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Bundesstrafgericht 17.09.2025 BG.2025.13

17. September 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,944 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Volltext

Beschluss vom 17. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2025.13

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kanton Thurgau werfen A. diverse Delikte vor, die dieser in der Zeit vom 23. November 2023 bis 1. Januar 2024 in verschiedenen Kantonen begangen haben soll. Die schwersten Delikte, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden, sind Raubüberfälle vom 31. Dezember 2023 und 1. Januar 2024 in Zürich.

B. Am 20. März 2024 ersuchte die Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «Jugendanwaltschaft TG») die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») um Übernahme des bei der Jugendanwaltschaft TG hängigen Strafverfahrens. Zur Begründung führte die Jugendanwaltschaft TG namentlich an, gemäss Auskunft des Migrationsamts des Kantons Thurgau vom 9. Februar 2024 sei das Geburtsdatum des Beschuldigten von 12. Dezember 2006 auf 1. Januar 2005 angepasst worden. Der Beschuldigte sei bei der Begehung der vorgeworfenen Delikte damit bereits volljährig gewesen (Dossier Gerichtsstand, pag. 1 f.). Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 lehnte die StA ZH die Anerkennung des Gerichtsstands und Übernahme der Untersuchung ab (Dossier Gerichtsstand, pag. 3 f.).

C. Am 30. Juli 2024 gelangte die Jugendanwaltschaft TG erneut an die StA ZH und ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens (Dossier Gerichtsstand, pag. 6 f.). Mit Schreiben vom 14. November 2024 erinnerte die Jugendanwaltschaft die StA ZH an die Gerichtsstandsanfrage vom 30. Juli 2024 (Dossier Gerichtsstand, pag. 23). Mit Schreiben vom 21 November 2024 lehnte die StA ZH die Anerkennung des Gerichtsstands und Übernahme der Untersuchung erneut ab (Dossier Gerichtsstand, pag. 24 f.).

D. Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA TG») die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Zürich (Dossier Gerichtsstand, pag. 26 f.), was die OStA ZH mit Schreiben vom 10. Februar 2025 ablehnte (Dossier Gerichtsstand, pag. 28 f.).

E. Mit Gesuch vom 20. Februar 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die GStA TG, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem

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Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

F. Mit Gesuchsantwort vom 24. Februar 2025 teilt die OStA ZH mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und auf die bisherigen Eingaben des Kantons Zürich an den Kanton Thurgau im Rahmen der pendenten Gerichtsstandsauseinandersetzung verweise. Der Kanton Zürich halte unverändert an seinem darin zur Kenntnis gebrachten Standpunkt betreffend die Zuständigkeit zur Verfahrensübernahme fest (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der GStA TG mit Schreiben vom 25. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen im Bereich des Jugendstrafrechts entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 10 Abs. 7 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1]), nicht anders als beim Erwachsenenstrafrecht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO), wobei deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Für die Anwendung des JStPO sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Dabei achten die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 1.1).

1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2009 [ZSRG/TG; RB 271.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis – soweit es um die Erwachsenenstrafverfolgung im Kanton geht – der Oberstaats-

- 4 anwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]; vgl. auch § 114 Abs. 3 lit. a GOG/ZH, wonach im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich die Vertretung des Kantons gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht ausübt). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Vorliegend ist einzig umstritten, ob das Verfahren gegen den Beschuldigten nach den Bestimmungen der für Jugendliche geltenden JStPO und damit von den Strafbehörden des Gesuchstellers (vgl. Art. 10 Abs. 1 JStPO) oder nach den Bestimmungen der für Erwachsene geltenden StPO und damit von den Strafbehörden des Gesuchsgegners (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO) zu führen ist. Massgebend ist das Alter des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung (vgl. Art. 1 JStPO i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht [Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1]).

2.2 Tatsächliche Abklärungen zur Festlegung der Zuständigkeit können sehr aufwendig sein. Gerichtsstandsrelevante Unklarheiten können durch widersprüchliches Verhalten oder die Aussagen von Beschuldigten akzentuiert sein. Die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten sollen nach gesetzlicher Konzeption rasch und summarisch festgelegt werden (TPF 2024 165 E. 2.4.2 zum Gerichtsstand des Wohnsitzes; 2024 158 E. 2.5.3 zum Gerichtsstand des Sitzes der Gesellschaft; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.3; vgl. zuletzt auch TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.4 und 2.5.3, zur Publikation vorgesehen).

2.3 Im Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.14 vom 22. April 2025 stellte die Beschwerdekammer für die Altersfrage auf einen Entscheid des SEM ab, mit welchem auf das Asylgesuch der betreffenden Person nicht eingetreten und der Eintrag des Geburtsdatums im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) berichtigt wurde. Dazu erwog die Beschwerdekammer, das SEM habe, nach Anhörung und mit Einbezug der Erkenntnisse aus Italien, seine Alterseinschätzung begründet und gestützt darauf das Geburtsdatum berichtigt. Darauf abzustellen stelle sicher, dass Straf- und Migrationsbehörden aufgrund der gleichen Datenlage keine widersprüchlichen Entscheide zur Alterfrage fällten und dass nicht das eine Verfahren das andere

- 5 blockieren könne, z.B. indem für die Altersfrage der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet werden müsste (a.a.O., E. 3.1 und 3.4).

2.4 Vorliegend findet sich in den Akten ein Entscheid des SEM (vom 5. Februar 2024), mit welchem auf das Asylgesuch des Beschuldigten nicht eingetreten wurde. Darin hält das SEM u.a. fest, der Beschuldigte habe bei seiner Ankunft auf dem Personalienblatt den 12. Dezember 2006 als sein Geburtsdatum angegeben. Am 2. Februar 2024 sei das Geburtsdatum des Beschuldigten im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 festgesetzt «und ein Bestreitungsvermerk angebracht» worden. Das SEM erwog namentlich, eine «EB UMA» (Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylsuchende), bei der das SEM den Beschuldigten zu Alter, Reiseweg, Beziehungen etc. befragt hätte, habe aufgrund seines Untertauchens zweimal nicht stattfinden können. Abklärungen des SEM mit Deutschland hätten ergeben, dass der Beschuldigte dort als volljährige Person erfasst sei, konkret dass sein Geburtsdatum mit dem 12. Dezember 2004 (Hauptidentität) und mit dem 12. Dezember 2002 (Nebenidentität) registriert sei. Dieselben Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte in Deutschland zudem noch unter anderen Namen und mit einem anderen Geburtsort bekannt sei. Somit sei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschuldigten erheblich eingeschränkt. Ferner habe der Beschuldigte kein rechtsgenügliches Identitätsdokument beim SEM eingereicht und habe somit sein Alter/Geburtsdatum nicht nachzuweisen vermocht. Schliesslich spreche das Erscheinungsbild des Beschuldigten für seine Volljährigkeit. In einer Gesamtwürdigung aller Indizien könne festgehalten werden, dass die angegebene Minderjährigkeit des Beschuldigten nicht glaubhaft sei. Zudem habe der Beschuldigte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einzureichen vermocht, welche die angebliche Minderjährigkeit des Beschuldigten zu belegen vermöchten. In Deutschland sei der Beschuldigte mit Jahrgang 2004 sowie 2002 und somit als Volljähriger erfasst. Die deutschen Behörden hätten dem Ersuchen des SEM [um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] explizit zugestimmt, da sie von der Volljährigkeit des Beschuldigten überzeugt seien. Das SEM komme daher zum Schluss, dass der Beschuldigte seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen vermocht habe und es den Beschuldigten im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährige Person behandeln werde. Gemäss den bisherigen Ausführungen betrachte das SEM den 1. Januar 2005 als das wahrscheinlichere Geburtsdatum des Beschuldigten. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hätten

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Asylsuchende einen Anspruch auf Erlass einer ZEMIS-Verfügung über die Altersanpassung oder einer entsprechenden separaten Dispositivziffer im Asylentscheid. Eine Altersanpassung solle grundsätzlich auch während eines laufenden Verfahrens zeitnah gerichtlich überprüft werden können. Dabei müsse die Dauer des Verfahrens zur Änderung des ZEMIS-Eintrags angemessen sein. Diesen Anforderungen komme das SEM nach, indem die Mutation des Geburtsdatums (1. Januar 2005) am 2. Februar 2024 vorgenommen worden sei. Da der Beschuldigte bereits seit dem 9. Januar 2024 einen unbekannten Aufenthaltsort habe und davor mehrmals unter- und wiederaufgetaucht gewesen sei und andererseits am 12. Dezember 2023 schriftlich erklärt habe, unentschuldigt und in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht an einem SEM-Termin interessiert zu sein, gehe das SEM davon aus, dass der Beschuldigte nicht an seiner behaupteten Minderjährigkeit festhalten möchte. Aus diesem Grund sei mit der Mutation «kein Bestreitungsvermerk» im ZEMIS gesetzt worden. In diesem Kontext werde das SEM im Dispositiv keine Ziffer betreffend die Abänderung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2005 aufnehmen (Dossier Gerichtsstand, pag. 8 ff.).

2.5 Auch hier ist auf den Entscheid des SEM abzustellen. Das SEM hat die Alterskorrektur – namentlich mit Erkenntnissen aus dem Ausland, hier Deutschland – begründet. Eine Verpflichtung des Gesuchstellers, weitere Abklärungen vorzunehmen, vertrüge sich nicht mit der gesetzlichen Konzeption, wonach die Zuständigkeiten rasch und summarisch festgelegt werden sollen. Dies gilt umso mehr, als insbesondere von Altersgutachten in der Regel keine sehr präzisen Aussagen erwartet werden können. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten volljährig war.

3. Demnach ist das Gesuch gutzuheissen. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Praxisgemäss sind bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Kosten zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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