Bechluss vom 22. Juni 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
Kanton Schaffhausen, Staatsanwaltschaft, Erster Staatsanwalt, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2026.33
BG.2026.33
2 Sachverhalt:
A. Am 21. Dezember 2024, um 21.11 Uhr, ging via Schutz und Rettung Zürich die Meldung bei der Einsatzzentrale der Schaffhauser Polizei ein, wonach ein Rettungswagen an den Wohnort von A. an die […]-strasse in 8200 Schaffhausen ausrücke, wobei ein Todesfall vorliegen könnte. Der Sanität gelang es, in der Wohnung an der besagten Adresse †B. zu reanimieren und ihn ins Kantonsspital Winterthur zu bringen. Der noch am 21. Dezember 2024 von der Schaffhauser Polizei als Auskunftsperson einvernommene A. gab an, dass er mit dem (später) Verstorbenen am Abend zuvor Cannabis konsumiert habe. Als er (A.) am nächsten Morgen aufgestanden sei, habe er †B. schlafend auf dem Sofa vorgefunden. Dies sei so den ganzen Tag gewesen. Am Abend habe er festgestellt, dass die Hände von †B. kalt gewesen seien, weshalb er seine Nachbarin informiert habe und diese den Rettungsdienst alarmiert habe. Am 22. Dezember 2024, um 20.05 Uhr verstarb †B. auf der Intensivstation des Kantonsspitals Winterthur (Verfahrensakten Kanton Zürich [nachfolgend «Verfahrensakten], Urk. 1 und 2; Verfahrensakten, Urk. 10/3 und 3).
B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete in der Folge eine Untersuchung wegen aussergewöhnlichen Todesfalls und stellte das Verfahren am 25. August 2025 ein. Die Einstellung begründete sie damit, dass sich aus den Untersuchungsergebnissen, insbesondere dem Obduktionsbericht vom 16. Juni 2025, keine Hinweise auf eine todesursächliche Fremdeinwirkung ergäben. Es sei festgestellt worden, dass †B. an den Folgen einer akzidentiellen Intoxikation mit Morphin und Tapentadol verstorben sei (Verfahrensakten, Urk. 15). Die von den Eltern des Verstorbenen gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. November 2025 gut. Es erwog im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter anderem gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit zur Untersuchung sämtlicher Vorgänge im Zusammenhang mit dem aussergewöhnlichen Todesfall von †B. zuständig sei, was die Vorgänge in der Wohnung in Schaffhausen miteinschliesse. Da die Vorgänge in Schaffhausen bislang ausgeklammert geblieben seien, erweise sich die Untersuchung als unvollständig. Das Obergericht des Kantons Zürich hob daher die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. August 2025 auf und wies die Sache zur weiteren Veranlassung (Weiterführung der Untersuchung oder Klärung der Zuständigkeit mit Gerichtsstandsanfrage an die Schaffhauser Behörden) an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurück (Verfahrensakten, Urk. 28).
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3 C. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Staatsanwaltschaft Schaffhausen um Übernahme des Verfahrens betreffend aussergewöhnlicher Todesfall, da sich der Tatort einer möglichen unterlassenen Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB am Wohnort von A. an der […]-strasse in Schaffhausen befinde (Verfahrensakten, Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen lehnte mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 eine Verfahrensübernahme ab, da die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Erlass der Einstellungsverfügung die Zuständigkeit konkludent anerkannt habe (Verfahrensakten, Urk. 30).
D. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Ersten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Schaffhausen lehnten die Parteien ihre jeweilige Zuständigkeit ab, zuletzt der Kanton Schaffhausen mit Schreiben vom 22. April 2026 (Verfahrensakten, Urk. 32 und 33).
E. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte mit Gesuch vom 29. April 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person (A.) zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der Stv. Erste Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Schaffhausen beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 13. Mai 2026, das Gesuch sei abzuweisen und es sei der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten vorgeworfene strafbare Handlung zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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4 2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Die Bestimmung des Tatortes hängt von der Art des Deliktes ab: Für Begehungsdelikte ist er dort, wo der Beschuldigte selbst aktiv gehandelt hat; beim Unterlassungsdelikt dort, wo er hätte handeln sollen. Gefährdungsdelikte gelten dort als ausgeführt, wo die Person durch ihre Handlung oder Unterlassung die erhöhte Möglichkeit zur Verletzung oder Gefährdung geschaffen hat (BARTETZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 31 StPO). 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer in ständiger Praxis auf Fakten nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 2.3; BG.2021.41 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3; BG.2021.36 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2; jeweils m.w.H.).
3. 3.1 Dem Beschuldigten A. wird Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB vorgeworfen. Nach Art. 128 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte.
Den Akten ist zu entnehmen, dass †B. am Abend des 20. Dezember 2024 am Wohnort von A. an der […]-strasse in Schaffhausen mit A., dessen Nachbarin, C., sowie deren Freund D. Cannabis konsumierte. Gemäss Aussagen von A. vom 21. Dezember 2024 hätten alle zusammen sieben bis acht Joints geraucht. Die Mischung sei eher stark gewesen. Sie hätten zwei Joints mit circa 0.6 Gramm Haschisch und 0.5-0.6 Gramm Marihuana mit Zigaretten gemischt geraucht. Er (A.) vermute, der körperliche Zustand von †B. sei nicht vom Kiffen, sondern von den Medikamenten gekommen. Um 22 Uhr seien C. und D. gegangen. Er (A.) habe nicht gesehen, dass †B. Medikamente konsumiert habe; sie hätten nur gekifft. Er wisse, dass †B. Xanax und Benzodiazepine, Ketamin, Kokain und Amphetamin nehme; in welchen Mengen wisse er nicht. Bei ihm zu Hause habe †B. lediglich Marihuana und Haschisch konsumiert. Er vermute, dass er zuvor etwas
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5 genommen habe. Gegen 23 Uhr seien sie eingeschlafen. A. sei am nächsten Morgen um 8 Uhr aufgestanden, habe einen Joint geraucht und †B. auf dem Sofa angetroffen. Danach sei er mehrheitlich am Handy gewesen. Zwischendurch habe er mehrmals versucht, †B. zu wecken. Er habe gedacht, †B. sei sehr müde, und habe ihn deshalb weiter schlafen lassen. †B. sei «im Moment» krank gewesen und habe die ganze Zeit geschnarcht. Gegen 14 Uhr bis 15 Uhr habe er ihn auch mal aufgesetzt. Er habe gedacht, dass †B. immer noch müde sei, und habe ihn weiter schlafen lassen. Er habe auch dessen Puls gemessen. Gegen 18/19 Uhr habe †B. das erste Mal gesabbert, jedoch noch geatmet und geschnarcht. Er habe den ganzen Tag versucht, ihn wach zu kriegen, auch mit Musik. Er habe †B. das Handy ans Ohr gehalten, was ebenfalls nichts gebracht habe. Gegen 20 Uhr sei dessen Atem «weniger» geworden. Er (A.) habe versucht, den Puls von †B. zu fühlen und dabei festgestellt, dass dieser kalte Hände habe. Da habe er sich Sorgen gemacht und C. angerufen. †B. habe ihm (A.) gesagt, dass er vor kurzem ein «starkes Fläschchen» Benzodiazepin gekauft hätte (Verfahrensakten, Urk. 10/3).
3.2 Gestützt auf die vorliegende Aktenlage und des Grundsatzes in dubio pro duriore besteht der Verdacht, A. habe sich der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Als Tatort kommt dabei dessen Wohnung in Schaffhausen in Frage, weshalb der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Schaffhausen liegt.
4. 4.1 Der Gesuchsgegner wendet ein, der Gesuchsteller habe seine Zuständigkeit durch den Erlass der Einstellungsverfügung vom 25. August 2024 konkludent anerkannt (act. 3). Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.
4.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1). Der Wohnsitz einer geschädigten Person kann als örtlicher Anknüpfungspunkt gelten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
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6 BG.2011.38 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; BG.2007.32 vom 25. Februar 2008 E. 2.6; s. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 359 m.w.H.). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u.a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls, einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4; BG.2015.49 vom 4. April 2016 E. 2.1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 386 f.). Die Staatsanwaltschaft kann nach der Rückweisung des Verfahrens durch die Beschwerdeinstanz nicht mehr behaupten, örtlich nicht zuständig zu sein (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 386 f.).
4.3 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – anerkannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 4.1; jeweils m.w.H.). In Frage kommen insbesondere eine Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, das Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfolgenden Kanton oder das Auftauchen neuer Tatsachen, wonach sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1 m.w.H.). Ein nachträgliches Abweichen vom konkludent anerkannten Gerichtsstand ist auch dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen bei einer neuen gesamthaften Beurteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis führen müssten. Auch in diesem Fall kann jedoch nur eine offensichtlich und erheblich veränderte Ausgangslage ein Zurückkommen auf den Anerkennungsentscheid rechtfertigen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.45 vom 16. Oktober 2019 E. 4.5; siehe zum Ganzen auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 416 ff.).
4.4 Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers ist nach den obigen Ausführungen (supra unter E. 4.2) mit dem Erlass der Einstellungsverfügung vom 25. August 2025 von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller auszugehen. Dies umfasst selbstredend auch den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe, begangen im Kanton Schaffhausen, hat die Staatsanwaltschaft doch alle Umstände zu untersuchen, die für einen Todesfalls relevant sein können (vgl. JACKOWSKI/KIPFER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 60 in fine zu Art. 253 StPO). Andere neue, konkrete triftige Gründe, im Sinne der eben
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7 erwähnten Rechtsprechung, welche eine nachträgliche Änderung des vom Gesuchsteller anerkannten Gerichtsstandes aus verfahrensökonomischen Gründen gebieterisch aufdrängen würden, bringt er keine vor. Insbesondere fehlt es aufgrund des Wohnsitzes der geschädigten Person und dessen Tod im Kanton Zürich nicht an einem örtlichen Anknüpfungspunkt im Gebiet des Gesuchstellers.
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 23. Juni 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft Schaffhausen, Erster Staatsanwalt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.