Beschluss vom 20. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2025.54
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. erstattete am 18. April 2024 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen B. senior, C. junior, D. sowie E. wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB). Er sei von RA E. als dem Vertreter der Beschuldigten in der Strafanzeige vom 14. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wider besseren Wissens der Urkundenfälschung bezichtigt worden (act. 1 S. 2). RA E. habe dies in der Stellungnahme vom 29. Januar 2024 an das Kantonsgericht Schwyz wiederholt (act. 4 S. 2).
B. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat leitete am 26. September 2024 einen ersten Austausch zum Gerichtsstand mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») ein, der zu keiner Einigung führte. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») verzichtete damals auf die Anrufung des Bundesstrafgerichts (act. 1 S. 2 f.).
C. Am 18. Juni 2025 stellte die OStA ZH der StA SZ wiedererwägungsweise das Gesuch, das Strafverfahren dennoch zu übernehmen, da sich die Ausgangslage verändert habe. Aus den Ermittlungsakten der Stadtpolizei Zürich habe die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. Juni 2025 aus einer Aktennotiz der Schwyzer Staatsanwältin erfahren, dass RA E. die Strafanzeige vom 14. März 2023 ihr gleichentags um 15.45 Uhr persönlich überbracht habe. Das blosse Verfassen und Unterzeichnen im Kanton Zürich stelle demgegenüber noch keine Straftat dar. Die StA SZ habe diesen für die Zuständigkeit entscheidenden Umstand im ersten Gerichtsstandsverfahren verschwiegen. Die Amtsleitung der StA SZ lehnte die Übernahme am 13. August 2025 ab (act. 1 S. 3–5).
D. Die OStA ZH rief daraufhin am 19. August 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Sie beantragt, es sei der Kanton Schwyz als zuständig zu bezeichnen, um die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten (Strafanzeige vom 18. April 2024) zu verfolgen und zu beurteilen. Die Amtsleitung der StA SZ sieht die Zuständigkeit demgegenüber beim Kanton Zürich (act. 4 Gesuchsantwort vom 29. August 2025).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. 2.1 Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Eine Änderung des Gerichtsstands muss sich aus verfahrensökonomischen Gründen oder zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen wegen veränderter Verhältnisse gebieterisch aufdrängen (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 42 StPO N. 6; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 416 ff.). Die Anforderungen an die «neuen wichtigen Gründe», die für die Änderung eines bereits in einem Gerichtsstandsverfahren festgelegten Gerichtsstands vorliegen müssen, sind hoch (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.33 vom 16. Juni 2025 E. 2.1).
Für eine Änderung des Gerichtsstands in Frage kommen insbesondere eine Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, das Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfolgenden Kanton oder das Auftauchen neuer Tatsachen, wonach sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1). Dagegen liegen keine wichtigen Gründe für eine Neubeurteilung des Gerichtsstands vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, wenn die verfolgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, wenn weitere gleichartige Delikte hinzukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.9 vom 10. Mai 2012 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BAUMGARTNER, a.a.O., S. 428 f.; BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 42 StPO N. 7; KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 42 StPO N. 8 f.; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.41 vom 25. Januar 2024 E. 3.2).
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2.2 Vorliegend bringt der Kanton Zürich vor, es dränge sich die Änderung des Gerichtsstands auf, da der Kanton Schwyz nie erwähnt habe, dass ihm die Strafanzeige überbracht worden sei. Seine Akten seien so umfangreich gewesen, dass es schwierig gewesen sei, die einzelne Aktennotiz mit dieser Information zu entdecken (act. 1 S. 4). Es ist jedoch dem Kanton Schwyz beizupflichten (act. 4 S. 3), dass dies kein neuer wichtiger Grund darstellt, der gebieterisch eine Änderung der Zuständigkeit verlangt. Auch eine örtliche Anknüpfung im Kanton Zürich ist offensichtlich gegeben (Verfassen der Strafanzeige vom 14. März 2023; Verfassen und Postaufgabe der Stellungnahme vom 29. Januar 2024; Einreichen der Strafanzeige vom 19. April 2024).
2.3 Damit sind unverändert die Strafbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, die B. senior, C. junior, D. sowie E. in der Strafanzeige vom 18. April 2024 zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. senior, C. junior, D. sowie E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 21. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.