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Bundesstrafgericht 10.06.2026 BG.2026.17

10. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·701 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Volltext

Beschluss vom 10. Juni 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien †A., Beschwerdeführer

gegen

Kanton Graubünden Staatsanwaltschaft, Rohanstrasse 5, 7001 Chur, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2026.17

BG.2026.17

2 Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend «StA GR») eröffnete am 13. Juli 2023 eine Strafuntersuchung gegen †A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Urk. GR 1). Sie hatte gestützt u.a. auf schriftliche Aussagen von B. und C. den Verdacht, dass †A. mit Marihuana und Kokain handle. Sie ordnete namentlich verdeckte Zwangsmassnahmen an und stellte am 21. Juni und 9. Juli 2024 Rechtshilfeersuchen an Österreich zwecks grenzüberschreitender Observation sowie GPS-Überwachung (Urk. GR 7–9). Am 16. Juli 2024 wurde †A. festgenommen (Urk. GR 11, 12), nachdem seine Kurierfahrer Sandro Fussenegger und Lea Gmeiner mit 13.7kg netto Marihuana in Buchs/SG angehalten worden seien, welche sie kurz zuvor in einer Tiefgarage in Landquart/GR von †A. übernommen hätten. †A. befinde sich seitdem in Untersuchungshaft (act. 2, 6). Die StA GR führte im Strafverfahren seitdem insbesondere eine Reihe weiterer Einvernahmen durch (vgl. act. 6.0).

Am 1. März 2026 brachte †A. vor, für die Strafuntersuchung gegen ihn sei die Staatsanwaltschaft St. Gallen zuständig und verlangte das Verfahren an sie zu überweisen. Die StA GR hielt mit Verfügung vom 17. März 2026 an ihrer Zuständigkeit fest (act. 2).

B. Dagegen erhob †A. am 20. März 2026 Beschwerde ans Bundesstrafgericht (act. 1). Er brachte im Kern vor, für den Gerichtsstand seien die Auslandstaten massgeblich, weshalb der Kanton St. Gallen zuständig sei, das Strafverfahren zu führen.

Die StA GR hielt in der Beschwerdeantwort vom 16. April 2026 an ihrer Zuständigkeit fest (act. 6). Am 21. April 2026 lud die Beschwerdekammer †A. zur Replik ein (act. 7). †A. beantragte am 23. April 2026, es seien die Akten zu den Begehungsorten des ihm vorgeworfenen Handels mit 800 kg Cannabis (in den Jahren 2020-2021) zu ergänzen. Es handle sich dabei um den schwersten Vorwurf und der Ort dieser angeblichen Verkäufe sei bisher nie erwähnt worden (act. 10). Das Gericht stellte †A. am 27. April 2026 Kopien der Beilagen zur Beschwerdeantwort zu und erstreckte ihm die Frist zur Replik (act. 11). Er gab seine undatierte Replik am 15. Mai 2026 auf (act. 14). Das Gericht stellte sie am 18. Mai 2026 der StA GR zur Kenntnis zu (act. 15). Die StA GR leitete dem Gericht am 26. Mai 2026 die ärztliche Todesbescheinigung zum Ableben von †A. am 21. Mai 2026 zu (act. 16, 16.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

BG.2026.17

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer ist am 21. Mai 2026 verstorben und das Strafverfahren gegen ihn damit nicht weiterzuführen. Er kann im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren nicht mehr Partei sein. Allfällige Rechtsnachfolger können ihre Rechte vor der Staatsanwaltschaft geltend machen. Das Verfahren ist daher ohne Weiteres zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

Im Lichte aller relevanten Umstände ist von einer Kostenerhebung abzusehen. Der vorliegende Beschluss ist dem Verteidiger (Rechtsanwalt Adrian Fiechter) des verstorbenen Beschwerdeführers zu eröffnen.

BG.2026.17

4 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 12. Juni 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Adrian Fiechter - Staatsanwaltschaft Graubünden

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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