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Bundesstrafgericht 06.07.2021 BG.2021.35

6. Juli 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,684 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 6. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Gesuchsteller

gegen

KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.35

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2021 eröffnete die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A. am 9. April 2021 das Strafverfahren BM 21/15015 wegen diversen Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe ([Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]; Verfahrensakten BE, Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2021; Strafregisterauszug vom 21. April 2021).

B. Der Kanton Freiburg eröffnete gegen A. am 13. April 2021 das Strafverfahren F 21 3538 wegen Diebstahls (Verfahrensakten BE, Strafregisterauszug vom 21. April 2021).

C. Anlässlich des Telefongesprächs vom 27. April 2021 mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») stellte der Kanton Bern fest, dass das im Kanton Freiburg gegen A. geführte Verfahren wegen Diebstahls zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (act. 1.3).

D. In der Folge ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die StA FR am 28. April 2021 um Übernahme des im Kanton Bern gegen A. geführten Strafverfahrens (act. 1.1).

E. Die Anfrage der GStA BE lehnte die StA FR mit Schreiben vom 4. Mai 2021 ab und verwies auf den im Verfahren F 21 3538 gleichentags erlassenen Strafbefehl gegen A. (act. 1.2). Der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Bern und Freiburg endete mit Schreiben der StA FR vom 18. Mai 2021 erfolglos (act. 1.3, 1.4).

F. Mit Gesuch vom 19. Mai 2021 gelangte die GStA BE an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Freiburg seien zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

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G. Das Schreiben der StA FR vom 26. Mai 2021, mit welchem sie dem Gericht mitteilte, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte, wurde der GStA BE am 27. Mai 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 3, 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt, sind sie gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 29 lit. a StPO). Dieser Grundsatz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Grundhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-29%3Ade&number_of_ranks=0#page29

- 4 satz der Verfahrenseinheit ist insbesondere auch in Gerichtsstandsstreitigkeiten zu berücksichtigen (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.29 vom 28. Juni 2021 E. 2.3; BG.2020.30 vom 18. August 2020 E. 2.3). Gemäss Ziff. 9 Abs. 1 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 21. November 2019 sind Verfahren analog zu Art. 34 Abs. 2 StPO getrennt weiterzuführen, wenn im ersuchten Kanton bereits ein Strafbefehl erlassen worden ist. Die Strafbehörden können sich jedoch der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung nicht entziehen, indem sie frühzeitig eine Einstellungsverfügung oder eine andere Entscheidung erlassen, welche das in ihrem Kanton hängige Verfahren beendet, bevor überhaupt Verhandlungen zwecks Festlegung des Gerichtsstands aufgenommen werden (TPF 2016 177 E. 2.1).

3. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass seine Gerichtsstandsanfrage zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als das gegen den Beschuldigten im Kanton Freiburg geführte Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Der diesbezügliche Strafbefehl sei am Tag der Ablehnung seiner Gerichtsstandsanfrage erfolgt. Der Eingang einer schriftlichen Gerichtsstandsanfrage gelte für beide Kantone als verbindliche Eröffnung eines Gerichtsstandsverfahrens und allfällige interne Organisation- oder Kommunikationsschwierigkeiten beim ersuchten Kanton habe nicht der ersuchende Kanton zu tragen (act. 1, S. 3 ff.).

3.2 Vorab sei angemerkt, dass der Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner einen ähnlichen Vorwurf in der Gerichtsstandsstreitigkeit BG.2021.29 erhoben hat, in welcher die StA FR einen Tag nach Eingang der Gerichtsstandsanfrage der GStA BE (8. März 2021) das gegen einen Mitbeschuldigten geführte Verfahren mit Strafbefehl vom 9. März 2021 beendet und die Verfahrensübernahme am 23. März 2021 mit Verweis auf den Strafbefehl abgelehnt hatte. Wie im vorliegenden Fall machte der Kanton Freiburg im Verfahren BG.2021.29 Schwierigkeiten in der internen Kommunikation geltend und brachte vor, dass die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten im Kanton Freiburg von zwei Staatsanwälten separat betreut worden seien und der Strafbefehl vom 9. März 2021 in Unkenntnis des Gerichtsstandsanfrage ergangen sei (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.29 vom 28. Juni 2021 Sachverhalt Lit. G).

3.3 Bei dem vom Kanton Freiburg untersuchten Diebstahl handelt es sich im Vergleich zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergehen gegen das

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Betäubungsmittelgesetz um ein mit schwererer Strafe bedrohtes Delikt. Damit wäre in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Freiburg für die Verfolgung und Beurteilung der im Kanton Bern gegen den Beschuldigten hängigen Verfahren zuständig gewesen. Dies wird vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt.

3.4 Das vom Gesuchsgegner gegen seine Zuständigkeit vorgebrachte Argument, wonach die zuständige Staatsanwältin bei der StA FR von der Gerichtsstandsanfrage vom 28. April 2021 infolge interner Kommunikationsschwierigkeiten erst am 4. Mai 2021 Kenntnis erhalten habe, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen konnte die StA FR nach der vorangegangenen telefonischen Anfrage des Kantons Bern vom 27. April 2021 mit einer baldigen schriftlichen Gerichtsstandsanfrage rechnen. Zum anderen sind allfällige interne Kommunikationsprobleme bei der StA FR zur Ablehnung des Übernahmeersuchens nicht geeignet. Ausserdem sollen interne Kommunikationsschwierigkeiten laut den Angaben des Kantons Freiburg im Verfahren BG.2021.29 bereits Anfang März 2021 bestanden haben. Weshalb diese Ende April und Mai 2021 immer noch nicht gelöst worden sind, legt der Gesuchsgegner vorliegend nicht dar.

3.5 Selbst wenn die zuständige Staatsanwältin bei der StA FR von der Gerichtsstandsanfrage vom 28. April 2021 erst am 4. Mai 2021 erfahren haben soll, würde dies an der Zuständigkeit des Kantons Freiburg nichts ändern. Sowohl der Strafbefehl als auch die Ablehnung der Verfahrensübernahme datieren vom 4. Mai 2021 und wurden von derselben Staatsanwältin unterzeichnet (act. 1.2). Somit hatte die Staatsanwältin zum Zeitpunkt des Verfassens des ablehnenden Schreibens an den Kanton Bern den Strafbefehl noch nicht verfasst resp. allenfalls verfasst, jedoch dem Beschuldigten noch nicht eröffnet. Damit war das im Kanton Freiburg gegen den Beschuldigten geführte Verfahren zum Zeitpunkt des Verfassens des ablehnenden Schreibens an die GStA BE noch nicht beendet. Gründe, weshalb die Staatsanwältin den Strafbefehl vor Abschluss des Meinungsaustausches mit dem Kanton Bern erlassen und dem Beschuldigten eröffnet hat, geht weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen des Gesuchsgegners hervor. Insbesondere sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die für den Erlass des Strafbefehls nur wenige Tage nach Eingang des Übernahmeersuchens vom 28. April 2021 sprechen. Vielmehr erwecken die vorliegenden Umstände den Eindruck, dass die StA FR den Strafbefehl erlassen hat, um damit die Ablehnung der Gerichtsstandsanfrage begründen zu können. Wie eingangs dargelegt, ist ein solches Vorgehen nicht geeignet, um sich der Zuständigkeit zu entziehen und lässt sich überdies mit dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO nicht vereinbaren (supra E. 2.2). Das Vorgehen der StA FR

- 6 kann vor diesem Hintergrund auch nicht als fair im Sinne der Ziff. 1 der Gerichtsstandsempfehlungen bezeichnet werden.

4. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 7. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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