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Bundesstrafgericht 25.01.2007 BH.2007.1

25. Januar 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,705 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 25. Januar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wissmann, sowie vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2007.1

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Sachverhalt:

A. Der russische und englische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, als Generaldirektor der britischen B. Limited, einer Tochtergesellschaft der in Russland domizilierten C., zusammen mit D. und weiteren Personen eine Vereinigung gegründet zu haben, deren Zweck darin bestanden habe, der C. durch Betrug und Vertrauensmissbrauch Schaden zuzufügen und illegal erlangte Vermögenswerte nachträglich zu legalisieren. A. soll diese Straftaten in verschiedenen Tatmodi und immer in Zusammenarbeit mit D. ausgeübt und so der C. in der Zeit von 2001 bis 2004 einen Schaden von insgesamt USD 400'000'000.00 zugefügt haben (vgl. act. 1.2). Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts Basmanniy in Moskau vom 3. Mai 2006 wegen Zufügung von Schaden durch Betrug oder Veruntreuung ersuchte Interpol Moskau am 13. September 2006 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung (act. 1.3). Am 22. Dezember 2006 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit seiner vereinfachten Auslieferung an Russland nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz am 28. Dezember 2006 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. bzw. dessen Verteidigern am 29. Dezember 2006 eröffnet wurde.

B. Gegen diese Verfügung liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fristgerechter Eingabe vom 8. Januar 2007 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 28. Dezember 2006 sei aufzuheben, A. sei freizulassen und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskasse zu tragen (act. 1, S. 2). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 3). Mit Replik vom 18. Januar 2007 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 4). Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 wurde dem Bundesamt für Justiz die Beschwerdereplik zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. Dezember 2006, mithin vor Inkrafttreten der Änderungen der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), der Schaffung einer zweiten Beschwerdekammer und deren Zuständigkeit ab 1. Januar 2007 (Art. 9 Abs. 3 Reglement für das Bundesstrafgericht, SR 173.710), weshalb die (bisherige) I. Beschwerdekammer für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig bleibt.

2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Das von Russland und der Schweiz ratifizierte EAÜ ist gegenüber dem bilateralen Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Russland vom 17. November 1873 (AVR, SR 0.353.977.2) das jüngere Abkommen. Nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen gehen jüngere Staatsverträge älteren Abkommen prinzipiell vor, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde und das jüngere Abkommen die fragliche Materie umfassend regelt (Art. 30 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]). Dies gilt auch im internationalen Auslieferungsrecht. Gemäss Art. 28 Ziff. 1 EAÜ hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln. Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen (Art. 28 Ziff. 2 EAÜ). Nachdem sich aus dem diplomatischen Notenwechsel zwischen der Schweiz und Russland über die provisorische Weitergeltung des AVR vor Inkrafttreten des EAÜ (im Verhältnis zwischen diesen beiden Staaten) am 9. März 2000 diesbezüglich keine abweichenden Folgerungen ableiten lassen, ist grundsätzlich von einer abschliessenden Regelung des Auslieferungsrechtes durch die Parteien des EAÜ im Verhältnis Schweiz -

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Russland auszugehen (vgl. hiezu BGE 132 II 81, E. 3.2.3). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306, 309 E. 2.1, BGE 117 IV 359, 361 f. E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306, 309 f. E. 2.2 und 2.3, BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

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4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Bundesamt für Justiz habe den Auslieferungshaftbefehl vom 28. Dezember 2006 aufgrund eines mangelhaften bzw. fehlenden, nicht den Vorschriften von Art. 12 EAÜ entsprechenden Ersuchens und somit nicht rechtmässig erlassen. Der Auslieferungshaftbefehl gründe lediglich auf den unzutreffenden Ausführungen eines in englischer Sprache verfassten Interpol-Ersuchens und entspreche deshalb nicht den gesetzlichen Formvorschriften; insbesondere würden jegliche Angaben zum Begehungsort fehlen. Weiter führt er aus, im Verhältnis der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kämen primär die Bestimmungen des EAÜ und subsidiär jene des IRSG zur Anwendung. Grundsätzlich gehe das Völkerrecht dem Landesrecht vor, insbesondere wenn das innerschweizerische Recht im Vergleich zum EAÜ geringere Anforderungen an ausländische Ersuchen stelle. In Art. 16 Ziff. 3 EAÜ werde zwar die Übermittlung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung via Interpol als zulässig bezeichnet, diese sei jedoch an die Dringlichkeit des Falles geknüpft (Art. 16 Ziff. 1 EAÜ). Ein dringender Fall liege hier aber nicht vor, nachdem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits am 11. August 2005 eingeleitet und der Haftbefehl des Gerichtes Basmanniy in Moskau vom 3. Mai 2006 wiederum erst am 13. September 2006 von Interpol Moskau übermittelt worden sei (act. 1, S. 9 ff., Ziff. 5 sowie act. 4, S. 3 ff., Ziff. 5.1 – 5.8).

4.1.1 Diese Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt und im Einzelnen als unbegründet. Gemäss Art. 44 IRSG können Ausländer aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder auch aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem zur Auslieferung festgenommen werden. Diese Bestimmung stellt weniger strenge Anforderungen an die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft als Art. 16 Ziff. 1 EAÜ, wonach nur in dringenden Fällen um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersucht werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das schweizerische Recht nach dem so genannten Günstigkeitsprinzip namentlich dann anzuwenden, wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2003 vom 19. Mai 2003 E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch MO- REILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Introduction générale, N 498). Abgesehen davon, dass aufgrund der internationalen Fahndungsausschreibung mit dem Zugriff auf die verfolgte Person nicht weiter zugewartet werden konnte und durfte, und es sich deshalb auch um einen dringenden Fall gemäss Art. 16 Ziff. 1 EAÜ handelte, sind vorliegend demnach primär die Bestimmungen des IRSG anwendbar.

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4.1.2 Das Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung hat gemäss Art. 42 IRSG Angaben über die Stelle, von der das Ersuchen ausgeht, zu enthalten. Weiter sind Gegenstand und Grund des Ersuchens, die rechtliche Bezeichnung der Tat, möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet, und eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes aufzuführen. Darüber hinaus muss das Ersuchen Hinweise auf das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die erlassende Behörde sowie die Absicht der zuständigen Behörde, ein Auslieferungsersuchen zu stellen, enthalten. Diese Bestimmung soll einerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, die der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorgeworfen wird. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind dabei allerdings an das Erfordernis der zeitlichen und örtlichen Umschreibung der Tat nicht zu strenge Anforderungen zu stellen, weil Ersuchen um eine vorläufige Verhaftung in aller Regel noch vor Beginn einer ordentlichen und vertieften Untersuchung des Falles gestellt werden und – soll die Massnahme wirksam sein – auch gestellt werden müssen (vgl. zum Ganzen BGE 111 Ib 319, 320 E. 3 und BGE 106 Ib 260, 264 E. 3a mit Verweisungen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem dem Interpol-Ersuchen sowohl die Art der zur Last gelegten Taten wie auch Angaben über Ort und Zeit ihrer Begehung in einer zwar noch knappen, aber genügenden Form entnommen werden können. Als Begehungsort gilt nicht nur der Tat- sondern auch der Erfolgsort (Art. 7 Abs. 1 altStGB, Art. 8 Abs. 1 neuStGB). Da vorliegend aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ja im Gegenteil sogar davon ausgegangen werden muss, dass eine Schädigung und somit der Erfolg einer allfälligen deliktischen Handlung insbesondere bei der Muttergesellschaft C. mit Gesellschaftssitz in Russland eintrat, ist grundsätzlich von einem Begehungsort in Russland auszugehen. Dabei spielt mindestens im Rahmen dieses Verfahrens keine Rolle, dass aufgrund der Sachverhaltsumschreibung noch unklar ist, welche Tatbestände nach schweizerischem Recht (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere) im Vordergrund stehen und ob die C. direkt oder indirekt geschädigt worden sein soll.

An diesem Ergebnis vermag im vorliegenden Fall auch ein allfälliger Begehungsort in England nichts zu ändern. Gemäss Art. 7 Ziff. 2 EAÜ kann, wenn die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde

- 7 liegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden ist, die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebietes begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung, die Gegenstand des Ersuchens ist, nicht zulassen. Die Schweiz lässt eine Strafverfolgung bzw. eine Auslieferung nach dem so genannten aktiven Personalitätsprinzip zu (Art. 6 Ziff. 1 altStGB / Art. 7 Abs. 1 neuStGB), weshalb die Auslieferung eines russischen und englischen Staatsbürgers an Russland auch bei einem Begehungsort in England nicht abgelehnt werden könnte. Lediglich mit dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er britischer Staatsbürger sei und es an einem Beleg über eine gültige russische Staatsangehörigkeit fehle (act. 1, S. 17, Ziff. 7.3), kann die mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende, im übrigen nicht explizit bestrittene russische Staatsangehörigkeit nicht widerlegt werden. Zwar besitzt der Beschwerdeführer offensichtlich seit 2002 die britische Staatsbürgerschaft, für einen Verlust der russischen Staatsbürgerschaft bestehen jedoch keine Hinweise, zumal er noch am 8. Dezember 2003 einen russischen Pass beantragte und diesen am 13. Januar 2004 auch erhalten hat (vgl. act. 3.6). Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers geht somit fehl.

4.1.3 Es ist notorisch, dass internationale Ausschreibungen zur Verhaftung auch in englischer Sprache erfolgen können. Der Vorbehalt der Schweiz zu Art. 23 EAÜ, wonach ein formelles Ersuchen um Auslieferung in einer der schweizerischen Amtsprachen zu erfolgen hat, bezieht sich nicht auf Fahndungsausschreibungen zur vorläufigen Festnahme via Interpol. Die entsprechende Rüge geht fehl. Im Übrigen wurde das offizielle Ersuchen um Auslieferung mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesamt für Justiz mit diplomatischer Note vom 4. Januar 2007 von der Botschaft der russischen Föderation übersetzt in deutscher Sprache übermittelt (act. 3.6).

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Erlass des Auslieferungshaftbefehls durch das Bundesamt für Justiz einzig unter Bezugnahme auf das Fahndungsersuchen von Interpol Moskau um Verhaftung im Hinblick auf ein späteres Auslieferungsbegehren und den darin genannten Haftbefehl des Gerichts Basmanniy in Moskau vom 3. Mai 2006 begründet worden sei. Dieser Haftbefehl sowie die dazugehörige diplomatische Note der Botschaft der Russischen Föderation in der Schweiz für die ordentliche Übermittlung des Ersuchens sei ihm – trotz entsprechenden Gesuchs seines Rechtsanwaltes - bis heute jedoch nie zur Kenntnis gebracht worden (act. 1, S. 4, Ziff. 3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer Interpol-Ausschreibung um vorläufige

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Festnahme zwecks späterer Auslieferung anlässlich der Festnahme die Unterlagen für die Auslieferung beim festnehmenden Staat noch nicht vorliegen. Erst durch die Mitteilung an den ausschreibenden Staat erfährt dieser ja überhaupt vom Ort / Staat, in dem die Festnahme erfolgt ist. Wie hievor unter Ziff. 4.1.3 ausgeführt, wurde das formelle Auslieferungsersuchen beim Bundesamt für Justiz am 4. Januar 2007 fristgerecht eingereicht. Aus den Akten erhellt, dass diese Dokumente dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. Januar 2007 zur Einsicht überlassen wurden und die Anhörung gemäss Art. 52 IRSG am 17. Januar 2007 stattgefunden hat (act. 4, S. 2).

5. 5.1 Gemäss Angaben im Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2006 (act. 3.6) wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Generaldirektor der B. Limited (London, Grossbritannien), einer Tochtergesellschaft der in Russland domizilierten C., und als Vertreter des Unternehmens E. Corporation (Liberia) gemeinsam mit D., dem Leiter des Unternehmens F., und weiteren Personen eine Vereinigung gegründet zu haben, deren Zweck darin bestanden habe, der C. durch Betrug und Veruntreuung Schaden zuzufügen und illegal erlangte Vermögenswerte nachträglich zu legalisieren. Konkret soll der Beschwerdeführer im Juli 2004 zunächst über die unter seiner Kontrolle stehende G. Corporation und mit Unterstützung von D. mit einem griechischen Unternehmen ein Geschäft zum Verkauf, Lease-back zur Vercharterung auf den Zeitraum von drei bis fünf Jahren und anschliessender Rückübertragung von acht Tankschiffen abgeschlossen haben. Dadurch, dass die C. die Schiffe nicht habe einzeln verkaufen, leasen und rückübertragen können, sei ihr ein Schaden in Höhe von ca. USD 60'000'000.00 entstanden. Weiter soll der Beschwerdeführer im Februar 2003 namens der B. Limited in betrügerischer Absicht einen Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Herstellung von vier Tankern (mit Option auf die Herstellung von zwei weiteren Schiffen) durch die H. Schiffswerft in Süd-Korea für die C. mit der G. Corporation abgeschlossen haben. Da die G. Corporation die Vertragsbedingungen jedoch nicht erfüllt habe, habe sich die Reederei geweigert, weitere Aufträge für die C. auszuführen. Die auf dem Markt gefragten Schiffe hätten deshalb durch die C. in der Folge nicht fristgerecht hergestellt bzw. verkauft werden können, so dass ihr ein Schaden in Form eines Ertragsausfalles von wenigstens USD 140'000'000.00 entstanden sei. Sodann hätten im Dezember 2002 und im Mai 2003 Tochtergesellschaften der C. unter der Leitung des Beschwerdeführers zwei Tanker der von D. geleiteten I. Limited, für einen um USD 6'000.00 pro 24 Stunden unter dem

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Markttarif von USD 25'000.00 liegenden Preis von USD 19'000.00 zum Time-Charter überlassen. Diese Schiffe seien für die Beförderung von Frachten unter Bedingungen von Reisechartern, die im Jahr 2001 USD 32'500.00 und im Mai 2003 USD 41'500.00 pro Tag betragen hätten, verwendet worden. Die Differenzen von USD 13'500.00 und USD 22'500.00 pro Tag seien somit entgangener Gewinn der C.. Im Jahr 2003 seien drei weitere Tanker in derselben Vorgehensweise an die unter der Leitung von D. stehende J. Corporation für Time-Charter übergeben worden. Der der C. in diesem Zusammenhang entgangene Gewinn soll zur Zeit USD 50'000'000.00 überstiegen haben. Zusammenfassend soll der Beschwerdeführer zusammen mit D. und weiteren Personen in einer organisierten Vereinigung und in der Absicht die C. zu schädigen, durch die unter seiner Leitung stehenden Tochterfirmen der C. rund 50 Schiffe bestellt und verkauft haben, wobei die Kommissionsvergütungen des Brokers den marktüblichen Betrag bedeutend überstiegen hätten. Durch diese organisierten verbrecherischen Handlungen sei der C. im Zeitraum 2001 bis 2004 ein Vermögensschaden im Betrag von angeblich nicht weniger als USD 400'000'000.00 zugefügt worden. Das gesamte durch diese strafbaren Handlungen erlangte Geld sei auf Konten der Gesellschaften des Beschwerdeführers und dessen Mittätern überwiesen und danach in russische Firmen mittels Gewährung von Darlehen, Kapitalbeteiligungen, usw. investiert worden. Auf diese Weise hätten der Beschwerdeführer und seine Mittäter einen Betrag von mindestens USD 200'890'000.00 wieder in den legalen Wirtschaftskreis geführt.

5.2 Der Beschwerdeführer macht den Alibibeweis nach Art. 47 Abs. 1 IRSG geltend und führt aus, in den jeweiligen Protokollen der Gesellschaftsbeschlüsse (act. 1.7 und 1.8) seien die entsprechenden Geschäfte bzw. die Zusammenarbeit mit der G. Corporation von den Direktoren der C. bewilligt und sowohl Verkaufspreise als auch Leasingraten und Rückübertragungspreise festgelegt worden, weshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege. Ein solcher Beweis sei dem in Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG aufgeführten Alibibeweis derart nahe, dass auch er zum Verzicht auf einen Auslieferungshaftbefehl genügen sollte (act. 1, S. 7 ff., Ziff. 3.7.1 – 3.7.4).

Der Beschwerdeführer verwechselt vorliegend den Alibibeweis mit der Widerlegung des Tatverdachts. Den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG erbringt nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am Tatort befand. Dieser Nachweis muss derart beschaffen sein, dass er im ersuchenden Staat zwingend zu einem Freispruch führen muss (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N 439). Wie die Beschwerdegegne-

- 10 rin richtig bemerkt, darf die Bestimmung des Alibibeweises nicht zu einer Überprüfung von Schuld- und Tatfrage führen. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen könnte, sich zur Tatzeit nie in Russland befunden zu haben, wäre damit noch längst kein Alibibeweis erbracht. Bei komplexen Sachverhalten mit internationalen Bezügen, ausgeführt in gemeinschaftlicher Täterschaft und über eine längere Zeitdauer ist eine Anwesenheit des Täters am Begehungsort nicht zwingend erforderlich. Ein Alibibeweis ist vorliegend somit schon von den geltend gemachten Sachverhalten her von Vornherein auszuschliessen.

5.3 Die offensichtliche Unzulässigkeit einer Auslieferung ist die einzige Ausnahme von der Regel, wonach Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzubringen sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.24 vom 25. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). Offensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine Auslieferung, wenn ohne jeden Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des EAÜ oder der Art. 2 - 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Aufzählung der Haftentlassungsgründe in Art. 47 und 51 IRSG hat jedoch keinen abschliessenden Charakter (vgl. auch die Ausführungen unter Ziff. 3 hievor). Der Beschwerdeführer bringt vor, dem Ersuchen sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten seinerseits zu entnehmen. Tatsächlich wurden die zuvor unter Ziff. 5.1 genannten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im Auslieferungsbegehren ausreichend konkret vorgebracht, so dass eine Subsumption unter einen Tatbestand des schweizerischen Vermögensstrafrechtes nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nicht zum Vornherein ausschliessen und die Auslieferung unter diesem Titel als offensichtlich unzulässig erscheinen. Unter welchen Tatbestand des Vermögensstrafrechts der Sachverhalt tatsächlich fällt, kann bei derart komplexen Vorgängen in dieser Phase des Verfahrens noch offen bleiben. Eine eingehende Prüfung des Sachverhalts sowie der Fragen des konkreten Tatbeitrages des Beschwerdeführers und der doppelten Strafbarkeit hat erst im Rahmen des eigentlichen Auslieferungsverfahrens zu erfolgen. 5.4 Andere Gründe, welche vorliegend eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 132 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. Januar 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Jürg Wissmann - Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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