Skip to content

Bundesstrafgericht 23.07.2020 BG.2020.25

23. Juli 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,462 Wörter·~17 min·7

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 23. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2020.25

- 2 -

Sachverhalt:

A. Im Kanton St. Gallen ist gegen A. und B. ein Sammelverfahren unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs hängig. A. wird vorgeworfen, zwischen 20. Juli 2019 und 1. Oktober 2019 neun Einbruchdiebstähle in verschiedenen Kantonen verübt zu haben (act. 1). Diese soll A. teilweise alleine, teilweise mit weiteren Personen bzw. B. begangen haben. A. wurde am 28. Oktober 2019 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft (Verfahrensakten SG, Doss. H, Festnahme- und Haftakten, Urk. H/1).

B. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft St. Gallen (nachfolgend «StA SG») vom 2. und 3. April 2020 betreffend die Verfahrensübernahme lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») am 8. April 2020 ab (act. 4.1-4.3). Die in der Folge gestellte Anfrage um Verfahrensübernahme der StA SG vom 25. Mai 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Kanton Zürich, am 5. Juni 2020 ab (Verfahrensakten SG, Doss. G, Gerichtsstandsverfahren, Urk. G/4-G/5). Daraufhin gelangte die StA SG am 10. Juni 2020 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und die GStA BE (act. 4.4). Die OStA ZH und die GStA BE lehnten die Anfrage der StA SG um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 16. und 19. Juni 2020 ab (act. 4.7, 4.8).

C. Mit Gesuch vom 1. Juli 2020 gelangte die StA SG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Bern, eventualiter die Behörden des Kantons Zürich, seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten der eingangs erwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

D. Die OStA ZH teilte dem Gericht mit Schreiben vom 6. Juli 2020 mit, dass sie auf die Einreichung einer begründeten Gesuchsantwort verzichte und den Kanton Bern als zuständig erachte (act. 3). In ihrer Eingabe vom 9. Juli 2020 führte die GStA BE aus, dass sich der Verdacht gegen A. betreffend die ersten beiden Einbruchdiebstähle im Kanton Bern einzig auf einen nicht täterspezifischen modus operandi stütze und damit lediglich eine Hypothese für seine Täterschaft vorliege, die nicht ausreiche, um die Zuständigkeit des Kantons Bern zu begründen (act. 4). Die Gesuchsantwort der GStA BE vom 9. Juli 2020 wurde der OStA ZH und der StA SG am darauffolgenden

- 3 -

Tag zur Stellungnahme zugestellt (act. 4, 5). Die Schreiben vom 14. Juli 2020, mit welchen die OStA ZH und die StA SG dem Gericht mitteilten, dass sie auf die Einreichung einer Gesuchsduplik verzichten, wurden den beteiligten Kantonen gegenseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6-8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der

- 4 -

Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch damit, dass A. unter anderem an den Einbruchdiebstählen in Z./BE vom 20./21. und 24./25. Juli 2019 beteiligt sein könnte. Diese seien am 21. bzw. 25. Juli 2019 angezeigt worden, mithin seien die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern erfolgt. Entsprechend sei der Kanton Bern für die Verfolgung und Beurteilung der A. und B. zur Last gelegten Taten für zuständig zu erklären (act. 1, S. 4 f.).

3.2 Der qualifizierte Tatbestand des Diebstahls ist unter anderem gegeben, wenn der Dieb den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b).

- 5 -

3.3 3.3.1 In Z./BE kam es zwischen Juli 2019 und September 2019 zu mehreren Einbruchdiebstählen. Zum Nachteil der C. AG erfolgten am 20./21. Juli, 24./25. Juli und 28./29. August 2019 drei Einbruchdiebstähle, wobei jeweils Zigaretten im Gesamtwert von rund Fr. 35‘000.-- entwendet wurden. Die unbekannte Täterschaft klebte jeweils die Licht-Bewegungsmelder ab und gelang nach Aufbrechen der Eingangstüre mit einem unbekannten Flachwerkzeug in die Räumlichkeiten der C. AG. Anlässlich der Einbrüche vom 20./21. Juli und 28./29. August 2019 wurde der Bewegungsmelder mit gelbem und am 24./25. Juli 2019 mit grauem Klebeband abgeklebt. Die Täterschaft vom Einbruchdiebstahl vom 28./29. August 2019 bestand mutmasslich aus vier Tätern (Verfahrensakten SG, Doss. S5, Einbruchdiebstahl, Urk. S5/1-S5/6). Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2019 wuchtete die Täterschaft am 1. September 2019 die Ladenschiebetüre des Dorfladens D. in Z./BE auf. Nach dem Betreten des Ladens wurden nebst Bargeld Zigaretten entwendet, wobei die Zigaretten in einen Abfallsack gepackt wurden (Verfahrensakten SG, Doss. S5, Einbruchdiebstahl, Urk. S5/7). 3.3.2 Am 16. August 2019 fand in der Filiale E. in Y./ZH ein versuchter Einbruchdiebstahl statt. Laut dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 26. September 2019 wuchtete die Täterschaft die Eingangstüre mittels unbekannten Werkzeugs auf und klemmte einen Holzpfahl zwischen die Türe ein. Zuvor hatte die Täterschaft die Überwachungskameras mittels eines Kartons und Klebebandes abgeklebt und die Deckenlampe vor dem Verkaufsgeschäft mit dem Holzpfahl beschädigt. Auf der Videoüberwachung waren zwei vollständig vermummte Männer zu erkennen. Die Täterschaft hat den Laden verlassen, ohne etwas zu entwenden. Gemäss dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend «FOR») vom 29. August 2019 wurde zum Abkleben der Überwachungskameras ein silberfarbiges Panzerklebeband verwendet (Verfahrensakten SG, Doss. S2, Einbruchdiebstahl-Versuch, Urk. S2/3). Am 5. September 2019 kam es in derselben Filiale E. und mit demselben modus operandi zu einem weiteren versuchten Einbruchdiebstahl mit drei vollständig vermummten Tätern (Verfahrensakten SG, Doss. S3, Einbruchdiebstahl-Versuch, Urk. S3/1). Gemäss dem Spurenbericht des FOR vom 4. Dezember 2019 wurden auf der Überwachungskamera Stücke eines gelben Panzerklebebades sichergestellt (Verfahrensakten SG, Doss. S3, Einbruchdiebstahl-Versuch, Urk. S3/4).

- 6 -

3.3.3 Das Vorgehen der Täterschaft anlässlich des Einbruchdiebstahls in die Filiale F. AG in X./SG vom 26. September 2019 wird im Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 27. September 2019 wie folgt beschrieben: Die Täterschaft besprühte die Schiebetüre mit einer unbekannten Flüssigkeit und wuchtete sie in der Folge mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs sowie eines Holzpfahls auf. Die Täterschaft entwendete Zigarettenstangen diverser Marken im Wert von ca. Fr. 30‘000.--, die in Abfallsäcken abtransportiert wurden (Verfahrensakten SG, Doss. S1, Einbruchdiebstahl, Urk. S1/1). 3.4 3.4.1 Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 14. April 2020 wurde A. in Bezug auf den Einbruchdiebstahl in X./SG als Täter identifiziert. Gestützt auf die am Tatort edierten Überwachungssequenzen konnten ein Lieferwagen der Marke Opel Vivaro sowie täterspezifisches Bildmaterial festgestellt werden. Die Abklärungen bei der Fahrzeugvermietung G. GmbH haben ergeben, dass dieser Lieferwagen in der fraglichen Zeitspanne an A. vermietet worden war (Verfahrensakten SG, Doss. A, Allgemeine Verfahrensakten, Urk. A.5.5, S. 4 ff.). Weiter hielt die Kantonspolizei St. Gallen im Bericht vom 14. April 2020 fest, dass A. für weitere Einbruchdiebstähle in der Schweiz verantwortlich sein dürfte. Zu diesem Schluss kommt die Polizei gestützt auf die erlangen Standortdaten von A. aus der rückwirkenden Randdatenerhebung/Mobiltelefon-auswertung, dem identischen modus operandi sowie den erlangten Fahrzeugmietverträgen bei der G. GmbH (Verfahrensakten SG, Doss. A, Allgemeine Verfahrensakten, Urk. A.5.5). 3.4.2 A. gab zu, den Einbruchdiebstahl in X./SG sowie die beiden Einbruchdiebstähle in Y./ZH begangen zu haben (Verfahrensakten SG, Doss. E1, Einvernahmen des Beschuldigten, Urk. E1/1, S. 5 f.; unpaginiert, Einvernahme der beschuldigten Person vom 26. Juni 2020, S. 8 f.). Zu den Mittätern machte A. keine Angaben und zeigte sich bezüglich weiterer Tatbestände nicht geständig bzw. verweigerte die Aussage (Verfahrensakten SG, Doss. A, Allgemeine Verfahrensakten, Urk. A.5.5; unpaginiert, Einvernahme der beschuldigten Person vom 26. Juni 2020, S. 11 ff.). Der Abgleich des Wangenschleimhaut-Abstrichs von B. mit der am Klebeband in Y./ZH sichergestellten DNA ergab eine Übereinstimmung (Verfahrensakten SG, Doss. S3, Einbruchdiebstahl-Versuch, Urk. S3/5). 3.5 Zwar gestand A. lediglich ein, an den drei Einbruchdiebstählen in X./SG und Y./ZH beteiligt gewesen zu sein. Indes lassen sich gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse im Vorgehen in Z./BE, X./SG und Y./ZH Parallelen feststellen, die dafür sprechen, dass A. auch an den Einbruchdiebstählen in Z./BE beteiligt gewesen sein könnte. Namentlich wurde innert

- 7 zwei Monaten (20. Juli bis 26. September 2019) in ähnliche Zielobjekte (Detailhändler bzw. Händler von Gastronomie und Hotellerie) eingebrochen sowie vorwiegend Zigaretten, mithin leicht verwertbare Gegenstände entwendet. Zudem wurden sowohl in Y./ZH als auch in Z./BE die Licht- Bewegungsmelder bzw. Überwachungskameras mit einem gelben oder grauem bzw. silbrigem Klebeband abgedeckt. Auffallend ist weiter, dass die Delikte in Z./BE und Y./ZH jeweils innert wenigen Wochen zum Nachteil derselben Geschädigten erfolgten. Die Kantonspolizei St. Gallen wies in ihrem Bericht vom 30. März 2020 darauf hin, dass A. bereits im Jahr 2008 ähnlich gelagerte Tatbestände verübt habe und nach demselben Vorgehen vorgegangen sei. Namentlich habe A. Bewegungsmelder beschädigt und unter anderem Zigaretten in Abfallsäcken abtransportiert (Verfahrensakten SG, Doss. S5, Einbruchdiebstahl, Urk. S5/1).

3.6 3.6.1 Dem Kanton Bern ist insoweit Recht zu geben, als das Abkleben von Überwachungskameras bzw. Bewegungsmeldern und das Aufwuchten von Eingangstüren zwecks Entwenden von Zigaretten, die allenfalls in Abfallsäcken abtransportiert werden, nicht als besonderer täterspezifischer modus operandi bezeichnet werden kann. Indes sind den bisherigen Ermittlungsergebnissen weitere Hinweise zu entnehmen, gestützt auf welche eine Beteiligung von A. an den Einbruchdiebstählen in Z./BE am 20./21. Juli und 24./25. Juli 2019 nicht ausgeschlossen werden kann. Darauf ist im Nachfolgenden näher einzugehen. 3.6.2 Gemäss den Abklärungen der Kantonspolizei St. Gallen kam es zwischen A. und der G. GmbH im Zeitraum zwischen dem 13. Mai 2019 und dem 26. September 2019 zu insgesamt acht Mietverhältnissen über Fahrzeuge (Verfahrensakten SG, Doss. A, Allgemeine Verfahrensakten, Urk. A.5). Der leitende Angestellte der G. GmbH gab an, dass A. die gemieteten Fahrzeuge jeweils persönlich abgeholt und diese meist in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages wieder auf dem Parkplatz abgestellt habe. Weiter gab er gegenüber der Polizei an, dass ihm aufgefallen sei, dass A. mehrfach mit einem dunklen Fahrzeug der Marke Mini Cooper zur Mietstation gekommen sei, diesen auf dem Parkplatz parkiert und später wieder mit diesem weggefahren sei (Verfahrensakten SG, Doss. A, Allgemeine Verfahrensakten, Urk. A.5, S. 6). 3.6.3 Die von A. gemieteten Lieferwagen wurden der G. GmbH unter anderem am 16. August, 29. August, 5. September und 26. September 2019 zurückgebracht (Verfahrensakten SG, Doss. A, Allgemeine Verfahrensakten, Urk. A.5, S.6), mithin am Tag der Einbrüche in Z./BE, Y./ZH und X./SG (s. supra E. 3.3). Die von der Kantonspolizei St. Gallen vorgenommenen Ab-

- 8 klärungen ergaben, dass sich die von A. gemieteten Fahrzeuge bei jedem in Frage kommenden Tatbestand innerhalb der jeweiligen Reichweite befunden hätten (Verfahrensakten SG, Doss. A, Allgemeine Verfahrensakten, A.5, S. 11). Insbesondere wurden die von A. gemieteten Fahrzeuge am 18. Juli 2019 und 28. August 2019 (Fahrtrichtung Luzern-Brünigpass) sowie am 19. Juli 2019 und 29. August 2019 (Fahrtrichtung Brünigpass- Luzern) registriert. Laut den Angaben der Kantonspolizei St. Gallen lassen die dokumentierten Fahrkilometer die Fahrstrecke bis zum Tatort in Z./BE zu (Verfahrensakten SG, Doss. S5, Einbruchdiebstahl, Urk. S5/1). Am Tatort in X./SG wurde am 26. September 2019 der von A. gemietete Lieferwagen aufgezeichnet. Weiter gestand A. ein, am 16. August und 5. September 2019 ebenfalls mit einem gemieteten Lieferwagen nach Y./ZH gefahren zu sein (Verfahrensakten SG, Einvernahme des Beschuldigten, unpaginiert, Einvernahme der beschuldigten Person vom 26. Juni 2020, S. 11). Auch wenn der Einbruch vom 28./29. August 2019 infolge der früheren in Y./ZH erhobenen Verfolgungshandlung vorliegend nicht gerichtsstandsrelevant ist, so zeigen die diesbezüglichen Abklärungen, dass A. zum tatrelevanten Zeitraum ein Fahrzeug bei derselben Gesellschaft gemietet und sich in der Nähe des Tatortes von Z./BE aufgehalten hat. Hinzu kommt, dass laut dem Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 30. März 2020 A. vom 18. auf den 19. Juli 2019, d.h. einen Tag vor dem Einbruch in Z./BE einen Lieferwagen gemietet hatte, das in Lungern/OW, mithin in der Nähe von Z./BE gesichtet worden ist (Verfahrensakten SG, Doss. A, Allgemeine Verfahrensakten, Urk. A.5, S. 6). Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass A. die bei der G. GmbH gemieteten Fahrzeuge zur Begehung der ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle verwendet haben könnte. 3.6.4 Der Kanton Bern wendet in diesem Zusammenhang ein, dass das von A. gemietete Fahrzeug der Fahrzeugvermieterin am 19. Juli 2019 zurückgebracht und somit nicht zur Begehung der Tat in Z./BE verwendet worden sei. Tatsächlich lässt der Umstand, dass das gemietete Fahrzeug von A. an die Vermieterin einen Tag vor dem Einbruch in Z./BE vom 20./21. Juli 2019 zurückgegeben wurde, den Schluss zu, dass dieses Fahrzeug nicht zur Begehung des Delikts verwendet worden ist. Indes kann gestützt darauf nicht ausgeschlossen werden, dass A. mit dem gemieteten Fahrzeug einen Tag zuvor die Gegebenheiten des künftigen Einbruchsobjekts auskundschaftete, zumal es sich beim Einbruch vom 20./21. Juli 2019 um den ersten der drei Einbruchdiebstähle in die Räumlichkeiten der C. AG handelte. Dass A. die Gegebenheiten eines möglichen Zielobjekts vorgängig prüfte, gestand er anlässlich der Einvernahme vom 16. Januar 2020 im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in X./SG ein und gab zu, die Filiale E. kurze Zeit

- 9 vor der Tat ausgekundschaftet zu haben (Verfahrensakten SG, Doss. E1, Einvernahme des Beschuldigten, Urk. E1/3, S. 2). Somit ist denkbar, dass A. das Fahrzeug am 18./19. Juli 2019 zwar nicht nur zur Begehung des Delikts, jedoch zwecks dessen Vorbereitung gemietet haben könnte. 3.7 3.7.1 Weiter fällt auf, dass die Täterschaft in Z./BE und Y./ZH bei der Tatbegehung ähnliches Material verwendete. Zum Abkleben der Bewegungsmelder bzw. der Überwachungskameras in Z./BE verwendete die Täterschaft am 20./21. Juli 2019 gelbes und am 28./29. August 2019 silbriges Klebeband. In Y./ZH wurde am 16. August 2019 graues bzw. silbriges und am 5. September 2019 wiederum gelbes Klebeband verwendet. Der Materialvergleich hat ergeben, dass sich die an den vier Tatorten in Y./ZH und Z./BE verwendeten Klebebänder nicht unterscheiden. Laut dem forensische Untersuchungsbericht vom 25. März 2020 der Kantonspolizei St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik, wiesen die gelben und silbrigen Stücke des Gewerbeklebebandes – abgesehen von der Farbe – morphologisch und instrumental-analytisch keine Unterschiede auf (Verfahrensakten SG, Doss. S5, Einbruchdiebstahl, Urk. S5/9). 3.7.2 Wie der Kanton Bern richtigerweise einwendet, verwendete die Täterschaft an den vier Tatorten in Z./BE und Y./ZH handelsübliches Gewerbeklebeband. Dieser Umstand allein vermag die Beteiligung von A. an den in Z./BE erfolgten Delikten jedoch nicht auszuschliessen. Angesichts des Umstandes, dass das Gewerbeklebeband allein im Schweizer Fachhandel in zahlreichen Farben und Grössen erhältlich ist, scheint es vorliegend mehr als nur Zufall zu sein, dass mehrere ohne zu einander in einer Verbindung stehende Täter, in zwei verschiedenen Kantonen und innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes dieselben Klebebänder verwenden. A. gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, das für die Begehung der Einbruchdiebstähle in Y./ZH verwendete Klebeband aus der Wohnung von B. mitgenommen zu haben (Verfahrensakten SG, Einvernahme des Beschuldigten, unpaginiert, Einvernahme der beschuldigten Person vom 26. Juni 2020, S. 8). Ausserdem spricht die Tatsache, dass A. im tatrelevanten Zeitraum jeweils einen Lieferwagen gemietet hatte und die Fahrzeuge in Richtung Z./BE registriert wurden (s. E. 3.6 hiervor) gegen eine rein zufällige Verwendung derselben Klebebänder. 3.8 Aus dem Gesagten folgt, dass zwischen den Taten in Z./BE, Y./ZH und X./SG zahlreiche Parallelen gibt. Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse kann im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht mehr von reiner Hypothese gesprochen werden, dass A. auch an den Einbruchdiebstählen vom 20./21. und 24./25. Juli 2019 in Z./BE beteiligt gewesen sein könnte. In

- 10 -

Anwendung des hier massgebenden Grundsatzes in dubio pro duriore ist deshalb anzunehmen, dass A. auch die Einbruchdiebstähle im Kanton Bern vom 20./21. und 24./25. Juli 2019 als Mitglied einer Bande verübt haben könnte. Nachdem in Z./BE die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind, befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern.

3.9 In Bezug auf B. haben die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass sie eine Beziehung zum A. pflegt bzw. pflegte und er bei ihr zeitweise wohnhaft war (Verfahrensakten SG, Doss. A, Allgemeine Verfahrensakten, Urk. A.5.5; Doss. E2, Einvernahmen von B., E2/1, S. 2). Ebenso ergab der Abgleich des Wangenschleimhaut-Abstrichs von B. mit der am Klebeband in Y./ZH sichergestellten Spuren einen DNA-Hit (Verfahrensakten SG, Doss. S3, Einbruchdiebstahl-Versuch, Urk. S3/5). Schliesslich ist der vom Angestellten der G. GmbH erwähnte blaue Mini Cooper auf B. registriert (Verfahrensakten SG, Doss. A, Allgemeine Verfahrensakten, Urk. A.3, S. 3; s. supra E. 3.6.2). Vor diesem Hintergrund und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore kann die Beteiligung von B. an den mutmasslich von A. verübten Einbruchdiebstählen nicht ausgeschlossen werden. Die B. vorgeworfenen Handlungen sind deshalb ebenfalls vom Kanton Bern zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern. Der Antrag des Gesuchstellers ist daher gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 11 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 23. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2020.25 — Bundesstrafgericht 23.07.2020 BG.2020.25 — Swissrulings