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Bundesstrafgericht 09.04.2025 BG.2025.27

9. April 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,271 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Volltext

Verfügung vom 9. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Felix Ulrich, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A., handelnd durch ihre Tochter und Beiständin B., und diese vertreten durch Rechtsanwalt Ludovic Tirelli, Beschwerdeführerin

gegen

1. STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS LUZERN, Abteilung 1 Luzern,

2. MINISTÈRE PUBLIC CENTRAL DU CANTON DE VAUD, Cellule For-Entraide, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.27

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Der Einzelrichter hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern (nachfolgend «StA LU»), mit Verfügung vom 27. März 2025 das Strafverfahren gegen C. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (nachfolgend «StA VD») gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO übernahm (act. 1.1);

- A., handelnd durch ihre Tochter und Beiständin B., und diese vertreten durch Rechtsanwalt Ludovic Tirelli, mit Beschwerde vom 7. April 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt (act. 1):

Principalement :

I. Le recours est admis.

II. La décision de fixation du for rendue le 27 mars 2025 par le Ministère public de Lucerne dans la cause SA1 25 3458 14 est annulée en ce sens que la compétence est transférée en mains du Ministère public de l’arrondissement de la Côte du Canton de Vaud.

III. Une jonction de la procédure SA1 25 3458 14 et PE25.002834 est ordonnée en faveur du Ministère public de l’arrondissement de la Côte du Canton de Vaud.

IV. Les frais d’arrêt sont laissés à la charge de l’État.

Subsidiairement :

V. Le recours est admis.

VI. La décision de fixation du for rendue le 27 mars 2025 par le Ministère public de Lucerne dans la cause SA1 25 3458 14 est annulée et le dossier de la cause est renvoyé à l’autorité inférieure pour nouvelle décision dans le sens des considérants.

VII. Les frais d’arrêt sont laissés à la charge de l’État.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch ist (Art. 3 Abs. 1 StBOG); nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren

- 3 definiert (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen); vorliegend kein Anlass besteht, davon abzuweichen; die vorliegende Verfügung deshalb in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. April 2025 auf Französisch verfasst ist;

- gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falls an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat;

- die mit dem Antrag befasste Strafbehörde diesen mit ihrer Stellungnahme an die kantonale Instanz weiterleitet, die berechtigt ist, den Kanton vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten, wenn sie im interkantonalen Verhältnis von der eigenen Zuständigkeit ausgeht; diese entscheidet, ob sie den Meinungsaustausch mit den anderen Kantonen durchführt oder an der Zuständigkeit des eigenen Kantons festhält; wenn sie an der Zuständigkeit festhält, sie dies den Parteien mit einer Verfügung und der Rechtsbelehrung gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO eröffnet (KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 8; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.47 vom 7. August 2024; BG.2024.3 vom 15. März 2024 E. 1.2.1);

- sich die Parteien gegen die getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen beschweren können (Art. 41 Abs. 2 StPO);

- nach der amtlich publizierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer die Einigung zwischen den kantonalen Strafbehörden interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1.1–1.2; vgl. zuletzt u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts BG.2024.58 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.118 vom 19. September 2024; BG.2024.47 vom 7. August 2024; BG.2024.33 vom 1. Juli 2024; Verfügung des Bundesstrafgerichts BG.2024.8 vom 12. März 2024);

- die Beschwerdeführerin geltend macht, die Partei, welche die (interkantonale) Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten wolle, müsse nur dann zunächst dieser die Überweisung des Falls an die zuständige Strafbehörde beantragen, bevor sie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anrufe, wenn die Bestimmung des Gerichtsstands nicht Gegenstand eines formellen und eröffneten Entscheids sei oder wenn die Staatsanwaltschaften einen vom ordentlichen abweichenden Gerichtsstand vereinbart hätten; ihr vorliegend eine Kopie der Verfügung der StA LU vom 27. März 2025 zugestellt worden sei, sie erst mit deren Empfang am 28. März

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2025 Kenntnis vom Luzerner Verfahren erhalten habe und nicht über eine allfällige Absprache zwischen den StA LU und StA VD informiert worden sei; ein formeller Entscheid über den Gerichtsstand ergangen sei und der Gerichtsstand nach Art. 31 Abs. 1 StPO bestimmt worden sei; mithin keine der zwei Bedingungen erfüllt sei, zufolge deren die Partei, welche die Zuständigkeit anfechten wolle, zunächst die Überweisung des Falls beantragen müsste; sie daher befugt sei, die Verfügung der StA LU vom 27. März 2025 direkt bei der Beschwerdekammer anzufechten (act. 1 S. 2 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_532/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1 und BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 41 StPO N. 3 f.);

- die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, ihre Tochter und Beiständin habe im Übrigen mit E-Mail vom 2. April 2025 an die StA LU sinngemäss der mit dem Strafverfahren befassten Behörde die Überweisung des Falls an die zuständige Strafbehörde beantragt, weshalb diese Bedingung erfüllt wäre; die StA LU ihre E-Mail vom 2. April 2025 bis zum 7. April 2025 nicht beantwortet habe (act. 1 S. 3);

- diese Vorbringen keinen Anlass geben, die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 II 354 E. 2.3; 149 V 177 E. 4.5);

- die vorliegende, von der Beschwerdeführerin angefochtene Einigung betreffend Zuständigkeit zwischen den Beschwerdegegnerinnen interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann;

- nach dem Gesagten auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario); darüber gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO der Einzelrichter entscheidet (vgl. Verfügungen des Bundesstrafgerichts BG.2024.58 vom 8. Oktober 2024; BG.2024.57 vom 4. Oktober 2024; BG.2024.8 vom 12. März 2024; BG.2024.1 vom 15. Januar 2024);

- die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. April 2025 zuständigkeitshalber an die StA LU weiterzuleiten ist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO);

- mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 BStKR);

- 5 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. April 2025 wird zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, überwiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 9. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ludovic Tirelli - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern - Ministère public central du Canton de Vaud, Cellule For-Entraide

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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