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Bundesstrafgericht 10.05.2022 BG.2022.16

10. Mai 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,228 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Volltext

Beschluss vom 10. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON BASEL-STADT,

2. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2022.16

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. bei der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 24. Januar 2022 «Strafanzeigen» gegen «Staatsanwalt B., Strafgerichtspräsidentin C. und Präsidentin D. des Appellationsgerichts Basel-Stadt» wegen «Amtserpressung, Amtsmissbrauchs, Amtspflichtverletzung, Einleitung / Führung eines Strafprozesses unter Vorspiegelung falscher Tatsachen / nachweisbaren Amtsbetrugsakten» einreichte (Verfahrensakten VT.2022.004962 Staatsanwaltschaft Basel-Stadt [nachfolgend «Verfahrensakten»]; s. act. 1.1);

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Anzeigen zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage und Bestätigung der allfälligen Übernahme des Verfahrens weiterleitete (Verfahrensakten; s. beigezogene Akten UZ.2011.22; act. 1.1);

- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gerichtsstandsverfügung vom 16. März 2022 das Verfahren übernahm mit der Begründung, dass die angezeigten Vorwürfe in die kantonale Zuständigkeit fallen (Verfahrensakten; s. beigezogene Akten UZ.2011.22; act. 1.1);

- gegen die Gerichtsstandsverfügung vom 16. März 2022 sich A. mit Eingabe vom 25. März 2022 direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wandte (beigezogene Akten UZ.2011.22; Verfahrensakten; s. act. 1.1);

- das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 28. März 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Eingabe von A. im Original zuständigkeitshalber weiterleitete und darauf hinwies, dass die Einigung der kantonalen Strafbehörden über den Gerichtsstand interner Natur sei und nicht direkt angefochten werden könne; die Partei, welche die Zuständigkeit anfechten wolle, unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen habe, welche der Partei das rechtliche Gehör gewähre und eine anfechtbare Verfügung erlasse (beigezogene Akten UZ.2011.22; s. act. 1.1);

- im vorgenannten Schreiben das Bundesstrafgericht ausserdem auf das Vorgehen gemäss Art. 58 f. StPO hinwies, wenn eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will; A. mit einer Kopie dieses Schreibens bedient wurde (beigezogene Akten UZ.2011.22);

- A. mit Schreiben vom 4. April 2022 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Rücküberweisung ihrer Strafanzeige vom 24. Januar 2022

- 3 an die Bundesanwaltschaft beantragte; sie eventualiter den Antrag auf Überweisung ihrer Strafanzeige an einen ausserordentlichen Staatsanwalt eines anderen Kantons, ausser Basel-Land und Luzern, wegen Befangenheit stellte (Verfahrensakten; act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 21. April 2022 erwog, dass sich an den im Rahmen der Gerichtsstandsverfügung vom 16. März 2022 erwähnten Gründen nichts geändert habe; sie festhielt, die angezeigten Tatbestände würden nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, sondern in die kantonale Zuständigkeit fallen; sie ausführte, die von A. vorgeworfenen Handlungen hätten im Kanton Basel-Stadt stattgefunden; sie zum Schluss kam, dass das durch die von A. erstattete Anzeige vom 24. Januar 2022 eingeleitete Verfahren in die kantonale Zuständigkeit falle und von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführt werde (Verfahrensakten; act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 2. Mai 2022 (act. 1) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt unter Beilage ihrer Eingabe vom 4. April 2022 (act. 1.2; s.o.) und der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2022 (act. 1.1; s.o.);

- die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt aufforderungsgemäss am 6. Mai 2022 beim Gericht eingingen (act. 4);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen hat (TPF 2013 179 E. 1.1);

- wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, diejenige Partei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2

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Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung zur Hauptsache vorbringt, bei einer Strafuntersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sei eine korrekte Verfahrensführung nicht gewährleistet, da «Befangenheit / Beeinflussung und gegenseitige Erpressung» zum Vorteil der Beschuldigten und zum Nachteil der Beschwerdeführerin gegeben seien (act. 1 S. 2);

- sie erklärte, es sei ihr nicht bekannt, ob die Zuständigkeit bei der Bundesanwaltschaft oder beim Kanton liege, weshalb sie im Falle kantonaler Zuständigkeit den Antrag auf Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts eines anderen Kantons gestellt habe (act. 1 S. 2);

- sich die von der Beschwerdeführerin angezeigten Vorwürfe auf die damalige Amtstätigkeit der angezeigten Personen für die Strafjustiz der Kantons Basel-Stadt auf dessen Kantonsgebiet beziehen (Verfahrensakten); diese Vorhaltungen nicht der Bundesgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 23 ff. StPO unterliegen; demnach die kantonalen Strafbehörden für die Strafverfolgung der angezeigten Vorwürfe zuständig sind (Art. 22 StPO);

- das von der Beschwerdeführerin angezeigte Vorgehen der angezeigten Personen im gegen sie geführten Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt erfolgte (Verfahrensakten); der ordentliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand des Tatortes) zweifellos im Kanton Basel-Stadt liegt;

- vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO);

- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeitsüberlegungen handeln muss;

- die Beschwerdeführerin eine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand sinngemäss ausschliesslich damit begründet, dass bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt Ausstandsgründe vorliegen;

- dieses Argument nicht geeignet ist, eine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstands im Sinne Art. 38 Abs. 1 StPO zu begründen;

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- die Beschwerdeführerin über das in der Strafprozessordnung vorgesehene Vorgehen bei der Geltendmachung von Ausstandsgründen bereits orientiert worden ist (s.o.);

- die Beschwerde somit sowohl im Haupt- als auch im Eventualpunkt als unbegründet abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 10. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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