Beschluss vom 13. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2022.44
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Sachverhalt:
A. Am 30. Mai 2022 erstatte A. bei der Kantonalen Polizeistation Z./ZH Anzeige gegen B. wegen Drohung (Art. 180 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB). Die entsprechenden Strafanträge stellte A. am 1. Juni 2022. B. soll vom 28. bis 30. Mai 2022 A. Sprachnachrichten mit drohendem und ehrverletzendem Inhalt zugestellt und von ihr verleumderische Fotos über soziale Medien an einen nicht abschliessend bekannten Empfängerkreis verbreitet haben (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2022; Verfahrensakten Kanton Zürich [nachfolgend «Kt. ZH»], nicht akturiert).
B. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A. wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) eine Strafuntersuchung führt. Sie soll B. am 28. Mai 2022 mittels Sprachnachrichten mit dem Tod gedroht und ihn beschimpft haben (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2022; Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert).
C. Gegen B. wird ferner im Kanton Aargau eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Nötigung, einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Tätlichkeit zum Nachteil der zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Tochter von A. geführt (vgl. Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 7. November 2022; Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert).
D. Mit Schreiben vom 26. September 2022 ist die Staatsanwaltschaft See/Oberland an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gelangt und hat um Übernahme der Strafuntersuchungen gegen B. und A. ersucht (Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lehnte mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. ab. Sie teilte jedoch mit, dass die Strafuntersuchung gegen B. mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 übernommen worden sei (act. 4.1).
E. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 um Übernahme der Strafuntersuchung auch von A. Sie führte aus, dass eine Trennung der im Kanton
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Zürich gegen B. und A. erhobenen Verfahren unzweckmässig sei, weshalb ausnahmsweise vom ordentlichen Gerichtsstand von Art. 31 Abs. 1 StPO abzuweichen sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte am 7. November 2022 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. ab, da kein triftiger Grund vorliege, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen (Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert).
F. Mit Gesuch vom 14. November 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, auch die der beschuldigten Person A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 21. November 2022 die Abweisung des Gesuchs der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 6).
Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, First und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).
2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die
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Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1 und 3.3). Der Wohnsitz einer geschädigten Person kann als örtlicher Anknüpfungspunkt gelten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.2 m.w.H.). Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden.
2.3 Die Parteien sind sich einig, dass die A. vorgeworfenen Taten im Kanton Zürich begangen wurden. Der Kanton Zürich ist jedoch – anders als der Kanton Aargau – der Ansicht, dass angesichts des Zusammenhangs der den Beschuldigten A. und B. gegenseitig vorgeworfenen Drohungen und Beschimpfungen ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO gerechtfertigt sei und angesichts der unbestrittenen Zuständigkeit des Kantons Aargau zur Beurteilung des Beschuldigten B. eine einheitliche Beurteilung dieser Delinquenz ebenfalls im Kanton Aargau erfolgen solle (act.1 S. 4).
2.4 Vorliegend handelt es sich bei den gegenseitig vorgeworfenen Drohungen und Beschimpfungen zwar nicht um einen einheitlichen Vorfall, hingegen ist klar, dass die beiden Verfahren die inkrimierten Aussagen der jeweiligen Kläger zur Person des jeweils Beklagten wechselseitig aufeinander bezogen sind. Das zuständige Gericht wird für die Tatbestandsprüfung die materielle Wahrheit zu erforschen und festzustellen haben, ob die jeweils wechselseitig erhobenen Vorwürfe wahr sind. Es liegt auf der Hand, dass sich das gerichtliche Verfahren erheblich vereinfacht und die Erforschung der materiellen Wahrheit erleichtert wird und zugleich vollständiger und zuverlässiger sein wird, wenn die Verfahren vor derselben Gerichtsbehörde verhandelt werden als dies der Fall wäre, wenn die so aufeinander bezogenen Verfahren in verschiedenen Kantonen geführt würden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.2), zumal vorliegend insbesondere B. einzelne Äusserungen, die er gegenüber A. gemacht haben soll, bestreitet (vgl. Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2022; Verfahrensakten Kt. ZH, nicht akturiert). Der Gesuchsteller hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, wonach das gegen B. im Kanton Aargau geführte Verfahren wegen Vergewaltigung noch nicht zeitnah abgeschlossen werden könne, die Beurteilung von A. durch die gleiche Behörde nicht
- 5 hindere. Da zudem der Beschuldigte B., der zugleich Geschädigter mit Bezug auf die A. vorgeworfenen Beschimpfungen ist, im Kanton Aargau wohnhaft ist, und dieser Kanton das Verfahren gegen B. wegen Drohung, Beschimpfung und Verleumdung übernommen hat, ist auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton Aargau gegeben. Es rechtfertigt sich daher, den Kanton Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafuntersuchung gegen A. zu übernehmen.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. Dezember 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.