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Bundesstrafgericht 09.09.2024 BG.2024.27

9. September 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,138 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Volltext

Beschluss vom 9. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2024.27

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Sachverhalt:

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt seit dem 26. Februar 2024 gegen A. ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB (Akten STA1 ST.2024.2908 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (nachfolgend «STA1 ST.2024.2908», Faszikel Persönliches).

B. Im Kanton Aargau wurde am 19. März 2024 gegen A., B. und C., alle drei im Kanton Aargau (unter anderem in der Asylunterkunft Buchs) wohnhaft und ukrainische Staatsbürger, ein Strafverfahren eröffnet (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Persönliches).

Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. April 2024 (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Straftatendossier 1, pag. 87 ff.) meldete am 19. März 2024 zunächst D., dass sich drei verdächtige Männer an der ZZ.-Strasse […] in Z./AG befänden. Eine Stunde später meldete E., dass zwei Personen durch seinen Garten gerannt seien, und kurz darauf gab F. an, dass sie drei Männer beobachtet habe, welche ein zugestelltes Paket geöffnet hätten (a.a.O., pag. 95). Bei der Fahndung nach den signalisierten Personen habe die Regionalpolizei Lenzburg drei Männer in der YY.-Strasse in Z./AG anhalten können. Bei den angehaltenen Personen habe es sich um A., B. und C. gehandelt. B. und C. hätten anlässlich der Anhaltung jeweils ein Paket auf sich getragen. A. habe in seiner Hosentasche zwei abgerissene Adressetiketten gehabt. Auf beiden Etiketten sei das Unternehmen G. in Y./TG als Absender und als Empfänger einmal H. und einmal I. aufgeführt gewesen (a.a.O., pag. 95 f.). I. habe gegenüber der Polizei angegeben, kein Paket bestellt zu haben. Jemand habe bei ihr geklingelt. Sie habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass sich im Bereich der Briefkästen zwei grosse Pakete und sich auf der Strasse ein gelber Bus befunden habe. Zwei Personen hätten die Pakete abgeholt, nachdem der Bus weggefahren sei. H. habe ebenfalls angegeben, dass es bei ihr geklingelt habe. Sie habe einen gelben Bus auf der Strasse gesehen. Sie habe gesehen, dass der Lenker Pakete bei den Briefkästen deponiert habe. Wer die Pakte abgeholt habe, habe sie nicht beobachten können (a.a.O., pag. 96). Ermittlungen beim Unternehmen G. anhand der vorhandenen Informationen (Sendungsnummer, Empfänger etc.) hätten in der Folge ergeben, dass am 18. März 2024 auf den Kundennamen J. eine Bestellung mit Versand- und Rechnungsanschrift H. in ZZ.-Strasse […] in Z./AG und auf den Kundennamen K. eine Bestellung mit Versand- und Rechnungsanschrift I. in ZZ.-Strasse […] in Z./AG getätigt worden sei. Eine dritte Bestellung vom 14. März 2024 mit

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Versand- und Rechnungsanschrift H. an der ZZ.-Strasse […] in Z./AG sei storniert worden. Die entsprechenden IP-Adressen seien L., XX.-Strasse […] in Genf, M., WW.-Strasse […] in X./VD, und N., VV.-Strasse […] in W./FR, zugeordnet worden (a.a.O., pag. 97). Im Polizeiapport wurde der Verdacht formuliert, dass eine unbekannte Täterschaft die drei Bestellungen (17 Paar Schuhe im Gesamtwert von Fr. 1'479.-ohne Berücksichtigung der stornierten Bestellung) mit den ermittelten IP-Adressen beim Unternehmen G. getätigt und sich dadurch des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und Identitätsmissbrauchs gemäss Art. 179decies StGB schuldig gemacht habe. B., C. und A. sollen im Auftrag der unbekannten Täterschaft als Abholer fungiert und sich dadurch des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 schuldig gemacht haben. C. und A. hätten zusätzlich durch Verrichten einer Notdurft in der Öffentlichkeit gegen das Polizeireglement verstossen (a.a.O., pag. 87 ff.).

C. Mit Schreiben vom 15. April 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen B., C. und A. wegen «Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) etc. vom 19. März 2024 in Z./AG». Zur Begründung führte sie unter Berufung auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO aus, im vorliegenden Fall sei Mittäterschaft anzunehmen (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 10).

D. Mit Antwortschreiben vom 22. April 2024 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern einzig bereit, das Verfahren gegen A. wegen Hehlerei zu übernehmen. Zur Begründung führte sie aus, die drei Beschuldigten hätten lediglich als sog. Package-Mules gehandelt, welche sich allenfalls der Hehlerei schuldig gemacht hätten. Bei sog. Package-Mules sei praxisgemäss analog den sog. Money-Mule-Fällen auf den Wohnort der Beschuldigten abzustellen. Die Beschuldigten seien im Kanton Aargau gemeldet. Demnach ergebe sich grundsätzlich die Zuständigkeit des Kantons Aargau. Darüber hinaus sei die Untersuchung betreffend die Vorwürfe gegen das Polizeireglement (Verrichten einer Notdurft in der Öffentlichkeit) ohnehin durch den Kanton Aargau zu verfolgen. Der Kanton Bern sei gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO einzig bereit, das Verfahren gegen den Beschuldigten A. wegen Hehlerei zu übernehmen. Betreffend die im Ersuchen aufgeführten Vorwürfe (Betrug etc. Versuch sowie Identitätsmissbrauch) werde die Verfahrensübernahme durch den Kanton Bern abgelehnt. Den übermittelten

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Akten sei kein Tatverdacht zu entnehmen, dass die vorgenannten Delikte im Kantons Bern bzw. von A. selber begangen worden wären. Die Staatsanwaltschaft werde ersucht, eine entsprechende Anfrage betreffend A. wegen Hehlerei zukommen zu lassen (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 11).

E. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Schreiben vom 2. Mai 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern unter Berufung auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 und Art. 33 Abs. 2 StPO erneut um Übernahme der Verfahren gegen B., C. und A. Das Strafverfahren betreffend die unbekannte Täterschaft verbleibe bei ihr (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 8).

F. Mit Antwortschreiben vom 6. Mai 2024 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wiederum einzig bereit, das Verfahren gegen A. wegen Hehlerei zu übernehmen. Es seien keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Mittäterschaft hindeuten würden und zwar weder im Verhältnis zur unbekannten Täterschaft noch hinsichtlich der Paket-Agenten untereinander (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 11).

G. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eröffnete mit Schreiben vom 17. Mai 2024 den Meinungsaustausch und ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Verfahrensübernahme gegen B., C. und A. Sie führte aus, die Strafuntersuchung sei zuerst im Kanton Bern angehoben worden, weshalb sich klar die Zuständigkeit des Kantons Bern ergebe. Die drei Beschuldigten hätten das Paket an der ZZ-Strasse […] in Z./AG offensichtlich gemeinsam abgefangen. F. habe beobachtet, wie die drei Beschuldigten gemeinsam ein zugestelltes Paket geöffnet hätten. Der Tatverdacht der Mittäterschaft sei ohne Frage anzunehmen (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 14 f.).

H. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustauschs erklärte sich mit Schreiben vom 24. Mai 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wiederum einzig bereit, das Verfahren gegen A. wegen Hehlerei zu übernehmen. Im Übrigen lehnte sie das Übernahmeersuchen mit gleichbleibender Begründung ab (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 16).

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I. Mit Gesuch vom 29. Mai 2024 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung der B., C. und A. zur Last gelegten Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 13. Juni 2024 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der beschuldigten B. und C. bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Auf der letzten Seite ihrer Gesuchsantwort ergänzt sie, der Kanton Bern sei für die Beurteilung der Verfahren des Beschuldigten A. gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig (act. 1 S. 6). Die Akten des im Kanton Bern gegen A. geführten Strafverfahrens reichte sie nicht ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hält mit Gesuchsreplik vom 19. Juni 2024 an ihrem Antrag fest (act. 5), welche der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 20. Juni 2024 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 6).

J. Mit Schreiben vom 8. August 2024 mit Kopie an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern der Beschwerdekammer mit, dass der Beschuldigte A. am 7. Juni 2024 verstorben sei und dass die Verfahrensleitung im bernischen Verfahren gestützt darauf beabsichtige, eine Nichtanhandahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO zu erlassen (act. 7). Dem Schreiben war ein Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Juni 2024 zuhanden der Kantonspolizei Bern beigelegt. Darin wurde festgehalten, dass gemäss dem Amtshilfeersuchen vom 2. Mai 2024 um Befragung von A. ersucht worden sei und dass der Auftrag unerledigt an die ersuchende Stelle zurückgehe, weil A. am 7. Juni 2024 in Muhen verstorben sei (act. 7.1).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt.

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Demgegenüber leistet ein Gehilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).

2.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des

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Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.4 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1).

2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 6/2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1)

3. 3.1 Für den Zeitpunkt bei Einleitung des gerichtlichen Gerichtsstandsverfahrens bestimmt sich der gesetzliche Gerichtsstand wie folgt:

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3.2 Beide Parteien sind sich darin einig, dass der den drei Beschuldigten im Kanton Aargau vorgeworfene Sachverhalt als Hehlerei zu qualifizieren ist (act. 1 S. 3 und act. 3 S. 3). Der Gesuchsgegner bestreitet einzig eine mittäterschaftliche Tatbegehung durch A. (act. 3 S. 4 ff.).

3.3 Dem Gesuchsteller ist beizupflichten. Aufgrund der vorliegenden Akten, namentlich des Polizeirapports, drängt sich die Annahme einer mittäterschaftliche Tatbegehung geradezu auf (s. supra lit. B). Was der Gesuchsgegner dagegen einwendet (act. 3 S. 4 ff.), ist – insbesondere mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro duriore (s. supra E. 2.5) – nicht geeignet, diesen Verdacht mit Sicherheit auszuschliessen. Somit bestehen gegen A. zum einen der Verdacht der Urkundenfälschung, begangen im Kanton Bern, und zum anderen der Verdacht der Hehlerei, begangen im Kanton Aargau in Mittäterschaft mit B. und C. Der gesetzliche Gerichtsstand bestimmt sich daher nach Art. 34 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 StPO.

3.4 Für den Fall, dass A. mit Bezug auf die ihm im Kanton Aargau zur Last gelegte Hehlerei keine Mittäterschaft hätte vorgeworfen werden können, ging zu Recht selbst der Gesuchsgegner davon aus, dass der Kanton Bern in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO das betreffende Verfahren zu übernehmen habe, weil im Kanton Bern gegen A. im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (act. 3 S. 6). Vorliegend tritt diese Folge offensichtlich auch dann ein, wenn der Verdacht dahingehend besteht, dass A. die ihm im Kanton Aargau vorgeworfene Hehlerei in Mittäterschaft begangen haben soll. Die kombinierte Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO führt hier dazu, dass der gesetzliche Gerichtsstand für die im Kanton Aargau in Mittäterschaft begangene Hehlerei für alle drei Beschuldigten im Kanton Bern liegt. Inwiefern die vom Gesuchsgegner angerufene Rechtsprechung zu «Package-Mules» den in Art. 33 Abs. 2 StPO für alle Mittäter vorgesehenen gemeinsamen Gerichtsstand vorliegend aufheben soll, ist nicht ersichtlich.

4. 4.1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels teilte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 8. August 2024 mit Kopie an den Gesuchsteller mit, dass der Beschuldigte A. am 7. Juni 2024 (in Muhen) verstorben sei (act. 7; s. supra lit. J). Diese Tatsache war der Kantonspolizei Aargau spätestens seit dem 9. Juni 2024 bekannt (s. act. 7.1). Es wäre wünschenswert gewesen, dass der Tod von A. in der Gesuchsreplik vom 19. Juni 2024 hätte erwähnt werden können. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seine Akten zu

- 9 dem am 26. Februar 2024 gegen †A. geführten Strafverfahren wegen Urkundenfälschung nicht eingereicht hat (s. supra lit. I). Keine der Parteien hat sodann den im Kanton Bern untersuchten Sachverhalt wiedergegeben. Der Gesuchsgegner ergänzte mit Schreiben vom 8. August 2024 lediglich, dass die Verfahrensleitung im bernischen Verfahren gestützt darauf beabsichtige, eine Nichtanhandahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO zu erlassen (act. 7).

4.2 Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen fehlt es aber, wenn in einem Kanton das Verfahren beendet war (bspw. durch Nichtanhandnahmeoder Einstellungsverfügung), bevor im neuen Kanton das Verfahren eingeleitet wurde (TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015, E. 2.1; BG.2013.33 vom 17. April 2014, E. 2.2, jeweils m.w.H.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 224 f.). In diesem Zusammenhang kann ein Verfahren auch dann als beendet betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber als erledigt angesehen wird (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 471; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 34 StPO N. 7; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 269, jeweils m.w.H.). Ein solcher Fall der tatsächlichen Beendigung des Verfahrens ohne formellen Abschluss ist anzunehmen, wenn die beschuldigte Person während des gegen sie hängigen Strafverfahrens verstirbt (TPF 2010 70 E. 2.3). Dies hat auch dann zu gelten, wenn die beschuldigte Person nach Einleitung des gerichtlichen Gerichtsstandsverfahrens verstirbt.

4.3 Folgerichtig fallen aktuell die dem verstorbenen A. vorgeworfenen Delikte bei der Festlegung des Gerichtsstandes ausser Betracht. Unter diesen Umständen liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die †A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten nunmehr im Kanton Aargau.

5. Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet zu erklären, die †A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die †A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 9. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, unter Beilage von act. 7 und 7.1, jeweils in Kopie - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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