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Bundesstrafgericht 23.09.2025 BG.2025.56

23. September 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·778 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Kostenvorschuss (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Kostenvorschuss (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Kostenvorschuss (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Kostenvorschuss (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Volltext

Beschluss vom 23. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Kostenvorschuss (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.56

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 16. Juli 2025 von der Staatanwaltschaft Zürich-Limmat ein Strafverfahren gegen den türkischen Staatsangehörigen B. wegen öffentlicher Aufforderung zu Vergehen mit Gewalttätigkeit oder zu Verbrechen (Art. 259 StGB) übernommen hatte, da die mutmassliche Tathandlung im Kanton Aargau begangen worden sei;

- dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 21. Juli 2025 Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfahrensübernahme durch den Kanton Aargau sowie die Feststellung, dass der Kanton Zürich für das Verfahren gegen B. zuständig sei, beantragte;

- die Beschwerdekammer (unter der Geschäftsnummer UZ.2025.67) am 25. Juli 2025 die Eingabe von A. gestützt auf die Rechtsprechung, wonach die Einigung der Strafbehörden über den Gerichtsstand interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann, zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weiterleitete (zum Ganzen: act. 3);

- die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 22. August 2025 erneut verfügte, das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu übernehmen (act. 2);

- dagegen A. mit nicht datierter Eingabe bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (Poststempel vom 29. August 2025); er die Aufhebung der Übernahmeverfügung vom 22. August 2025 sowie die Überweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragte; eventualiter die Verfügung zur neuen Beurteilung «an die Vorinstanz» zurückzuweisen sei (act. 1);

- mit Einschreiben vom 2. September 2025 A. zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis 15. September 2025 aufgefordert wurde (act. 5); er darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);

- dieses Schreiben dem Beschwerdeführer am 5. September 2025 zustellt worden ist (act. 6);

- innert Frist und bis dato weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde (act. 7);

- 3 -

- die Beschwerdekammer eine Kopie der Akten des Geschäfts UZ.2025.67 beizog (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 41 Abs. 2 StPO);

- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO);

- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);

- der Kostenvorschuss bis zum 15. September 2025 nicht eingegangen ist und der Beschwerdeführer auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO ersucht hat;

- der Beschwerdeführer damit die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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