Beschluss vom 16. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON GLARUS, Staats- und Jugendanwaltschaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, 3. KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft, 4. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2025.33
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Sachverhalt:
A. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.10 vom 23. September 2024 erklärte die Beschwerdekammer im Gerichtsstandskonflikt zwischen den Kantonen Schwyz und Zürich die Strafbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Im Raum standen namentlich Vorwürfe des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Die Strafanzeige im Kanton Schwyz, die ursprünglich zur Eröffnung des dortigen Strafverfahrens geführt hatte, datiert vom 2. Juni 2023, Eingang 5. Juni 2023 (Akten StA SZ, pag. 8.1.001). In der Folge führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») – nach (weiteren) Übernahmen von Verfahren gegen A. in den Kantonen Aargau und Zug – inzwischen das Strafverfahren gegen A. und weitere beschuldigte Personen wegen Verdachts der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) etc.
B. Bereits am 9. Mai 2023 ging bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «StA GL») eine Strafanzeige vom 3. Mai 2023 gegen A. und weitere Personen betreffend «Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie weitere in Frage kommender Tatbestände» ein (Akten StA SZ, pag. 8.7.001). Am 11. Mai 2023 übermittelte die StA GL die Strafanzeige vom 3. Mai 2023 «zur vollständigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens im Sinne von Art. 306 StPO» der Kantonspolizei Glarus (Akten StA SZ, pag. 8.7.020). Am 10. August 2023 bestätigte die StA GL den Eingang einer Vertretungsanzeige vom 7. August 2023 sowie den Umstand, dass der Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei weitergeleitet worden sei (Akten StA SZ, pag. 8.7.023). Am 17. Dezember 2024 ging bei der StA GL der Bericht der Kantonspolizei Glarus vom 16. Dezember 2024 betreffend Strafanzeige vom 3. Mai 2023 ein (Akten StA SZ, pag. 8.7.021). In den Akten liegen sodann Strafregisterauszüge zuhanden der StA GL zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens u.a. gegen A.. Danach wurde das entsprechende Verfahren der StA GL am 18. Dezember 2024 eröffnet (Akten StA SZ, pag. 8.7.034 und 8.7.035).
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Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 ersuchte die StA GL die StA SZ um Übernahme des Glarner Verfahrens (Akten SZ, pag. 13.1.036).
C. Im darauffolgenden Meinungsaustausch fanden die StA SZ und die StA GL keine Einigung über den Gerichtsstand (Akten StA SZ, pag, 13.1.037, 13.1.038 und 13.1.039), bis bei der StA SZ mit Schreiben vom 28. März 2025 eine weitere Strafanzeige gegen A. betreffend Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) sowie Privatbestechung (Art. 322octies Abs. 1 StGB) einging (Akten StA SZ, pag. 8.6.001). Aufgrund der Strafanzeige vom 28. März 2025 bezog die StA SZ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH»), die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (nachfolgend «StA OW) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») in den Meinungsaustausch mit ein (Akten StA SZ, pag. 13.1.040 und 13.1.044). Sämtliche Staatsanwaltschaften verneinten den Gerichtsstand ihres Kantons, zuletzt die StA ZG am 2. Mai 2025 (Akten StA SZ, pag. 13.1.041, 13.1.042, 13.1.043, 13.1.045 und 13.1.046), die ausserdem eine weitere Strafanzeige vom 29. Januar 2025 gegen A. betreffend «Misswirtschaft (Art. 165 StGB)» und evtl. weitere Delikte (Akten StA SZ, pag. 8.8.001) einbrachte.
D. Mit Gesuch vom 15. Mai 2025 gelangte der Stv. Oberstaatsanwalt der StA SZ an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Glarus für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und weiteren Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Strafbehörden der Kantone Zürich, Obwalden oder Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und weiteren Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
E. Der Stv. Oberstaatsanwalt der StA OW beantragt mit Gesuchsantwort vom 23. Mai 2025, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Glarus oder Schwyz, eventualiter die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, subeventualiter die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter sei auf das Gesuch nicht einzutreten und es sei zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen (act. 4).
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F. Die OStA ZH lehnt mit Gesuchsantwort vom 23. Mai 2025 (erste Erfassung in der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post: 26. Mai 2025) eine Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Zürich ab (act. 5).
G. Der Erste Staatsanwalt der StA GL stellt mit Gesuchsantwort vom 23. Mai 2025 (erste Erfassung in der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post: 28. Mai 2025) den Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter sei auf das Gesuch vom 15. Mai 2025 nicht einzutreten. Subeventualiter seien die Strafbehörden des Kantons Obwalden, Zug oder Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 6).
H. Die StA ZG hat innert Frist und bis heute keine Vernehmlassung eingereicht. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 wurden die eingegangenen Gesuchsantworten der StA SZ und den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
- 5 von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Der Stv. Oberstaatsanwalt der StA SZ ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 49 Abs. 1 lit. e des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [JG/SZ; SRSZ 231.110]). Auf Seiten der Gesuchgegner steht diese Befugnis dem Ersten Staatsanwalt der StA GL (Art. 11 Abs. 1 lit. e des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung des Kantons Glarus vom 2. Mai 2010 [EG StPO/GL; GS III F/1]), der OStA ZH (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]), dem Stv. Oberstaatsanwalt der StA OW (Art. 44a Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden vom 22. September 1996 [GOG/OW; GDB 134.1]) und grundsätzlich der Leitenden Oberstaatsanwältin der StA ZG (§ 46 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]) zu.
1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. 2.1 Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.10 vom 23. September 2024 legte die Beschwerdekammer den Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten nach Art. 40 Abs. 2 StPO fest. Ein nach den Art. 38-41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Eine Änderung des Gerichtsstands muss sich aus verfahrensökonomischen Gründen oder zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen wegen veränderter Verhältnisse gebieterisch aufdrängen (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 42 StPO N. 6; vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 416 ff.). Die Anforderungen an die «neuen wichtigen Gründe», die für die Änderung eines bereits in einem Gerichtsstandsverfahren festgelegten Gerichtsstands vorliegen müssen, sind also hoch.
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2.2 2.2.1 Der Gesuchsteller brachte im Meinungsaustausch mit dem Kanton Glarus zusammengefasst vor, es stünden sich mehrere teilweise gleich zu qualifizierende mutmassliche Straftaten mit gleicher Strafandrohung gegenüber, die an verschiedenen Orten verübt worden sein dürften. Da die StA GL bereits am 9. Mai 2023 eine Strafanzeige betreffend mutmasslich durch A. begangene Straftaten erhalten habe, daraufhin erste Ermittlungshandlungen vorgenommen habe, sich jedoch nicht auf die sich aufdrängenden Gerichtsstandsabklärungen beschränkt habe, keine Untersuchung im VOSTRA eingetragen habe und in der Folge während mehrerer Monate untätig geblieben sei, erachte er die StA GL für die Führung der Strafuntersuchung zuständig. Daran hält der Gesuchsteller vorliegend fest. In den Kantonen Schwyz und Glarus stünden sich Delikte mit gleicher Strafdrohung gegenüber. Da die StA GL zuerst gegen A. Ermittlungshandlungen getätigt habe, sei diese aufgrund des forum praeventionis gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie der konkludenten Anerkennung für die Fortführung der vorliegenden Strafuntersuchung berechtigt und verpflichtet zu erklären. Ein für das Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand aufgrund der konkludenten Anerkennung notwendiger Anknüpfungspunkt im Kanton Glarus sei mit einem (Teil-)Erfolgsort aufgrund des teilweisen Schadenseintritts im Kanton Glarus ohne Weiteres gegeben.
2.2.2 Soweit der Gesuchsteller damit geltend macht, die Strafbehörden des Kantons Glarus hätten gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig erklärt werden müssen, wenn rechtzeitig bekannt gewesen wäre, dass A. im Kanton Glarus Straftaten mit gleicher Strafdrohung zur Last gelegt werden, ist festzuhalten, dass das Hinzukommen weiterer gleichartiger Delikte grundsätzlich keine Neubeurteilung zu begründen vermag (vgl. SCHLEGEL, a.a.O., Art. 42 StPO N. 6). In einem solchen Fall könnte sich die nachträgliche Änderung nur rechtfertigen, wenn in einem anderen Kanton ein so eindeutiges Übergewicht an strafbaren Handlungen vorliegt, dass es sich geradezu aufdrängt, diesen Kanton mit der Weiterführung der Untersuchung zu betrauen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 539). Dass ein neuer deliktsmässiger Schwerpunkt im Kanton Glarus besteht, macht der Gesuchsteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller damit ausserdem geltend macht, die Strafbehörden des Kantons Glarus seien zuständig zu erklären, weil die StA GL unrechtmässig, treuwidrig und unkollegial sowohl die VOSTRA-Eintragung als auch die Gerichtsstandsabklärungen während 20 Monaten unterlassen habe, vermöchte dies vorliegend keine nachträgliche Änderung des Gerichtsstands zu
- 7 rechtfertigen. Die Strafbehörden im Kanton Schwyz haben bereits in grossem Umfang Untersuchungshandlungen durchgeführt, so insbesondere über 30 Einvernahmen (vgl. Akten StA SZ, pag. 10.1.001 ff). Der Gedanke der Prozessökonomie spricht nicht für die Zuständigkeit der Glarner, sondern im Gegenteil klar für die Schwyzer Strafbehörden. Letztlich kann daher offenbleiben, ob der Vorwurf des Gesuchstellers an die StA GL begründet ist oder nicht.
2.3 2.3.1 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass, wenn die Beschwerdekammer in dem der Strafanzeige vom 28. März 2025 zugrunde liegenden Sachverhalt in dubio pro duriore eine Gewerbsmässigkeit erkennen sollte, entweder der Kanton Zürich, der Kanton Obwalden oder der Kanton Zug für die Führung der gegenständlichen Strafuntersuchung für berechtigt und verpflichtet zu erklären wäre, nicht jedoch der Gesuchsteller, da in dieser Angelegenheit ebenda unbestrittenermassen keine Ausführungshandlungen stattgefunden hätten.
2.3.2 Das Hinzukommen neuer Delikte kann eine Änderung des Gerichtsstands rechtfertigen, wenn diese schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben (vgl. SCHLEGEL, a.a.O., Art. 42 StPO N. 6). Ob in dem der Strafanzeige vom 28. März 2025 zugrunde liegenden Sachverhalt in dubio pro duriore eine Gewerbsmässigkeit zu erkennen ist, kann vorliegend ebenfalls offenbleiben. Dieser Umstand würde zwar für die Änderung des Gerichtsstands sprechen, weil die Strafdrohung für gewerbsmässigen Betrug schärfer ist als jene für qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. Aber dass sich aufgrund der hinzugekommenen neuen Delikte ein deutlich anderes Schwergewicht ergibt, das eine Änderung des Gerichtsstands aufdrängen würde, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Angesichts der bereits in grossem Umfang durchgeführten Untersuchungshandlungen durch die Strafbehörden des Kantons Schwyz wäre die Änderung des Gerichtsstands auch mit den Grundsätzen der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren.
3. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die A. und weiteren Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (unter Beilage der eingereichten Akten [Datenträger]) - Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.