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Bundesstrafgericht 02.09.2025 BG.2025.45

2. September 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,314 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Volltext

Verfügung vom 2. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud als Einzelrichter Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, 2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.45

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Sachverhalt:

A. Am 4. April 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die Staatsanwaltschaft Solothurn, ihr Strafverfahren B-5/2025/10013222 zu übernehmen. Dieses beruhte auf der Strafanzeige von B. vom 25. Januar 2025 gegen A. wegen falscher Anschuldigung. Dieser werfe B. vor, ihm seit 17. September 2024 das bei ihm gemietete Instrument vorzuenthalten (Sachentziehung); er stellte zudem an diesem Datum gegen sie Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten. Die Zürcher Staatsanwaltschaft führte im Übernahmeersuchen aus, es handle sich um einen klassischen Fall von Anzeige und Gegenanzeige, die gemeinsam zu behandeln seien. Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte das Übernahmeersuchen, da die Staatsanwaltschaft Solothurn seit dem 19. Juni 2024 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Diebstahls führte (STA.2025.2349), ein Delikt mit der gleichen Strafandrohung wie die falsche Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft Solothurn anerkannte ihre Zuständigkeit am 19. Mai 2025 (Ordner Urk. SO).

B. A. nahm mit Schreiben vom 2. Juni 2025 an die Staatsanwaltschaft Solothurn (gleichentags zugestellt via Incamail) Bezug auf die Verfügung vom 19. Mai 2025 und ersuchte um Überweisung des Verfahrens an die Zürcher Staatsanwaltschaft. Das Schreiben hat im Briefkopf die Adresse «A., Z.-strasse, Zürich». Die Staatsanwaltschaft Solothurn begründete ihre Zuständigkeit mit Verfügung vom 10. Juni 2025: Im Kanton Solothurn seien die ersten Verfolgungshandlungen erfolgt. Sie adressierte die Verfügung vergebens an die im Überweisungsbegehren genannte Adresse, da die Post den Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermitteln konnte. Die Solothurner Staatsanwaltschaft brachte danach die Verfügung A. mit Incamail vom 23. Juni 2025 zur Kenntnis und zwar an die Adresse «e-mail 1». Sie setzte ihm darin zugleich Frist bis 30. Juni 2025, um per Briefpost seine Postadresse anzugeben.

C. A. reichte am 11. Juli 2025 per Incamail Beschwerde ein gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2025. Er nannte darin als Anschrift wiederum «A., Z.-strasse, Zürich», wobei er darunter zudem die E-Mail-Adresse «e-mail 1» angab. Er verlangte unter anderem die Überweisung des Strafverfahrens STA.2025.2349 an den Kanton Zürich (act. 1). Am 11. Juli holte das Gericht bei der Staatsanwaltschaft Solothurn die Verfahrensakten ein (act. 3) und stellte das Schreiben zur Kenntnis per A-Post

- 3 auch A. an die von ihm angegebene Adresse zu. Die Post retournierte die Sendung ans Gericht, da der Empfänger unauffindbar sei (act. 4). Die Staatsanwaltschaft Solothurn reichte der Beschwerdekammer die Akten am 16. Juli 2025 ein (act. 5). In den Akten findet sich keine Antwort von A. an die Solothurner Staatsanwaltschaft bezüglich der Postadresse. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss) Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.2, 1.4). Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.2 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz entscheidet über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 141 II 429 E. 3.1 f.; 139 IV 228 E. 1.3; 138 III 225 E. 3.1; 134 V 306 E. 4.2; 102 Ib 91 E. 3).

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1.3 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt als erfolgt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt werden (Art. 86 Abs. 1 StPO, BGE 147 IV 510 E. 2.4 f. «Kann-Vorschrift»). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO).

1.4 Der Beschwerdeführer gibt im Verkehr mit Strafbehörden eine Postadresse an, unter der er nicht erreichbar ist (vgl. lit. C oben). Die Staatsanwaltschaft Solothurn stellte dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2025 per Gerichtsurkunde ebenfalls an diese Adresse zu. Die Post konnte sie ihm am 12. Juni 2025 nicht zustellen, wobei er nach Treu und Glauben auf der angegebenen Adresse zu behaften ist und dort mit einer Zustellung zu rechnen hatte. Die Sendung ging am 16. Juni 2025 zurück. Der Beschwerdeführer hat damit seine Beschwerde vom 11. Juli 2025 jedenfalls verspätet erhoben. Sie wäre selbst dann verspätet, ginge man vom Datum der nochmaligen Information der Solothurner Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer via Incamail vom 23. Juni 2025 aus. Ist die Beschwerde somit offensichtlich verspätet erhoben worden, so ist sie unzulässig. Auf die Beschwerde ist ohne weiteres nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und ihm aufzuerlegen.

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Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. (Zustellung per gesicherter E-Mail an «e-mail 1» sowie ad acta) - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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