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Bundesstrafgericht 01.02.2021 BG.2020.57

1. Februar 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,874 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 1. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2020.57

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») führt unter den Verfahrensnummern ST.2017.2514/3108, ST.2018.374-375, ST 2019.736-737 und ST.2020.863 Strafverfahren gegen A., B., C., D., E., F. und G. wegen mehrerer Straftatbestände. Den Beschuldigten F., C., E., D. sowie auch H. (Verfahrensnummer ST.2018.373; wobei sich der Tatverdacht gegen letzteren nicht erhärtet habe, s. act. 1.4 S. 4) wird u.a. vorgeworfen, in der Nacht vom 17./18. November 2017 in einen privaten Partyraum auf einem Fabrikareal in Y./SH eingedrungen zu sein, die dort anwesenden Personen mit Messern und einer Schusswaffe bedroht und unter Mitnahme von Deliktsgut die Örtlichkeit verlassen zu haben.

B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend «StA I ZH») führt ein Strafverfahren B-4/2020/25881 gegen A. und B. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, ein Strafverfahren C-1/2020/33960 gegen D. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und ein Strafverfahren C-1/2020/39621 gegen A., I., J., K. und L. wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung.

C. Am 22. Oktober 2020 gelangte die StA SH an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und ersuchte um Übernahme ihrer gegen A., B., C., D., E., F., G. und H. geführten Verfahren (act. 1.4). Dieses Ersuchen lehnte die StA I ZH am 2. November 2020 ab und ersuchte im Gegenzug um Übernahme ihres gegen D. geführten Verfahrens C-1/2020/33960 (act. 1.3).

D. In der Folge ersuchte der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen am 3. Dezember 2020 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme der gegen A., B., C., D., E., F., G. und H. geführten Verfahren (act. 1.2). Am 18. Dezember 2020 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dieses Ersuchen ab und ersuchte im Gegenzug (erneut) um Übernahme ihres gegen D. geführten Verfahrens C-1/2020/33960 sowie (neu) um Übernahme ihres gegen A., J., L., I. und K. geführten Verfahrens C- 1/2020/39621 (act. 1.1).

E. Am 22. Dezember 2020 gelangte der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt, es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C., D., E., F., G. und H.

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(in den von der StA SH geführten Verfahren) vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

F. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich liess sich mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 (Postaufgabe 29. Dezember 2020) vernehmen (act. 3). Sie schliesst ihre Vernehmlassung damit ab, dass die StA SH zur Verfahrensführung betreffend die Verfahren gegen sämtliche, im Rubrum aufgeführte Beschuldigten, zu verpflichten sei. Alle Beschuldigten seien in der Beteiligungsform der Mittäterschaft miteinander verbunden und somit durch den Kanton Schaffhausen zu beurteilen. Die StA I ZH verzichte aus Kulanz auf das Gesuch um Übernahme des gegen A. und B. unter der Geschäfts- Nr. 2020/25881 geführten Verfahrens durch die StA SH, weil dieses Verfahren vor dem Abschluss stehe und lediglich noch die Einstellungsverfügungen geschrieben werden müssten. Die Vernehmlassung wurde dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen am 30. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind,

- 4 ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).

Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.22 vom 9. Oktober 2017 E. 1.5). Vorliegend hat der Gesuchsteller das Gesuch inkl. Gerichtsstandskorrespondenz und den kantonalen Akten des Vorverfahrens eingereicht (28 Bundesordner, 3 Dossiers, 2 Sichtmäppchen). Dem Gesuch wurden zudem insgesamt vier einzelne Unterlagen (vom 22. Oktober, 2. November sowie 3. und 18. Dezember 2020) beigelegt (act. 1.1-1.4), jedoch nicht im Beilagenverzeichnis aufgeführt. In den Erläuterungen fehlen Angaben zu genauen Aktenstellen komplett. Das Gesuch erweist sich damit als mangelhaft. Zudem fällt auf, dass sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die StA I ZH in ihren Korrespondenzen an die StA SH auch auf ein Ersuchen der StA SH vom 30. Oktober 2020 beziehen (act. 1.1 S. 6 und act. 1.3 S. 1 und 6). Dieses befindet sich indessen nicht in den Beilagen act. 1.1-1.4 und ist auch nicht

- 5 in den Verzeichnissen der eingereichten Gerichtsstandskorrespondenz vermerkt. Der durch die genannten Mängel verursachte Zusatzaufwand hält sich indessen in Grenzen. Daher ist auf eine Rückweisung ausnahmsweise zu verzichten.

1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts

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BG.2020.51 vom 26. November 2020 E. 3; BG.2020.39 vom 23. September 2020 E. 3; je m.w.H.).

3. 3.1 Zusammengefasst macht der Gesuchsteller geltend, die StA I ZH führe gegen die Beschuldigten A., B. und D. Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und somit der mit schwerster Strafe bedrohten Tat. Diese sei im Kanton Zürich begangen worden und begründe folglich die Zuständigkeit der dortigen Behörden. Die Zuständigkeit des Kantons Zürich für die Verfolgung und Beurteilung der übrigen Beschuldigten ergäbe sich aufgrund der Bestimmungen, welche den Gerichtsstand bei Mittäterschaft regeln (act. 1). Der Gesuchsgegner macht zusammengefasst geltend, die im Jahre 2017 durch die StA SH wegen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB gegen F., C., E., D. und H. eröffneten Verfahren beträfen tatsächlich einen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. Dieser sei am 17./18. November 2017 in Y./SH begangen worden. Die Strafandrohung von Art. 140 Ziff. 4 StGB sei gleich wie jene von Art. 111 StGB. Daher seien die Behörden jenes Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind und somit jene des Kantons Schaffhausen (act. 3). Der Gesuchsteller stellt eine mögliche Subsumtion des fraglichen Sachverhaltes unter Art. 140 Ziff. 4 StGB in Abrede (act. 1).

3.2 Strittig ist, ob bei dem den Beschuldigten F., C., E., D. (und H., wobei sich der Tatverdacht gegen letzteren nicht erhärtete) vorgeworfenen Sachverhalt vom 17./18. November 2017 in Y./SH von einem Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB ausgegangen werden muss, worauf im Folgenden einzugehen ist.

3.3 Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (auch in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird der Räuber bestraft, der das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Verletzung zufügt oder es grausam behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB).

Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Ob eine Sache im Sinne der genannten Bestimmung fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien. Fremd ist eine Sache, die nicht allein im Eigentum des Täters steht. Mangelnde Verkehrsfähigkeit schliesst die Fremdheit einer Sache aus. Betäubungsmittel,

- 7 die nicht in legalem Besitz sind, sind nicht verkehrsfähig und können nicht Gegenstand eines Diebstahls sein (vgl. BGE 132 IV 5 E. 3.3; 124 IV 102 E. 2; 122 IV 179 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1B_109/2017 vom 6. April 2017 E. 3; 6B_994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.2; 6B_890/2008 vom 6. April 2008 E. 4).

Der Gesuchsteller führt in der Begründung seines Antrags insbesondere aus, die 2017 wegen Raubes eröffnete Strafuntersuchung habe ergeben, dass sich die Aneignungsabsicht der Täter auf Drogen bezog und die angeeigneten Sachen nicht verkehrsfähig waren, weshalb kein Raub vorliege. Keiner der Geschädigten habe geltend gemacht, dass ihm selbst Bargeld oder andere Wertgegenstände entwendet worden seien. Zwar hätten die Geschädigten insbesondere in den ersten Einvernahmen von allenfalls wenig Bargeld gesprochen, das entwendet worden sei, doch habe keiner der Geschädigten genauer ausführen können, wem dieses weggenommen worden, oder wieviel Bargeld es gewesen sein soll. Es sei vielmehr erklärt worden, dass sie lediglich vom Hören-Sagen annahmen, dass Bargeld entwendet worden sei. Auch das zunächst vermisste «Raumkässeli» habe schliesslich bei einem Kollegen zu Hause wieder aufgefunden werden können. Aufgrund der Schilderungen des Sachverhalts könne selbst unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore nicht von der Entwendung von Bargeld ausgegangen werden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und der Beschuldigten F. und E. sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten rund 40 Gramm Marihuana erbeutet hätten. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten F. sei denn auch von Anfang an vereinbart worden, dass neben dem Marihuana kein Bargeld und keine Elektronikgeräte entwendet würden. Der Geschädigte M. habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme überdies ausgeführt, dass noch ein Schmetterlingsmesser entwendet worden sei, wobei er nicht sagen könne, wem dieses gehört habe. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten F., gemäss welchen er ein verbotenes Messer mit Hebelmechanismus gefunden und eingesteckt habe, sei die Entwendung eines Schmetterlingsmessers letztlich zu bejahen. Mangels Verkehrsfähigkeit des Marihuanas sowie des Schmetterlingsmessers falle das Vorliegen eines Raubes ausser Betracht. Im Einzelnen hätten die Einvernommenen Folgendes ausgesagt:

3.3.1 Der Geschädigte N. habe in der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2017 insbesondere angegeben, einer der maskierten Täter habe eine Waffe gezogen und ihnen befohlen, die Mobiltelefone abzugeben, was sie in der Folge auch getan hätten. Die Täter hätten die gesamte Zeit über gefragt, wo der «Stoff» sei. Er glaube, dass die Täter schliesslich etwa 50

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Gramm Marihuana und ein bisschen Geld mitgenommen hätten, die Mobiltelefone hätten sie ihnen jedoch wieder ausgehändigt. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 9. Februar 2018 habe N. ausgesagt, die Täter hätten ca. 50 Gramm Marihuana mitgenommen, er persönlich habe keinen Schaden erlitten.

3.3.2 Die Geschädigte O. habe in der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2017 insbesondere angegeben, sie habe nicht mitbekommen, ob die Täter etwas mitgenommen hätten. Anscheinend hätten sie jedoch Geld entwendet. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Februar 2018 habe O. ausgesagt, sie glaube, dass die Täter letztlich gar nichts erbeutet hätten. Sie selbst habe jedenfalls keinen Schaden erlitten.

3.3.3 Der Geschädigte P. habe in der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2017 insbesondere angegeben, der Beschuldigte F. habe die Mobiltelefone herausverlangt und sie eingesammelt. Die Täter hätten die Räumlichkeiten und die Taschen und Jacken durchsucht. Sie hätten ihre Mobiltelefone und die Playstation mitnehmen wollen. Nachdem er den Beschuldigten E. indes gebeten habe, diese Gegenstände bei ihnen zu belassen, hätten die Täter diese nicht mitgenommen. Er vermute, dass die Täter nach Betäubungsmitteln gesucht hätten. Er wisse indes nicht genau, was die Täter schliesslich mitgenommen hätten. Ihm sei jedenfalls nichts entwendet worden. Er habe lediglich von Kollegen erfahren, dass Bargeld und eine Hanfmühle mitgenommen worden seien. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 habe P. erklärt, dass er nicht wisse, was die Täter erbeutet hätten. Ihm persönlich sei nichts entwendet worden. Die anderen hätten erzählt, es sei Geld weggenommen worden, er wisse aber nicht, wer das berichtet habe. Sie hätten sodann zunächst gedacht, das «Räumchen-Kässeli» sei entwendet worden, sie hätten es später jedoch bei einem Kollegen zu Hause gefunden.

3.3.4 Der Geschädigte Q. habe in der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2017 insbesondere angegeben, die Täter hätten, nachdem sie den Raum betreten hätten, mit den Messern und der Pistole herumgefuchtelt und ihnen befohlen, sitzen zu bleiben und die Mobiltelefone herauszugeben. Die Täter hätten alles durchsucht und die ausgehändigten Mobiltelefone an sich genommen. Schliesslich hätten sie die Mobiltelefone indes bei ihnen belassen, nachdem sie die Täter darum gebeten hätten. Die Täter hätten Betäubungsmittel gesucht, hätten schliesslich aber nur ein Säckchen mit «Gras» gefunden und mitgenommen. Irgendwann habe jemand noch gesagt, dass irgendwo eine 50er-Note gelegen habe. Er wisse aber nicht, ob diese auch weggekommen sei. Ihm sei nichts entwendet worden.

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In der staatanwaltlichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 habe Q. erklärt, dass die Täter reingekommen seien und sich immer wieder nach dem «Stoff» erkundigt hätten. Er habe gesehen, wie die Täter rund 50 Gramm Marihuana entwendet hätten. Die Wegnahme einer 50er-Note habe er nicht gesehen, er habe das lediglich aus der Gruppe erfahren.

3.3.5 Der Geschädigte M. habe in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2017 insbesondere angegeben, die Täter hätten sofort die Mobiltelefone herausverlangt und anschliessend die Räumlichkeiten durchsucht. Sie hätten aber nichts Grosses gefunden. Die Täter hätten sich bei ihnen erkundigt, wo sie das Geld und das «Gras» hätten und seien wütend geworden, da niemand etwas dabeigehabt habe. Zunächst hätten die Täter auch noch seine Playstation, welche sich in einem Rucksack im Eingangsbereich befunden habe, mitnehmen wollen. Schliesslich hätten die Täter die Playstation und auch die Mobiltelefone aber vor Ort belassen. Ihm sei nichts weggenommen worden. Er wisse auch nicht, ob sonst etwas entwendet worden sei. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. Januar 2018 habe M. erklärt, dass neben dem Marihuana des Geschädigten R. noch ein Schmetterlingsmesser entwendet worden sei. Er wisse jedoch nicht, wem dieses gehört habe. Er selbst habe keinen Schaden erlitten.

3.3.6 Der Geschädigte R. gab in der polizeilichen Einvernahme insbesondere an, die Täter hätten die Mobiltelefone eingezogen und die Räumlichkeiten durchsucht. Sie hätten letztlich aber nur einen Beutel mit Marihuana gefunden und mitgenommen. Die Mobiltelefone und die Playstation von seinem Kollegen hätten die Täter vor Ort belassen. Soweit er wisse, sei auch kein Geld entwendet worden. Ihm sei jedenfalls nichts gestohlen worden. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. Januar 2018 habe R. erklärt, die Täter hätten ihnen die Mobiltelefone zu Beginn weggenommen, damit sie nicht die Polizei verständigen könnten. Am Schluss hätten sie ihnen die Mobiltelefone zurückgegeben. Die Täter hätten lediglich rund 50 Gramm Marihuana erbeutet.

3.3.7 Die Geschädigte S. habe in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2017 insbesondere angegeben, die Täter hätten alle Mobiltelefone herausverlangt. Anschliessend hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und letzten Endes «Gras» gefunden, das sie mitgenommen hätten. Ansonsten hätten sie aber, so glaube sie, nichts entwendet. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. Januar 2018 habe S. insbesondere angegeben, dass die Täter lediglich das «Gras» entwendet hätten, das sie gefunden hätten. Ihr selbst sei kein Schaden entstanden.

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3.3.8 Der Geschädigte T. habe in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Dezember 2017 insbesondere angegeben, die Täter hätten ihnen gesagt, dass sie sich setzen und ihre Mobiltelefone herausgeben müssen. Die Mobiltelefone hätten sie aber letzten Endes nicht mitgenommen. Sein Mobiltelefon sei beschädigt worden, da es zu Boden gefallen sei. Die Täter hätten die Räumlichkeiten durchsucht, aber irgendwie nichts gefunden. Sie hätten folglich immer wieder gefragt, wo sie das «Zeug» hätten und sie hätten den Tätern geantwortet, dass sie nichts hätten. Die Täter hätten wohl nach etwas Wertvollem oder nach Geld gesucht. So sei das ein paar Mal weitergegangen. Ihm sei nichts entwendet worden, die Täter hätten jedoch das «Räumchen-Kässeli» mitgenommen, wo nicht mehr als Fr. 200.-- drin gewesen seien.

3.3.9 In Bezug auf den Waffeneinsatz hätten die Geschädigten ausgesagt, dass in der Pistole kein Magazin eingesetzt gewesen sei bzw. dass bei den Ladenbewegungen keine Patronen «herausgespickt» seien. Ein Geschädigter habe berichtet, dass ein Täter ihm ein Messer in einem Abstand von ca. 2-3 bzw. 4 cm vor seinem Hals gehalten habe. Als sie in einen andern Raum gegangen seien, habe der Täter ihm das Messer gegen den Nacken gehalten. Dies habe er indessen nicht gespürt, er gehe aber davon aus.

3.3.10 Der Beschuldigte F. habe anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 25. November 2017 insbesondere angegeben, dass sie sich in diesen Raum begeben hätten, da zwei Personen noch Fr. 200.-- Schulden bei ihm gehabt hätten. Sie seien dorthin gegangen, seien rein und hätten sich 40 Gramm «Gras» geholt, wobei in der Folge jeder 10 Gramm erhalten habe. Sie hätten untereinander eigentlich nichts abgemacht, sie hätten lediglich vereinbart, nur das «Gras» mitzunehmen. Es habe etliche andere Dinge noch dort gehabt, wie etwas Geld, eine Playstation 4, einen Fernseher etc. Sie hätten aber nur das «Gras» mitgenommen. In der zweiten Einvernahme habe der Beschuldigte F. erklärt, dass er am Nachmittag mit zwei der anderen Täter über Geld und «Gras» gesprochen habe. Er habe ihnen gesagt, dass er jemanden kenne, der noch Fr. 200.-- Schulden beim ihm habe. Er habe sie sodann gefragt, was sie davon halten würden, wenn sie ein wenig «Gras» herausholen könnten. Ein paar Stunden später hätten sie beschlossen, dies zu machen. Sie hätten besprochen, dass sie kein Geld und keine elektronischen Sachen mitnehmen würden, sondern nur das «Gras». Er habe nach dem Marihuana gesucht, dieses schliesslich gefunden und mitgenommen. Die Mobiltelefone hätten sie alle auf den Tisch gelegt. Dort habe es auch ein Portemonnaie gehabt, in welchem es Geld drin gehabt habe. Dieses hätten sie jedoch auf dem Tisch belassen. Sie seien gegangen, hätten das «Gras» abgewogen, jeder habe 10 Gramm erhalten,

- 11 er habe angefangen zu rauchen und fertig. Auf Nachfrage habe der Beschuldigte F. ausgeführt, dass er von den sozialen Medien her gewusst habe, dass es in diesem Raum immer «Gras» habe. In der Konfrontationseinvernahme vom 1. Juni 2018 habe er erklärt, dass sie den Raub nicht richtig geplant hätten, es sei mehr ein Vorschlag gewesen. Sie hätten nicht Geld, sondern lediglich Marihuana beschaffen wollen. Er habe ein Messer gegen einen Geschädigten gerichtet und diesem gesagt, dass er reingehen soll. Er habe noch ein Messer mit einem Hebelmechanismus gefunden und eingesteckt. Es habe sich dabei um ein illegales Messer gehandelt.

3.3.11 Der Beschuldigten E. habe in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Dezember 2017 angegeben, dass er beim Raub dabei gewesen sei. Sie hätten relativ spontan entschieden diesen Raub zu begehen, um an «Gras» zu kommen. Sie hätten sich zu diesem Raum begeben, den Personen gesagt, dass sie ihnen die Mobiltelefone geben müssten, damit sie niemandem Bescheid gegen könnten, und schliesslich den Raum nach dem «Gras» durchsucht. Er habe ein Messer in der Hand gehalten und damit herumgefuchtelt. Nachdem sie rund 50 Gramm «Gras» gefunden hätten, seien sie wieder gegangen. Zunächst habe er noch die Playstation mitnehmen wollen. Ein Opfer habe daraufhin jedoch gesagt, dass es sich dabei um seine handle und sie gebeten, sie dort zu lassen. Daraufhin habe er sie vor Ort belassen.

3.3.12 Die übrigen Beschuldigten hätten eine Teilnahme bestritten.

3.4 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Darstellung des Gesuchstellers, die Beschuldigten hätten nur Betäubungsmittel beschaffen wollen, sei aktenwidrig und ziele nur auf das letztendlich erbeutete Gut ab. Der Beschuldigte F. habe in der Hafteinvernahme vom 25. November 2017 u.a. zu Protokoll gegeben, dass man offene Schulden habe eintreiben wollen. Der Geschädigte T. habe gemäss Aussagenzusammenfassung des Gesuchstellers in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Dezember 2017 angegeben, dass die Täter auch ein «Kässeli» mit mehr [recte: nicht mehr] als Fr. 200.-- darin mitgenommen hätten. Dies werde auch vom Geschädigten N. im Rahmen dessen Einvernahme vom 18. November 2017 so bestätigt und stütze auch die vorerwähnte Aussage des Beschuldigten F., wonach der Raub hauptsächlich auch auf die Erlangung von Geld ausgerichtet gewesen sei. Diese Erkenntnis werde vom Gesuchsteller in Missachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore negiert bzw. die Aussagen dieser drei Befragten würden vorweg als unglaubhaft eingestuft. Der Gesuchsteller nehme so eine im Zeitpunkt der

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Zuständigkeitsbestimmung unzulässige Beweiswürdigung vor. Das Verhalten der Beschuldigten F., C., E. und D. erfülle in objektiver Hinsicht den Tatbestand des Raubes.

3.5 Die durch den Gesuchsteller zusammengefassten Aussagen sind den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen zu entnehmen. Daraus ergibt sich, dass die ursprüngliche Annahme, dass ein «Kässeli» abhandengekommen sei, sich als Irrtum herausgestellt hat und dass sämtliche geschädigten Personen erklärt haben, ihnen sei kein Geld entwendet worden; die Täter hätten Marihuana bzw. ein Schmetterlingsmesser erbeutet. Jene beschuldigten Personen, welche zum Vorfall Aussagen gemacht haben, erklärten, nach Marihuana gesucht bzw. beabsichtigt zu haben, Marihuana zu erbeuten und schliesslich Marihuana bzw. (der Beschuldigte F.) zusätzlich auch ein Schmetterlingsmesser mitgenommen zu haben. Der Beschuldigte F., führt zwar aus, die Tat angeregt zu haben, weil jemand ihm Fr. 200.-- geschuldet habe, er will jedoch vorgeschlagen haben, dafür Marihuana «herauszuholen». Die abgenommenen Personenbeweise lassen somit selbst unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore nicht ein Verdacht der Wegnahme von Geld oder der entsprechenden Absicht dazu begründen. Auch diesbezügliche Sachbeweise sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z.-Strasse in Y./SH konnte zwar ab einem Tisch eine 50er-Note sichergestellt werden. Anhaltspunkte, die diese 50er-Note mit dem Sachverhalt vom 17./18. November 2017 in Verbindung bringen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass heute noch eine Möglichkeit bestünde, die Wegnahme von Bargeld durch (weitere) Einvernahmen oder sonst wie zu beweisen (vgl. auch BGE 98 IV 60 E. 2). Mangels Verkehrsfähigkeit des Marihuanas sowie des Schmetterlingsmessers fällt für die Gerichtsstandsbestimmung das Vorliegen eines Raubes ausser Betracht. Aufgrund der aktuellen Aktenlage kommen in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (und allenfalls strafbare Handlungen gemäss BetmG) in Frage.

3.6 Die im Kanton Zürich geführten Verfahren wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB, evtl. (versuchter) vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB (s. act. 3) betreffen somit die mit schwererer Strafe bedrohten Taten.

Daher liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der A., B., C., D., E., F., G., H., I., J., K. und L. von der StA SH und von der StA I ZH zur Last gelegten Delikte beim Gesuchsgegner, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist.

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4. 4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Argumentation des Gesuchsgegners nicht nachvollzogen werden könne, wonach bei der Zuständigkeitsbeurteilung zu prüfen sei, ob sich der Gesuchsteller konkludent auf die Untersuchung eingelassen habe, indem entgegen der Vorschriften der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331) betreffend den Beschuldigten A. während mehr als anderthalb Jahren kein Vorstrafenbericht eingeholt worden sei und er es auch betreffend den Beschuldigten B. während rund einem halben Jahr versäumt habe, die in Y./SH hängige Strafuntersuchung im Zentralstrafregister einzutragen. Der Gesuchsteller führt aus, diesbezüglich liege tatsächlich ein Versäumnis seitens der StA SH vor. Die Rüge des Gesuchsgegners erscheine jedoch befremdlich und überdies unbehelflich, wenn die drei letzten Strafverfahren gegen C. und D., um deren Übernahme die StA SH ersucht worden sei und deren Führung sie in der Folge abgelehnt habe, von der StA ZH selbst nicht im Strafregister eingetragen worden seien und überdies bis zum jetzigen Zeitpunkt das geführte Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung vergeblich im Strafregister zu suchen sei. Das Strafverfahren gegen D. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sei auch heute noch nicht im Strafregister eingetragen. Zudem habe die StA ZH die Strafuntersuchung gegen A. wegen vorsätzlicher Tötung offenbar aus dem Strafregister löschen lassen, nachdem sie dieses Delikt zunächst habe eintragen lassen.

4.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, die mögliche Begründung der Zuständigkeit des Gesuchstellers durch konkludente Einlassung auf die Untersuchung dürfe nicht unerwähnt bleiben. Wer derart lange zuwarte, einen Vorstrafenbericht über eine hängige, mutmasslich auch zuständigkeitsbegründende Strafuntersuchung einzuholen, handle nicht, wie es der Gesuchsteller in seinem Gesuch glaubhaft machen wolle, aus einem Versehen heraus. Ein solches Verhalten finde nur eine nachvollziehbare Begründung. Es soll mit Blick auf Art. 34 Abs. 1 StPO kein anderes Strafverfahren übernommen werden müssen. Dadurch habe der Gesuchsteller eine rechtzeitige Koordination der Verfahrensführung verhindert. Damit verbunden stelle sich auch die Frage, ob eine weitere Delinquenz der Beschuldigten nicht hätte verhindert werden können, denn ein rechtzeitiger Überblick über die gesamte Delinquenz der Beschuldigten habe auch Einfluss auf die Frage der Inhaftierung unter dem Titel Wiederholungsgefahr.

4.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch, Art. 38 Abs. 1 StPO) einen andern als den in den Art. 31–

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37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.33 vom 13. Januar 2017 E. 2.1; BG.2014.18 vom 21. August 2014 E. 3.2).

4.4 Zu einer ordnungsgemässen Untersuchung gegen eine bekannte Täterschaft gehört auch die umgehende Beschaffung eines Auszugs aus dem Strafregister (vgl. Art. 11 Abs. 3 VOSTRA-Verordnung). Wartet die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anfrage bis kurz vor dem Abschluss des Verfahrens zu, um gegebenenfalls von anderen Staatsanwaltschaften keine anderen Strafverfahren übernehmen zu müssen, verletzt dies die Pflicht zur beförderlichen Prüfung der Zuständigkeit. Wenn sie nach langem Zuwarten erfährt, dass gegen den Beschuldigten in einem anderen Kanton wegen schwererer Straftaten oder gestützt auf frühere Anzeigen ermittelt wird, und wenn sie dann gestützt darauf ihr Verfahren an einen anderen Kanton abtreten will, so kann ihr wegen des langen Zuwartens unter Umständen konkludente Anerkennung des Gerichtsstands entgegengehalten werden (SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 560; vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 460).

4.5 Betreffend den Beschuldigten A. liegt eine erste Eröffnungsverfügung der StA SH vom 25. März 2019 in den Akten. Eingetragen in das Strafregister wurde die Strafuntersuchung erst mit Datum vom 7. Oktober 2020. Betreffend den Beschuldigten B. beauftragte die StA SH am 28. April 2020 die Polizei in Anwendung von Art. 312 StPO Ermittlungen zu tätigen. Eingetragen wurde die Strafuntersuchung erst mit Datum vom 7. Oktober 2020.

4.6 Die StA SH hat damit Art. 11 Abs. 3 VOSTRA-Verordnung missachtet, was vom Gesuchsteller auch nicht in Abrede gestellt wird. Es bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte, dass die StA SH mit ihren Anfragen zugewartet hätte, um keine anderen Strafverfahren übernehmen zu müssen. Die

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StA SH hat ab März 2019 mehrere mit dem vorliegenden Gerichtsstandsverfahren zusammenhängende Strafverfahren von den Zürcher Staatsanwaltschaften übernommen. Die durch die StA SH gegen A. eröffnete Strafverfahren betreffen Folgendes: Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung begangen am 3. März 2019 in X./ZH (Akten Vorverfahren StA SH ST.2019.736, pag. 3.1.1); Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch begangen am 3. Oktober 2018 in W./ZG und am 8. Dezember 2018 in V./LU (Akten Vorverfahren StA SH ST.2019.736, pag. 3.2.1 und 3.3.1); Sachbeschädigung begangen am 3. November 2019 in U./ZH (Akten Vorverfahren StA SH ST.2019.736, pag. 3.4.1); Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) begangen am 24. April 2020 in ZZ./ZH (Akten Vorverfahren StA SH ST.2019.736, pag. 3.5.1); Widerhandlungen gegen das BetmG und Vergehen gegen das Waffengesetz begangen am 23. Mai 2020 in X./ZH (Akten Vorverfahren StA SH ST.2019.736, pag. 3.6.1); fahrlässige Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen am 18. Juni 2020 in X./ZH (Akten Vorverfahren StA SH ST.2019.736, pag. 3.7.1) sowie Widerhandlungen gegen das BetmG begangen am 25. Juni 2020 in X./ZH (Akten Vorverfahren StA SH ST.2019.736, pag. 3.8.1). Die ursprünglich im Kanton Zürich geführten Verfahren wurden nach Gerichtsstandanfragen der Staatsanwaltschaften Winterthur/Unterland und Zürich-Limmat durch die StA SH übernommen (s. Akten Vorverfahren StA SH ST.2019.736, 1. Rubrik 14). Ebenfalls im Kanton Zürich (ZZ.) begangen und ursprünglich durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich untersucht, sind die dem Beschuldigten B. vorgeworfenen Taten vom 4. April 2020. Die StA SH hat das Verfahren am 22. April 2020 auf Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat übernommen (Akten Vorverfahren StA SH ST.2020.863, pag. 14.1.4). Den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich war somit bekannt, dass im Kanton Schaffhausen gegen A. und B. Strafverfahren geführt werden. Wäre der Fall eingetroffen, dass eine dritte Strafverfolgungsbehörde, gestützt auf die Strafregister- Bestellung der Zürcher Staatsanwaltschaften, bei diesen ein Gesuch um Verfahrensübernahme gestellt hätte, hätte auch eine solche Drittbehörde von den Verfahrensübernahmen durch die StA SH erfahren. Damit liegt in Bezug auf die Beschuldigten A., B., C., D., E., F. und G. kein Grund vor, um ausnahmsweise vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen.

4.7 In Bezug auf H. liegen die Beurteilungskriterien hingegen anders. Gegen ihn führt die StA SH allein ein Verfahren wegen Raubes, begangen am 17./18. November 2017 in Y./SH (act. 1 S. 3; Akten Vorverfahren StA SH ST.2018.373). Abgesehen von der nunmehr geänderten rechtlichen Qualifi-

- 16 kation der Tat (s. E. 3.5) hält die StA SH fest, dass die Tat vom 17./18. November 2017 durch F., C., E. und D. begangen worden sei und sich der Verdacht gegen H. nicht erhärtet habe (act. 1 S. 7; act. 1.2 S. 5; act. 1.4 S. 4).

Weshalb das 2018 eröffnete Strafverfahren gegen H. trotz fehlenden Tatverdachts derzeit geführt wird, ist dem Gesuch der StA SH betreffend Festlegung des Gerichtsstandes nicht zu entnehmen. Bereits im Rapport der Schaffhauser Polizei vom 26. Juli 2019 wird festgehalten, es sei davon auszugehen, dass H. mit der fraglichen Angelegenheit nichts zu tun habe (Akten Vorverfahren StA SH ST.2018.373, pag. 34). Eine Mittäterschaft mit den übrigen beschuldigten Personen, welche die Festlegung des Gerichtsstandes im Kanton Zürich bestimmen würde, wird nicht weiterhin angenommen. Damit es zeitnah abgeschlossen werden kann ist das Verfahren gegen H. getrennt von den übrigen zu führen. Aufgrund des Orts des Vorfalls kommt die Verfolgung und Beurteilung durch den Kanton Schaffhausen in Frage. Die Zweckmässigkeit und die Prozessökonomie indizieren somit aufgrund des Gesagten eine Abweichung des gesetzlichen Gerichtsstandes und die Verfolgung bzw. Erledigung des Verfahrens gegen H. durch den Gesuchsteller.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch in Bezug auf die Strafverfahren gegen A., B., C., D., E., F. und G. gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die diesen beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. In Bezug auf das Strafverfahren gegen H. ist das Gesuch abzuweisen. Das Verfahren ist durch den Gesuchsteller zu führen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E., F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen sind berechtigt und verpflichtet, die H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 1. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2020.57 — Bundesstrafgericht 01.02.2021 BG.2020.57 — Swissrulings