite Haftentlassungsgesuch wurde am 31. August 2006 letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (act. 1.6). Mit Entscheid vom 27. Oktober 2006 wies das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) das dritte Gesuch ab, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

C. Mit Eingabe an das Untersuchungsrichteramt vom 23. März 2007 ersuchte A. erneut um Entlassung aus der Haft (act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft widersetzte sich diesem Begehren mit Stellungnahme vom 28. März 2007 (act. 1.7). Mit Replik vom 10. April 2007 bestätigte A. seine gestellten Anträge (act. 1.3).

D. Das Untersuchungsrichteramt wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 12. April 2007 ab und erkannte, dass A. in Haft zu bleiben habe. Die Kosten von Fr. 400.-- wurden zur Hauptsache geschlagen (act. 1.1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass Flucht- und Kollusionsgefahr bestehe.

E. Mit Beschwerde vom 23. April 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung des Entscheides des Untersuchungsrichters vom 12. April 2007 (Antrag 1) und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft (Antrag 2), eventualiter sei er unverzüglich gegen angemessene Sicherheit aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Antrag 2.1), er sei infolge Mittellosigkeit von der Tragung der Verfahrens- und Anwaltskosten freizustellen (Antrag 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 4 [act. 1]). Zur Begründung wird namentlich darauf hingewiesen, dass keine Flucht- und Kollusionsgefahr bestehe. Zudem werde sowohl unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes als

- 3 auch im Hinblick auf ein mögliches Strafmass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.

F. Mit Schreiben vom 25. April 2007 verzichtet das Untersuchungsrichteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 4). Die Bundesanwaltschaft schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).

G. Mit Replik vom 2. Mai 2007 hält A. am Beschwerdeantrag fest (act. 7).

H. Die Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt verzichten mit ihren Schreiben vom 7. Mai 2007 auf eine Beschwerdeduplik (act. 10 und act. 11).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2 und Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet (Art. 214 Abs. 2 BStP), so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist (TPF BH.2006.28 vom 18. Dezember 2006 E. 2). Sodann hat die Untersuchungshaft im öffentli-

- 4 chen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).

3. 3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1; je m.w.H.).

3.2 Der anfänglich vom Haftgericht III Bern-Mittelland mit Entscheid vom 30. März 2006 festgestellte dringende Tatverdacht hat sich während der Untersuchung durch zahlreiche belastende Aussagen von diversen Auskunftspersonen weiter erhärtet (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 3 [act. 1.7]). Diesbezüglich kann beispielsweise auf die Aussagen von B. vom 12. bzw. 20. Oktober 2006 (act. 5.9 und act. 5.10), die Aussagen von C. vom 17., 18. und 20. Oktober 2006 (act. 5.12, act. 5.13 und act. 5.14) sowie die Aussagen von D. vom 1. Februar 2007 (act. 5.11) verwiesen werden, welche sich bezüglich des Tatverdachts mit den Aussagen der bereits einvernommen Prostituierten decken (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 3 [act. 1.7]). Nachdem der Beschwerdeführer den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes nicht bestreitet, kann auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Kollusionsgefahr, da sämtliche Abklärungen vorgenommen und die Aussagen der Belastungszeuginnen gesichert seien (act. 1.2). Die im Rahmen des Rechtshilfegesuchs noch zu befragenden Personen in Brasilien seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt (act. 1). Es gebe deshalb keine konkreten Anhalts-

- 5 punkte für die Annahme einer Kollusionsgefahr. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend eines Darlehensvertrages zwischen E. und der F. AG bestehe ebenfalls keine Kollusionsgefahr. Die Grundlagen für eine objektive Abklärung des Vorwurfs seien vorhanden (act. 1) und der Auftrag sei erteilt worden (act. 7). Das Gutachten könne objektiv und fern von jeder Möglichkeit einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer durchgeführt werden (act. 1).

4.2 In Bezug auf die Verdunkelungsgefahr kann auf die Feststellungen im Entscheid des Bundesgerichts vom 31. August 2006 verwiesen werden (act. 1.6). Laut der im erwähnten Entscheid zitierten Praxis des Bundesgerichts muss gerade im Prostitutionsmilieu in der Regel von einer erhöhten Gefahr von Druckversuchen bzw. Kollusionsneigung ausgegangen werden. In begründeten Fällen kann die Verdunkelungsgefahr auch nach erfolgter Befragung der relevanten Gewährspersonen noch weiter fortbestehen (BGE 132 I 21, 23 ff. E. 3.2-3.5 [act. 1.6, S. 6]). Entsprechendes muss laut Bundesgericht umso mehr im Umfeld des mutmasslichen organisierten Menschenhandels bzw. der gewerbsmässigen Förderung der Prostitution gelten (act. 1.6, S. 6). Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen, freundschaftlichen, familiären und sozialen Kontakten) ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1P.775/2006 vom 15. Dezember 2006 E. 3.1).

4.3 Zwar haben im Strafverfahren die meisten Einvernahmen schon stattgefunden. Der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007 ist aber zu entnehmen, dass in nächster Zeit noch einige Ermittlungshandlungen geplant seien (z.B. rechtshilfeweise Durchführung parteiöffentlicher Einvernahmen in Brasilien, Schlusseinvernahme von zwei Mitbeschuldigten, Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson, Befragung weiterer Zeugen und Auskunftspersonen [act. 6, S. 4]). Bei einer sofortigen Haftentlassung würde die grosse Gefahr bestehen, dass der Beschwerdeführer versuchen würde, das Aussageverhalten der Frauen zu beeinflussen, weil er entgegen seinen Ausführungen die zu befragenden Frauen kennt und auch über die nötigen Kontaktmöglichkeiten verfügt. Bei den zu befragenden Frauen in Brasilen handelt es sich nämlich um Frauen, welche in seinem Etablissement gearbeitet haben (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007, S. 2 [act. 6]). Entsprechend den

- 6 zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007 ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise über C. versuchen würde, das Aussageverhalten der Frauen in Brasilien zu beeinflussen (act. 1.7). Immerhin spricht C. portugiesisch und war für den Beschwerdeführer schon in Brasilien (BKP-Befragung vom 18. Oktober 2006, S. 2 [act. 5.13]). Zudem hat sie vom Beschwerdeführer ein Darlehen erhalten (BKP-Befragung vom 17. Oktober 2006, S. 6 [act. 5.12]), arbeitete eng mit dem Beschwerdeführer zusammen (BKP-Befragung vom 17. Oktober 2006, S. 4 [act. 5.12]) und könnte allenfalls ein eigenes Interesse am Aussageverhalten der Frauen haben (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 5 [act. 1.7]. Des Weitern ist darauf hinzuweisen, dass nach den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 G., welcher nach den Aussagen der einvernommenen Frauen auf deren Familienangehörige Druck ausgeübt haben soll, sich angeblich in Belo Horizonte aufhält (act. 6, S. 3). Alle diese Faktoren lassen die Kollusionsgefahr als erheblich erscheinen. Ebenso würde im Falle einer Haftentlassung die grosse Gefahr bestehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung versuchen würde, auf E. Einfluss zu nehmen. Diese Einflussmöglichkeit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unabhängig vom mittlerweile am 19. April 2007 angeordneten Schriftgutachten (act. 6.1). Des Weitern ist zu beachten, dass laut den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 die Prostituierten ausgesagt haben, dass sie jeweils vom Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige Polizeikontrollen in seinen Etablissements Verhaltensinstruktionen erhalten haben (act. 6, S. 3). Dieses Beispiel verdeutlicht eindrücklich die konkrete Kollusionsneigung des Beschwerdeführers. Im Übrigen sind die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Strafverfahren (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007, S. 3 [act. 6]) sowie das gegen ihn vor dem Obergericht des Kantons Solothurn geführte Strafverfahren (STKU.2003.5) (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. April 2007, S. 8, [act. 1] sowie das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. März 2007, S. 3 [act. 1.2]) weitere konkrete Indizien, welche für die Kollisionsgefahr sprechen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weitern den Haftgrund der Fluchtgefahr (act. 1 und act. 1.2). Er habe keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen mehr in Brasilien. Zudem verfüge er nicht über das Geld, um

- 7 sich eine Reise ins Ausland finanzieren zu können.

5.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4).

5.3 In Bezug auf die Fluchtgefahr kann vollumfänglich auf den Entscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom 30. März 2006 verwiesen werden, wo der Haftgrund der Fluchtgefahr mit dem Hinweis auf die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Brasilien bejaht wurde (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2007 E. 5.2 [act. 1.1 und act. 5.2]). Diese Feststellungen gelten trotz der Haft nach wie vor. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Prostitutionsmilieu ist davon auszugehen, dass er nach wie vor über die nötigen Kontakte verfügt, um sich die finanziellen Mittel für eine Flucht zu besorgen, wie das Beispiel der Geldleistung von unbekannter Seite an seinen ehemaligen Rechtsanwalt H. eindrücklich zeigt (vgl. Protokoll der BA-Befragung vom 16. Februar 2007, S. 2 [act. 5.16]). Im Übrigen werden dem Beschwerdeführer wiederholt Darlehen gewährt (vgl. Protokoll der BA-Befragung vom 16. Februar 2007, S. 8 und S. 9 [act. 5.16]). Zudem hat der Beschwerdeführer Kontakte zu einem Kollegen aus Deutschland (vgl. Protokoll der BKP-Befragung vom 17. Oktober 2006, S. 5 [act. 5.12]) und zu seinem Schwager in Brasilien (vgl. dazu die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 6 [act. 5.7]). Aufgrund des dringenden und weiter erhärteten Tatverdachtes hat sich zudem die Möglichkeit einer Verurteilung erhöht. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte muss das Vorliegen einer Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer trotz der familiären Verwurzelung in der Schweiz bejaht werden.

6. Die Untersuchungshaft dauert seit dem 28. März 2006 und erweist sich angesichts der Schwere der Tatvorwürfe nach wie vor als verhältnismässig. Die bisherige Haftdauer ist zur Zeit nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, welche im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 6 [act. 1.7] sowie Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2007, S. 7 [act. 1.1]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für den Vorwurf, dass durch die Aufrechterhaltung der Haft das Beschleunigungsgebot verletzt werde. Wie sich

- 8 aus den Akten ergibt, handelt sich um komplexe Ermittlungen mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 31. August 2006 E. 7 [act. 1.6]). Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot haben aber eine baldige Durchführung der in Aussicht gestellten Einvernahmen und der Abschluss der Voruntersuchung zu erfolgen.

7. Die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen („gegen angemessene Sicherheit aus der Untersuchungshaft zu entlassen“ [Antrag 2.1 der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. April 2007]) sind nicht geeignet, den Untersuchungszweck sicherzustellen. Insbesondere erscheint der Vorschlag des Beschwerdeführers, es seien ihm Auflagen zu machen, wonach er keine einschlägigen Kontakte herstellen dürfe, wegen seiner erwähnten Kollusionsneigung nicht erfolgsversprechend. Aufgrund der erheblichen Kollusions- und Fluchtgefahr fallen Ersatzmassnahmen deshalb ausser Betracht.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

8. Den eingereichten Beilagen (act. 9.2 – act. 12) zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 23. April 2007 (act. 1) ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Seine Familie lebe von der Sozialfürsorge der Gemeinde Z. (Kt. SO [act. 9.1, act. 9.7 und act. 9.14]). Das Gesuchsformular wurde aber unvollständig ausgefüllt. Der Beschwerdeführer hat es nämlich trotz Aufforderung (act. 12, S. 2) unterlassen, im Formular um unentgeltliche Rechtspflege sein Vermögen, insbesondere seine Beteiligungswerte sowie seine Einkünfte vollständig anzugeben. Der Einvernahme von I. vom 18. Dezember 2006 ist beispielsweise zu entnehmen (act. 5.18), dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor über hohe Einkünfte verfüge. Die Frau des Beschwerdeführers erhalte für die vermieteten Etablissements monatlich Fr. 12'000.--. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 ff. ZGB) hat sie den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Dies hat zur Folge, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seine Ausgaben bei Weitem übersteigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit androhungsgemäss abgewiesen (vgl. dazu act. 12, S. 2); der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen und verfügt über genügend finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes.

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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden A. auferlegt.

Bellinzona, 24. Mai 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Rolf Liniger - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Beilage: - 1 Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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