Skip to content

Bundesstrafgericht 01.04.2025 BG.2025.23

1. April 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·443 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Volltext

Beschluss vom 1. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, 2. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner 1-2

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht m e t Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.23

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 17. März 2025 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen A. wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) unterbreitete (act. 1);

- nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit den Kantonen Bern und Solothurn die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer am 25. März 2025 ein Schreiben von A. vom 17. März 2025 zustellte, worin dieser zugab, im Kanton Solothurn Diebstähle verübt zu haben (act. 4 und 4.1);

- die Kantone Bern und Solothurn aufforderungsgemäss je mit Schreiben vom 27. März 2025 Stellung zur Eingabe des Kantons Aargau vom 25. März 2025 nahmen (act. 7 und 8); der Kanton Solothurn dabei seine Zuständigkeit in der Sache anerkannte.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Gerichtsstandsverfahren mit der obgenannten Erklärung des Kantons Solothurn gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;

- praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

- 3 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 1. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (unter Beilage je eines Doppels von act. 3, 5, 7 und 8) - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter Beilage je eines Doppels von act. 5 und 8) - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (unter Beilage je eines Doppels von 3 und 7)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2025.23 — Bundesstrafgericht 01.04.2025 BG.2025.23 — Swissrulings