Beschluss vom 9. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2024.28
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») führt ein Strafverfahren (BM1 22 81 etc.) gegen A. wegen Herstellens und Abgabe von gefälschten Corona-Impfzertifikaten. Er soll diverse gefälschte Corona-Zertifikate anlässlich seiner Tätigkeit für das Impfzentrum Basel-Stadt erstellt und gegen Entgelt an Dritte abgegeben haben. Er sei diesbezüglich geständig und habe angegeben, die Fälschungen an seinem Wohn- oder Arbeitsort (beide in Basel) vorgenommen zu haben. Er wird nachfolgend auch mit «Fälscher» bezeichnet, also mit der Rolle, deren er beschuldigt ist. Die StA BL geht davon aus, dass A. dafür Zugangsdaten einer anderen Person (der Beschuldigten 39) missbraucht habe. Das Verfahren gegen die Beschuldigte 39 wurde nicht anhand genommen. Die Kantonspolizei Basel-Landschaft hatte am 17. November 2021 den Hinweis erhalten, dass bei einem Garagenbetrieb in Z./BL, geführt von B., gefälschte Corona-Impfzertifikate käuflich zu erwerben seien. Die StA BL verdächtigt B., mit von A. gefälschten Impfzertifikaten gehandelt zu haben. Er soll entsprechende Aufträge entgegengenommen und weitergleitet und umgekehrt entsprechende Fälschungen Käufern/Auftraggebern ausgehändigt haben. Von diesen sei ihm dafür Geld versprochen oder übergeben worden, das er teilweise an A. weitergeleitet habe. Er habe angegeben, seine strafbaren Handlungen an seinem Arbeitsort ausgeführt zu haben (Urk. BL Ordner 7 pag. 3531). B. wird nachfolgend auch als «Händler» bezeichnet, womit gemeint ist, dass er entsprechend verdächtigt ist. Die StA BS verdächtigt ihn darüber hinaus des Handels mit Marihuana und verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. B. sei im Wesentlichen geständig (act. 1 S. 4-6; Urk. BL Ordner 7 pag. 3571). Insgesamt führte die StA BL in diesem Zusammenhang Strafverfahren gegen 45 Personen. Die StA BL befragte die Beschuldigten 3-45 (ohne 39) formularmässig zum Sachverhalt und erliess hernach gegen die meisten einen Strafbefehl. Die Verfahren gegen die Beschuldigten 18-45 wurden rechtskräftig abgeschlossen. Die Verfahren gegen die Beschuldigten 22, 29 und 31-33 wurden eingestellt. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1, 2 sowie 6, 9 und 10 waren noch offen, ebenso wie diejenigen gegen die Beschuldigten 3-17, welche je gegen ihren Strafbefehl Einsprache erhoben hatten. Die Beschuldigten 3-17 werden zumindest verdächtigt, gefälschte Zertifikate in Auftrag gegeben zu haben («Käufer»), die A. auch hergestellt haben soll. Sie bestreiten den Tatverdacht oder machen vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 1 S. 4, 6).
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B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») ersuchte die StA BL am 31. Januar 2023, ihr Verfahren gegen A. VT.2022.18669 wegen eines SVG-Deliktes zu übernehmen. Die StA BL hielt die Anfrage am 6. Februar 2023 mit Hinweis auf die noch nicht geklärte Zuständigkeit pendent (act. 1 S. 5 lit. E). Am 17. Januar 2024 ersuchte die StA BL die StA BS, ihre Strafverfahren BM1 22 81 etc. zu übernehmen (Urk. BL Ordner 7 pag. 3519). Sie lehnte zugleich die Übernahme des Basler Strafverfahrens VT.2022.18669 ab. Die StA BS erliess daraufhin in ihrem Verfahren VT.2022.18669 gegen A. am 19. Januar 2024 einen Strafbefehl und lehnte am 29. Februar 2024 die Übernahme der basellandschaftlichen Verfahren ab (act. 1 S. 5 lit. F).
C. Die Erste Staatsanwältin der StA BL leitete daraufhin am 11. April 2024 den abschliessenden Meinungsaustausch mit dem Ersten Staatsanwalt der StA BS ein. Die StA BS übernahm daraufhin die Strafverfahren gegen die Beschuldigten 6 und 10 am 20. Mai 2024 und lehnte es am 21. Mai 2024 ab, die weiteren Verfahren zu übernehmen (act. 1 S. 5 lit. G).
D. Der Kanton Basel-Landschaft rief daraufhin am 30. Mai 2024 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Er beantragt in der Sache, es sei der Kanton Basel-Stadt für zuständig zu erklären. Das Gericht setzte der StA BL am 4. Juni 2024 Frist, um ihr Gesuch in zwei Punkten zu ergänzen (act. 2), was sie innert erstreckter Frist am 24. Juni 2024 tat (act. 4). Auf Einladung des Gerichts vom 25. Juni 2024 (act. 5) reichte die StA BS am 2. Juli 2024 die Gesuchsantwort ein (act. 6). Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft zur Strafverfolgung der beschuldigten Personen 1-5 7-9 und 11-17 für zuständig zu erklären. Sie reichte zudem die Akten ihres Verfahrens VT.2022.18669 ein, wie dies die Gegenpartei beantragt hatte. Das Gericht gab der StA BL daraufhin Gelegenheit, eine freigestellte Stellungnahme einzureichen (act. 7), worauf diese am 10. Juli 2024 verzichtete (act. 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
3. 3.1 3.1.1 Die StA BL bringt vor, sie gehe vom Tatverdacht aus, dass die Zertifikatskäufer aus eigenem Antrieb die persönlichen Daten übergaben und den Auftrag erteilten, ein gefälschtes Zertifikat zu erstellen. Dies sei als Anstiftung zu Urkundenfälschung zu qualifizieren. Beim mutmasslichen Händler liege nach Ansicht der StA BL eine klassische Gehilfenschaft vor, wobei Mittäterschaft oder Anstiftung nicht völlig undenkbar seien (act. 1 S. 7). Zentraler Akteur sei der mutmassliche Fälscher sämtlicher Urkunden (Zertifikate), die Urkundenfälschung sei das schwerste Delikt, an dessen Gerichtsstand das Verfahren für sämtliche Beschuldigte zusammen zu führen sei. Er gebe an, die Urkunden hauptsächlich von sich zu Hause in Basel und an seinem Arbeitsort ebenfalls in Basel gefälscht zu haben. Damit liege der Tatort des schwersten Delikts im Kanton Basel-Stadt, wo auch die übrigen Teilnehmer zu verfolgen seien (act. 1 S. 8). Es würden Hinweise fehlen, dass die Tatteilnahme des mutmasslichen Händlers über Gehilfenschaft hinausgehen könnte, insbesondere nicht bezüglich gemeinsamer Absprachen oder einer arbeitsteiligen Tatausführung. Die Fälschung selbst könne letztlich nur von einer einzigen Person, die den Computer bediene, begangen werden. Ein
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Handel mit gefälschten Zertifikaten sei selbst nicht strafbar. Das Vermitteln von Kaufinteressenten und finanzielle Förderung sei Gehilfenschaft (Urk. BL Ordner 7 pag. 3547). Die Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft scheide aber schon deshalb aus, da es keinen örtlichen Anknüpfungspunkt im Sinne einer Tathandlung im Kanton gebe. Tatbeiträge des Händlers – der Verkauf von gefälschten Urkunden oder die Vermittlung von Kaufinteressenten an den beschuldigten Fälscher – stellten per se nicht eigene Straftaten dar, die Straftat sei die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, also nach dessen Wortlaut die Fälschung selbst (die Erstellung) und die Verwendung, nicht aber der Besitz, die Weitergabe, der Handel etc. Entsprechend sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit alleine darauf abzustellen, wo die für die Erfüllung des Tatbestands nötigen Handlungen vorgenommen worden seien, also in casu die Fälschung. Sämtliche von Art. 251 StGB geforderten Tatbestandselemente seien ausschliesslich vom mutmasslichen Fälscher und ausschliesslich in Basel-Stadt verübt worden (act. 1 S. 8-10).
3.1.2 Mit dem Erlass der Strafbefehle der StA BL gegen diverse Käufer habe diese den Gerichtsstand nicht konkludent anerkannt. Die SSK empfehle in ihrem Arbeitspapier, die Verfahren gegen die Zertifikatskäufer auf die jeweiligen Wohnsitzkantone zu verteilen. Es sei dies zum einen bei Beschuldigten mit Wohnsitz im Ausland nicht möglich und zum andern hätte die Auftrennung der Verfahren auf zahlreiche Kantone einen sehr grossen Mehraufwand bedeutet. Die StA BL habe demgegenüber alle Beschuldigten mittels Formular per Sachverhaltsanerkennung befragt und bei klarer Sach- und Rechtslage gegen die Käufer einen Strafbefehl erlassen. Zudem habe eine Verfahrenstrennung schwerwiegende Bedeutung für sämtliche Beschuldigte und wirke deutlich präjudizierender als der Erlass von Strafbefehlen, die einzelne Verfahren (auch gerichtsstandsrechtlich) definitiv abschliessen. Es mache auch keinen Sinn, wenn jeder Wohnsitzkanton separat Verfahren unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte durchführe. Rund zwei Drittel der Verfahren habe so erledigt werden können. Werde Einsprache erhoben, so sei das Verfahren unbesehen des Strafbefehls fortzuführen. Bezüglich der noch offenen Verfahren sei eine gemeinsame Verfahrensführung wichtig. Eine konkludente Anerkennung komme schliesslich ohnehin nur bei den Fällen in Betracht, in denen die StA BL einen Strafbefehl erlassen habe, was namentlich beim mutmasslichen Fälscher resp. Händler nicht zutreffe. Ein Strafbefehl gegen einen Teilnehmer könne diesfalls keine Anerkennung der Zuständigkeit für den Haupttäter bewirken, da eben die Verfahren gegen die Teilnehmer gemeinsam mit dem Verfahren gegen den Haupttäter zu führen seien (act. 1 S. 10 f.).
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3.1.3 Für die StA BL habe vielmehr der Kanton BS seine Zuständigkeit konkludent anerkannt. Die StA BL habe bereits zu Beginn des Meinungsaustausches klargestellt, dass sämtliche Verfahren gemeinsam zu führen seien. Der Kanton BL habe aufgrund der präjudizierenden Wirkung von einer Verfahrenstrennung vor der Klärung des Gerichtstands abgesehen. Dennoch habe die StA BS am 20. Mai 2024 ohne Rücksprache oder Einverständnis mit der StA BL Verfahren gegen zwei Käufer übernommen. Am Folgetag habe sie dann aber ihre Zuständigkeit im Übrigen abgelehnt. Es stehe jedoch nicht im Belieben des ersuchten Kantons, nur Teile eines Verfahrens zu übernehmen, und insbesondere nicht mittels Verfügung und ohne Rücksprache mit dem ersuchenden (und verfahrensführenden) Kanton; erst recht nicht, wenn sich dieser gegen eine Verfahrenstrennung ausgesprochen habe. Dieses Vorgehen setze eine Gerichtsstandsvereinbarung voraus. Mit der eigenständigen Übernahme ohne Absprache mit der ersuchenden Behörde habe der Kanton BS konkludent die Trennung des Verfahrens angeordnet. Dies könne jedoch nur die verfahrensführende Behörde vornehmen. Das Vorgehen der StA BS sei widersprüchlich (act. 1 S. 11-13). Durch die konkludente Anordnung der Verfahrenstrennung im streitigen Gerichtsstandsverfahren habe die StA BS am 20. Mai 2024 ihre Zuständigkeit somit für den gesamten Verfahrenskomplex anerkannt, da die Verfahrenstrennung präjudizierende Wirkung auf sämtliche Beschuldigten habe. Eine etwaige konkludente Anerkennung durch die StA BL aufgrund des Erlasses von Strafbefehlen sei somit irrelevant, da die konkludente Verfahrenstrennung durch die StA BS in Kenntnis dieser Umstände erfolgt sei. Zudem habe die StA BS gegen den mutmasslichen Fälscher nach Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens in ihrem Strafverfahren wegen SVG-Widerhandlungen bereits am 19. Januar 2024 einen Strafbefehl erlassen. Damit habe sie ihre Zuständigkeit ebenfalls konkludent anerkannt (act. 1 S. 11-13).
3.1.4 Auf Nachfragen des Gerichts vom 4. Juni 2024 führte die StA BL am 24. Juni 2024 zur Dauer des Gerichtsstandsverfahrens aus, sich zwecks Vereinfachung der Gerichtsstandsfrage zunächst auf eine Reduktion der gerichtsstandsrelevanten streitigen Verfahren konzentriert zu haben. Was die zweite Frage betreffe, so habe sie keine weiteren Abklärungen zum Bargeldfluss getätigt. Dies namentlich auch darum, weil diese nach Ansicht der StA BL nicht gerichtsstandsrelevant seien und solche vor Klärung des Gerichtsstandes nicht durchgeführt werden müssten. Eine Auflistung der Bargeldtransaktionen könne somit mangels Kenntnis des entsprechenden Sachverhalts nicht erstellt werden. Der mutmassliche Fälscher sei nach aktuellem Kenntnisstand überdies unbekannten Aufenthaltes (act. 4 S. 3).
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3.2 3.2.1 Für die StA BS ist eine mittäterschaftliche Begehung durch die als Fälscher und Händler Beschuldigten nicht auszuschliessen, da es offene Fragen betreffend Ablauf und Entgelt gebe. Bei Mittäterschaft liege der Gerichtsstand am Ort der ersten Verfolgungshandlungen, konkret der Anzeige im Kanton BL (Abweisung der Gerichtsstandsanfrage vom 29. Februar 2024, Urk. BL Ordner 7 pag. 3537 f.). Wer den Mitarbeiter des Impfzentrums mit Daten der Endabnehmer versorge, die Verkäufe somit erst ermöglicht habe, der nehme mehr als die Stellung eines nebensächlich Beteiligten ein. Er sei Mittäter. Es würden gegen die als Fälscher wie Händler Tatverdächtigen in beiden Kantonen konkrete Tatbeiträge vorliegen, welche angesichts des Verdachts der Mittäterschaft beiden anzurechnen seien (Teilweise Ablehnung BS vom 21. Mai 2024 pag. 3557).
3.2.2 Für die StA BS hat die StA BL mit dem Erlass der Strafbefehle ihre Zuständigkeit anerkannt (act. 6). Die Verfahren der beiden als Käufer beschuldigten Personen 6 und 10 habe sie im Sinne des Vorschlags der SSK (vom 16.12.2021 betr. Covid-Zertifikationsfälschungen) übernommen. Es könne deshalb nicht als konkludente Anerkennung ihrer Zuständigkeit für sämtliche Verfahrensbeteiligten gewertet werden. Es sei notorisch, dass Ermittlungsergebnisse auf den Funktionsstufen «Fälscher» und «Händler» auch in die Verfahren gegen «Käufer» fliessen würden (und umgekehrt). Dazu könnten Akten ausgetauscht werden. Es stehe nach Meinung der SSK einer Auftrennung eben nicht im Wege. Der Strafbefehl im Verfahren VT.2022.18669 sei erlassen worden, um ein ermittlungsmässig bereits fertiges Strafverfahren ohne Zusammenhang mit der Untersuchung der StA BL endlich abzuschliessen. Dies sei auch das Unterscheidungsmerkmal zu den Strafbefehlen der StA BL gegen einige mutmassliche Käufer. Hierbei mache es Sinn, wenn die den Strafbefehl erlassende Behörde diesen bei Einsprache vor den weiteren kantonalen Instanzen vertrete und nicht eine ausserkantonale Behörde damit befasse.
4. 4.1 Nach Art. 31 Abs. 1 StPO sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist; wurde sie an mehreren Orten verübt, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Teilnehmer einer Straftat werden nach Art. 33 Abs. 1 StPO von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täter, bei Mittäterschaft ist nach Art. 33 Abs. 2 StPO der Kanton zuständig, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden, wobei dies wie auch bei Art. 31 Abs. 2 StPO
- 8 nur für Kantone gilt, in denen überhaupt ein Tatort liegt. Begehen mehrere Personen mehrere Delikte in mehreren Kantonen, sind Art. 33 und Art. 34 StPO so miteinander zu kombinieren, dass sämtliche mitwirkenden Personen an dem Ort verfolgt werden, wo von einem Mittäter das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt verübt worden ist (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 254).
4.2 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 130 E. 2.2; 125 IV 17 E. 2/aa; 123 IV 61 E. 5a). Strafbar nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ist weiter, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht (BOOG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 251 StGB N. 162). Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern stehen der Schrifturkunde gleich, sofern sie demselben Zweck dienen. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten «Geistigkeitstheorie» derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 132 IV 57 E. 5.1.1; 128 IV 265 E. 1.1.1; zur ganzen Ziffer BGE 137 IV 167 E. 2.3.1).
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter («coauteur»; «correo»), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten
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Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft («maîtrise de fait») bzw. Mit- Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; a.M. STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, vor Art. 24–27 StGB N. 97 mit Hinweisen). Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen «tragenden Einfluss» ausüben (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N. 9 mit Hinweisen; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.19 vom 5. Juli 2024 E. 3.3).
4.4 Die als Fälscher resp. Händler beschuldigten Personen wurden polizeilich einvernommen. Der mutmassliche Fälscher habe dabei angegeben, von Oktober bis Dezember 2021 Zertifikate unrechtmässig hergestellt zu haben. Pro Zertifikat habe er Fr. 350.-- verlangt und gesamthaft Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- eingenommen. Es könne gut sein, dass der Händler noch etwas daran verdient habe. Die Garage des mutmasslichen Händlers sage ihm etwas und er kenne ihn. Der mutmassliche Händler sei sein Mechaniker. Er habe dem mutmasslichen Händler ein Angebot gemacht, dass er Impfzertifikate erstellen könne. Er habe von ihm ein paar zum Machen erhalten, vielleicht zehn, vielleicht fünfzehn. Er habe eine Liste mit Namen erhalten, die er abgearbeitet habe. Er sei meistens vorbeigefahren und habe vor Ort mit den Personen gesprochen. Er verweigerte die Aussage, ob es noch andere Händler gegeben habe. Er habe insgesamt 2 bis 3 Händler gehabt. Er habe diversen Personen, welche Mühe mit der Corona Krise gehabt hätten, mitgeteilt, dass er Zertifikate ausstelle. Es sei eine Mund zu Mund Propaganda gewesen (Urk. BL Ordner 5 Einvernahme A. vom 30. September 2022 pag. 2331 ff., 2335–39). Der mutmassliche Händler sagte aus, Zertifikate nur an Freunde und Bekannte weitergegeben zu haben und damit kein Geld verdient zu haben. Er habe Fr. 400 für die Zertifikate bezahlen müssen und auch ebenso viel verlangt. Er habe alle von ihm vermittelten Corona Zertifikate herausgegeben. Es seien nachgezählt 28 Stück gewesen. Aufgrund der Kopien der Ausweise wären noch Zertifikate zum Machen gewesen. Er habe damit aufgehört, da die Person, bei der er die Zertifikate bestellt habe, untergetaucht sei. Darum habe er damit aufgehört. Die ganze Geschichte sei ca. Ende 2021 gelaufen, er meine Dezember 2021. Er habe ca. im September oder Oktober 2021 in seiner Garage in Z./BL mündlich ein originales Corona-Zertifikat angeboten
- 10 erhalten, ohne sich hierfür impfen zu lassen. Er habe das Angebot angenommen und es auch mit seinen Kollegen ausgetauscht, die ebenfalls angenommen hätten. Er habe eine Liste mit denen gemacht, die ein Zertifikat gewollt hätten, und sie an die Person weitergegeben, die ihm Zertifikate angeboten habe. Er habe sie dann ca. 2 bis 3 Wochen später in seiner Garage persönlich erhalten. Das Ganze sei ohne Telefon oder Computer gelaufen, nur per persönlichem Kontakt. Er habe zwei Listen gefüllt und abgegeben. Er bezeichnete auf einem Blatt Papier seinen Zertifikatslieferanten mit «C.» (Urk. BL Ordner 5 Einvernahme B. vom 21. Juli 2022 pag. 2189 ff., 2191, 2195).
4.5 Für die Bestimmung des ordentlichen Gerichtsstands ist vorliegend das Verhältnis zwischen dem mutmasslichen Fälscher und dem mutmasslichen Händler massgebend. Zu untersuchen waren insgesamt rund 40 Bezüge von Corona-Zertifikaten, die scheinbar unrechtmässig ausgestellt wurden. Wenngleich kaum ein Tropfen im gesamten Meer an ausgestellten Zertifikaten, so sind es doch zahlreiche Kundinnen und Kunden und Zertifikate, sicher mehr als nur vereinzelte. Das Zusammenwirken scheint in der Garage des mutmasslichen Händlers begonnen zu haben und der Ablauf gemäss dem heute bekannten Sachverhalt eingespielt gewesen zu sein: Der mutmassliche Händler kontaktierte Interessenten, nahm Ausweiskopien und erstellte daraus für den mutmasslichen Fälscher Listen, die dieser dann abarbeitete. Die Übergabe von Listen und Zertifikaten sowie des Geldes scheint in der Garage des mutmasslichen Händlers erfolgt zu sein. Sie war somit die zentrale Drehscheibe. Ein Teil des Geldes könnte beim mutmasslichen Händler geblieben sein. Ein Teil der Zertifikate könnte zudem unentgeltlich an Kollegen des mutmasslichen Händlers gegangen sein und der mutmassliche Fälscher könnte daneben weitere Kunden und eigene Kollegen bedient haben. Ohne die Vermittlung der Interessenten durch den mutmasslichen Händler und ohne deren persönliche Daten wären viele Zertifikate nicht ausgestellt worden. Die Tätigkeit des mutmasslichen Händlers habe erst dann geendet, als er den mutmasslichen Fälscher nicht mehr erreicht habe. Vorliegend scheint der mutmassliche Händler zumindest Tatbeiträge sowohl eines Anstifters wie auch eines Gehilfen geleistet zu haben und damit mehr als typischerweise nur einer dieser Rollen entspricht. Ist die Teilnahmeform in einem Gerichtsstandskonflikt unklar, so ist im Zweifelsfall nach dem Grundsatz in dubio pro duriore von der aufgrund der Aktenlage vertretbaren schwereren Form auszugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.19 vom 5. Juli 2024 E. 3.3). Auch wenn Zweifel verbleiben, eine Mittäterschaft des mutmasslichen Händlers kann nicht ausgeschlossen werden. Der mutmassliche Händler scheint einen zentralen Tatbeitrag geleistet und überdies finanziell an unrechtmässig ausgestellten Corona-Zertifikaten verdient zu
- 11 haben. Die Geldflüsse hat der Kanton BL nicht näher untersucht und für das Gerichtsstandsverfahren nicht aufgearbeitet. Entgegen der Auffassung des Kantons BL kann beim Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) eine Mittäterschaft sehr wohl bei Personen vorliegen, die nicht selbst gefälscht haben sollen (vgl. supra E. 4.3). Die ersten Untersuchungshandlungen erfolgten vorliegend unbestrittenermassen im Kanton BL. Mit dem Ort der Übergaben gibt es überdies einen örtlichen Anknüpfungspunkt im Kanton BL (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 357 ff.). Nach Art. 33 Abs. 2 StPO liegt der ordentliche Gerichtsstand damit im Kanton Basel-Landschaft.
5. 5.1 Die Anforderungen an das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind hoch. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u.a. dann möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 Abs. 1 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.5 vom 5. April 2023 E. 2.3; BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.2; BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4). Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands darf nicht leichthin angenommen werden und muss die Ausnahme bilden (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 151 N. 443; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3; zum Ganzen BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.2). Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben sei. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, soweit sie für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Erste Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine prävenierende Wirkung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 181 ff. N. 554, 558 unter Hinweis auf BGE 107 IV 77 E. 2; 94 IV 44). Beschränkt sich die Behörde im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Ermittlung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind, so darf
- 12 ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn sie dafür verhältnismässig viel Zeit beansprucht und im Interesse der raschen Abwicklung des Verfahrens darüber hinaus noch weitere Ermittlungen tätigt. Wenn eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiterführt, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, und wenn sie die Strafuntersuchung dann sogar abschliesst, darf sie nicht mit der Verpflichtung «bestraft» werden, auch weitere Verfahren durchführen zu müssen. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; TPF 2017 170 E. 3.3.2 S. 178; TPF 2014 24 E. 1.3).
5.2 Vorliegend hat der Kanton BL nach Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens die bekannten Käufer der Zertifikate angeschrieben, mittels Formular zum Sachverhalt befragt und in den unbestrittenen Fällen Strafbefehle erlassen. Soweit nicht Einsprache erhoben wurde, hat er damit einen Gutteil der Fälle bereits abgeschlossen. Die Befragungen betrafen mit dem Entgelt (und weiteren Fragen) zudem für den Gerichtsstand vorliegend wesentliche Punkte. Zugleich verhinderte der Kanton BL damit, dass die Ermittlung des Gerichtsstandes die Strafuntersuchung verzögert oder lähmt. Das Vorgehen verringerte die bezüglich Gerichtsstand strittigen Verfahren und ist lobenswert. Eine konkludente Anerkennung ist schon deshalb nicht darin zu sehen, da der Kanton BL vorab das Gerichtsstandsverfahren einleitete, also gar nicht längere Zeit ermittelte, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 153 N., 453; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 394 f., 397, 403; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 2.2). Hat der Kanton BL so Verfahren gegen beschuldigte Käufer separat von denjenigen gegen den beschuldigten Fälscher resp. Käufer behandelt, kann er nach Treu und Glauben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.) dem Kanton BS nicht vorwerfen, mit der Übernahme im Meinungsaustausch zweier Verfahren gegen Käufer kulanterweise ebenso gehandelt zu haben, zumal ein Arbeitspapier der SSK ein entsprechendes Vorgehen nahegelegt habe. Die Übernahme erscheint mit Blick auf die Verfahrensrechte und die Prozessökonomie vorliegend freilich nicht zwingend optimal. Das Argument des Kantons BL, es sei darin eine Anerkennung durch impliziten Erlass einer Verfahrenstrennung zu sehen, verfängt ebenfalls nicht. Ein Wechsel des Gerichtsstandes bedingt bei Strafverfahren stets eine Änderung der Verfahrensführung und damit eine Trennung oder Vereinigung von Verfahren.
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Der Kanton BS hat kurz nach Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens sein Verfahren gegen den mutmasslichen Fälscher wegen eines SVG-Deliktes erledigt. Er hat dafür fast ein Jahr zugewartet. Mit der Erledigung eines Strafverfahrens, welches für den Gerichtsstand offensichtlich nicht ausschlaggebend ist, hat der Kanton BS ebenfalls keine Zuständigkeit für das gesamte Strafverfahren übernommen.
5.3 Insgesamt liegt damit keine konkludente Anerkennung vor, die gestatten würde, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. Dieser ist somit vorliegend massgebend. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel- Landschaft sind damit berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss sind bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Kosten zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (unter Beilage eines Doppels von act. 8).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.