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Bundesstrafgericht 27.11.2024 BG.2024.61

27. November 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,423 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Volltext

Beschluss vom 27. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., zzt. im Zentralgefängnis, vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner 1-2

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2024.61 Nebenverfahren: BP.2024.102, BP.2024.110

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau seit Mai 2022 unter der Verfahrensnummer ST.2023.132 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen zahlreicher Straftaten, wie Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit von Mai 2022 bis Januar 2024 führt (Verfahrensakten ST.2023.132, Ordner 1a und 1b);

- die Strafuntersuchung gegen A. zunächst von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geführt worden war, mit dem Wechsel der zuständigen Staatsanwältin zur Kantonalen Staatsanwaltschaft dieses Verfahren mit ihr umgeteilt worden ist (vgl. act. 3, S. 2);

- A. die Taten teilweise zusammen mit B. verübt haben soll (vgl. act. 3.2);

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. November 2022 gegen B. einen Strafbefehl unter anderem wegen versuchten Einbruchdiebstahls, begangen am 25. Mai 2022, erliess (act. 3.2);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen B. unter der Verfahrensnummer STA.2022.4926 eine Strafuntersuchung führt, und es im Wesentlichen um Delikte aus zwei zeitlichen Phasen gehe: B. für eine erste Deliktsphase gewerbsmässiger Diebstahl, begangen zwischen August 2022 und August 2023 vorgeworfen wird, wobei er drei der zwölf Diebstähle in Mittäterschaft mit A. verübt habe (vgl. act. 4, S. 2); B. ferner verdächtigt wird, im Zeitraum von Dezember 2023 bis Februar 2024 weitere Delikte begangen zu haben, wie Vergehen gegen das Waffengesetz, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Hinderung einer Amtshandlung sowie diverse SVG-Delikte (act. 4, S. 2);

- der Kanton Aargau mit Verfügung vom 24. April 2023 das im Kanton Solothurn gegen A. unter der Verfahrensnummer STA.2022.4926 eröffnete Verfahren übernahm (act. 4.3);

- mit Schreiben vom 23. September 2024 sich der amtliche Verteidiger von A. an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau wandte und mitteilte, er habe vernommen, dass im Kanton Solothurn ein Strafverfahren gegen B. laufe; B. und A. verdächtigt würden, einige Delikte in Mittäterschaft begangen zu haben; gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO für Verfahren, in welchen Straftaten mutmasslich von mehreren Mittätern verübt worden sei, die Behörde desjenigen Ortes zuständig sei, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien; eine Ausnahme im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO nicht

- 3 ersichtlich sei; durch die separate Verfahrensführung die Teilnahmerechte der Betroffenen verletzt würden, weshalb die Verfahren der beiden Mitbeschuldigten zu vereinigen seien (act. 1.3);

- die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau mit Schreiben vom 27. September 2024 die Verfahrensvereinigung ablehnte (act. 3.9);

- A. mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, der Entscheid der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. September 2024 über den Gerichtsstand sei aufzuheben, die Verfahren von A. und B. seien zu vereinigen und das Vorverfahren sei für beide Mitbeschuldigte im Kanton Solothurn durchzuführen; eventualiter das Vorverfahren im Kanton Aargau durchzuführen sei; ferner Rechtsanwalt André Kuhn in prozessualer Hinsicht dessen Einsetzung als amtlicher Verteidiger im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht beantragte (act. 1, S. 2; BP.2024.102, act. 1);

- die Kantone Aargau und Solothurn in ihren Beschwerdeantworten je vom 23. Oktober 2023 beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 3 und 4);

- A. in seiner Replik vom 6. November 2024 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt (act. 6), was den Kantonen Aargau und Solothurn am 7. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7);

- A. mit Eingabe vom 22. November 2024 beantragte, es sei festzustellen, dass Art. 42 Abs. 1 StPO auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht gelte und während dem Beschwerdeverfahren nur unaufschiebbare Massnahmen durchgeführt werden dürften, namentlich keine Einvernahmen; eventualiter der Beschwerde vom 10. Oktober 2024 dahingehend aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesstrafgericht nur unaufschiebbare Massnahmen durchgeführt werden dürften (act. 9 und 9.1; BP.2024.110, act. 1 und 1.1);

- den Kantonen Aargau und Solothurn diese Eingabe mit dem heutigen Beschluss zur Kenntnis zu bringen ist.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);

- die mit dem Antrag befasste Behörde – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen hat;

- wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31– 37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO);

- der Gerichtsstand vom Beschwerdeführer angefochten wurde, ohne zuvor bei der befassten Strafbehörde die Überweisung an die seiner Ansicht nach zuständige Strafbehörde zu verlangen; der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau vom 23. September 2024 einzig die Vereinigung der Verfahren von ihm und B. beantragte; er sich jedoch nicht dazu äusserte, welcher Kanton seiner Ansicht nach zuständig sei (vgl. act. 1.3);

- mangels Überweisungsverfahren kein gültiges Anfechtungsobjekt für die Beschwerde vorliegt;

- nach der amtlich publizierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist (TPF 2013 179 E. 1.1-1.2);

- mit dem heutigen Beschluss der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

- der Beschwerdeführer um Einsetzung seines Vertreters als amtlichen Verteidiger ersucht;

- über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege in vor ihr geführten Beschwerdeverfahren die Beschwerdekammer selbst entscheidet; eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand wirkt (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.45 vom

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15. Oktober 2015 E. 3.1; BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.2; BB.2014.160 vom 14. Juli 2015 E. 8.2; je m.w.H.);

- die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person sich auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2);

- die Anfechtung des Gerichtsstandes ohne durchgeführtes Überweisungsverfahren aussichtslos ist; eine Verteidigung für aussichtslose Verfahren zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten nicht erforderlich ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i. V. m. Art. 29 Abs. 3 BV);

- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im vorliegenden Verfahren (vgl. Art. 133 Abs. 1 StPO) somit abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) hat;

- angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Kuhn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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