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Bundesstrafgericht 29.04.2020 BG.2020.11

29. April 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,120 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 29. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., zurzeit im Untersuchungsgefängnis Bostadel, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, 2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2020.11

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Sachverhalt:

A. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Januar 2020 Strafanzeige ein gegen vier Mitarbeitende (darunter den Leiter) des Untersuchungsgefängnisses in Z. (BS) wegen Amtsmissbrauchs. A. schildert in der Strafanzeige, er sei vom 3. Dezember 2019, 14.30 Uhr, bis 4. Dezember 2019, 06.00 Uhr, zu Unrecht in Einzelhaft versetzt worden. Er sei dafür gewaltsam ausgezogen worden. Durch Androhung von Gewalt und ernstlicher Nachteile wie einer Fesselung sei er gezwungen worden, völlig nackt auf dem Boden zu liegen, ohne Decke und ohne Matratze. Es sei ihm Trinkwasser und das Löschen des Lichtes in der Zelle verweigert worden. Erst nach stundenlangem Weinen und Hilferufen habe er gegen 4.00 Uhr morgens zumindest die Decke wiedererhalten, da er vor Kälte gezittert habe. A. berichtet, diese 16 Stunden in Angst und Schrecken verbracht zu haben. Er sei davon traumatisiert. Er habe die Interaktionen mit dem Personal als sadistische sexuelle Unterwerfung und Folter erlebt. Weiter sei er verbal sowie durch unrichtige Tatsachen in einem Rapport ehrverletzend behandelt worden.

B. Die Bundesanwaltschaft leitete die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA/BS") zu. Mit Gerichtsstandsverfügung vom 7. Februar 2020 übernahm die StA/BS das Verfahren. Dagegen wandte sich A. am 24. Februar 2020 mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Er verlangte dabei insbesondere, das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug weiterzuführen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts leitete seine Eingabe daher zuständigkeitshalber der StA/BS zu (UZ.2020.16): Art. 41 Abs. 1 StPO sieht vor, in diesen Fällen zunächst das Überweisungsverfahren durchzuführen. Die StA/BS hielt am 9. März 2020 mit begründeter Gerichtsstandsverfügung an ihrer Zuständigkeit fest.

C. Dagegen gelangte A. am 26. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt namentlich, (1) die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; (2) es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug für zuständig zu erklären; (3) sollte die StA/BS das Verfahren weiterführen, sei sie zu verpflichten, ihm einen Rechtsbeistand zu bestellen und ihm ein faires Verfahren zu gewähren; (4) es seien die notwendigen Beweismittel zu erheben, um die Rechtsverletzung festzustellen.

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Die Staatsanwaltschaften des Kantons Zug (6. April 2020) und Basel-Stadt (8. April 2020) verzichteten je auf eine Beschwerdeantwort. Dies wurde A. am 15. April 2020 zur Kenntnis gebracht. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1). Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Beschwerdekammer prüft in Gerichtsstandsverfahren die Frage, welche Behörde für die Strafuntersuchung zuständig ist. Sie ist für weitere Anordnungen (namentlich Weisungen an die Untersuchungsbehörde) vorliegend nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

1.3 Ansonsten ist auf die Beschwerde einzutreten: Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige erstattet. Er legt darin namentlich dar, durch Amtsmissbrauch geschädigt worden zu sein. Er ist damit legitimiert, Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung in der Strafuntersuchung zu erheben (vgl. Art. 105

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Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass.

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).

2.2 Die vom Beschwerdeführer angezeigten Handlungen seien von Staatsangestellten schwerpunktmässig vom 3. bis 4. Dezember 2019 im Untersuchungsgefängnis in Z. (BS) verübt worden. Gemäss der Strafanzeige liegt also der Tatort und somit der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Basel- Stadt. Damit sind die Behörden dieses Kantons zur Strafverfolgung zuständig. Triftige Gründe, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (Art. 40 Abs. 3 StPO), fehlen vorliegend. Insbesondere ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, entgegen der impliziten Auffassung des Beschwerdeführers, selbst daran interessiert, Vorwürfe in den Untersuchungsgefängnissen unabhängig aufzuklären.

2.3 Zusammenfassend ist der Kanton Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe der Strafanzeige von A. abzuklären. Die Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A., unter Rückgabe der Beilagen zur Beschwerde (Originale) - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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