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Bundesstrafgericht 19.02.2020 BG.2020.1

19. Februar 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,718 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 19. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, 2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, 3. B., Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2020.1 (Nebenverfahren: BP.2020.1)

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Sachverhalt:

A. Anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2016 gab die Kantonspolizei Zürich der Beschuldigten A. bekannt, dass gegen sie gestützt auf die Strafanzeige von B. vom 9. August 2016 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Ehrverletzung eingeleitet worden sei (vgl. act. 7.1). Begründet wurde der Vorwurf mit einer von A. als damalige Vorsteherin des Instituts C. der Universität St. Gallen am 12. Mai 2016 verfassten E-Mail-Nachricht (vgl. act. 4.6). Die von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 6. Dezember 2016 diesbezüglich verfügte Nichtanhandnahme (act. 7.2) hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. April 2017 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, ein Verfahren zu eröffnen (act. 7.3).

B. In einer E-Mail vom 24. April 2018 teilte der zuständige Verfahrensleiter der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis B. mit, er habe am gleichen Tag ein kurzes Telefonat mit dem Verteidiger von A. geführt. Offenbar sei dieser der Ansicht, der Tatort der Ehrverletzung seiner Klientin liege im Kanton St. Gallen. Er habe angekündigt, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in Kürze eine entsprechende Eingabe zu machen. In diesem Fall sehe sich die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gezwungen, vor der Durchführung von Einvernahmen den Gerichtsstand zu klären (act. 4.7). Am 7. Mai 2018 reichte B. eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Dieses hiess die Beschwerde am 19. Juni 2018 gut und forderte die Staatsanwaltschaft auf, das Verfahren ohne jeden Verzug zum Abschluss zu bringen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_349/2019 vom 21. November 2019 Sachverhalt lit. A).

C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 gab der Verteidiger von A. der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis davon Kenntnis, dass A. die E-Mail vom 12. Mai 2016 im Kanton St. Gallen verschickt habe, und ersuchte diese, die Angelegenheit an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zu übergeben (act. 4.9). Das Untersuchungsamt St. Gallen lehnte die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 23. März 2019 ab (vgl. act. 3, S. 1 f.).

D. Am 12. Juni 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis der Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Akten zum Entscheid über die Erteilung einer Ermächtigung. Mit Entscheid vom 25. September 2019 er-

- 3 teilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. Mit Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 ist das Bundesgericht nicht auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde eingetreten (act. 9.5).

E. Mit Urteil 1B_349/2019 vom 21. November 2019 hiess das Bundesgericht eine von B. erhobene Beschwerde gut und stellte fest, dass im Untersuchungsverfahren eine Rechtsverzögerung stattgefunden habe. Es wies die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis an, das Verfahren nunmehr unverzüglich zum Abschluss zu bringen.

F. Am 18. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis A. u.a. mit, was folgt (act. 1.2): Aufgrund der inzwischen vom Bundesgericht festgestellten Rechtsverzögerung und dem drohenden Verjährungseintritt wird seitens der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis definitiv auf eine Weiterführung der Gerichtsstandsauseinandersetzung mit dem Kanton St. Gallen verzichtet und die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands akzeptiert. (…) Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wird das Verfahren daher auch bei einer von Ihnen angekündigten Beschwerde an das Bundesstrafgericht ohne Verzögerung weiterzuführen.

G. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 29. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes: Anträge 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Dezember 2019 sei aufzuheben. 2. Es sei die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Durchführung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin festzustellen und das Strafverfahren sei an den Kanton St. Gallen zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Prozessualer Antrag 4. Der vorliegenden Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei umgehend anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde keine Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 5. (…)

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Mit Verfügung vom 2. Januar 2020 wies der Präsident der Beschwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit er darauf eintrat (BP.2020.1, act. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 beantragt das Untersuchungsamt St. Gallen die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2020 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Nachdem A. zur Einreichung einer allfälligen Replik eingeladen wurde (act. 5), reichte B. der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 4. Februar 2020 spontan einige Aktenstücke ein (act. 9; 9.1–9.5). Mit Replik vom 12. Februar 2020 nahm A. zu den beiden Beschwerdeantworten Stellung (act. 11). Die Eingaben von B. und A. wurden den Parteien am 14. Februar 2020 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 12–14).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO N. 4; siehe auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

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1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Beschuldigte Partei der vorliegend interessierenden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Insofern ist sie grundsätzlich zur Anfechtung einer die örtliche Zuständigkeit betreffenden Verfügung der Staatsanwaltschaft legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 2.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2).

2.2 Vorliegend nahm die Beschwerdeführerin spätestens anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. November 2016 zum ersten Mal davon Kenntnis, dass sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich mit der strafrechtlichen Würdigung ihrer E-Mail vom 12. Mai 2016 befassen (act. 7.1). Spätestens in diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdeführerin alle Umstände und Tatsachen bekannt, welche auf ihrer Seite Zweifel an der Zuständigkeit hätten hervorrufen müssen. Im auch der – zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin eröffneten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2017 wurde ausdrücklich die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis angewiesen, ein Verfahren zu eröffnen (act. 7.3). Auch diesbezüglich erging keinerlei «unverzügliche» Reaktion von Seiten der Beschwerdeführerin. Offenbar erst anlässlich eines Telefonats zwischen dem Verteidiger der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. April 2018 wurde erstmals vorgebracht, der Tatort und damit die Zuständigkeit liege vorliegend im Kanton St. Gallen (vgl. act. 4.7); rund eineinhalb Jahre nach Aufnahme der Ermittlungen durch die Behörden des Kantons Zürich und der Kenntnisnahme des Gegenstands der Untersuchung durch die Beschwerdeführerin. Die am 24. April 2018 telefonisch angekündigte Eingabe erfolgte offenbar erst am 28. Februar 2019 und damit nochmals rund zehn Monate später (act. 4.9). Die Einrede der Beschwerdeführerin, die örtliche Zuständigkeit liege anderswo, erfolgte vorliegend offensichtlich verspätet und ist daher nicht mehr zu berücksichtigen. Die Be-

- 6 schwerdeführerin kann auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis offenbar gestützt auf ihre Eingabe vom 28. Februar 2019 mit den Behörden des Kantons St. Gallen Gerichtsstandsverhandlungen aufgenommen hat. Wie bereits das Bundesgericht festhielt, hat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Gerichtsstand konkludent anerkannt, indem sie selbst während Jahren keine Abklärungen unternahm bzw. die Polizei nicht mit Ermittlungen zum Tatort beauftragte. Das von ihr eingeleitete Gerichtsstandsverfahren stellte nach dem Bundesgericht bei dieser Ausgangslage bloss eine ungerechtfertigte Massnahme dar, welche sich rechtsverzögernd ausgewirkt hat (vgl. hierzu das Urteil 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 4.1). Dem ist an dieser Stelle nichts beizufügen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist für das Beschwerdeverfahren und das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 19. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt André Kuhn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen - Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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